Wie kann ich meinen Namen schützen lassen?

Über wenig wird von Start-ups und Gründer:innen so viel nachgedacht, wie über den Namen des Unternehmens. Er soll ansprechend sein, einladend, vielleicht witzig sein oder zum Nachdenken anregen, auf jeden Fall aber neugierig machen auf das Unternehmen und seine Produkte und Dienstleistungen. Am besten soll er Qualität versprechen und das Unternehmensimage nach außen transportieren. Aber wie lässt sich der mühevoll gefundene Name schützen?

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Marke, Unternehmenskennzeichen, Namensrecht – was ist was?

Es gibt verschiedene Arten, einen Namen zu schützen, wobei jede Möglichkeit besondere Vor- und Nachteile aufweist.

Die sicherste Art, den Unternehmensnamen schützen zu lassen ist, ihn als Marke anzumelden. Alternativ kann das Unternehmen auch zunächst „nur“ in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung in das Handelsregister ist kostengünstig, unterliegt aber bestimmen Voraussetzungen und bietet grundsätzlich nur räumlich begrenzten Schutz. Vorteile/Nachteile der Marke?

Es ist auch möglich, dass der Unternehmensnamen auch ohne eine Eintragung in das Markenregister geschützt ist, weil das Unternehmen sehr bekannt ist. Diese Fälle sind aber sehr selten und die Bekanntheit muss gegebenenfalls mit kostenintensiven Gutachten im Prozess nachgewiesen werden, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Der eigene Name ist auch ohne Eintragung nach § 12 BGB geschützt. Menschen mit demselben Namen dürfen ihn aber natürlich auch benutzen, sodass das Namensrecht nur begrenzten Schutz bietet.

Eingetragene Marke

Ist ein guter Name einmal gefunden, können Sie ihn durch eine Eintragung in das Markenregister für bestimmte Waren und Dienstleistungen schützen lassen. Dabei gilt der markenrechtliche Schutz nicht zwingend für den Unternehmensnamen selbst, sondern vielmehr für den Namen, unter dem Sie Ihre Waren- und Dienstleistungen am Markt anbieten, die sogenannte Marke. Häufig kann es sich aber um dasselbe oder ein sehr ähnliches Zeichen handeln (zum Beispiel Nike und Nike Inc.). Häufig kommen auch noch Zweitmarken hinzu, so verkauft Nike zum Beispiel auch Schuhe unter der Zweitmarke Nike Air Max.

Die Markenurkunde, die Sie nach der Eintragung erhalten, hilft Ihnen auch, um zum Beispiel schnell gegen Nachahmer auf Ebay oder Amazon vorzugehen. Legen Sie die Urkunde vor, reagieren die Plattformen zügig.

Deutsche Marke, Unionsmarke, internationale Registrierung

Wenn Sie eine Marke anmelden möchten, können Sie wählen, ob Sie eine nationale Marke mit Schutz für Deutschland, eine Unionsmarke für Schutz in der EU oder eine internationale Registrierung für Schutz in vielen weiteren Ländern weltweit anmelden wollen.

Deutsche Marke


Schutzgebiet: Bundesrepublik Deutschland

Kosten des Amtes: ab 290 €

Anmeldedauer: Je nach Auslastung des Amtes und Vollständigkeit des Antrages zwischen 3 – 8 Monate. Sind Rückfragen nötig, dauert es immer länger.

Unionsmarke


Schutzgebiet: Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Kosten des Amtes: ab 850 €

Anmeldedauer: Das EUIPO arbeitet schnell, sind keine Beanstandungen nötig, ist die Marke inkl. 3-monatigem Widerspruchsverfahren nach 4,5 Monaten eingetragen.

Internationale Registrierung


Schutzgebiet: bis zu 128 Länder möglich, manche Länder (zum Beispiel Kanada oder Brasilien) nehmen an dem Verfahren nicht teil.

Kosten des Amtes: ab ca. 1.000 €, zusätzlich benötigen Sie eine nationale Marke oder eine Unionsmarke als Basis.

Anmeldedauer: abhängig von den gewählten Ländern mehrere Monate bis mehrere Jahre.

Für welchen Schutz Sie sich entscheiden, hängt aber vor allem von Ihren geschäftlichen Planungen ab: Bleiben Sie nur national oder können Sie sich vorstellen, irgendwann auch in anderen europäischen Ländern oder sogar international aktiv zu sein?

Bis zu 75 % Erstattung der Anmeldekosten für KMU

Durch die Finanzhilfeprogramme zur Unterstützung der Rechte des geistigen Eigentums von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) können Sie sich für Ihre Markenanmeldung bis zu 75 % der Anmeldekosten erstatten lassen.

Wichtig ist, dass Sie den Antrag vor der Markenanmeldung stellen. Vor allem bei einer erweiterten Markenanmeldung (Prüfung von relativen Schutzhindernissen, insbesondere ältere ähnliche Marken durch Anwält:innen) kann die Zwischenzeit für die Markeneinschätzung sinnvoll genutzt werden.

