Widerspruch gegen Markenanmeldung – Was tun?

Wenn Sie Ihre Marke erfolgreich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet haben, kann es passieren, dass Sie nach einiger Zeit einen unerfreulichen Brief bekommen: „Gegen die Eintragung Ihrer Marke ist ausweislich der Anlagen Widerspruch erhoben worden.“ Was Sie jetzt tun sollten und welche Möglichkeiten Sie haben, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Andersherum gilt: Wenn Sie merken, dass Dritte eine Marke angemeldet haben, die Ihrer eigenen Marke stark ähnelt, können Sie natürlich auch selbst beim Markenamt einen Widerspruch einlegen. Auch in diesem Fall hilft es zu wissen, wie das Widerspruchsverfahren vor den Markenämtern abläuft und welche Kosten auf Sie zukommen.

Was ist das Widerspruchsverfahren?

Das Widerspruchsverfahren ist ein Verfahren vor den Markenämtern, in Zuge dessen Inhaber älterer Markenrechte gegen die Eintragung einer neuen Marke vorgehen können. Ziel des Verfahrens ist es, die neue Marke entweder vollständig oder teilweise aus dem Register löschen zu lassen, weil sie mit der älteren Marke kollidiert.

Was bedeutet Kollision?

Zwei Marken kollidieren miteinander, wenn zwischen ihnen eine Verwechslungsgefahr besteht. Diese liegt immer dann vor, wenn sich beide Marken klanglich, begrifflich oder hinsichtlich ihres Schriftbildes ähneln und die ähnlichen oder identischen Zeichen für ähnliche oder identische Waren und/oder Dienstleistungen genutzt werden.

Eine teilweise Löschung einer Marke ist immer dann der Fall, wenn die Marke nicht vollständig aus dem Register gelöscht wird, sondern nur für bestimmte Waren- und Dienstleistungen, für die eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke besteht.

Beispiel:

Eine neue Marke wird für die Klassen 3 (Kosmetik), 25 (Bekleidung) und 35 (Werbung) angemeldet. Eine Inhaberin einer älteren Marke richtet einen begründeten Widerspruch gegen die neue Marke ein. Die ältere Marke genießt jedoch nur Schutz für die Klasse 25. Das Markenamt stellt fest, dass nur hinsichtlich der Klasse 25 Verwechslungsgefahr besteht. Die neue Marke wird nur für Waren der Klasse 25 gelöscht. Für die Klassen 3 und 25 bleibt sie bestehen.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.

„Gegen Ihre Marke wurde Widerspruch eingelegt? Lassen Sie sich jetzt von uns beraten.“


Rechtsanwalt 

 

Ablauf des Widerspruchsverfahrens

Der Ablauf des Widerspruchsverfahrens unterscheidet sich, je nachdem, ob es vor dem DPMA oder dem EUIPO geführt wird. Dabei ist das DPMA für nationale, deutsche Marken und das EUIPO für Unionsmarken zuständig.

DPMA

Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung eingelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Widerspruchsführer:innen Inhaber:innen einer älteren eingetragenen Marke oder einer Benutzungsmarke sind.

Seit dem 01.10.2009 kann ein markenrechtlicher Widerspruch auch auf Unternehmenskennzeichen (z.B. Namen von Firmen, die im geschäftlichen Verkehr genutzt werden) oder Werktitel (z.B. Titel von Büchern, Filmen, Musikstücken, etc.) gestützt werden.

Seit dem 14.01.2019 ist auch ein Widerspruch aufgrund einer geschützten geografischen Angabe (z.B. Schwarzwälder Schinken) oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung (z.B. Parmesan (Parmigiano Reggiano) möglich.

Das DPMA setzt eine Frist von zwei Monaten, in der zum Widerspruch Stellung genommen werden kann (und sollte!). Es folgen wechselseitige Stellungnahmen, bis das Amt der Ansicht ist, dass über den Widerspruch entschieden werden kann und eine entsprechende Entscheidung trifft.

