Marke anmelden – Welche Nizza-Klassen brauche ich?

Eine Marke schützt vor Nachahmern – aber nicht in allen denkbaren Konstellationen. Wenn Sie eine Marke anmelden wollen, müssen Sie im Verlauf der Anmeldung ein sogenanntes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis abgeben. Die gängigste Unterteilung dafür ist die sogenannte Nizza-Klassifikation (sog. Nizza-Klassen).

Warum ein passendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für eine erfolgreiche Anmeldung unerlässlich ist und was Sie tun können, um Ihr Verzeichnis zu optimieren, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was sind Nizza-Klassen überhaupt?

Die Eintragung einer Marke bedeutet nicht, dass Ihre Marke nun in allen Bereichen vollumfänglich gegen Nachahmer geschützt ist. Vielmehr richtet sich der Schutz nach den bei der Anmeldung angegebenen Waren- und Dienstleistungen.

Wenn Sie zum Beispiel eine Marke für ein Restaurant anmelden und ein anderes Unternehmen eine ähnliche Marke für eine Autowerkstatt nutzt, kann es sein, dass Sie diese Nutzung hinnehmen müssen, da die angebotenen Waren- und Dienstleistungen sehr weit voneinander entfernt und sich daher nicht ähnlich sind. Aber auch hier gibt es natürlich wie immer Ausnahmen.

Um festzulegen, für welchen Bereich Ihre Marke genau Schutz beanspruchen kann, braucht es daher die Einteilung in Waren- und Dienstleistungsklassen, die sogenannten Nizza-Klassen.

Welche Nizza-Klassen gibt es?

Das Deutsche Patent- und Markenamt hält auf seiner Webseite eine Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen bereit, der Sie auch die Einteilung der Klassen entnehmen können. Insgesamt gibt es 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen, also 45 Waren- und Dienstleistungsklassen. Die einzelnen Oberbegriffe sind dann jeweils weiter unterteilt.

Die Einteilung wird von der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) verwaltet und weltweit in 140 Ländern genutzt.

Warenklassen

Hier unterscheidet sich die Klassifikation nach Art der Waren. Fertigwaren werden zum Beispiel nach ihrer Funktion oder Bestimmung klassifiziert, Rohstoffe dagegen nach dem Material, aus dem sie bestehen.

Beispiel: Wenn Sie Getränke anbieten, müssen Sie die Art des Getränks genau angeben. Kakaohaltige Getränke gehören in Klasse 30 (Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel), isotonische Getränke in Klasse 32 (alkoholfreie Getränke) und Spirituosen in Klasse 33 (alkoholische Getränke, ausgenommen Biere;).

Dienstleistungsklassen

Bei den Dienstleistungsklassen erfolgt die Einteilung nach den Dienstleistungsbereichen. Im Bereich der Vermietung, der Beratung und Information sowie des Franchisings erfolgt die Einteilung anhand der Dienstleistung zugrundeliegenden Klasse. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Vermietung von Telefonen in Klasse 38 (Telekommunikationsdienstleistungen) fällt.

Beispiel: Übersetzungsdienstleistungen fallen in Klasse 41 (Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten), Programmieren von Computersoftware für elektronische Übersetzungswörterbücher und -datenbanken dagegen in Klasse 42 (Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen).

Wofür brauche ich Nizza-Klassen?

Nachahmung effektiv begrenzen

Wenn Sie eine Marke angemeldet haben, können Sie etwa Mitbewerber:innen untersagen, eine ähnliche Marke zu verwenden. Für die Beurteilung der damit verbundene Verwechslungsgefahr wird auch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis herangezogen. Auch wenn das Verzeichnis keine unmittelbare Bedeutung für die Beurteilung der Ähnlichkeit hat, ziehen die Gerichte es bei der Gesamtbeurteilung heran.

Dabei gilt, dass Waren und Dienstleistungen nicht deshalb als ähnlich angesehen werden müssen, weil sie denselben Klassen angehören und im entgegengesetzten Fall Waren und Dienstleistungen nicht deshalb als unähnlich angesehen werden, weil sie unterschiedlichen Klassen angehören.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Nizzaer Abkommen festgelegte Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, wie in Regel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in Erinnerung gebracht wird, ausschließlich Verwaltungszwecken dient. Waren können folglich nicht bloß deshalb als unähnlich angesehen werden, weil sie, wie hier, nach dieser Klassifikation unterschiedlichen Klassen angehören.

