Vertrag mit WN Online-Service kündigen? So gehen Sie vor!

Sie wurden von einem Vertriebler kontaktiert, der Ihnen unter Berufung auf die Westfälischen Nachrichten einen Vertrag über eine Internetpräsenz verkauft hat? Wenn Sie sich nun fragen, ob die Leistungen tatsächlich ihr Geld wert sind, sind Sie nicht alleine. Rechtlich gibt es Möglichkeiten, aus dem Vertrag herauszukommen. Wir geben einen Überblick, wie Sie sich hohe Kosten sparen können.

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Fachanwalt für IT-Recht

WN Online-Service GmbH & Co. KG – Wer ist das?

Anders als bei den Westfälischen Nachrichten (WN) steckt hinter der WN Online-Service GmbH & Co. KG nicht der Verlag Aschendorff Medien GmbH & Co. KG, sondern ein Unternehmen im Umfeld von Daniel Fratzscher, der mit der sog. Euroweb-Gruppe zweifelhafte Bekanntheit erlangt hat. Daniel Fratzscher ist nicht nur Geschäftsführer der WN Online-Service Verwaltungs GmbH, sondern auch der wwwe GmbH (in der u.a. die Euroweb Deutschland GmbH aufgegangen ist), der Stuttgarter Zeitung Online-Service GmbH sowie Aufsichtsratsvorsitzender der United Media AG.

Unternehmen im Dunstkreis von Euroweb waren und sind für ihren „harten“ Vertrieb bekannt. Es gibt zahlreiche Gerichtsverfahren, in denen die betroffenen Kunden angeführt haben, dass es die Vertriebler in den Vertragsgesprächen mit der Wahrheit nicht ganz genau genommen hätten. Was stimmt, entscheiden am Ende natürlich die Gerichte. Dass es in Vergangenheit bundesweit nicht wenige Verfahren gab, ist aber durchaus auffällig.

Wohlklingende Namen wecken Vertrauen

Durch Kooperationen mit seriösen Zeitungshäusern wie der Stuttgarter Zeitung oder eben den Westfälischen Nachrichten soll offenbar Vertrauen bei den potenziellen Kunden geschaffen werden. Der Name Euroweb ist mittlerweile in den Hintergrund getreten. Auch die Umfirmierung der Euroweb Internet GmbH in die wwwe GmbH ist Teil der Marketingstrategie.

Was ist das für ein Vertrag?

Die WN Online-Service GmbH & Co. KG vertreibt sog. Internet-System-Verträge, die in der Regel eine feste Laufzeit von 48 Monaten (also vier Jahren) vorsehen. Für eine einfache Webseite werden hier sehr hohe Kosten fällig. Die Kunden verpflichten sich mitunter, monatliche Gebühren von bis zu 500,00 € zu zahlen.

Als Gegenleistung werden die Erstellung einer Unternehmenswebsite, das Hosting über die Vertragslaufzeit sowie weitere Zusatzleistungen vereinbart. In Zeiten von Webseiten-Baukastensystemen eine Leistung, bei der man fragen muss, ob sie einen mittleren vierstelligen Betrag im Jahr wert ist.

Dabei hat das Unternehmen ein hohes Druckpotenzial: Zahlen Kund:innen nicht, kann die WN Online-Service GmbH & Co. KG von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und die Webseite offline schalten. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Webseite nur „gemietet“ wird, also nach Beendigung des Vertrags von den Kund:innen nicht weiter genutzt werden darf.

Sonderkonstellation: Vertragsverlängerung

Wenn Sie ihren Vertrag bereits ordentlich zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt haben, akzeptiert dies der Vertrieb der WN Online-Service GmbH & Co. KG in der Regel nicht kampflos. Dann schlägt die Stunde des Vertriebs, der versucht, den Kunden von der Leistung des Unternehmens zu überzeugen.

Gegebenenfalls werden Zusatzleistungen angeboten – die dann aber den Neuabschluss eines Vertrags voraussetzen. Wer den Text nicht genau liest, hat dann einen teuren Vertrag an der Backe.

Wie kommt man aus einem solchen Vertrag heraus?

In Betracht kommen grundsätzlich verschiedene rechtliche Verteidigungsmittel. Das bedeutet, dass betroffene Kund:innen eine Vielzahl von Optionen haben, die rechtlich geprüft werden können.

Auf den Einzelfall kommt es an

Kein Fall ist wie der andere. Vielfach geht es um Details beim Vertragsabschluss. Deshalb sollten Sie sich durch einen Fachanwalt für IT-Recht beraten lassen, bevor Sie handeln. Nur so vermeiden Sie, dass Sie Ihre Situation verschlechtern.

