Louis Vuitton Abmahnung durch CBH Rechtsanwälte: Was tun?

In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Abmahnungen von CBH Rechtsanwälte wegen Verletzungen der Marke Louis Vuitton. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, welche Ansprüche die Kanzlei geltend macht, welche Möglichkeiten Sie haben, wenn Sie abgemahnt werden und ob Sie die Abmahnung ernst nehmen sollten.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

CBH Rechtsanwälte mahnen im Auftrag von Louis Vuitton in ganz unterschiedlichen Konstellationen ab: beim Verkauf gefälschter Waren, beim Weiterverkauf vermeintlich echter Produkte, bei Parfum-Vergleichslisten – und zunehmend auch beim sogenannten Upcycling, also der Weiterverarbeitung echter Louis-Vuitton-Materialien zu neuen Produkten.

Unter Upcycling versteht man die Nutzung bereits gebrauchter Materialien, um daraus einen neuen Gegenstand zu schaffen. So kann man zum Beispiel aus leeren Smoothie-Flaschen mit einem Pumpspender einen Seifenspender basteln oder aus einer Vintage-Handtasche einen Teddybären machen. Für den rein privaten Gebrauch sind die Möglichkeiten weitestgehend grenzenlos. Sollen die Produkte verkauft werden, müssen aber vor allem die Vorschriften des Markengesetzes beachtet werden.

Gerade beim Upcycling entsteht schnell ein Problem, das vielen nicht bewusst ist: Anders als bei bloßen Plagiaten geht es hier oft um echte Louis-Vuitton-Materialien, die zu einem neuen Produkt verarbeitet werden. Trotzdem bleibt das geschützte Zeichen sichtbar – und genau daran knüpft die Abmahnung an. Ob eine solche Weiterverarbeitung markenrechtlich zulässig ist, hängt von mehreren Faktoren ab und ist im Einzelfall zu prüfen.

Bei Louis Vuitton ist etwa das berühmte „Toile Monogram“ als Marke eingetragen und auch der stilisierte Schriftzug „LV“ ist geschützt. Wenn nun also jemand auf die Idee kommt, aus einer Louis-Vuitton-Tasche ein neues Produkt zu kreieren, wird fast immer eines der geschützten Zeichen darauf abgebildet sein, da Louis Vuitton all seine Produkte damit großflächig schmückt.

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Bei einer Abmahnung sollten Sie zügig, aber überlegt handeln. Wir schätzen die Rechtslage ein und legen gemeinsam eine Strategie fest, die zu Ihnen passt.


Rechtsanwalt 

 

Sobald Sie Taschen, Hüllen oder Kleidung aus Stoffen und anderen Materialien herstellen, auf denen sich ein markenrechtlich geschütztes Motiv befindet, brauchen Sie eine Erlaubnis des Markeninhabers (hier Louis Vuitton). Alternativ können Sie natürlich sämtliche Hinweise auf die Marke (Etiketten, Logos etc.) entfernen, dann dürfen Sie Ihr Produkt aber natürlich auch nicht mit der Marke bewerben, sondern nur zum Beispiel als „Upcycling – Handyhülle“ anstatt „Louis Vuitton Handyhülle“. Gerade bei Louis Vuitton ist dazu aber nicht zu raten, da die geschützten Zeichen sich meistens überall auf den Produkten befinden und nicht entfernt werden können.

Schadensersatz – was müssen Sie zahlen?

Wenn Sie eine Markenrechtsverletzung begehen, hat der Markeninhaber Anspruch auf Schadensersatz. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Schadensersatz im Markenrecht zu berechnen. In der Praxis wird am häufigsten der mit den Produkten gemachte Gewinn eingefordert. Das heißt, dass Sie alles, was Sie mit den verkauften Produkten erwirtschaftet haben (bestimmte Produktionskosten können in Abzug gebracht werden), an den Markeninhaber herausgeben müssen.