Nicht eingetragene Marke

Neben den eingetragenen Marken gibt es die sogenannten Benutzungsmarken und Notorietätsmarken. Das bedeutet, dass diese Marke auch ohne Eintragung geschützt ist, weil sie

  • dank intensiver Benutzung auf dem deutschen Markt sehr bekannt ist oder
  • durch ihre Präsenz im Ausland auch in Deutschland schon sehr bekannt sind, selbst wenn es sich um eine internationale Marke handelt, die in Deutschland noch nicht genutzt wurde.

Diese nicht eingetragenen Marken sind aber sehr selten und die Voraussetzungen schwer zu erreichen. Sicherer ist daher auf jeden Fall, eine Marke eintragen zu lassen. Nicht eingetragene Marken sind besonders relevant bei der Markenrecherche, weil sie nicht durch einen Blick in ein Register entdeckt werden können.

Ein Beispiel für eine Benutzungsmarke ist Adidas: Während die Marke erst in den 70er Jahren eingetragen wurde, war sie auch vorher schon bekannt.

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Geschäftliche Bezeichnungen

Auch ohne Eintragung in das Markenregister kann ihr Name bereits geschützt sein. Das Markengesetz sieht dafür bestimmte Fälle für Schutz auch ohne ein förmliches Verfahren vor. Unternehmenskennzeichen sind gem. § 5 Abs. 2 MarkenG Zeichen, die als Name, Firma, Geschäftsbezeichnung oder Unternehmensbezeichnung benutzt werden. Daneben existieren auch noch Geschäftsabzeichen und sonstige Zeichen, die zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmt sind und innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Werktitel werden ebenfalls von § 5 Abs. 3 MarkenG geschützt.

Firma & Name


Unter Firma versteht man den Namen, unter dem Kaufleute im Handel ihre Geschäfte betreiben und die Unterschrift abgeben (§ 17 HGB). Sie wird im Handelsregister eingetragen, kein anderes Unternehmen kann sich danach im selben Amtsgerichtsbezirk mit diesem Namen in das Handelsregister eintragen lassen. Dadurch ist Ihr Name aber noch nicht bundesweit geschützt.

Mit Name ist der Name des Unternehmensinhabers gemeint.

Geschäftsbezeichnung


Eine Geschäftsbezeichnung hingegen dient dazu, ein Geschäft von einem anderen zu unterscheiden und auf das Geschäft des Benutzers hinzuweisen, ohne zugleich den Inhaber kenntlich zu machen (zum Beispiel: Pizzeria X-Stadt).

Geschäftsabzeichen & Werktitel


Ein Beispiel für Geschäftsabzeichen ist der Mercedes-Stern. Hier sind Figuren, Symbole, Farben, Ornamente und Bilder geschützt.

Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Der Schutz der Firmenbezeichnung beginnt dabei durch den Gebrauch im Geschäftsverkehr. Bei Namen, Geschäfts- oder Unternehmensbezeichnungen entsteht er zum selben Zeitpunkt, soweit er über Unterscheidungskraft verfügt. Keine Unterscheidungskraft kommt dabei Bezeichnungen wie „Reinigungsservice“ zu, da diese beschreibenden Begriffe nicht zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können.

Zeichen, die nicht unterscheidungskräftig sind, erlangen aber auch dann Schutz, wenn sie in den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens Verkehrsgeltung erworben haben.

Geschäftsabzeichen und sonstige betriebliche Unterscheidungszeichen müssen Verkehrsgeltung erreichen, um schutzfähig zu sein.

Übrigens:

Auch schlagwortartige Kurzbezeichnungen können geschützt sein (zum Beispiel Telekom statt Deutsche Telekom AG).

Grundsätzlich lässt sich aber auch hier sagen, dass eine eingetragene Marke im Verfahren eine größere Sicherheit bietet. Inhaber von nicht eingetragenen Rechten müssen die Benutzung dieses Rechts im Handelsverkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sowie den Erwerb, den Fortbestand und den Schutzumfang dieses Rechts in einem Prozess nachweisen.

Namensrecht

Das Namensrecht folgt aus § 12 BGB sowie aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 MarkenG. Grundsätzlich sind bei einem Handeln im geschäftlichen Verkehr nur die Regelungen aus dem Markengesetz anzuwenden. Ausnahmen gibt es, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmenskennzeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wird.

Hier ist nicht nur der Familienname natürlicher Personen geschützt, sondern auch der Künstlername und das Pseudonym. Auch die Namen von juristischen Personen des privaten und öffentliches Rechts sind geschützt.

Auch Wappen und Siegel sind geschützt

Nicht nur Namen, sondern auch Wappen und Siegel werden durch das Namensrecht geschützt, wenn sie individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.1976 – I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 646 – Kyffhäuser).

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