Ob ein Konkurrent mit irreführenden Angaben wirbt, Ihre Produkte nachahmt oder Sie selbst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben: Im Wettbewerbsrecht entscheiden oft wenige Tage über den Ausgang eines Verfahrens. Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht in Düsseldorf vertreten wir Unternehmen bundesweit – bei der Abwehr von Abmahnungen ebenso wie bei der konsequenten Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen unlautere Mitbewerber.
Unsere Devise ist: Fairen Wettbewerb durchsetzen, missbräuchlichen Abmahnern keine Chance lassen.
Sie haben eine Abmahnung erhalten oder möchten gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen? Senden Sie uns Ihre Unterlagen – wir geben Ihnen kurzfristig eine erste Einschätzung.
Ihr Ansprechpartner

Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Das bieten wir Ihnen
Wenn sich Mitbewerber durch irreführende Angaben oder auf sonst unlautere Weise einen Vorteil verschaffen, müssen Sie dies nicht hinnehmen.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können dafür sorgen, schwarzen Schafen das Handwerk zu legen. Auch bei einer Nachahmung von Produkten oder einer Belästigung von Verbrauchern kann eine Kanzlei für Wettbewerbsrecht helfen.
Umgekehrt hilft eine frühzeitige Beratung, teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Abmahner haben dann keine Chance. Liegt eine Abmahnung auf dem Tisch, prüfen wir Ihre Handlungsoptionen und erarbeiten mit Ihnen die richtige Strategie. Damit können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren.
Das sagen unsere Mandanten
Bewertungen werden automatisch über Google eingebunden, wir überprüfen ihre Echtheit nicht.
Unsere Leistungen im Wettbewerbsrecht
Überzeugen Sie sich von unseren Leistungen. Wir beraten und vertreten Sie insbesondere bei folgenden Fragestellungen:
Schutz vor Nachahmung
Werden Produkte von Mitbewerbern nachgeahmt, kann dies unlauter und damit wettbewerbswidrig sein. Werden etwa Abnehmer über die betriebliche Herkunft getäuscht oder die Wertschätzung eines Produkts ausgenutzt, gehen wir für Sie vor.
E-Commerce
Wir helfen bei der Erfüllung von Informationspflichten im Onlinehandel, Preiswerbung, Grundpreisangaben, Datenschutz, AGB, Widerrufsbelehrung, Produktkennzeichnung, Streitbeilegungsplattform und mehr.
E-Mail-Werbung
Nach § 7 UWG ist eine unzumutbare Belästigung durch Werbung unzulässig. In engen Grenzen sind aber Werbemaßnahmen auch ohne Einwilligung potenzieller Kunden möglich. Lassen Sie sich für rechtssichere E-Mail-Kampagnen beraten.
Reputationsschutz
Herabsetzungen oder Verunglimpfungen durch Mitbewerber unterbinden wir konsequent und übernehmen auf Wunsch in Krisenzeiten die Kommunikation nach außen. Falsche Einträge bei Bewertungsportalen führen wir gegebenenfalls einer Löschung zu.
Marken und Designs
Der Schutz von geistigem Eigentum ist die Basis für Ihr Unternehmen. Schützen Sie Ihre Marken und Designs daher frühzeitig. Zu Ihren Möglichkeiten beraten wir Sie umfassend und nehmen die Anmeldungen bei den Markenämtern vor.
Einstweilige Verfügung
Wenn es im Wettbewerbsrecht vor Gericht geht, überzeugen wir durch eine stringente und sachorientierte Prozessführung. Vorab erhalten Sie eine ehrliche Einschätzung der Rechtslage und der strategischen Optionen mit ihren Vor- und Nachteilen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Wettbewerbsrecht (UWG) schützt Unternehmen, Verbraucher und den Markt vor unlauteren Geschäftspraktiken – von irreführender Werbung über Produktnachahmung bis zu unerlaubter E-Mail-Werbung.
- Wettbewerbsverstöße werden nicht von Behörden verfolgt, sondern von Mitbewerbern und Verbänden – in der Regel per Abmahnung. Wer abgemahnt wird, muss meist innerhalb weniger Tage reagieren.
- Unterschreiben Sie niemals ungeprüft die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung. Sie bindet Sie in der Regel lebenslang und geht oft weiter, als das Gesetz verlangt.
- Umgekehrt ist die Abmahnung ein schnelles und wirksames Instrument, um unfaire Konkurrenten zu stoppen – bei berechtigten Abmahnungen trägt die Gegenseite Ihre Anwaltskosten.