Dazu kommen die außergerichtlichen Anwaltskosten. Deren Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, der im Markenrecht grundsätzlich nicht unter 50.000 € liegt. Bei einer bekannten Marke wie Louis Vuitton setzt CBH in der Praxis deutlich höhere Werte an – je nach Fall zwischen 200.000 € und 350.000 €. Allein die Abmahnkosten bewegen sich damit im vierstelligen Bereich. Häufig kommen weitere Positionen hinzu: die Kosten eines Testkaufs (oft über 300 €), Kosten für eine Gewerberegisterauskunft und sonstige Ermittlungskosten. In der Summe stehen so schnell Forderungen von über 4000,00 € im Raum – und das noch vor jeder Schadensersatzzahlung.

Vorsicht: Der Schadensersatz wird oft erst später beziffert

In vielen Abmahnungen ist der Schadensersatz zunächst nicht in Euro benannt. Stattdessen sollen Sie in der beigefügten Erklärung vorab anerkennen, jeden bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Erst nachdem Sie die geforderte Auskunft über Einkaufsquellen, Verkaufszahlen und Gewinne erteilt haben, folgt häufig ein zweites Schreiben – dann mit einer konkreten, nicht selten fünfstelligen Schadensersatzforderung. Wer die Auskunft und das Schuldanerkenntnis vorschnell abgibt, liefert damit die Berechnungsgrundlage für genau diese spätere Forderung. Prüfen Sie deshalb, welche Angaben Sie überhaupt machen müssen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.

Unterlassung, Auskunft und Vernichtung

Rechtlich stützt CBH die Forderungen für Louis Vuitton regelmäßig auf mehrere Anspruchsgrundlagen zugleich: den Unterlassungsanspruch (§ 14 Abs. 5 MarkenG bzw. Art. 9, 130 UMV bei Unionsmarken), den Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG), den Anspruch auf Rückruf und Vernichtung (§ 18 MarkenG) sowie Schadensersatz und Kostenerstattung (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Bei den meistbetroffenen Unionsbildmarken von Louis Vuitton wird zusätzlich häufig mit einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Marke argumentiert (Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV).

Neben der Unterlassung der Zeichennutzung kann Louis Vuitton auch einen Rückruf bereits an Zwischenhändler gelieferter Produkte sowie die Vernichtung markenverletzender Waren fordern. Sie müssen dann die kompletten Lagerbestände entweder auf Wunsch an Louis Vuitton/CBH zur Vernichtung senden, oder die Vernichtung selbst vornehmen und dokumentieren lassen.

Ebenso sind Sie verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, welchen Gewinn Sie mit den Produkten erzielt haben, wo Sie die Ware ursprünglich erworben haben (gerade, wenn das Upcycling nicht durch Sie selbst durchgeführt wurde) und an wen die Ware geliefert wurde.

Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?

Nicht jede Forderung in einer Abmahnung ist in vollem Umfang berechtigt. Ob und in welchem Umfang Sie tatsächlich haften, hängt vom Einzelfall ab. Typische Ansatzpunkte einer Prüfung sind:

  • Liegt überhaupt eine markenmäßige Benutzung vor? Gerade bei Upcycling- und Einzelstücken ist nicht in jedem Fall selbstverständlich, dass das Zeichen herkunftshinweisend benutzt wird.
  • Ist die Unterlassungserklärung zu weit gefasst? Häufig geht der Entwurf über die konkrete Verletzungshandlung hinaus.
  • Muss die Auskunft wirklich in dieser Breite erteilt werden? Der geforderte Umfang lässt sich oft begrenzen.
  • Ist der angesetzte Gegenstandswert angemessen? Ein überhöhter Streitwert treibt die Kosten unnötig nach oben.
  • Sind alle Nebenkosten erstattungsfähig? Testkauf- und Ermittlungskosten sind nicht in jeder Höhe hinzunehmen.

Aus diesen Punkten ergibt sich, ob eine modifizierte Unterlassungserklärung, eine Zurückweisung einzelner Forderungen oder eine andere Strategie sinnvoll ist.

Risiken bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung

Grundsätzlich sollten Sie im Fall einer Abmahnung niemals die beiliegende, vorgefertigte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Oftmals sind die Erklärungen zu weitgehend, Sie verpflichten sich also zu mehr, als Sie rechtlich müssten. Sie erhalten oft fixe und überhöhte Vertragsstrafen, die Sie im Falle eines Verstoßes zahlen sollen. Ebenso findet sich dort oft eine Verpflichtung zur Zahlung von überhöhtem Schadensersatz. Auch werden die geforderten Anwaltskosten oftmals aus einem zu hohen Streitwert berechnet.

