Onlinebanking-Betrug: Muss die N26 Bank Phishing-Überweisungen erstatten?

In Phishing-Fällen, bei denen Kundinnen und Kunden der Sparkassen, der Commerzbank oder anderer Banken betroffen sind, kommt es immer wieder vor, dass die Onlinebank N26 das Konto führt, auf das betrügerische Überweisungen erfolgt sind.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht
Mann mit Smartphone vor Moniter, auf dem Webseite der N26 Bank angezeigt wird.

Wenn die Hausbank den Schaden nicht übernimmt, stellt sich die Frage, ob die N26 als Empfängerbank in die Haftung zu nehmen ist. In diesem Beitrag erläutern wir, unter welchen Voraussetzungen die N26 bei Onlinebanking-Betrug einstehen muss.

Nicht autorisierte Überweisungen auf N26-Konto

Kriminelle nutzen unterschiedliche Wege, um durch Onlinebanking-Betrug erbeutete Gelder außer Landes zu schaffen. Vorrangig geht es ihnen darum, die Transaktionen zu verschleiern, um die Strafverfolgung zu erschweren.

Auf diesen Wegen schaffen die Kriminellen Gelder ins Ausland:

  • Eigenes Konto mit Fake-Inhaber: Die Kriminellen eröffnen ein Konto auf eine nicht existierende Person. Durch Video-Ident ist dies von überall auf der Welt aus möglich.
  • Missbrauch eines fremden Kontos: Das Konto dient als Durchgangsstation, um aus Betrugstaten stammende Gelder auf weitere Konten zu überweisen. Der Inhaber bzw. die Inhaberin weiß hiervon nichts und ist zumeist selbst Opfer eines Phishing-Angriffs.
  • Mittelsleute: Ein Kontoinhaber erklärt sich bereit, eingehende Gelder ins Ausland zu überweisen und erhält hierfür eine Provision. Dafür schalten die Kriminellen mitunter Anzeigen und versprechen einen lukrativen Verdienst.

Gerade weil die Eröffnung von Konten bei Onlinebanken eher leicht ist, eignen sie sich für die Kriminellen besonders. Naheliegend ist daher die Überlegung, dass die Empfängerbank reagieren muss, um diese Form der Geldwäsche zu verhindern und die Taterträge zu sichern.

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Pflicht der Banken zur Verhinderung von Geldwäsche

Alle Banken müssen die europäischen Geldwäscheregelungen einhalten. In Deutschland macht das Geldwäschegesetz (GwG) den Banken klare Vorgaben, welche Vorkehrungen sie treffen müssen, um die Verschleierung und Verschiebung von Vermögenswerten illegaler Herkunft sowie Finanzierung von Terrorismus zu verhindern. Dazu gehört, dass die Banken „angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen“ schaffen müssen, um die Risiken von Geldwäsche zu steuern und zu mindern.

In Betrugsfällen besonders wichtig: Auffällige Transaktionen müssen die Banken von sich aus vorläufig stoppen und der Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundes melden.

Gehen also auf einem Konto plötzlich viele Überweisungen von demselben Konto ein, muss diese Auffälligkeit durch das Sicherheitssystem der Empfängerbank erkannt werden. Auch wenn die Bank durch die Hausbank des Opfers informiert wird, muss die Empfängerbank unverzüglich handeln.

So haftet die Empfängerbank

Aus unserer Sicht können Banken wie die N26 für Schäden in Anspruch genommen werden, wenn Kriminelle Vermögenswerte verschieben, obwohl ein ausreichendes Sicherheitssystem dies hätte erkennen müssen.

Nach § 823 Abs. 2 BGB muss derjenige einen Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass er gegen ein Gesetz verstößt. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Schadensersatz ist allerdings, dass dieses Gesetz gerade bezweckt, das Vermögen der geschädigten Personen zu schützen. Es muss sich, so heißt es im Juristendeutsch, um ein Schutzgesetz handeln. Schutzzweck der Geldwäschevorschriften ist auch, die Erträge aus Straftaten zu sichern und damit Schäden der Opfer von Onlinebetrug zu vermeiden.

Daher kann Opfern von Onlinebanking-Betrug ein deliktischer Anspruch gegenüber der Empfängerbank zustehen.

Neben der Empfängerbank sind Ansprüche gegen die Hausbank zu prüfen. Nur wenn diese nachweisen kann, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine Haftung ausgeschlossen. Die Täter:innen werden hingegen nur in seltenen Fällen gefasst.

Was kann ein Anwalt im Schadensfall tun?

Ob die Empfängerbank ihre Pflichten verletzt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Um dies zu beurteilen, braucht es besondere technische und rechtliche Kenntnisse.

In der Praxis nehmen wir zunächst Ermittlungen vor, unter anderem durch eine Einsicht in die Ermittlungsakte. Für die Bewertung holen wir mitunter den Rat von IT-Experten ein.

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung machen wir gegenüber den beteiligten Banken geltend. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann diese bei der Schadensabwicklung einspringen.

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Als Kanzlei für IT-Recht haben wir bereits zahlreiche Betroffene vertreten, denen Geld vom Konto gestohlen wurde. Wir beurteilen Ihren Fall nicht nur rechtlich, sondern auch technisch. Nutzen Sie unsere Expertise, wir machen Ihnen gerne ein Angebot.

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Vielen Dank für Ihre Angaben. Onlinebanking-Betrugsfälle sind komplex und wir möchten uns die Zeit für Ihren Fall nehmen, die erforderlich ist, um Sie optimal zu vertreten. Zugleich ist uns daran gelegen, dass unsere Beratung für Sie wirtschaftlich ist.

Ausgehend von dem Schadensbetrag, den Sie uns genannt haben, gehen wir allerdings davon aus, dass die Kosten für unsere Beratung und Vertretung möglicherweise nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Dies könnte dazu führen, dass Sie selbst in dem Fall, dass die Bank den Schadensbetrag erstattet, „draufzahlen“. Wir meinen, es entspricht es dem Gebot der Fairness, Ihnen dies vorab mitzuteilen. Zugleich möchten wir Ihnen eine günstige Alternative an die Hand geben: Die Verbraucherzentrale bietet eine Rechtsberatung an. Diese werden, anders als wir, vom Staat bezuschusst und können daher auch bei geringeren Schadensbeträgen tätig werden.

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