- 1. Das Wichtigste in Kürze
- 2. Was regelt das Wettbewerbsrecht?
- 3. Unlauterer Wettbewerb: Typische UWG-Verstöße
- 4. Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten – was tun?
- 5. Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Wann ist sie berechtigt?
- 6. Welche Ansprüche stehen dem Abmahnenden zu?
- 7. Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung
- 8. Was kostet ein Anwalt für Wettbewerbsrecht?
- 9. Warum Prigge Recht als Kanzlei für Wettbewerbsrecht?
- 10. Häufige Fragen zum Wettbewerbsrecht (FAQ)
Was regelt das Wettbewerbsrecht?
Das Wettbewerbsrecht (genauer: das Lauterkeitsrecht) legt die Spielregeln für das Verhalten von Unternehmen am Markt fest. Zentrale Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es schützt nach § 1 UWG Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und sichert zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Anders als in vielen anderen Rechtsgebieten gibt es in Deutschland keine Behörde, die Wettbewerbsverstöße von Amts wegen verfolgt. Der Gesetzgeber setzt auf Selbstkontrolle der Wirtschaft: Mitbewerber, Wirtschaftsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände können Verstöße selbst verfolgen, zunächst außergerichtlich per Abmahnung, notfalls per einstweiliger Verfügung oder Klage. Genau deshalb ist das Wettbewerbsrecht so praxisrelevant: Jedes Unternehmen kann jederzeit betroffen sein, als Abgemahnter wie als Verletzter.
Ergänzt wird das UWG durch zahlreiche Spezialgesetze, deren Verletzung über § 3a UWG (Rechtsbruch) ebenfalls abgemahnt werden kann – etwa die Preisangabenverordnung, das Heilmittelwerbegesetz, die Lebensmittelinformationsverordnung oder Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel.
Unlauterer Wettbewerb: Typische UWG-Verstöße
Die meisten wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen drehen sich um eine überschaubare Zahl von Fallgruppen. Zu den häufigsten Beispielen für unlauteren Wettbewerb gehören:
- Irreführende Werbung (§§ 5, 5a UWG): Wer mit unwahren oder mehrdeutigen Angaben über Produkte, Preise, Testergebnisse oder die eigene Unternehmensgeschichte wirbt, handelt unlauter. Klassiker sind Werbung mit „Testsieger“ ohne Fundstellenangabe, durchgestrichene Mondpreise, erfundene Rabattaktionen oder unbelegte Spitzenstellungsbehauptungen („Nr. 1 in Deutschland“). Auch das Verschweigen wesentlicher Informationen kann irreführend sein – ein Dauerthema im E-Commerce. Zunehmend relevant: Greenwashing, also Werbung mit Begriffen wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ ohne ausreichende Aufklärung.
- Herabsetzung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 1, 2 UWG): Wer Konkurrenten verunglimpft oder unwahre geschäftsschädigende Tatsachen über sie verbreitet, etwa in Bewertungsportalen oder Social Media, verstößt gegen das UWG. Betroffene können sich mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen wehren.
- Produktnachahmung (§ 4 Nr. 3 UWG): Das Nachahmen fremder Produkte kann unlauter sein, wenn dadurch über die betriebliche Herkunft getäuscht oder der gute Ruf des Originals ausgenutzt wird. Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz greift auch dort, wo kein eingetragenes Design oder Patent besteht.
- Rechtsbruch (§ 3a UWG): Verstöße gegen Marktverhaltensregeln aus anderen Gesetzen: fehlerhafte Preisangaben, fehlende Grundpreise, unvollständige Widerrufsbelehrungen, Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten oder das Impressumsrecht.
Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten – was tun?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist kein Grund zur Panik, aber ein Grund zu handeln. Mit ihr fordert die Gegenseite Sie auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und meist auch die Anwaltskosten der Abmahnung zu erstatten. Die gesetzten Fristen sind kurz – üblich sind wenige Tage bis zwei Wochen.
So sollten Sie vorgehen:
- Fristen notieren, Ruhe bewahren. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht: Reagieren Sie nicht, drohen eine einstweilige Verfügung und deutlich höhere Kosten.
- Keine vorschnelle Unterschrift. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist ein Vertragsangebot der Gegenseite – und in der Regel zu weit gefasst. Einmal abgegeben, bindet sie Sie grundsätzlich dauerhaft und löst bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe aus.
- Kein direkter Kontakt zur Gegenseite. Unbedachte Äußerungen können als Anerkenntnis gewertet werden und Ihre Verteidigungsposition schwächen.
