Berechnung des Streitwertes im Markenrecht
Maßgeblich für die Höhe der Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklagen wegen Kennzeichenverletzungen nach den §§ 51 GKG, 3 ZPO sind zwei Faktoren: einmal der wirtschaftliche Wert des verletzten Kennzeichenrechts und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, der sog. „Angriffsfaktor“ (vgl. Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 142 Rn. 6).
Wirtschaftlicher Wert der Marke
Der wirtschaftliche Wert einer Marke bemisst sich primär durch die unter Nutzung der Marke erzielten Umsätze, aber auch durch die Bekanntheit und die Dauer der Benutzung der Marke.
Bekannte Marken und ihre Streitwerte
So hat das OLG Köln für die Marke „Deutschland sucht den Superstar“ einen Streitwert von 100.000 € angenommen. Das Landgericht Köln erachtet für die Marke „StudiVZ“ einen Streitwert von 275.000 € als angemessen (Sie ahnen es vielleicht schon, das Urteil ist bereits etwas älter, nämlich aus 2008). Für eine Verletzung der bekannten Marke BMW können schon 400.000 € angemessen sein, urteilte das Landgericht München I.
Der „Angriffsfaktor“
Hier ist auf die genaue Verletzungshandlung und ihre Intensität abzustellen. Grundsätzlich wird bei einer hohen Intensität der Verwechslungsgefahr auch ein höherer Streitwert anzunehmen sein. Wird die Marke hingegen auch teilweise beschreibend verwendet (zum Beispiel, weil die geschützte Marke gleichzeitig der Name einer Person ist, die auf dem Produkt abgebildet ist), verringert sich der Streitwert.
Werden zum Beispiel nur wenige oder keine Produkte verkauft, die unberechtigterweise mit einer Marke gekennzeichnet wurden, ist die Intensität geringer, als bei einem hohen erzielten Umsatz und vielen verkauften Produkten. Auch die wirtschaftliche Situation der Verletzer*innen kann hier eine Rolle spielen.
Mehrere Ansprüche = höherer Streitwert
Selten geht es im Markenrecht nur um den Unterlassungsanspruch. Meist kommen weitere Ansprüche hinzu: Zunächst ein Auskunftsanspruch – wie lange wurde die Marke benutzt, welche Umsätze wurden erzielt? – und nach dessen Beantwortung ein Schadensersatzanspruch. Wie sich dieser Schadensersatz berechnet, erläutern wir im Beitrag Schadensersatz bei Markenverletzung. Häufig lässt sich außerdem die Vernichtung der rechtswidrig gekennzeichneten Produkte verlangen.
Die Streitwerte für den Unterlassungsanspruch liegen typischerweise zwischen 50.000 € und 250.000 €; bei sehr bekannten Marken werden auch mehr als 1 Million Euro angesetzt. Er macht in aller Regel den größten Anteil am Gesamtstreitwert aus.
Was tun, wenn der Streitwert zu hoch festgesetzt wurde?
Es kommt nicht selten vor, dass in einer Abmahnung zu hohe Streitwerte angenommen werden und das Gericht diesen Werten später folgt. Daher kann es sich lohnen, bereits frühzeitig auf einen überhöhten Streitwert hinzuweisen. Aber auch wenn schon ein Urteil in der Welt ist, kann der Streitwert mittels einer Streitwertbeschwerde angegriffen werden. Ein Beispiel für eine erfolgreiche Streitwertbeschwerde haben wir jüngst hier vorgestellt.
Aus dem Streitwert ergeben sich unmittelbar die Anwalts- und Gerichtsgebühren. Was eine Abmahnung wegen Markenverletzung im Ergebnis kostet, zeigen wir im Beitrag Markenverletzung: Kosten einer Abmahnung.




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