Handlungsbedarf für Unternehmen: Gesetz für faire Verbraucherverträge

Auf Unternehmen, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern online Verträge schließen, kommen einige Änderungen zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Verträge handelt, bei denen Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio handelt, um Software oder ein Zeitschriftenabonnement.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Der Grund: das „Gesetz für faire Verbraucherverträge„. Künftig können Verbraucher:innen ihre Verträge, die sich automatisch verlängern, leichter kündigen. Unternehmen müssen zudem eine einfache Onlinekündigung ermöglichen. Wir geben einen Überblick, was nun zu tun ist.

Waren Verbraucherverträge bisher unfair?

Auf diese Idee könne man kommen. Der Titel des Gesetzes gibt bereits die Stoßrichtung vor: Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll es einfacher sein, sich von Abonnements und ähnlichen Dauerschuldverhältnissen zu lösen. Sind Sie der Meinung, dass Ihre Leistungen von sich aus überzeugen, werden Sie damit keine Probleme haben.

Aber die Gesetzesänderung sollte Sie trotzdem veranlassen, sich mit Ihrem Angebot auseinanderzusetzen. So manche Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist künftig unzulässig und kann abgemahnt werden.

Abtretungsausschluss in AGB in der Regel unzulässig

Bereits bisher kritisch waren Regelungen in AGB, die es Verbraucher:innen erschwerten, ihre gesetzlichen Rechte wahrzunehmen. Dazu gehörte der Ausschluss, dass Verbraucher:innen ihre Ansprüche abtreten.

Nunmehr stellt der neue § 308 Nr. 9 BGB klar: AGB dürfen Verbraucher:innen in der Regel nicht verbieten, ihre Ansprüche an Dritte abzutreten. Das gilt ohne Ausnahme für auf Geld gerichtete Ansprüche. Nur in engen Grenzen können AGB verbieten, anderweitige Ansprüche abzutreten. Das Verbot zur Beschränkung von Abtretungen gilt übrigens sogar schon für Verträge ab dem 01.10.2021.

Vorgaben zu Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist

Bei Verträgen, die eine regelmäßige Leistung vorsehen (Dauerschuldverhältnisse), lässt das Gesetz künftig, wie erwähnt, eine zu lange Bindung nicht mehr zu. Eine stillschweigende Verlängerung über mehr als einen Monat ist dann nach § 309 Nr. 9 BGB unzulässig.

Zusätzlich gilt, dass eine Mindestvertragslaufzeit über mehr als zwei Jahre nicht mehr möglich ist.

Schließlich begrenzt das Gesetz die Kündigungsfrist für die zunächst vorgesehene Vertragsdauer auf einen Monat.

Dabei gelten die neuen Regelungen für Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen werden.

Kündigungsbutton bei Onlineverträgen

Bei Dauerschuldverhältnissen, die online abgeschlossen werden, genügt künftig ein Klick auf einen Kündigungsbutton. Unternehmer müssen diesen leicht zugänglich und gut sichtbar auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen. Dies regelt der neue § 312k BGB:

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags […] über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

§ 312k Abs. 2 BGB

Klicken Verbraucher:innen auf den Kündigungsbutton, müssen sie auf einer Bestätigungsseite einige weitere Angaben machen, unter anderem, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt. Mit einem Klick auf eine weitere Schaltfläche mit der Beschriftung „Jetzt kündigen“ ist die Kündigung dann erfolgt.

Wie muss die Bestätigungsseite aussehen?

Konkret müssen Verbraucher:innen auf der Bestätigungsseite zu den folgenden Punkten eine Angabe machen können:

  • zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund;
  • zur eindeutigen Identifizierbarkeit;
  • zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (z.B. Vertragsnummer);
  • zum Zeitpunkt, in dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll (im Zweifel gilt der frühestmögliche Zeitpunkt);
  • zur Übersendung einer elektronischen Kündigungsbestätigung.

Darüber hinaus muss die Seite die Möglichkeit geben, den Inhalt des Formulars mit Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigung zu speichern. Dies wird in der Praxis wohl am einfachsten durch ein generiertes PDF umzusetzen sein.

Elektronische Kündigungsbestätigung

Ähnlich wie bei Bestellungen in Onlineshops müssen Unternehmen eine Kündigung, die über den Kündigungsbutton erfolgt ist, sofort auf elektronischem Wege bestätigen (z.B. per E-Mail). Die Bestätigung muss wiederum Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, enthalten.

Der Kündigungsbutton fehlt?

Entspricht der Kündigungsprozess nicht den gesetzlichen Vorgaben, können Verbraucher:innen ihre Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Faktisch bedeutet dies, dass Unternehmen eine freie Kündigung ermöglichen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben ignorieren.

Dies gilt – wie gesagt – für Onlineverträge, wobei diese nicht nur vorliegen, wenn der Laptop oder das Smartphone zum Einsatz kommen. Erst kürzlich hat das Landgericht Karlsruhe beispielsweise entschieden, dass das Tanken von Strom an einer Ladesäule einen Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr darstellen kann (LG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2021 – 10 O 369/20).

Fazit: Jetzt AGB prüfen

Die neuen Regelungen zu Verbraucher:innenverträgen werden viele Unternehmen berühren, wenn sie im B2C-Geschäft tätig sind und Dauerschuldverhältnisse eingehen.

Wer Abmahnungen und/oder eine „freie“ Kündigung von Verträgen ab dem 01.03.2022 vermeiden will, sollte seine AGB jetzt prüfen lassen und überlegen, wie der verpflichtende Kündigungsbutton implementiert werden kann.

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