Markenanmeldung: Das müssen Sie wissen, um teure Fehler zu vermeiden

Der Name und das Logo sind Aushängeschilder eines Unternehmens. Bei einer Neugründung oder Änderungen des Auftritts sollten Sie stets prüfen, ob der neue Name oder das neue Logo bereits rechtlich geschützt ist und daher nicht mehr zur Verfügung steht. Vorsicht: Fehler bei der Markenanmeldung können sehr teuer werden.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Besteht eine Verwechslungsgefahr mit einer eingetragenen Marke, droht nicht nur eine Abmahnung. Schlimmstenfalls muss der komplette Markenauftritt überarbeitet werden. In diesem Beitrag lesen Sie, was Sie zur Anmeldung einer Marke wissen müssen.

Was sind die Vorteile einer Markenanmeldung?

Es gibt viele gute Gründe für eine Markenanmeldung. Der Wichtigste dürfte sein: Der Aufbau einer Marke kostet viel Zeit und Ressourcen. Die Investitionen in die Außendarstellung können aber mit einem Schlag weitgehend entwertet werden, wenn Kennzeichenrechte verletzt werden.

Schutz vor Abmahnungen


Im Rahmen der Markenanmeldung prüfen Sie (im Idealfall), ob Sie mit Ihrem Unternehmen die Rechte eines anderen Unternehmens beeinträchtigen. Ein effektiver Schutz vor späteren Abmahnungen, die wegen der hohen Streitwerte sehr teuer werden können.

Sicherheit von Investitionen


Eine angemeldete Marke gibt eine Sicherheit. Investitionen in den Aufbau der Marke sind durch die Eintragung im Markenregister abgesichert. Zudem können Sie verhindern, dass andere sich Vorteile verschaffen, indem sie sich an Ihr Unternehmen „dranhängen“.

Schutz vor Nachahmern


Wenn ein Konkurrent schneller ist und einen Markenschutz beantragt, kann es sein, dass Sie Ihren Markenauftritt ändern müssen. Der Nachahmer profitiert dann von Ihrer Markenbekanntheit und Sie müssen von Neuem beginnen.

Wann sollte die Markenanmeldung erfolgen?

Die Markenanmeldung nehmen Sie idealerweise schon vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs vor. Damit sichern Sie ab, dass der Name über die Zeit, in der Sie Ihre Gründung vorbereiten, nicht von anderen angemeldet wird.

Spätestens nach einiger Zeit, wenn Sie am Markt etabliert sind, sollten Sie über eine Markenanmeldung nachdenken.

Was kann als Marke geschützt werden?

Neben den geläufigen Marken, bei denen Worte (Wortmarke) oder Bilder mit Text (Wort-/Bildmarke) geschützt sind, gibt es eine Reihe weiterer schutzfähiger Zeichen:

  • Farben
  • Klänge
  • 3D-Darstellungen

Die Darstellungsformen sind eigentlich unbegrenzt. Voraussetzung ist aber, dass die Marke geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und im Register eingetragen werden kann.

Beispiele

Das Magenta der Deutschen Telekom ist als Farbmarke geschützt und hat einen enormen Wiedererkennungswert. So musste ein Busunternehmen seine Flotte farblich umgestalten, weil sich die Telekom eine Verletzung ihres Markenrechts berief. Auch das „Sparkassenrot“ ist als Farbmarke geschützt und führte zu einer jahrelangen Auseinandersetzung vor den Gerichten, die am Ende durch den Bundesgerichtshof entschieden werden musste.

Ob eine Marke in das Register eingetragen werden kann, prüfen die Markenämter von sich aus. Sie können daher Anmeldungen, die nicht unterscheidungskräftig oder aus anderen Gründen nicht schutzfähig sind, zurückweisen.

Wann sind Marken schutzfähig?

Marken können eingetragen werden, wenn kein absolutes Schutzhindernis besteht. Das Markengesetz kennt verschiedene Gründe, die einer Eintragung entgegenstehen.

Vom Markenschutz ausgenommene Zeichen

Nach § 3 Abs. 2 MarkenG sind Zeichen nicht schutzfähig, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die

  • durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
  • zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
  • der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

Damit soll die Wettbewerbsfreiheit geschützt werden. Es soll einem Unternehmen nicht möglich sein, durch die Markeneintragung eine Bewerbung von Waren zu monopolisieren. Anders als bei Patenten oder Designs läuft der Schutz einer Marke nicht nach einer bestimmten Zeit ab, sodass sie frei benutzt werden könnte. Der Markenschutz kann vielmehr immer neu verlängert werden. Dies würde dazu führen, dass Mitbewerber gegebenenfalls ein Produkt dauerhaft nicht bewerben könnten, ohne Markenrechte zu verletzen.