Ist der Widerspruch begründet, wird Ihre Marke gelöscht, ansonsten wird der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung beim Amt selbst sowie die Beschwerde beim Bundespatentgericht möglich.

EUIPO

Etwas anders läuft das Widerspruchsverfahren beim EUIPO: Dort werden Marken grundsätzlich nicht ins Markenregister eingetragen, bevor die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Die Widerspruchsfrist ist drei Monate lang und beginnt mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Die Frist ist nicht verlängerbar und die Gebühr muss innerhalb der 3-Monats-Frist gezahlt werden.

Das Widerspruchsverfahren beim EUIPO ist auch wesentlich moderner als das Verfahren beim DPMA und kann komplett online geführt werden.

Gibt das EUIPO dem Widerspruch vollständig statt, wird die Marke nicht ins Unionsmarkenregister eingetragen. Hierüber informiert das EUIPO beide Parteien mit einer schriftlichen Begründung. Weist das EUIPO den Widerspruch zurück, wird die Marke ins Markenregister eingetragen. Gegen die Entscheidung des EUIPO kann Beschwerde bei der Beschwerdekammer des EUIPO eingelegt werden. Gegen diese Entscheidung kann wiederum vor dem Europäischen Gericht (EuG) und der nächsten Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgegangen werden.

Dauer des Widerspruchsverfahrens

Wie lange das Widerspruchsverfahren dauert, hängt hauptsächlich davon ab, in welchem Umfang und wie viele Stellungnahmen eingereicht werden. Die Markenämter geben grundsätzlich großzügige Stellungnahmefristen von 1 bis 2 Monaten. So kann es durchaus auch länger als ein Jahr dauern, bis mit einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu rechnen ist. In vielen Fällen ist das Widerspruchsverfahren trotzdem schneller (und vor allem kostengünstiger) als ein Klageverfahren vor den Gerichten.

Kosten des Widerspruchsverfahrens

Die Kosten unterscheiden sich teilweise stark, je nachdem, vor welchem Amt das Verfahren geführt wird. Der Grund daher ist, dass der EUIPO eine Deckelung des Erstattungsanspruchs der gegnerischen Anwaltskosten vorsieht, das DPMA nicht. Allerdings trägt im Regelfall jede Seite ihre Kosten selbst.

DPMA

Widerspruchsführer:innen müssen zunächst die Widerspruchsgebühr in Höhe von 250,00 € bezahlen. Weiterhin besteht eine Zusatzgebühr von 50,00 € für jedes weitere Widerspruchszeichen desselben Inhabers. Widerspruchszeichen sind immer die älteren Marken. Möchten Markeninhaber:innen ihren Widerspruch auf mehr als ein Zeichen stützen, müssen sie für jedes weitere Zeichen 50,00 € zusätzlich zahlen.

Am Ende des Verfahrens entscheidet die Widerspruchsabteilung des DPMA, wem die Kosten auferlegt werden. Grundsätzlich trägt jede Seite ihre Kosten selbst. Ausnahmen gibt es, wenn Inhaber:innen jüngerer Marken vor der Anmeldung positive Kenntnis von der älteren Marke hatten (zum Beispiel, weil man bereits im Austausch stand).

Weiterhin können noch Anwaltskosten hinzukommen, wenn Sie entscheiden, sich im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens. Dieser wird vom Bundesgerichtshof für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Markenlöschungsstreit meist bei 50.000,00 € festgesetzt. Dadurch können Anwaltskosten im unteren vierstelligen Bereich entstehen.

EUIPO

Die Widerspruchsgebühr beträgt derzeit 320,00 €. Hier entscheidet das Amt ebenfalls am Ende des Verfahrens, wem die Kosten auferlegt werden. Es besteht aber zuvor die Möglichkeit, in der sogenannten „Cooling Off“-Phase die Markenanmeldung zurückzunehmen. Dann müssen an die Widerspruchsführer:innen die Widerspruchsgebühr sowie die Kosten des anwaltlichen Vertreters (maximal 300,00 €) erstattet werden.