Ein Anwalt für Markenrecht erklärt Ihnen die Reichweite einer Unterlassungserklärung und was eine solche für Sie persönlich bedeutet. Mit der reinen Aufgabe des Produktverkaufs ist es nämlich selten getan. Welche Pflichten Sie mit einer Unterlassungserklärung eingehen, ist ohne anwaltlichen Rat nur schwer nachzuvollziehen. Weiterhin kann ein Anwalt bei Markenrecht prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, oder vielleicht gar keine Markenverletzung vorliegt.

Checkliste: So gehen Sie vor!

  1. Fristen prüfen

    Lesen Sie die Abmahnung aufmerksam, welche Fristen gesetzt wurden. Diese Fristen sollten Sie unbedingt einhalten, um weitere Maßnahmen wie eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.

  2. Kein Kontakt zum Abmahnenden

    Ein Kontakt zum Abmahnenden kann nachteilig sein. Schlimmstenfalls geben Sie den Rechtsverstoß zu. Daher ist es ratsam, eine rechtliche Prüfung durchzuführen. Erst dann können Sie entscheiden, wie Sie vorgehen.

  3. Vorformulierte Unterlassungserklärung nicht abgeben

    In der Regel ist der Abmahnung bereits eine Unterlassungserklärung als Entwurf beigefügt. Wenn Sie diese unterschreiben, kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie eine Vertragsstrafe zahlen. Es besteht die Gefahr, dass die Unterlassungsverpflichtung zu weit geht oder Sie eine hohe Summe zahlen müssen, wenn der Verstoß nicht abgestellt wurde.

  4. Rechtslage prüfen

    Ein Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Abmahnungen wird die rechtliche Situation bewerten und Sie über Ihre Handlungsoptionen informieren. Es ist nicht immer ratsam, sofort eine Unterlassungserklärung abzugeben, auch wenn ein Verstoß festgestellt wurde. In einigen Fällen kann es vorteilhaft sein, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, da dies das dauerhafte Risiko einer Vertragsstrafe mindern kann. Insbesondere dann, wenn der Verstoß leicht wiederholt werden kann und der Abmahnende ein Interesse daran hat, Vertragsstrafen durchzusetzen.

  5. Rechtsverstoß dauerhaft beenden

    Wenn ein Rechtsverstoß festgestellt werden kann, sollten Unternehmen gegebenenfalls überlegen, welche Prozesse verändert werden müssen, um künftige Fehler zu vermeiden. Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, Schwachstellen aufzudecken.

So vermeiden Sie Abmahnungen

Am Anfang eines jeden Geschäftsmodells sollte eine gründliche Markenrecherche stehen. Hierdurch können Sie das Risiko einer markenrechtlichen Abmahnung von Beginn an minimieren.

Grundsätzlich gilt, dass Sie bei bekannten Mustern, die Sie gedanklich mit einem bestimmten Unternehmen verbinden, immer vorsichtig sein sollten. Am besten stellen Sie sich bei jeder Ihrer Ideen zunächst die folgende Frage: Kaufen Menschen das Produkt, weil Sie es mit der bekannten Marke in Verbindung bringen? Dann sollten Sie sich auf jeden Fall zunächst anwaltlich beraten lassen.

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Bei einer Abmahnung sollten Sie schnell, aber überlegt handeln. Wenden Sie sich nicht selbst an die Gegenseite, sondern sofort an uns. Wir schätzen die Rechtslage ein und legen gemeinsam eine Strategie fest, die zu Ihnen passt – die Ersteinschätzung ist dabei kostenlos!

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Häufige Fragen zur Louis-Vuitton-Abmahnung

Was soll ich tun, wenn ich eine Abmahnung von Louis Vuitton erhalte?
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Reicht es, das Angebot einfach zu löschen?
Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Kann ich mich gegen die Abmahnung wehren?
Ich habe die Ware nur weiterverkauft / das Upcycling nicht selbst gemacht. Hafte ich trotzdem?

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