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Unterscheidungskraft

Absolute Schutzhindernisse nennt § 8 MarkenG. Von besonderer Relevanz ist, dass Marken unterscheidungskräftig sein müssen. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen sind, die

ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Gleiches gilt für Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.

In den oben genannten Fällen besteht ein Freihaltebedürfnis. Derartige Zeichen sollen von allen Unternehmen am Markt verwendet werden können.

Keine Unterscheidungskraft:

antiKALK“ für Mittel, die der Entkalkung dienen oder der Kalkbildung entgegenwirken (BGH, Beschluss vom 28.06.2001 – I ZB 58/98); „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“ für Getränke (EuG, Urteil vom 06.11.2007 – T-28/06); „MEGA“ für Zigaretten (BGH, Beschluss vom 20.06.1996 – I ZB 31/95); „SPA“ für Parfümerien (BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZB 53/05); „Papaya“ für die Dienstleistungen Restaurantbetrieb, Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich der Fertiggerichte u.a., weil Papaya als Frucht in Gerichten enthalten sein kann und daher eine beschreibende Angabe vorliegt (BPatG, Beschluss vom 09.01.2007 – 24 W (pat) 121/05).

Unterscheidungskräftig hingegen:

REICH UND SCHOEN“ für die Dienstleistungen Filmverleih, Betrieb von Tonstudios, Videoverleih u.a. (BGH, Beschluss vom 01.03.2001 – I ZB 54/98); „Schuss“ für Kopfbedeckungen, weil die Bedeutung des Wortes als webtechnischer Fachausdruck tritt hier zurück; „Ballermann“ für die Durchführung von Live-Veranstaltungen (OLG München, Endurteil v. 27.09.2018 – 6 U 1304/18).

Die Beurteilung der Unterscheidungskraft kann mitunter kompliziert sein. Hinzu kommt, dass die Unterscheidungskraft für jede Ware bzw. Dienstleistung, für die eine Marke angemeldet werden soll, einzeln zu beurteilen ist. Einer Marke kann es also in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen an einer Unterscheidungskraft fehlen, in Bezug auf andere kann sie hingegen unterscheidungskräftig sein.

Was ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis konkretisiert der Anmelder einer Marke, für welchen Bereich er sie später nutzen will. Dazu ordnet er die möglichen Nutzungen fest vorgegebenen Klassen zu, die sich nach internationalen Übereinkommen richten. Die für Marken maßgebliche Nizza-Klassifikation kennt 42 Klassen, beispielsweise fallen unter die Klasse 20

Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Behälter, nicht aus Metall, für Lagerung oder Transport; Knochen, Horn, Fischbein oder Perlmutter in rohem oder teilweise bearbeitetem Zustand; Muschelschalen; Meerschaum; Bernstein

Klasse 20 Nizza-Klassifikation

Unter diese allgemeinen Bezeichnungen lassen sich nun einzelne Waren- und Dienstleistungen fassen. Für die Warenklasse 20 verdeutlicht die für IKEA eingetragene Marke, wie das Verzeichnis aussehen kann. Unter der Registernummer 1128206 ist eine Wort-/Bildmarke wie folgt eingetragen:

Klasse(n) Nizza 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter und Meerschaum; Waren aus Holz oder Holzersatzstoffen, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleisten, Dübel (Holzpflöcke), …

Waren- und DIenstleistungsverzeichnis zur Marke 1128206

Die Erstellung des Verzeichnisses ist von großer Bedeutung:

  • Ist es zu eng gefasst, sind möglicherweise künftige Aktivitäten nicht durch die Marke abgesichert.
  • Werden hingegen Waren und Dienstleistungen benannt, für die nach Ablauf einer Schonfrist von 5 Jahren keinerlei Geschäftstätigkeit erfolgt, besteht ein Risiko, dass die Marke wegen fehlender Benutzung angegriffen wird.

Warum sollte ich eine Marke anmelden?

Eine Markenanmeldung führt zunächst einmal auch zur Wertsteigerung Ihres Unternehmens. Sie können etwa Lizenzen für die Markennutzung vergeben. Mit einer angemeldeten Marke haben Sie Planungssicherheit für die Zukunft und können mit Ihrer Marke für Ihr Unternehmen werben.

Eine Marke sichert Exklusivität – niemand außer Ihnen darf seine Produkte und Dienstleistungen mit Ihrer Marke kennzeichnen, wenn das Markenrecht es verbietet. Ansonsten erleichtert eine eingetragene Marke in Gerichtsverfahren den Nachweis, dass Sie Inhaber:in der Marke sind erheblich.