- Abmahnung anwaltlich prüfen lassen. Ist der Abmahnende überhaupt anspruchsberechtigt? Liegt tatsächlich ein Verstoß vor? Erfüllt die Abmahnung die formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG? Ist sie womöglich rechtsmissbräuchlich (§ 8c UWG)?
Selbst wenn ein Verstoß vorliegt, gibt es Handlungsspielräume: In den meisten Fällen ist eine modifizierte Unterlassungserklärung (nach „Hamburger Brauch“) der richtige Weg. Sie räumt die Wiederholungsgefahr aus, ohne dass Sie sich zu mehr verpflichten, als rechtlich nötig ist.
„Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen eine Ersteinschätzung und unterstützen Sie bei der Abwehr von Forderungen.“
In bestimmten Konstellationen kann es sogar strategisch sinnvoll sein, bewusst keine Unterlassungserklärung abzugeben und eine einstweilige Verfügung in Kauf zu nehmen, eine Schutzschrift zu hinterlegen oder bei unberechtigten Abmahnungen mit einer negativen Feststellungsklage in die Offensive zu gehen. Welche Option die richtige ist, hängt von Ihrem Geschäftsmodell, dem Verstoß und der Gegenseite ab – genau das prüfen wir für Sie.
Keine Kostenerstattung bei Bagatellen
Bei bestimmten Verstößen, etwa gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet, können Mitbewerber keinen Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG).
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Wann ist sie berechtigt?
Abmahnungen sind in Verruf geraten, das ist aber nicht wirklich berechtigt. Denn ohne die Abmahnung könnten Unternehmen sofort vor Gericht gehen, statt Streitigkeiten außergerichtlich zu klären. Das würde nicht nur die Gerichte überlasten, sondern auch hohe Kosten verursachen.
Es gibt aber auch missbräuchliche Abmahnungen, wobei ihre Zahl deutlich zurückgegangen ist, seit die Regeln im Wettbewerbsrecht deutlich verschärft wurden. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie in keinem Fall die Hände in Schoß legen, sondern zeitnah reagieren (eine Checkliste finden Sie unten).
Mittlerweile gibt es gute Verteidigungsmöglichkeiten – und zwar auch dann, wenn Sie tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß begangen haben. Die richtige Vorgehensweise kann Ihnen viel Ärger und Geld sparen.
Häufig sind die geltend gemachten Kosten zu hoch angesetzt oder Sie sollen sich im Rahmen einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zu wesentlich mehr verpflichten, als Sie rechtlich müssen.
Im Falle einer unberechtigten Abmahnung können Sie sich Ihre Anwaltskosten grundsätzlich von der Gegenseite zurückholen.
Welche Ansprüche stehen dem Abmahnenden zu?
In einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung können Abmahnende um Grundsatz die folgenden Ansprüche geltend machen:
Beseitigung und Unterlassung
Sie haben einen Anspruch auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Handlung und auf Beseitigung der Folgen. Das heißt, die abgemahnte Person muss alle möglichen und zumutbaren Handlungen vornehmen, die zu einer Beseitigung des Störungszustandes führen (zum Beispiel Werbeprospekte zurückrufen und vernichten, Produkte zurückrufen oder Webseiten umstellen).
Dafür muss noch kein Verstoß gegen das UWG eingetreten sein, es reicht, wenn dieser aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten ist.
Aufwendungsersatz
Bei einer berechtigten Abmahnung haben Sie gem. § 12 Abs. 1 S.2 UWG einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Im Regelfall sind dies die Rechtsanwaltskosten, die für die Abmahnung angefallen sind.
Schadensersatz
In besonderen Fällen (zum Beispiel bei der wettbewerbsrechtlichen Leistungsübernahme) haben Sie zudem einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser berechnet sich nach Ihrer Wahl entweder aus dem konkreten Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, einer angemessenen Lizenzgebühr oder der Herausgabe des Gewinns.
Bei schwerwiegenden Wettbewerbsverstößen kommt gem. § 10 UWG auch eine Abschöpfung des erzielten Gewinnes und die Zahlung an den Bundeshaushalt in Betracht.
Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung
Abgabe einer Unterlassungserklärung
Für den Fall, dass Sie die abgemahnte Wettbewerbsverletzung begangen haben, sollten Sie eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. So verhindern Sie, dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie ergehen kann und Sie schützen sich auch vor den Ansprüchen weiterer Mitbewerber:innen (sog. Drittunterwerfung).
Zudem müssen Sie sicherstellen können, dass Sie den Verstoß nicht erneut begehen. Denn andernfalls kann die Gegenseite wiederholt eine Vertragsstrafe bestimmen, die mit jedem Mal höher ausfällt.