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Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB

Generell gilt: Wenn in einem Verkaufsgespräch von einem Vertreter Leistungen oder Widerrufsrechte versprochen wurden, die sich letztlich nicht in dem Vertragstext und der Leistungsbeschreibung wiederfinden, kann der Vertrag eventuell wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

Dies hat zur Folge, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist. Bereits geleistete Zahlungen müssen ggf. sogar zurückerstattet werden.

Kunden müssen Täuschung beweisen

Die Beweislast für eine Täuschung liegt grundsätzlich bei Ihnen als Kund:in. Aber auch wenn Sie bei dem Gespräch keine Zeug:innen dabeihatten, gibt es Wege, wie der Nachweis gelingen kann.

Denkbare Behauptungen, die in solch einem Verkaufsgespräch von einem Vertreter aufgestellt worden könnten, sind beispielsweise fiktiv folgende:

  • Sie können den Vertrag problemlos widerrufen und haben deshalb kein Risiko
  • Ihnen wird eine bestimmte Platzierung der Website in der Google-Suche versprochen
  • Die Vertragslaufzeit beträgt angeblich nur zwei Jahre
  • Die Unterzeichnung eines Formulars nach bereits erfolgter Kündigung führe nicht zu einem Neuvertragsschluss

Tatsächlich haben Sie als Unternehmer:in kein Widerrufsrecht. Auch im Vertrag wird ein solches nicht zu finden sein.

Eine bestimmte Platzierung in der Google-Suche potenzieller Kund:innen kann technisch nicht garantiert werden. Die Google-Algorithmen, die bestimmen, welches Ranking eine Webseite erhält, sind hochkomplex und hängen von unzähligen Faktoren ab, die man als Betreiber:in einer Webseite nur bedingt beeinflussen kann.

Im Vertrieb generell beliebt ist, die Vertragslaufzeit ist nicht in Jahren, sondern in Monaten (48) im Vertrag zu benennen. Dies stellt einen psychologisch cleveren Verkaufstrick dar. Denn die Zahl 48 kennt man in der Regel in Verbindung mit Stunden (48 Stunden). Man denkt also automatisch an die Zahl 2 (2 Tage) und im Falle des Internet-System-Vertrags eben an zwei Jahre Laufzeit. Dieser bereits bei uns allen angelegte Irrtum kann durch einen geschulten Vertrieb mit einer entsprechenden Behauptung verstärkt werden.

Auch eine Täuschung bei Neuabschluss des Altvertrags kann zur Anfechtung berechtigen.

Außerordentliche Kündigung, § 314 BGB

Wenn die Webseite nicht vereinbarungsgemäß erstellt worden ist, kann der Vertrag außerordentlich für die Zukunft gekündigt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn vorher erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wird.

Wichtig ist hier, dass die Vereinbarung darüber, wie die Website hinterher aussehen soll, schriftlich, möglichst konkret und von beiden Seiten unterzeichnet in einer Dokumentation festgehalten wird. Denn auch bei einer außerordentlichen Kündigung tragen Sie als Kund:in die Beweislast für den Kündigungsgrund. Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung des Vertrags in Betracht ziehen, sollten Sie sich daher frühzeitig von einem Fachanwalt für IT-Recht beraten lassen.

Wucher, § 138 BGB

Ein Internet-System-Vertrag kann wucherisch und damit nichtig sein, wenn Leistung und Gegenleistung nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen und vergleichbare Leistungen am Markt für deutlich weniger Vergütung erhältlich sind.

Ob dies der Fall ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und muss, ausgehend von einer Marktanalyse und der ergangenen Rechtsprechung herausgearbeitet werden. Die Beweislast für Wucher liegt wiederum bei den Kund:innen.

Freie Kündigung nach § 648 BGB

Da der Internet-System-Vertrag rechtlich als sog. Werkvertrag eingestuft wird, kann er auch jederzeit ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden. Dies kann allerdings zur Folge haben, dass Sie die Vergütung für die Restlaufzeit abzüglich von der Gegenseite wegen der Kündigung ersparter Aufwendungen dennoch zahlen müssen.

Bei dieser Kündigungsmöglichkeit ist also Vorsicht geboten. Die Kündigung kann allerdings im Einzelfall Sinn ergeben. Sie sollte nicht vor Beratung durch eine spezialisierte Kanzlei ausgesprochen werden.

Last but not least: Der Aufhebungsvertrag

Je besser man bei der Gegenseite zu den oben benannten Verteidigungsmöglichkeiten argumentiert, desto eher ist man dort bereit, den Vertrag gegen Zahlung eines Schadensersatzes im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben. Wenn Sie wünschen, nehmen wir gerne entsprechende Verhandlungen mit der Gegenseite auf.

Sie haben einen Internet-System-Vertrag mit der WN Online-Service GmbH & Co. KG geschlossen und möchten da raus? Dann kontaktieren Sie uns.

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