Markenanmeldung
Schützen Sie Ihre Marke ab 250 € (zzgl. MwSt. und Gebühren)
Schützen Sie Ihre Marke ab 250 € (zzgl. MwSt. und Gebühren)
Der Name und das Logo sind Aushängeschilder eines Unternehmens. Bei einer Neugründung oder Änderungen des Auftritts sollten Sie stets prüfen, ob der neue Name oder das neue Logo bereits rechtlich geschützt ist und daher nicht mehr zur Verfügung steht. Besteht eine Verwechslungsgefahr mit einer eingetragenen Marke, droht nicht nur eine Abmahnung. Schlimmstenfalls muss der komplette Markenauftritt mit großem Aufwand überarbeitet werden. In diesem Beitrag lesen Sie, was Sie zur Anmeldung einer Marke wissen müssen.
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Es gibt viele gute Gründe für eine Markenanmeldung. Der Wichtigste dürfte sein: Der Aufbau einer Marke kostet viel Zeit und Ressourcen. Die Investitionen in die Außendarstellung können aber mit einem Schlag weitgehend entwertet werden, wenn Kennzeichenrechte verletzt werden.
Im Rahmen der Markenanmeldung prüfen Sie, ob Sie mit Ihrem Unternehmen die Rechte eines anderen Unternehmens beeinträchtigen. Ein effektiver Schutz vor späteren Abmahnungen, die wegen der hohen Streitwerte sehr teuer werden können.
Eine angemeldete Marke gibt eine Sicherheit. Investitionen in den Aufbau der Marke sind durch die Eintragung im Markenregister abgesichert. Zudem können Sie verhindern, dass andere sich Vorteile verschaffen, indem sie sich an Ihr Unternehmen „dranhängen“.
Wenn ein Konkurrent schneller ist und einen Markenschutz beantragt, kann es sein, dass Sie Ihren Markenauftritt ändern müssen. Der Nachahmer profitiert dann von Ihrer Markenbekanntheit und Sie müssen von Neuem beginnen.
Die Markenanmeldung nehmen Sie idealerweise schon vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs vor. Damit sichern Sie ab, dass der Name über die Zeit, in der Sie Ihre Gründung vorbereiten, nicht von anderen angemeldet wird.
Spätestens nach einiger Zeit, wenn Sie am Markt etabliert sind, sollten Sie über eine Markenanmeldung nachdenken.
Ein Anwalt / eine Anwältin prüft, ob die Voraussetzungen für die Markenanmeldung gegeben sind. Dies ist notwendig, um zu verhindern, dass die Marke schon deshalb nicht eingetragen wird, weil sie nicht schutzfähig ist. In diesem Fall wären Gebühren bei den Markenämtern angefallen und die Anmeldung müsste in veränderter Form wiederholt werden.
Darüber hinaus kann ein Anwalt für Markenrecht einschätzen, welche Risiken bei einer Anmeldung für die Marke bestehen. Denn wenn ein anderer Markeninhaber sein Markenrecht verletzt sieht, kann er die angemeldete Marke angreifen. Auch dies ist mit hohen Kosten verbunden.
Mit einer professionellen Ähnlichkeitsrecherche und einer Einschätzung des Markenrisikos erkennen Sie mögliche Schwachstellen der Anmeldung und können Anpassungen vornehmen, bevor es zu spät ist. Das spart nicht nur Geld, sondern auch Zeit.
Die Anmeldung einer Marke kostet zunächst einmal Gebühren, die bei den Markenämtern zu entrichten sind. Eine nationale Marke in Deutschland ist ab 290 € zu haben. Eine Unionsmarke ist zwar teurer, gilt dafür aber in allen EU-Mitgliedsländern. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Umfang der Leistungen. Markenanmeldungen nehmen wir zu folgenden Preisen vor:
Neben den geläufigen Marken, bei denen Worte (Wortmarke) oder Bilder mit Text (Wort-/Bildmarke) geschützt sind, gibt es eine Reihe weiterer schutzfähiger Zeichen:
Die Darstellungsformen sind eigentlich unbegrenzt. Voraussetzung ist aber, dass die Marke geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und im Register eingetragen werden kann.
Das Magenta der Deutschen Telekom ist als Farbmarke geschützt und hat einen enormen Wiedererkennungswert. Jüngst musste ein Busunternehmen seine Flotte farblich umgestalten, weil sich die Telekom eine Verletzung ihres Markenrechts berief. Auch das „Sparkassenrot“ ist als Farbmarke geschützt und führte zu einer jahrelangen Auseinandersetzung vor den Gerichten, die am Ende durch den Bundesgerichtshof entschieden werden musste.
Ob eine Marke in das Register eingetragen werden kann, prüfen die Markenämter von sich aus. Sie können daher Anmeldungen, die nicht unterscheidungskräftig oder aus anderen Gründen nicht schutzfähig sind, zurückweisen.
Marken können eingetragen werden, wenn kein absolutes Schutzhindernis besteht. Das Markengesetz kennt verschiedene Gründe, die einer Eintragung entgegenstehen.
Nach § 3 Abs. 2 MarkenG sind Zeichen nicht schutzfähig, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die
Damit soll die Wettbewerbsfreiheit geschützt werden. Es soll einem Unternehmen nicht möglich sein, durch die Markeneintragung eine Bewerbung von Waren zu monopolisieren. Anders als bei Patenten oder Designs läuft der Schutz einer Marke nicht nach einer bestimmten Zeit ab, sodass sie frei benutzt werden könnte. Der Markenschutz kann vielmehr immer neu verlängert werden. Dies würde dazu führen, dass Mitbewerber gegebenenfalls ein Produkt dauerhaft nicht bewerben könnten, ohne Markenrechte zu verletzen.