In keinem Fall sollten Sie die vorgefertigte Erklärung unterschreiben, die der Abmahnung beigefügt ist. Womöglich verpflichten Sie sich damit zu viel mehr, als gesetzlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel zur Zahlung überhöhter Anwaltskosten).
Einstweilige Verfügung bewusst ergehen lassen
In seltenen Fällen kann es ratsam sein, keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, sondern durch die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragen zu lassen.
In diesem Fall wird bei einem Verstoß nämlich keine Vertragsstrafe fällig, sondern ein Ordnungsgeld, was statt an die Gegenseite an den Staat geht. Die Motivation, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, wird hier bei der Gegenseite eher gering sein.
Schutzschrift
Wenn Sie befürchten, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken will und Sie der Abmahnung keine Folge leisten wollen, können Sie eine Schutzschrift hinterlegen.
Auf diesem Weg können Sie dem Gericht Ihre Sicht der Dinge schildern und Einwendungen gegen die Abmahnung erheben. Oftmals können Sie so auch verhindern, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Gegenabmahnung
In bestimmten Fällen kann sich eine Gegenabmahnung anbieten. Diese ist allerdings nicht notwendig, sondern dient nur dazu, der Gegenseite die Möglichkeit zu geben, die eigene Abmahnung zu überdenken und gegebenenfalls zurückzunehmen. Sie können stattdessen auch direkt eine negative Feststellungsklage erheben.
Klage bei ungerechtfertigter Abmahnung
Wenn Sie eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten, können Sie auch eine sogenannte negative Feststellungsklage erheben. In diesem Fall stellt das Gericht fest, dass der in der Abmahnung behauptete Anspruch der Gegenseite gegen Sie nicht besteht.
Bei einer unredlichen und unberechtigten Abmahnung der Gegenseite haben Sie gem. § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG grundsätzlich Anspruch auf Ersatz Ihrer Rechtsanwaltskosten. Diese sind der Höhe nach auf die Rechtsverfolgungskosten beschränkt, die mit der Abmahnung geltend gemacht werden.
Was kostet ein Anwalt für Wettbewerbsrecht?
Transparenz bei den Kosten gehört zu unserem Selbstverständnis. Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, der im Wettbewerbsrecht je nach Schwere und wirtschaftlicher Bedeutung des Verstoßes typischerweise zwischen 5.000 € und mehreren zehntausend Euro liegt. Bei einem Gegenstandswert von 15.000 € betragen die Anwaltskosten für eine Abmahnung nach RVG beispielsweise rund 1.200 €.
Wichtig für Ihre Kalkulation:
- Vor Gericht trägt die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens. Dabei ist auch eine anteilige Kostentragung möglich (zum Beispiel 50:50 wenn das Gericht bei zwei gleichwertigen Anträgen einem stattgibt und den anderen abweist).
- Bei berechtigten Abmahnungen trägt die Gegenseite Ihre Rechtsverfolgungskosten (§ 13 Abs. 3 UWG).
- Wehren Sie eine unberechtigte Abmahnung ab, können Sie Ihre Verteidigungskosten von der Gegenseite ersetzt verlangen (§ 13 Abs. 5 UWG).
Warum Prigge Recht als Kanzlei für Wettbewerbsrecht?
- Spezialisierung statt Bauchladen: Wir konzentrieren uns auf Medien-, IT- und Wettbewerbsrecht sowie den Schutz geistigen Eigentums. Wettbewerbsrechtliche Fragen behandeln wir ständig, von der Abmahnung bis zum einstweiligen Verfügungsverfahren.
- Schnelligkeit: Im Wettbewerbsrecht zählen Tage, manchmal Stunden. Wir reagieren kurzfristig auf Anfragen und halten Fristen sicher ein – bei Abmahnungen erhalten Sie von uns schnell eine erste Einschätzung.
- Strategie statt Schema F: Nicht jede Abmahnung erfordert eine Unterlassungserklärung, nicht jeder Verstoß eine sofortige einstweilige Verfügung. Wir zeigen Ihnen Ihre Optionen mit Vor- und Nachteilen auf und entscheiden gemeinsam mit Ihnen.
- Transparente Kosten: Sie erfahren vor der Beauftragung, was unsere Tätigkeit kostet. Keine Überraschungen.
- Düsseldorf und bundesweit: Unser Sitz ist Düsseldorf – einer der wichtigsten Gerichtsstandorte für den gewerblichen Rechtsschutz. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet; die Kommunikation läuft auf Wunsch vollständig digital.
