Wie lösche ich eine Marke?

Die Anmeldung einer Marke bietet einen starken Schutz vor Nachahmungen. Neben der Eintragung in das Register kann aber auch die Löschung einer bereits existierenden Marke von Interesse sein. Dies gilt insbesondere, wenn es um Marken der Konkurrenz geht, die zu Unrecht eingetragen wurden. Unter welchen Voraussetzungen die Löschung einer Marke möglich ist und wie Sie dabei konkret vorgehen, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Welche Gründe gibt es für eine Markenlöschung?

Marken sind Registerrechte. Das Recht an einer Marke entsteht also in der Regel erst durch die Eintragung im Markenregister. Durch die Löschung wird eine aus dem Register gestrichen.

Die wichtigsten Gründe für die Markenlöschung sind:

  • Ihre Marke verstößt gegen Rechte von Dritten;
  • eine fremde Marke verletzt Ihre eigenen Rechte;
  • eine Marke hätte nie eingetragen werden dürfen, weil sie die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt;
  • die Marke wurde nicht innerhalb der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren benutzt;
  • die Marke wird nicht mehr benötigt.

Zu unterscheiden ist also, ob es um die eigene Marke geht oder ob eine fremde Marke angegriffen werden soll.

Die eigene Marke löschen lassen

Als Inhaber:in einer Marke können Sie zu jeder Zeit beschließen, dass Sie die Marke nicht mehr benötigen. Sie können auf Ihre Marke verzichten und diese im Rahmen eines Markenverzichts löschen lassen.

Antrag bei dem Markenamt

Dazu stellen Sie einen Antrag beim Markenamt und erklären Ihren Verzicht. Der Antrag ist kostenlos. Der Markenverzicht ist folglich die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit einer Markenlöschung. Sie steht jedoch nur den Markeninhaber:innen selbst zu.

Keine Verlängerung

Markeninhaber:innen können darüber hinaus die Schutzdauer ihrer Marke nicht verlängern und sie so löschen lassen.

Alle deutschen Marken, die nach dem 14. Januar 2019 eingetragen worden sind, enden nach zehn Jahren mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Anmeldung entspricht (zum Beispiel Anmeldung vom 18. Oktober 2019 – Schutzende am 18. Oktober 2029). Für Markeneintragungen bis zum 13. Januar 2019 endet die Schutzdauer nach zehn Jahren zum Monatsende, also bei einer Anmeldung am 18. Oktober 2013 am 31. Oktober 2023 (§ 159 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 47 Abs. 1 MarkenG a.F.).

Richten Markeninhaber:innen vor Ablauf der Schutzdauer keinen entsprechenden Verlängerungsantrag beim Markenamt ein oder zahlen sie die Verlängerungsgebühr nicht rechtzeitig, wird die Marke automatisch aus dem Register gelöscht.

Eine fremde Marke löschen lassen

Möchten Sie gegen eine fremde Marke vorgehen und diese löschen lassen, kommt eine Löschung wegen Nichtigkeit oder Verfalls in Betracht.

Eine Marke wird für nichtig erklärt, wenn ein sogenanntes absolutes Schutzhindernis vorliegt. Absolute Schutzhindernisse sind eine Reihe von Gründen, die an sich schon gegen die Anmeldefähigkeit einer Marke sprechen. Dazu zählen die fehlende Markenfähigkeit, falsche Markeninhaber:innen oder eine fehlende Unterscheidungskraft.

Eine Marke kann ebenfalls für nichtig erklärt werden, wenn ältere Rechte vorliegen, die durch eine jüngere Marke verletzt werden. Der Inhaber der älteren Rechte kann dann gegen die jüngere Marke vorgehen.

Eine Marke verfällt, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung nicht benutzt worden ist.

Löschungsverfahren beim DPMA

Für alle drei Löschungsvarianten durch einen Dritten bietet sich für deutsche Marken ein Amtslöschungsverfahren beim zuständigen Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA).

Voraussetzung hierfür ist zunächst ein schriftlicher Antrag. Ein Löschungsantrag wegen eines absoluten Schutzhindernisses und ein Verfallsantrag können von jedem gestellt werden, während nur Rechteinhaber:innen älterer Rechte einen Löschungsantrag wegen des Bestehens älterer Rechte stellen können.