Absolute Schutzhindernisse nennt § 8 MarkenG. Von besonderer Relevanz ist, dass Marken unterscheidungskräftig sein müssen. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Zeichen, die
„ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können“
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
von einem markenrechtlichen Schutz ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.
In den oben genannten Fällen besteht ein Freihaltebedürfnis. Derartige Zeichen sollen von allen Unternehmen am Markt verwendet werden können.
Keine Unterscheidungskraft:
„antiKALK“ für Mittel, die der Entkalkung dienen oder der Kalkbildung entgegenwirken (BGH, Beschluss vom 28.06.2001 – I ZB 58/98); „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“ für Getränke (EuG, Urteil vom 06.11.2007 – T-28/06); „MEGA“ für Zigaretten (BGH, Beschluss vom 20.06.1996 – I ZB 31/95); „SPA“ für Parfümerien (BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZB 53/05); „Papaya“ für die Dienstleistungen Restaurantbetrieb, Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich der Fertiggerichte u.a., weil Papaya als Frucht in Gerichten enthalten sein kann und daher eine beschreibende Angabe vorliegt (BPatG, Beschluss vom 09.01.2007 – 24 W (pat) 121/05).
Unterscheidungskräftig hingegen:
„REICH UND SCHOEN“ für die Dienstleistungen Filmverleih, Betrieb von Tonstudios, Videoverleih u.a. (BGH, Beschluss vom 01.03.2001 – I ZB 54/98); „Schuss“ für Kopfbedeckungen, weil die Bedeutung des Wortes als webtechnischer Fachausdruck tritt hier zurück; „Ballermann“ für die Durchführung von Live-Veranstaltungen (OLG München, Endurteil v. 27.09.2018 – 6 U 1304/18).
Die Beurteilung der Unterscheidungskraft kann mitunter kompliziert sein. Hinzu kommt, dass die Unterscheidungskraft für jede Ware bzw. Dienstleistung, für die eine Marke angemeldet werden soll, einzeln zu beurteilen ist. Einer Marke kann es also in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen an einer Unterscheidungskraft fehlen, in Bezug auf andere kann sie hingegen unterscheidungskräftig sein.
Mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis konkretisiert der Anmelder einer Marke, für welchen Bereich er sie später nutzen will. Dazu ordnet er die möglichen Nutzungen fest vorgegebenen Klassen zu, die sich nach internationalen Übereinkommen richten. Die für Marken maßgebliche Nizza-Klassifikation kennt 42 Klassen, beispielsweise fallen unter die Klasse 20
„Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Behälter, nicht aus Metall, für Lagerung oder Transport; Knochen, Horn, Fischbein oder Perlmutter in rohem oder teilweise bearbeitetem Zustand; Muschelschalen; Meerschaum; Bernstein“
Klasse 20 Nizza-Klassifikation
Unter diese allgemeinen Bezeichnungen lassen sich nun einzelne Waren- und Dienstleistungen fassen. Für die Warenklasse 20 verdeutlicht die für IKEA eingetragene Marke, wie das Verzeichnis aussehen kann. Unter der Registernummer 1128206 ist eine Wort-/Bildmarke wie folgt eingetragen:
Klasse(n) Nizza 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter und Meerschaum; Waren aus Holz oder Holzersatzstoffen, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleisten, Dübel (Holzpflöcke), …
Waren- und DIenstleistungsverzeichnis zur Marke 1128206
Die Erstellung des Verzeichnisses ist von großer Bedeutung. Ist es zu eng gefasst, sind möglicherweise künftige Aktivitäten nicht durch die Marke abgesichert. Werden hingegen Waren und Dienstleistungen benannt, für die nach Ablauf einer Schonfrist von 5 Jahren keinerlei Geschäftstätigkeit erfolgt, besteht ein Risiko, dass die Marke wegen fehlender Benutzung angegriffen wird.
Eine Marke verleiht ihrem Inhaber ein Recht, sich gegen eine Verwendung ähnlicher Zeichen zur Wehr zu setzen. Nach § 14 MarkenG kann er Unterlassung verlangen, wenn im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen genutzt wird, das identisch ist oder das ähnlich ist und mit der Marke verwechselt werden kann.
Der Schutz richtet sich nach den angemeldeten Klassen, kann aber auch über sie hinausreichen. Auch bei ähnlichen Waren und Dienstleistungen kommt eine Markenrechtsverletzung in Betracht.
Eine Verletzung des Markenrechts kann abgemahnt werden. Bei einer berechtigten Abmahnung entsteht nicht nur ein hoher Aufwand, um den Markenauftritt umzustellen, auch die Kosten sind wegen der im Markenrecht hohen Streitwerte erheblich. Der Markeninhaber kann vom Verletzer verlangen, dass er eine weitere Nutzung der Marke unterlässt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen.
Reagiert der Abgemahnte nicht, kann der Abmahnende im Wege einer einstweiligen Verfügung oder Klage vorgehen. Ist der Abgemahnte der Meinung, die Marke sei zu Unrecht eingetragen worden, kann er zum „Gegenangriff“ übergehen und seinerseits eine Löschung der Marke verlangen.
Weitere Ansprüche des Markeninhabers sind unter anderem