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Muss eine Marke eingetragen werden?

Nein, eine Marke muss nicht zwingend eingetragen werden. Es gibt die sogenannten Benutzungsmarken und Notorietätsmarken. Das bedeutet, dass die Marke auch ohne Eintragung geschützt ist, wenn sie dank intensiver Benutzung sehr bekannt ist oder im zweiten Fall, wenn internationale Marken in Deutschland zwar noch nicht genutzt werden, aber trotzdem sehr bekannt sind. Diese nicht eingetragenen Marken sind aber sehr selten und die Voraussetzungen schwer zu erreichen. Sicherer ist daher auf jeden Fall eine Marke eintragen zu lassen.

Welche Arten von Marken gibt es?

Im Grunde ist die Anzahl der verschiedenen Markenarten unbeschränkt. Alles, was sich in einem Register darstellen lässt, kann als Marke eingetragen werden. Das gilt natürlich insbesondere für Wortmarken (z. B. Nike), Bildmarken (z. B. der bekannte „swoosh“), Wortbildmarken (eine Kombination aus Bild und Wörtern), Klangmarken (z. B. eine Melodie oder ein Geräusch wie z. B. Regenprasseln), Geruchs- und Geschmacksmarken und vieles mehr. Am weitesten verbreitet sind aber Wort-, Bild- und Wortbildmarken.

Wie finde ich einen Markennamen?

Einen passenden Markennamen zu finden, der auch noch rechtlich schutzfähig ist, ist eine Herausforderung. Rechtlich ist es am besten, wenn der Name möglichst wenig beschreibend für Ihre Waren- und Dienstleistungen ist. Also z.B. nicht Kokos für ein Restaurant oder Zuckerwasser für ein Getränk. Je mehr Wortspiele enthalten sind und je mehr Verbraucher:innen überlegen müssen, was Sie mit Ihrer Marke meinen, desto besser. Denken Sie bei „Heinz“ zum Beispiel an Ketchup, würden Sie die Marke nicht kennen? Auch Anlehnungen an bekannte Marken sind eher eine schlechte Idee, hier ist Originalität gefragt.

Marketingtechnisch kann Ihnen auch eine Marketingagentur bei der Namensfindung und Logogestaltung behilflich sein.

Was sind die Risiken einer Markenanmeldung?

Für den Fall, dass Sie eine Marke anmelden, die mit einer anderen Marke verwechselt werden kann, besteht durch die Markenanmeldung Erstbegehungsgefahr, das heißt, Sie können abgemahnt und dazu verpflichtet werden, die Marke nicht mehr zu nutzen. Darüber hinaus können andere Markeninhaber:innen Widerspruch bei dem Markenamt gegen Ihre Anmeldung einlegen. Dadurch entstehen auch zusätzliche Kosten.

Worauf sollte ich bei der Auswahl meiner Marke achten?

Um das Risiko einer Abmahnung und eines Widerspruchs zu minimieren, sollten Sie vorher eine Markenrecherche durchführen, um sicherzustellen, dass Ihre Marke nicht mit anderen Marken verwechselt werden kann.

Wie funktioniert eine Markenrecherche?

Es gibt eine Vielzahl von Datenbanken (z.B. TMView), in denen Sie nach bereits angemeldeten Marken suchen können. Hier kommt es auf verschiedene Faktoren an. Wie ähnlich sind sich die Marken etwa klanglich, sind sie für dieselben oder ähnliche Waren und Dienstleistungen angemeldet? Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zur Verwechslungsgefahr.

Ein Anwalt / eine Anwältin für Markenrecht kann die Markenrecherche für Sie durchführen und dabei unter Berücksichtigung aktueller Rechtssprechung das Risiko einer möglichen Abmahnung einschätzen.

Wie weit reicht der Markenschutz?

Eine Marke ist grundsätzlich für die Waren- und Dienstleistungen (sog. Nizza-Klassen) geschützt, für die sie angemeldet wird. Daher sollte das Verzeichnis bei der Anmeldung sorgsam ausgewählt werden. Es besteht darüber hinaus aber auch Schutz für ähnliche Waren- und Dienstleistungen. Wenn Ihre Marke zum Beispiel für Lebensmittel angemeldet ist, ist auch der Schutz von Bewirtungsdienstleistungen naheliegend. Sehr bekannte Marken (z.B. Coca-Cola) genießen auch über die angemeldeten Klassen hinaus Schutz.