Welche Argumente kann ich vorbringen?

Vor dem DPMA sind Sie nicht verpflichtet, den Widerspruch zu begründen. Eine Begründung ist aber stets sinnvoll, da sie hilft, das DPMA zu überzeugen. Vor dem EUIPO ist die Begründung Pflicht.

Keine Verwechslungsgefahr
Keine Zeichenähnlichkeit
Keine Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungen
Einrede der mangelnden Benutzung
Bekanntheit der älteren Marke
Bösgläubige Anmeldung der älteren Marke

Checkliste: Was tun, wenn gegen meine Marke Widerspruch erhoben wurde?

  1. Fristen beachten

    Prüfen Sie unbedingt die Ihnen vom Markenamt vorgegebenen Stellungnahmefristen und beauftragen Sie innerhalb dieser am besten eine auf das Markenrecht spezialisierte Kanzlei.

  2. Keine vorschnellen Äußerungen gegenüber dem Amt

    Wenn Sie vorschnell eine Stellungnahme gegenüber dem Amt abgeben, kann es sein, dass Sie sich dadurch eine gute Verteidigungsstrategie abschneiden.

  3. Rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen

    Nur wenn Sie genau wissen, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommt, können Sie sich für eine passende Strategie entscheiden.

  4. Den erfolgversprechendsten Weg einschlagen

    Nicht immer ist eine Entscheidung des Markenamtes sinnvoll. Manchmal fahren Sie besser mit einer außergerichtlichen Einigung oder dem (Teil-)Verzicht auf die Marke.

Beste Taktik? Widerspruchsgefahr von Anfang an reduzieren!

Um die Gefahr eines Widerspruchs von Anfang an zu reduzieren, sollten Sie vor der Anmeldung Ihrer Marke unbedingt eine Markenrecherche durchführen lassen. Nur so können Sie die größten Risiken ausschließen und vermeiden, dass Investitionen in Ihre Marke von Anfang an einem großen Risiko ausgesetzt sind.

Kann ich auch gerichtlich vorgehen?

Besteht Verwechslungsgefahr Ihrer Marke mit einer anderen, neueren Marke, ist grundsätzlich auch ein gerichtliches Vorgehen (zunächst mit einer Abmahnung und ggf. auch mit einer Klage) möglich.

Sind seit Veröffentlichung der Markeneintragung bzw. -anmeldung noch keine drei Monate vergangen, bietet das Widerspruchsverfahren eine kostengünstige Möglichkeit für Markeninhaber:innen, um die Eintragungen von Marken Dritter zu verhindern oder zu löschen. Die Kosten beschränken sich auf die Gebühren bei den Markenämtern, Anwaltskosten fallen nur an, wenn man sich für eine anwaltliche Vertretung entscheidet, diese ist aber nicht verpflichtend.

Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen oder möchten Sie Ihre Rechte umfassend geltend machen (d.h. auch weitere Ansprüche, wie z.B. Schadensersatz oder Unterlassung geltend machen), ist ein gerichtliches Vorgehen anzuraten. Hier kommen jedoch höhere und schwerer kalkulierbare Kosten auf sie zu. Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Unterliegen Sie dem Rechtsstreit, tragen Sie sämtliche Kosten.

Kontakt aufnehmen
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Schreiben Sie uns und wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.

Hier klicken oder Dateien hineinziehen

Bis zu 10 Dateien sind möglich

Symbol Papirflieger
Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wir prüfen Ihren Fall umgehend und melden uns bei Ihnen.

Unerwarteter Fehler

Leider konnte die Nachricht nicht versendet werden. Bitte versuchen Sie es später erneut.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Rechtsanwalt 
Widerspruch gegen Markenanmeldung?

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert