- 1. KI-generierte Filme und Urheberrecht
- 2. Warum KI-Output kein „Werk“ ist
- 3. Laufbildschutz nach § 95 UrhG
- 4. Kann menschlicher Gestaltungsbeitrag zusätzlich ein Urheberrecht begründen?
- 5. Risiken bei KI-Filmen und -Videos
- 6. KI-Film im Kundenauftrag: Rechteübertragung richtig regeln
- 7. Kennzeichnungspflicht für KI-Videos
- 8. FAQ: Häufige Fragen zu KI-Filmen und Urheberrecht
KI-generierte Filme und Urheberrecht
Wer ein KI-Video kommerziell nutzt, es an Kund:innen verkauft oder gegen Kopien vorgehen will, muss wissen, welche Rechte tatsächlich bestehen. Die Rechtslage ist komplex und es stellen sich neue Fragen, denn als das Urheberrechtsgesetz geschaffen wurde, gab es KI noch gar nicht.
Generell gilt, dass KI-Erzeugnisse nicht von vornherein geschützt sind. Wer beispielsweise ein Bild erzeugt, wird in vielen Fällen keine Rechte an diesem geltend machen können.
KI-Verordnung beachten
Wie Sie mittels KI erstellte Fotos und Videos online korrekt nutzen und was die KI-Verordnung regelt, erläutern wir in einem weiterführenden Artikel: KI-generierte Bilder & Videos posten: Was ist erlaubt?
Kein Urheberrecht, aber Leistungsschutz nach § 95 UrhG
An einem Video, das eine KI vollständig aus einem Textprompt erzeugt, entsteht im Ausgangspunkt kein Urheberrecht. Der Grund: Das deutsche Urheberrecht schützt nur die persönliche geistige Schöpfung eines Menschen.
Das bedeutet aber nicht, dass an dem Video überhaupt keine Rechte bestehen. Nach der Systematik des Urheberrechtsgesetzes greift am Bewegtbild ein Leistungsschutzrecht: der Laufbildschutz nach § 95 UrhG.
Dieser knüpft nicht an eine kreative Schöpfung an, sondern an die unternehmerische und organisatorische Leistung der Herstellung. Genau deshalb kann er auch bei KI-Videos zum Tragen kommen.
Unterscheidung zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht
Urheberrecht und Leistungsschutzrecht sind zwei verschiedene Schutzformen.
- Das Urheberrecht schützt die schöpferische Leistung und steht ausschließlich der natürlichen Person zu, die das Werk geschaffen hat.
- Das Leistungsschutzrecht schützt dagegen eine organisatorische, wirtschaftliche oder technische Leistung, etwa die eines Tonträgerherstellers, eines Sendeunternehmens oder eben eines Filmherstellers.
Für die Praxis ist die Unterscheidung deshalb wichtig, weil sie darüber entscheidet, was Sie überhaupt an Rechten haben und übertragen können.
„Kein Urheberrecht“ bedeutet nicht „keinerlei Schutz“ und schon gar nicht „risikofrei“. An einem KI-Video kann ein Leistungsschutzrecht bestehen, gleichzeitig kann derselbe Film Rechte Dritter verletzen, etwa Persönlichkeitsrechte, Markenrechte oder Urheberrechte an ähnlichen Werken. Beide Aspekte müssen Sie getrennt betrachten.
Warum KI-Output kein „Werk“ ist
Um zu verstehen, warum ein rein KI-generiertes Video keinen Urheberrechtsschutz genießt, lohnt sich ein Blick auf die Grundvoraussetzungen des Urheberrechts.
Ein Video kann als Filmwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt sein. Voraussetzung ist auch hier die persönliche geistige Schöpfung. Ein Filmwerk entsteht typischerweise durch Regie, Kameraführung, Schnitt und die inhaltliche Gestaltung, also durch eine Vielzahl menschlicher Gestaltungsentscheidungen.
Persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG)
Das Urheberrecht schützt Werke. Ein Werk liegt nur vor, wenn eine persönliche geistige Schöpfung gegeben ist. Es muss sich um eine menschliche Leistung handeln (persönlich), sie muss einen geistigen Gehalt aufweisen, sie muss eine wahrnehmbare Form annehmen und sie muss ein Mindestmaß an Individualität, die sogenannte Schöpfungshöhe, erreichen.
Der entscheidende Punkt bei KI-Videos ist das Merkmal „persönlich“. Eine persönliche Schöpfung setzt voraus, dass ein Mensch den schöpferischen Gestaltungsprozess steuert.