Was sollte ich bei der Auswahl der Klassen beachten?

Mit der Auswahl der Klassen legen Sie den Schutzbereich Ihrer Marke fest. Hier müssen Sie also vorher gut überlegen, welche Produkte und Dienstleistungen Sie anbieten wollen, aber auch, welche Produkte und Dienstleistungen Sie vielleicht in Zukunft anbieten wollen. Es ist nach der Anmeldung nur möglich, einzelne Begriffe aus dem Verzeichnis zu löschen, nicht aber neue Begriffe hinzuzufügen.

Melden Sie aber Ihre Marke für sehr viele Klassen an, haben Sie ein höheres Abmahnrisiko und Ihre Marke kann, wenn Sie sie nach Ablauf von fünf Jahren nicht für alle Waren- und Dienstleistungen aus der Anmeldung nutzen, teilweise gelöscht werden.

Nationale Marke, EU-Marke oder internationale Marke – Was sind die Vor- und Nachteile?

Hier kommt es ganz entscheidend darauf an, auf welchem Markt Sie tätig sein wollen. Ist von vorneherein nur geplant, in Deutschland Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten, kommt eine nationale Marke am ehesten in Betracht.

Eine Unionsmarke bietet Schutz für alle Mitgliedsstaaten, es besteht aber auch ein größeres Risiko von Abmahnungen oder Widersprüchen.

Mit einer internationalen Registrierung können Sie Ihre Produkte in den meisten Ländern schützen lassen. Sie dauert allerdings relativ lange und das Eintragungsverfahren sowie mögliche gerichtliche Verfahren richten sich nicht nach dem deutschen Recht, sondern nach dem jeweiligen Landesrecht.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Deutschland
Kosten des DPMA: 290 € bei elektronischer Anmeldung bis zu 3 Klassen
Unsere Anwaltskosten: 250 € zzgl. MwSt. für die einfache Markenanmeldung, 750 € zzgl. MwSt. für die erweiterte Markenanmeldung

EU
Kosten des EUIPO: eine Klasse 850 €, 50 € für die zweite Klasse und 150 € ab der dritten Klasse für jede weitere Klasse bei elektronischer Anmeldung
Unsere Anwaltskosten: 320 € zzgl. MwSt. für die einfache Markenanmeldung, 990 € zzgl. MwSt. für die erweiterte Markenanmeldung

Internationale Registrierung
Kosten der Markenämter: 180 € DPMA & variable Gebühren je nach Marke und gewünschten Ländern (einen Gebührenrechner finden Sie hier: https://madrid.wipo.int/feecalcapp/) 
Unsere Anwaltskosten: 250 € zzgl. MwSt. inkl. 1 Land, 50 € zzgl. MwSt. für jedes weitere Land
– Voraussetzung ist eine bereits angemeldete deutsche oder EU-Marke als Basismarke!

Bei der internationalen Registrierung richtet sich die Anmeldung der Marke nach dem Recht des Landes, in dem die Marke angemeldet werden soll, insofern kann hier keine Prüfung der Markendarstellung auf absolute Schutzhindernisse erfolgen. Für den Fall, dass dies gewünscht ist, würden wir eine Kollegin / einen Kollegen aus dem jeweiligen Land hinzuziehen, die damit verbundenen Extrakosten würden wir im Vorfeld erfragen.

einfach:

•Prüfung der Markendarstellung auf absolute Schutzhindernisse (nicht bei der internationalen Registrierung)
•Erstellung des WuD-Verzeichnisses
•Kommunikation mit dem DPMA/EUIPO
•Erinnerung an Verlängerung

erweitert:

•Leistungen der einfachen Markenanmeldung
•Ähnlichkeitsrecherche in den Registern von DPMA, EUIPO, WIPO und Handelsregister
•Schriftliche Einschätzung des Markenrisikos

Wie läuft eine Markenanmeldung ab?

Nach einem Erstgespräch und Ihrer Beauftragung würden wir zunächst zusammen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen und besprechen und im Falle der erweiterten Markenanmeldung noch ein Gutachten anfertigen und zusammen besprechen. Danach bekommen Sie den ausgefüllten Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Kontrolle, bevor wir ihn einreichen. Im nächsten Schritt müssen Sie die entsprechenden Gebühren an das Amt entrichten.

Von der Anmeldung bis zur Eintragung vergehen mehrere Monate. Soweit keine Rückfragen des Amtes nötig sind, kann eine deutsche Marke nach ca. 3 Monaten eingetragen werden. Danach beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, in der andere Markeninhaber der Eintragung widersprechen können, weil sie ihre eigenen Rechte verletzt sehen. Bei Unionsmarken beginnt die Widerspruchsfrist erst nach der Eintragung zu laufen.