Die weiteren Voraussetzungen richten sich nach dem jeweils im Verfahren geltend gemachten Löschungsgrund:

Löschung wegen älterer Rechte (§ 51 MarkenG): Inhaber:innen von Marken und bestimmten anderen Rechten, die bereits im Markenregister enthalten und dadurch geschützt sind, haben die Möglichkeit einen Löschungsantrag beim DPMA zu stellen, um die neuere Marke, die ihrer älteren Marke entgegensteht, löschen zu lassen. Es gibt einige Fälle, in denen ein entgegenstehendes älteres Recht allerdings keine Löschung begründen kann, z. B. wenn die ältere Marke nicht (mehr) benutzt wird. Diese Fälle sind in § 51 Abs. 2-4 MarkenG genannt.

Widerspruch gegen Markeneintragung

Vor der Stellung eines Löschungsantrags aufgrund älterer Rechte sollte allerdings die Einlegung eines Widerspruchs in Betracht gezogen werden. Dieser kann innerhalb von drei Monaten nach der Markenanmeldung bzw. Eintragung erhoben werden und ist mit 250,00 € günstiger als der Löschungsantrag.

Ist die Widerspruchsfrist von drei Monaten nach Eintragung der Marke verstrichen, kommt aber nur noch der Löschungsantrag in Betracht.

Bei einem Antrag auf Löschung wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) beruft sich die Gegenseite in Nichtbenutzung der Mark. Es obliegt im Ergebnis den Markeninhaber:innen, die Nutzung ihrer Marke nachzuweisen, um einer Löschung zu entgehen.

Wie läuft ein Markenlöschungsverfahren vor dem DPMA ab?

Markeninhaber:innen werden mit dem Antrag auf Löschung beim DPMA über den dort eingegangenen Löschungsantrag gegen ihre Marke informiert. Wird hiergegen innerhalb von zwei Monaten kein Widerspruch erhoben, wird die Marke ohne weitere sachliche Prüfung des Löschungsantrags aus dem Register gelöscht.

Erheben Markeninhaber:innen Widerspruch gegen den Löschungsantrag, wird ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA geführt. Im Fall eines Widerspruchs auf einen Verfallsantrag wird das Verfallsverfahren vor dem DPMA nur fortgesetzt, wenn die Antragsteller:innen eine Weiterverfolgungsgebühr in Höhe von 300 € entrichten. Aus dem Verfallsverfahren wird dann ein streitiges Verfahren, in dem entschieden wird, ob die Marke wegen ihres Verfalls aus dem Markenregister gelöscht werden muss. Wird die Weiterverfolgungsgebühr nicht entrichtet, ist das Verfallsverfahren vor dem DPMA beendet und eine Löschung der Marke wegen Verfalls erfolgt nicht.

Kosten des Löschungsverfahrens beim DPMA

  • Antrag auf Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse: 400 € (innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zu entrichten)
  • Antrag auf Löschung wegen älterer Rechte: einmalig 400 € für und für jedes weitere ältere Recht 100 €
  • Antrag auf Löschung wegen Verfalls: 100 €

Risiken des Löschungsverfahrens beim DPMA

Bei Verfahren vor dem Markenamt gibt es nur ausnahmsweise die Regelung, dass einer Partei die Kosten auferlegt werden. Grundsätzlich gilt, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Das bedeutet, dass Sie, auch wenn Ihr Antrag Erfolg hat, Ihre Anwaltskosten und die Kosten des Markenamtes selbst tragen müssen. Umgekehrt ist Ihr finanzieller Verlust, sollten Sie das Verfahren verlieren, aber auch geringer, da Sie die Kosten der Gegenseite nicht übernehmen müssen.

Löschungsverfahren vor dem EUIPO

Bei Unionsmarken findet das Löschungsverfahren vor dem Europäischen Markenamt (EUIPO) statt. Auch dieses erfordert einen schriftlichen Antrag, er kann aber auch elektronisch gestellt werden.

