Unternehmenskennzeichen: So sind Name und Firma eines Unternehmens geschützt

Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihr Unternehmen erfolgreich aufgebaut. Mit dem Namen verbinden Kundinnen und Kunden eine gute Leistung, einen günstigen Preis oder erstklassigen Service. Wenn nun die Konkurrenz unter gleichem Namen auftritt bedeutet das: Ein anderer profitiert von Ihren Anstrengungen. Da liegt die Frage nahe, wie der Name und die Firma Ihres Unternehmens vor Nachahmungen geschützt ist. Wir geben einen Überblick über die Rechtslage und was Sie tun können, falls Sie in Ihren Unternehmenskennzeichen verletzt werden.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Geschäftliche Bezeichnungen im Markengesetz

Das Markengesetz kennt verschiedene Rechte, die durch den schlichten Gebrauch entstehen. Unternehmenskennzeichen müssen nicht in ein Register eingetragen werden. Es reicht aus, dass das Unternehmen sie nutzt.

Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

§ 5 Abs. 1 MarkenG

Dabei sind „Unternehmenskennzeichen“ unter der Name und die Firma des Unternehmens, aber auch anderweitige besondere Bezeichnungen wie zum Beispiel ein Firmenschlagwort, das auf Ihr Unternehmen hinweist.

Beispiele für Unternehmenskennzeichen

Als Unternehmenskennzeichen geschützt hat die Rechtsprechung unter anderem angesehen: ConText für ein Übersetzungsbüro (BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 50/14); goFit (BGH, Urteil vom 15.02.2018 – I ZR 201/16); Impuls für einen Krankenversicherungsvergleich (BGH, Versäumnisurteil vom 18.05. 2006 – I ZR 183/03); Mustang (BGH, Urteil vom 22.07. 2004 – I ZR 204/01).

Unternehmenskennzeichen müssen unterscheidungskräftig sein

Voraussetzung für einen Schutz als Unternehmenskennzeichen ist, neben der tatsächlichen Benutzung des Zeichens, dass es unterscheidungskräftig ist. Ähnlich der Unterscheidungskraft bei Marken muss ein Unternehmenskennzeichen daher geeignet sein, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden.

Unterscheidungskraft liegt vor, wenn das Zeichen nach der Verkehrsauffassung geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken. Dabei kann es auch auf das Verständnis der jeweiligen Branche und den Gegenstand des Unternehmens ankommen.

Rein beschreibende Angaben sind nicht unterscheidungskräftig, für sie besteht ein Freihaltebedürfnis. Ein einzelnes Unternehmen soll allgemeine Begriffe nicht monopolisieren können. Freihaltebedürftige Begriffe können nur bei einer Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz erlangen.

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Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist gleichwohl keine Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es schon aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.

Hiernach ist die Bezeichnung „poppen.de“ für ein Dating-Portal trotz der beschreibenden Anklänge unterscheidungskräftig und daher als Unternehmenskennzeichen geschützt. Das Landgericht Hamburg hat hierzu ausgeführt:

„Denn durch den Begriff poppen.de wird weder die Kontaktanbahnung für Sexualkontakte mittels einer Plattform im Internet beschrieben noch – und das ist der Kern des Unternehmenskennzeichens – der Gegenstand des Unternehmens, nämlich der Betrieb einer Internet-Kontaktbörse“.

LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2015 – 327 O 477/14

Der Betreiber von „poppen.de“ konnte daher verlangen, dass ein anderer Betreiber einer vergleichbaren Webseite die Nutzung der Domain „poppn.de“ unterlässt.

Die Nutzung eines Unternehmenskennzeichens ist in verschiedener Hinsicht denkbar, ob als Domain, Profilname bei Instagram oder in der Werbung. Warum Sie deshalb schon bei der Wahl Ihres Unternehmens aufpassen und was Sie beachten sollten, haben wir Ihnen bereits an anderer Stelle beschrieben.

Ansprüche bei Verletzung von Unternehmenskennzeichen

Ein Unternehmen kann sich gegen ähnliche Unternehmenskennzeichen wehren. Voraussetzung ist, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Wann dies genau der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsprechung berücksichtigt unter anderem

  • die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen,
  • die Kennzeichnungskraft des älteren Kennzeichens sowie
  • die wirtschaftliche Nähe der Unternehmensbereiche.

Ist das verwendete Unternehmenskennzeichen verwechslungsgefährdend, kommen insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz in Betracht.

Bei Domains kann der Verletzer zur Löschung verpflichtet sein, weshalb sich in diesem Fall die vorherige Einrichtung eines Dispute-Eintrags bei der Registrierungsstelle DENIC anbietet.

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