Nach der erfolgreichen Eintragung erhalten Sie von dem Markenamt eine Urkunde über die Eintragung.

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Weitere Fragen zur Markenanmeldung

Brauche ich einen Anwalt für die Markenanmeldung?

Nein, grundsätzlich können Sie eine Marke auch selbst eintragen. Vor dem Hintergrund der mit einer Markenanmeldung verbundenen Risiken (z.B. Abmahnrisiko) und um formale Fehler zu vermeiden, bietet es sich aber an, die Eintragung von einer Anwältin / einem Anwalt für Markenrecht vornehmen zu lassen.

Wie lange dauert die Eintragung einer Marke?

Die Eintragungsdauer hängt immer davon ab, ob die Anmeldung ordnungsgemäß ausgefüllt ist, die Gebühren zeitnah entrichtet werden und keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen. Dann kann eine deutsche Marke je nach Auslastung des Markenamtes innerhalb von 3 – 8 Monaten eingetragen werden.

Schneller ist das EUIPO, dort kann eine Marke (inkl. Ablauf der 3-monatigen Widerspruchsfrist) in der Regel nach 4,5 Monaten eingetragen werden.

Bei der internationalen Registrierung können je nachdem, in welchem Land die Marke angemeldet werden soll, auch mehrere Jahre vergehen.

Wann kann Widerspruch gegen eine Marke erhoben werden?

Sind Marken:inhaberinnen der Ansicht, dass eine neu angemeldete Marke ihre eigene Marke verletzt, können Sie bei den Markenämtern Widerspruch einlegen. Dies ist nur innerhalb der 3-Monatsfrist möglich. Das Widerspruchsverfahren soll eine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit als das gerichtliche Verfahren bietet. Allerdings können hier keine Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, sondern bei erfolgreichem Widerspruch „nur“ die Nichteintragung bzw. Löschung der Marke erreicht werden.

Wie läuft das Widerspruchsverfahren vor dem DPMA ab?

Wer Widerspruch gegen eine Markenanmeldung einlegt, begründet diesen und zahlt eine Widerspruchsgebühr an das DPMA. Das Amt leitet dann den Widerspruch an den / die Markeninhaber:in weiter und bietet die Gelegenheit zur Stellungnahme. Können die Parteien sich nicht einigen, trifft das Markenamt am Ende die Entscheidung, ob die Marke eingetragen wird oder die Eintragung nicht vorgenommen werden kann.

Grundsätzlich trägt jede Partei Ihre Kosten in einem Widerspruchsverfahren selbst.

Darf ich das „tm“-Zeichen oder das Registered-Zeichen ® verwenden?

Grundsätzlich werden diese Zeichen primär im angloamerikanischen Raum verwendet und sind hier weder vorgeschrieben noch nötig. Aufpassen sollten Sie trotzdem, denn auch wenn das TM Zeichen im angloamerikanischen Raum genutzt wird, wenn eine Marke nur angemeldet ist, sollten Sie es hier wie das ® Zeichen erst nach einer erfolgreichen Markeneintragung nutzen. Anderenfalls ist eine Abmahnung durch Mitbewerber:innen wegen Irreführung möglich.

Wichtig ist auch, dass das Zeichen nur an die Markendarstellung angefügt werden darf, die im Register eingetragen wurde. Sie dürfen das Zeichen also nicht an ein Logo anfügen, wenn Sie nur eine Wortmarke geschützt haben.

Was kann ich tun, wenn meine Marke verwendet wird?

Verwendet jemand ohne Erlaubnis Ihre Marke, können Sie, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, Widerspruch bei dem Markenamt einlegen.

Darüber hinaus können Sie auch eine Abmahnung versenden und zur Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatz auffordern.

Als nächsten Schritt können Sie eine schnelle, vorläufige Regelung mit einer einstweiligen Verfügung erreichen und auch vor Gericht klagen.

Wann kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen?

Eine Marke verleiht ihrem Inhaber ein Recht, sich gegen eine Verwendung ähnlicher Zeichen zur Wehr zu setzen. Nach § 14 MarkenG kann er Unterlassung verlangen, wenn im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen genutzt wird, das identisch ist oder das ähnlich ist und mit der Marke verwechselt werden kann.

Der Schutz richtet sich nach den angemeldeten Klassen, kann aber auch über sie hinausreichen. Auch bei ähnlichen Waren und Dienstleistungen kommt eine Markenrechtsverletzung in Betracht.

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