EuG, Urteil vom 13. 12. 2004 – T-8/03

Vielmehr sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der streitigen Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren zueinander stehen; zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuG, Urteil vom 29. September 1998 – C-39/97 Canon Slg. 1998, I-5507, Rn. 23.).

Fokus: Welcher Bereich soll geschützt werden?

Bevor Sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen, müssen Sie sich also fragen, in welchem Bereich Sie mit Ihrer Marke tätig sein wollen. Dabei sollte das Verzeichnis möglichst die gegebenenfalls schon angebotenen Waren- und Dienstleistungen abdecken, als auch die Weiterentwicklung der Marke berücksichtigen. Sie müssen hier also einen Blick in die Zukunft wagen und im Rahmen einer Prognose überlegen, in welchen Bereichen Sie später einmal tätig werden wollen.

Dazu kann es hilfreich sein, sich andere Unternehmen mit einem ähnlichen Geschäftsmodell und deren Markenanmeldungen anzuschauen.

Beispiel: Wenn Sie ein Café eröffnen wollen (Klasse 43 – Bewirtung von Gästen), kommt vielleicht auch der Verkauf von Kaffee unter der eigenen Marke (Klasse 30 – Kaffee) oder die Ausrichtung von Veranstaltungen im Café (Klasse 41 – Durchführung von Live-Veranstaltungen) in Betracht.

Welche Konsequenzen kann eine falsche Auswahl haben?

Die Erstellung eines passenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und die Festlegung der Nizza-Klassen haben unmittelbaren Einfluss auf die Reichweite des Markenschutzes. Sie sollten daher keine überstürzte Auswahl treffen.

Einschränkung möglich, Ergänzungen nicht

Im späteren Verlauf können Sie zu jederzeit das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einschränken, also Begriffe entfernen. Eine Ergänzung, also das Hinzufügen neuer Begriffe, ist nicht möglich. Dafür müssten Sie eine komplett neue Marke anmelden.

Achtung! Benutzungszwang und Gebühren

Dabei dürfen Sie aber auch nicht vergessen, dass Sie die Marke für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen auch nutzen müssen. Sie haben dafür maximal 5 Jahre Zeit. Nach Ablauf dieser Zeit kann (v.a. von Mitbewerber:innen) ein Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung gestellt werden. Auch sind die Kosten für eine Markenanmeldung immer nach der Anzahl der angemeldeten Klassen gestaffelt, so dass eine sorgsame Auswahl ratsam ist.

Richtige Nizza-Klassen auswählen

  1. Mit dem Business-Plan abgleichen

    Orientieren Sie sich bei der Wahl an Ihrem Business-Plan, welche Bereiche wollen Sie abdecken? Recherchieren Sie dann, in welche Nizza-Klasse ihr Vorhaben fällt, Sie können hierfür auch den Klassifizierungsassistenten der EUIPO nutzen.

  2. Prognose: Wo sehe ich meine Marke in 5 Jahren?

    Der wahrscheinlich schwierigste Punkt: Da Sie keine Begriffe nachträglich hinzufügen können, müssen Sie bei der Anmeldung schon überlegen, welche Bereiche in Zukunft wichtig sein könnten

  3. Feintuning: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen

    Nur die Angabe der Nizza-Klassen ist nicht ausreichend, Sie müssen in jeder Klasse ein Verzeichnis von konkreten Waren- und Dienstleistungen erstellen, für die Sie Schutz beanspruchen möchten

  4. Mehr Klassen = höhere Kosten

    Abschließend sollten Sie noch einmal schauen, wie viele Nizza-Klassen zusammen gekommen sind und ob es vielleicht noch Klassen gibt, die Sie aus Kostengründen eher streichen sollten

Im Zweifelsfall sollten Sie eine Anwältin / einen Anwalt für Markenrecht zurate ziehen. Die Kosten dafür relativieren sich schon ab der ersten Abmahnung, die sich durch die Beratung womöglich vermeiden ließe.

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Über die Autorin

Rechtsanwältin Jennifer Leopold

Rechtsanwältin Jennifer Leopold berät Unternehmen und Start-Ups in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts.

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