Schadensersatz bei Markenverletzungen

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten haben, ist eine der ersten Fragen, die Sie sich wahrscheinlich stellen: Was kostet mich das?

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Vorausgesetzt, dass eine Markenverletzung vorliegt, sind Markeninhaber:innen berechtigt, von Ihnen Schadensersatz zu fordern. Dieser wird auf unterschiedliche Art und Weise berechnet. Wer wann von wem wie viel fordern kann, erläutert Ihnen dieser Beitrag.

Was ist eine Markenverletzung?

Gerade im Internet begehen viele Menschen täglich Markenverletzungen, ohne dass Ihnen dies bewusst ist. Von der Kennzeichnung vermeintlicher Markenprodukte auf eBay oder Amazon bis hin zum eigenen Shop auf Spreadshirt: Auch wenn Sie häufig glauben, privat zu handeln, befinden Sie sich oft schon im Bereich einer geschäftlichen Handlung, sodass das Markengesetz anwendbar ist.

Aber auch im täglichen Unternehmensalltag reicht ein unbedachter Klick und Sie haben ein geschütztes Zeichen (zum Beispiel eines Verbandes oder einer Konkurrenzfirma) auf Ihrer Webseite benutzt.

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Wer kann Schadensersatz verlangen?

Grundsätzlich können nur Markeninhaber:innen Schadensersatz verlangen. Ein eigener Schadensersatzanspruch für Lizenznehmer:innen ist vom Bundesgerichtshof abgelehnt worden. In der Praxis werden die Markeninhaber:innen aber häufig eine Ermächtigung erteilen, den Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen.

Nur für den Fall, dass Markeninhaber:innen auch nach förmlicher Aufforderung nicht reagieren, können ausschließliche Lizenznehmer:innen auch ohne deren Zustimmung klagen.

Schadensersatz trotz Unkenntnis der Verletzung?

Die Haftung besteht nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei Fahrlässigkeit. Dabei kommt es immer auf den konkreten Lebens- und Tätigkeitsbereich an. Von Hersteller:innen kann man bei der Kennzeichnung von Ware mehr erwarten als von Einzelhändler:innen beim Vertrieb. Grundsätzliche ist immer eine sorgfältige Recherche geboten, ob der geplanten Nutzung Rechte Dritter entgegenstehen.

Täter:innen, Mittäter:innen und Teilnehmer:innen haften als Gesamtschuldner:innen. Handeln von Beauftragten wird über § 14 VII MarkenG oder § 31 BGB wie eigenes Handeln zugerechnet, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Geschäftsführung hat hier Aufsichts- und Überwachungspflichten und muss dafür sorgen, dass auch von Mitarbeitenden und Beauftragten keine Markenrechte Dritter verletzt werden.

Wie wird der Schadensersatz bei Markenverletzungen berechnet?

Markeninhaber:innen können selbst entscheiden, nach welche Methode der Schadensersatz berechnet werden soll. Dieses Wahlrecht kann auch noch im Prozess ausgeübt werden. Die drei Berechnungsmethoden schließen sich gegenseitig aus und dürfen nicht miteinander vermischt werden. Zusätzlich können aber weitere Positionen wie Rechtsverfolgungskosten, Marktverwirrungsschäden und Zinsen gefordert werden.

Konkreter Schaden

Der konkret entstandene Schaden schließt auch den entgangenen Gewinn mit ein. Zwar kann das Gericht die Schadenshöhe schätzen, Markeninhaber:innen müssen hier aber sehr konkrete produktbezogene Ausführungen als Grundlage der Schätzung machen.

Hier kann es notwendig sein, auch Einkaufspreise, Produktspannen etc. offenzulegen, sodass diese Möglichkeit eher selten genutzt wird.

Herausgabe des Verletzergewinns

Wer eine Markenverletzung begeht, soll davon nicht profitieren können. Daher wird häufig, nachdem der Gewinn im Rahmen des Auskunftsanspruches offen gelegt werden muss, dessen Herausgabe gefordert.

Wichtig ist, dass nur der Gewinn herausgegeben werden muss, der auf der Markenverletzung beruht. So kommt es häufig nur zu einer anteiligen Gewinnherausgabe. In Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn die Ware ohne die Markenverletzung quasi unverkäuflich wäre, kann auch der gesamte Gewinn gefordert werden.

Lizenzanalogie

Bei dieser Berechnungsmethode wird die Summe gezahlt, auf die sich die Parteien bei einer rechtmäßigen Nutzung vorher geeinigt hätten. Hier spielen Faktoren wie Bekanntheit und Ruf der verletzten Marke eine große Rolle. Aber auch die Dauer der Verletzungshandlung und der Grad der Verwechslungsgefahr sind Bemessungsfaktoren. Diese Sätze werden im Anschluss spürbar erhöht, da wichtige Rechtspositionen, die Markeninhaber:innen ansonsten in Lizenzverträgen zugesichert werden, in diesem Fall nicht eingeräumt werden können.

Hierbei kommt es vorrangig auf die Lizenzpraxis der Markeninhaber:innen an, selbst wenn die Sätze über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütung liegen.

Wann Sie keinen Schadensersatz zahlen müssen

Erlauben Markeninhaber:innen eine kostenfreie Lizenzierung Ihrer Marken, so können Sie keinen Schadensersatz (egal nach welcher Berechnungsmethode) verlangen. So sagt es jedenfalls das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Verfahren ist in der Rechtsmittelinstanz noch bei dem Bundesgerichtshof anhängig.

Verzichtet der Inhaber eines Schutzrechts auf dessen monetäre Verwertung, entsteht ihm durch die rechtswidrige Nutzung des Schutzrechtes kein Schaden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2020 – 20 U 152/16

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