Im Löschungsantrag müssen Gründe für den Verfall oder die Nichtigkeit einer Marke angegeben werden. Hinsichtlich der Nichtigkeit einer Marke wird differenziert zwischen absoluten und relativen Gründen. Obwohl die Begrifflichkeiten sich teilweise vom deutschen Markenrecht unterscheiden, sind die Löschungsgründe vor dem EUIPO ihren Voraussetzungen nach den Gründen des deutschen Rechts sehr ähnlich. Absolute Nichtigkeitsgründe sind mit einer Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse gleichzusetzen und relative Nichtigkeitsgründe mit einer Löschung wegen älterer Rechte.

Ob eine Berechtigung vorliegt, einen Löschungsantrag beim EUIPO einzureichen, richtet sich ebenso wie im Verfahren vor dem DPMA danach, ob mit der Löschung ein Verfall der Unionsmarke oder ein absoluter oder ein relativer Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird: Für die Geltendmachung eines Verfalls oder eines absoluten Nichtigkeitsgrundes sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie jeder Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist, berechtigt. Eine Löschung aufgrund eines relativen Nichtigkeitsgrundes können hingegen nur natürliche und juristische Personen geltend machen, die durch die zu löschende Marken ihren Rechten betroffen sind.

Ablauf des Löschungsverfahrens beim EUIPO

Nachdem der Antrag beim EUIPO eingegangen ist und die erforderliche Gebühr durch die Antragsteller:innen entrichtet wurde, nimmt das EUIPO eine Vorbewertung der Zulässigkeitsanforderungen vor. Dabei wird zwischen absoluten Hindernissen (solchen, die einen Antrag von vornherein unzulässig werden lassen) und relativen Hindernissen (solchen, die durch einen Nachtrag des Antragstellers behoben werden können) unterschieden.

Ein zulässiger Löschungsantrag wird an die Inhaber:innen der Unionsmarke übermittelt und diese zur Stellungnahme aufgefordert. Das EUIPO kann die Beteiligten so oft, wie von ihm als notwendig erachtet, zu weiteren Stellungnahmen auffordern, in der Regel gewährt das Amt zwei Runden von Stellungnahmen (d. h. Löschungsantrag – Stellungnahme des Inhabers der Unionsmarke – Stellungnahme des Antragstellers – Stellungnahme des Inhabers der Unionsmarke) bevor eine Entscheidung über die Löschung getroffen wird. Es kann aber auch sein, dass sich das Verfahren durch die wechselseitigen Stellungnahmen über eine längere Zeit zieht.

Kosten des Löschungsverfahrens beim EUIPO:

Die Gebühr für die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts (Artikel 29 Absatz 3 UMV) beträgt pro Löschung 200 €, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1.000 €.

Risiken des Löschungsverfahrens vor dem EUIPO:

Wird der Antrag vor einer Entscheidung des Markenamtes zurückgezogen, müssen auch die Kosten der Gegenseite von den Antragsteller:innen getragen werden. Es ist auch möglich, sich im Rahmen eines Vergleiches über die Kosten zu einigen, sodass das EUIPO keine Kostenentscheidung trifft. Anderenfalls trifft das Amt wie im Widerspruchsverfahren eine Kostenentscheidung, wird die Marke gelöscht, treffen die Kosten im Regelfall die Markeninhaber:innen der gelöschten Marke. Aus

Gilt das auch für internationale Marken?

Die Ausführungen zu den Nichtigkeits- und Verfall-Verfahren vor dem DPMA und EUIPO gelten auch für international registrierte Marken mit dem Schutzgebiet Deutschland bzw. EU entsprechend. Die Verfahren beziehen sich dann aber nur auf den auf Deutschland bzw. die EU erstreckten Teil der international registrierten Marke.

Löschungsklage vor Gericht

Stattdessen kann die Löschung von Marken auch gerichtlich gegen Markeninhaber:innen direkt betrieben werden. Hierzu bietet sich eine Löschungsklage vor dem Zivilgericht an. Diese Klagen sind jedoch nur wegen Verfalls der Marke (§ 49 MarkenG) oder wegen Verletzung älterer Rechte (§ 51 MarkenG) möglich. Eine Löschung wegen der Verletzung absoluter Schutzhindernisse ist hingegen gerichtlich nicht durchsetzbar.

