Software-Download von Testversionen – Nicht ohne Erlaubnis des Urhebers

Testversionen von Software dürfen nicht ohne Erlaubnis auf der eigenen Webseite angeboten werden. Wer einen Download über den eigenen Server ermöglicht, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Das gilt auch dann, wenn der Berechtigte selbst Testversionen online zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 28.03.2019 – I ZR 132/17).

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Microsoft geht gegen Reseller vor

Auf der Webseite von Microsoft können zahlreiche Produkte
des Unternehmens kostenlos heruntergeladen werden. Diese Testversionen können durch
einen Lizenzschlüssel aktiviert werden.

Ein Reseller verkaufte Lizenzschlüssel für Microsoft Office
2013 über die eigene Webseite und Shops wie eBay. Er hielt auf seiner Webseite
eine Testversion des Programms zum Download bereit, das von sämtlichen
Besuchern für 30 Tage genutzt werden konnte, auch ohne einen Produktschlüssel
zu kaufen.

Microsoft mahnte den Händler ab und verlangte Unterlassung,
Auskunft über die Rechtsverletzung sowie Schadensersatz. Die Bereitstellung der
Software auf der eigenen Webseite stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.

Urheberrecht verletzt – trotz gleicher Praxis von Microsoft

Der Bundesgerichtshof folgte der Auffassung von Microsoft.
Das Anbieten von Testversionen auf dem eigenen Server verletze das Recht der
öffentlichen Wiedergabe in Gestalt des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 69c Nr. 4 UrhG.

Eine öffentliche Zugänglichmachung liegt nach der
Rechtsprechung des EuGH vor, wenn ein Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das
der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche
Wiedergabe erlaubte.

Verlinkung zulässig, nicht aber Download auf eigener Seite

Bei der näheren Bestimmung des Merkmals des „neuen Publikums“ unterscheidet der EuGH danach, ob das wiedergegebene Werk auf eine neue Website eingestellt wird oder ob lediglich ein Hyperlink gesetzt wird, der auf eine andere Website verweist, auf der das betreffende Werk ursprünglich ohne beschränkende Maßnahmen und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden ist. Der EuGH erkennt ausdrücklich an, dass Hyperlinks

zum guten Funktionieren des Internets beitragen, indem sie die Verbreitung von Informationen in diesem Netz ermöglichen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet

EuGH, Urteil vom 07.08.2018 – C-161/17

Für ein Werk, das auf der eigenen Seite
eingestellt wird, gilt dies nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der
Urheber es bei einer Verlinkung in der Hand hat, einen weiteren Abruf durch
Löschung der Datei zu unterbinden.

Texte, Bilder oder Software –  keine Übernahme ohne Erlaubnis

Microsoft hatte durch die Downloadmöglichkeit auf der
eigenen Webseite insoweit zwar selbst einen Zugang zu der Software über das
Internet eröffnet. Die Webseite des beklagten Händlers erreichte allerdings ein
neues Publikum, weil diese nicht nur auf die Downloadseite von Microsoft
verlinkte. Damit lag eine Urheberrechtsverletzung vor.

Für Software gilt daher nichts Anderes als für Texte oder Bilder: Wer urheberrechtlich geschützte Werke zur Verfügung stellt, die auf dem eigenen Server gespeichert sind, braucht eine Erlaubnis des Urhebers.

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