Anwalt für Domainrecht

Die Konkurrenz hat Ihren Namen oder Ihre Marke als Domain registriert? Die DENIC hat einen DISPUTE-Eintrag zu Ihren Lasten eingetragen? Diese und viele weitere Streitigkeiten um Domains bedürfen einer fachkundigen Beratung durch einen Anwalt für Domainrecht.

Beratung und Vertretung im Domainrecht

Verletzt eine Domainregistrierung Ihre Rechte, können Sie in bestimmten Fällen eine Löschung verlangen, beispielsweise wenn Ihr Namensrecht verletzt wird. Tippfehlerdomains und Domaingrabbing ist zumeist unzulässig und löst Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus.

Ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht, wie Sie ihn effektiv durchsetzen und welche Risiken für Sie bestehen, erläutern wir Ihnen nachvollziehbar und transparent. Wollen Sie eine Domain kaufen oder verkaufen, beraten wir zu den vertraglichen Regelungen und erstellen passende Verträge.

Als Ansprechpartner steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge zur Verfügung.

Unsere Leistungen im Domainrecht

Vorgehen bei Rechtsverletzungen

Beeinträchtigt eine registrierte Domain Ihre Rechte, gehen wir gegen den Inhaber effektiv vor. Mit einer Abmahnung und ggf. einem Antrag bei Gericht sichern wir Ihre Rechtsposition. Zugleich zeigen wir Alternativen auf, beispielsweise eine außergerichtliche Einigung oder ein Schiedsverfahren (ADR).

Domainverträge

Vertragliche Vereinbarungen sind eine Absicherung für jede Zusammenarbeit. Gleich, ob Sie mit anderen ein Business aufziehen oder eine Domain (ver-)kaufen wollen: Mit einem Domainvertrag vermeiden Sie spätere Auseinandersetzungen und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Beratung bei der Registrierung

Wir helfen, Stolperfallen bei der Registrierung von Domains zu entgehen. Vermeiden Sie Abmahnungen wegen einer Verletzung von Namens-, Kennzeichen- oder Markenrechten und setzen Sie auf unsere Erfahrung. Sollte es doch einmal dazu kommen, dass ein Dritter gegen Sie vorgeht, vertreten wir Sie gerichtlich und außergerichtlich zu fairen Konditionen.

FAQ zum Domainrecht

An dieser Stelle geben wir Ihnen Hinweise auf häufig gestellte Fragen:

Die Registrierungsstellen ermöglichen die Abfrage der Inhaberdaten für Domains. Dafür müssen Sie in der Regel ein berechtigtes Interesse darlegen. Folgende Registrierungsstellen sind für Deutschland besonders relevant:

.de – DENIC
.eu – EURid
Wenn Sie eine Domain selbst nutzen wollen, diese aber rechtswidrig durch einen Dritten genutzt wird, können Sie für Domains mit der Endung .de bei der DENIC einen DISPUTE-Eintrag beantragen. Beachten Sie dabei, dass Sie die Rechtsverletzung glaubhaft machen müssen und der Domaininhaber gegebenenfalls gegen einen unberechtigten Eintrag vorgehen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22..03.2016 – I-20 U 55/15). Der Eintrag besteht zudem nur für ein Jahr und muss dann verlängert werden.
Eine Domain muss gelöscht werden, wenn schon ihre Registrierung eine Rechtsverletzung darstellt. Dies ist der Fall, wenn Namens- oder Kennzeichenrechte betroffen sind oder der Inhaber die Domain nur zu dem Zweck registriert hat, um Ihnen zu schaden, beispielsweise um Sie an einer Registrierung zu hindern.
Beim Domaingrabbing registriert ein Inhaber mehrere Domains, zumeist um sie später zu verkaufen. Dieses Vorgehen ist dann nicht zulässig, wenn bereits die Registrierung die Rechte von Dritten verletzt oder wettbewerbsrechtlich unlauter ist. In vielen Fällen ist Domaingrabbing aber erlaubt, auch wenn es vielfach als unmoralisch angesehen wird.
Mit Tippfehlerdomains leitet der Inhaber fehlerhafte Eingaben auf seine Seite um. Damit beeinträchtigt er die Interessen des Inhabers der richtig geschriebenen Domain. Soll die Tippfehlerdomain Kunden abfangen, liegt eine unlautere Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG vor (BGH, Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 164/12). Auch ein Domainparkinganbieter kann bei einer Tippfehlerdomain, auf der Werbung eines Konkurrenten eingeblendet wurde, zur Löschung der Domain verpflichtet sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. April 2012 – 2 U 91/11).
Ja. Ein DISPUTE-Eintrag, der unberechtigt durch die DENIC erfolgt ist, muss nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herausgegeben (sprich: entfernt) werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2016 – I-20 U 55/15).
Im Grundsatz nicht. Nur bei offensichtlich rechtswidrigen Registrierungen kann die Registrierungsstelle (z.B. DENIC) für Rechtsverletzungen herangezogen werden (BGH, Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 251/99).
Eine Domain ist als vermögenswertes Recht durchaus pfändbar. Die Pfändung kann in dem Fall, dass ein Schuldner nicht zahlt, eine Möglichkeit sein, doch noch zu Geld zu kommen.
Die Kosten richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Die Grundsätze, nach denen wir tätig werden, haben wir auf dieser Seite für Sie aufgeschrieben. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an, damit wir Ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs ein individuelles Angebot machen können.

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Sie möchten Instagram auffordern, Ihren Account zu entsperren? Wir übernehmen dies für Sie – zu einem fairen Pauschalpreis.

  • Privatpersonen: 300,00 € (inkl. MwSt.)
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