Eine Löschungsklage geht direkt gegen Markeninhaber:innen vor. Es wird nicht gegen das DPMA prozessiert. Das DPMA nimmt an dem gerichtlichen Verfahren auch ansonsten nicht teil, sondern nur die beiden Parteien des Markenstreits.

Löschungsklagen finden stets vor den Landgerichten statt. Für diese Gerichte gilt ein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass ein Auftreten vor Gericht ohne eine anwaltliche Vertretung, dazu führt, dass der Prozess allein durch die fehlende anwaltliche Vertretung verloren wird.

Auch in Bezug auf die Löschungsklagen gilt, dass eine Verfallsklage von jedem angestrengt werden kann, während eine Löschungsklage wegen älterer Rechte nur Rechteinhaber:innen älterer Rechte zusteht. Ebenso sollten Rechteinhaber:innen älterer Rechte zuvor prüfen, ob ein Widerspruchsverfahren gegen die Marke noch möglich ist, um Kosten zu sparen.

Kosten der Löschungsklage

Löschungsklagen vor den Landgerichten sind teurer als das behördliche Verfahren vor dem DPMA. Die Kosten eines Verfahrens richten sich im Markenrecht nach dem Streitwert. Bei Löschungssachen wird in der Regel ein Streitwert von 50.000 € veranschlagt, der Wert kann aber auch nach unten oder oben abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen. Er erhöht sich zum Beispiel, wenn eine der Marken eine besondere Bekanntheit hat und verringert sich dementsprechend, wenn eine Marke nur in einem sehr begrenzten Zusammenhang oder sehr selten benutzt wird. Anhand des Streitwerts werden dann die Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens berechnet.

Rechenbeispiel für ein Gerichtsverfahren:

Bei einem Streitwert von 50.000,00 € betragen die eigenen Anwaltskosten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) 3.828,83 €, die Anwaltskosten der Gegenseite ebenfalls 3.828, 83 € und die Gerichtskosten 1.803,00 €. Das gesamte Kostenrisiko beträgt also 9.460,66 €.

Risiken der Löschungsklage

Eine Löschungsklage ist wesentlich teurer, als ein amtliches Verfahren vor dem DPMA. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gegenseite, wenn Sie das Verfahren vollständig gewinnen. Dementsprechend kommen aber auch Kosten auf Sie zu, sollten Sie das Verfahren verlieren. Insgesamt ist eine Löschungsklage vor den Landgerichten mit wesentlich höheren finanziellen Risiken versehen als ein amtliches Löschungsverfahren.

Bevor Sie eine Löschungsklage, zum Beispiel wegen Verfalls erheben, müssen Sie die Gegenseite zunächst abmahnen. Für diese Abmahnung steht Ihnen allerdings kein Kostenerstattungsanspruch zu. Klagen Sie direkt, kann die Gegenseite den Anspruch sofort anerkennen, das führt dazu, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben, auch wenn Sie in der Sache gewinnen.

Löschungsverfahren oder Löschungsklage – was ist besser?

Erst seit der Neuregelung des § 53 MarkenG durch das Markenmodernisierungsgesetzes (MaMoG) mit Wirkung vom 1.5.2020 kann die Löschung einer Marke wegen Verfalls im amtlichen Verfahren beim DPMA durchgesetzt werden. Zuvor war dies nur durch eine Klage vor den ordentlichen Gerichten möglich.

Der Vorteil bei einem gerichtlichen Verfahren ist, dass dem Gegner alle Kosten auferlegt werden, wenn er verliert. Da aber vor allem die Fragen, ob eine Marke beschreibend ist oder Verwechslungsgefahr vorliegt, von den Gerichten oft sehr unterschiedlich beurteilt werden, lässt sich nur in seltenen Fällen eine zuverlässige Prognose über den Ausgang des Prozesses treffen.

Je nachdem, welches Gericht zuständig ist und wie hoch dort die Auslastung ist, kann ein gerichtliches Verfahren etwas schneller gehen als das Verfahren vor den Markenämtern.

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Sollten Sie ein Löschungsverfahren anstreben oder selbst von einem Löschungsantrag beim Markenamt oder einer Löschungsklage eines Dritten betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Dieser Beitrag wurde unter Mitarbeit von Rechtsreferendarin Sophie Hartmann verfasst.

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