Bei einem Video, das die KI eigenständig aus einem Prompt generiert, fehlt aber dieser menschlich gesteuerte schöpferische Akt. Der Nutzer beschreibt zwar ein Ziel, die konkrete Bildgestaltung, Bewegung, Farbe und Komposition liefert aber die Software nach eigenen, für den Menschen nicht vollständig steuerbaren Rechenprozessen.
Schöpferprinzip (§ 7 UrhG)
Das deutsche Urheberrecht folgt zudem dem sogenannten Schöpferprinzip. Urheber kann nur sein, wer das Werk tatsächlich geschaffen hat, und das kann nach § 7 UrhG nur eine natürliche Person sein. Weder eine juristische Person wie eine GmbH noch eine Maschine kann Urheber werden.
Dieselbe Frage stellt sich übrigens bei anderen KI-Ergebnissen genauso. Wer sich für die Parallele bei Musik interessiert, findet die Einzelheiten in unserem Beitrag: KI-Musik & Urheberrecht: Was rechtlich gilt
Laufbildschutz nach § 95 UrhG
Neben dem Urheberrecht kennt das UrhG die sogenannten verwandten Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte. Sie schützen keine kreative Schöpfung, sondern eine bestimmte Leistung, die dem Schaffen oder der Verbreitung von Inhalten dient. Geschützt sind unter anderem ausübende Künstler:innen, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Datenbankhersteller.
Der große Unterschied zum Urheberrecht: Ein Leistungsschutzrecht setzt keine Schöpfungshöhe voraus. Es genügt, dass die geschützte Leistung tatsächlich erbracht wurde. Deshalb kann ein Leistungsschutzrecht auch dann bestehen, wenn kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk vorliegt.
Laufbilder nach § 95 UrhG: Schutz ohne Schöpfungshöhe
Für Bewegtbilder enthält das UrhG eine eigene Kategorie: die Laufbilder nach § 95 UrhG. Laufbilder sind Bildfolgen und Bild-Ton-Folgen, die keine Filmwerke sind, weil ihnen die Schöpfungshöhe fehlt. Für sie gelten die Vorschriften über den Schutz des Filmherstellers entsprechend.
Wer einen Bildträger oder Bildtonträger herstellt, genießt in entsprechender Anwendung der für den Schutz des Filmherstellers geltenden Vorschriften das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bildtonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung zu benutzen.
Die Vorschriften der §§ 88, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.
§ 94, § 95 UrhG
Warum § 95 UrhG gerade auch KI-generierte Videos erfasst
§ 95 UrhG wurde geschaffen, um Bewegtbilder unterhalb der Werkschwelle zu schützen, also gerade solche Bildfolgen, die keine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Genau in diese Lücke fällt der KI-Output. Ein rein KI-generiertes Video ist kein Filmwerk, wohl aber eine Bild- oder Bild-Ton-Folge.
Da § 95 UrhG bewusst keine Schöpfungshöhe verlangt, spricht die Systematik des Gesetzes dafür, dass der Laufbildschutz auch KI-generierte Videos erfasst. Wer die technische und organisatorische Herstellungsleistung erbringt, kann sich auf dieses Recht berufen und Dritten die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Vorführung untersagen.
Inhaber des Leistungsschutzrechts: der Hersteller
Inhaber des Laufbildschutzes ist nicht ein „Urheber“, sondern der Hersteller des Bild- oder Bildtonträgers. Herstellerin ist, wer die organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für die Produktion trägt, also die Person oder das Unternehmen, das den Aufwand betreibt, die Mittel bereitstellt und die Herstellung veranlasst.
Bei einem KI-Video spricht viel dafür, dass diese Rolle demjenigen zukommt, der das Tool bedient, den Produktionsprozess organisiert und das fertige Video erstellt. Das kann der einzelne Creator sein oder die Agentur, die das Projekt durchführt.
Sichern Sie Ihre Herstellerstellung ab. Da der Laufbildschutz an die Herstellungsleistung anknüpft, sollten Sie Ihren Aufwand, Ihre Organisation und Ihr Rohmaterial dokumentieren. Speichern Sie Zwischenversionen, Prompt-Protokolle, verwendete Tools, Projektdateien und den Zeitpunkt der Erstellung. Diese Nachweise helfen Ihnen, wenn Sie später gegen unberechtigte Kopien vorgehen wollen.
Schutzumfang und Schutzdauer des Laufbildschutzes
Der Laufbildschutz gewährt das ausschließliche Recht, das Video zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich vorzuführen. Kopiert jemand Ihr KI-Video und lädt es ohne Erlaubnis erneut hoch, können Sie sich auf dieses Recht berufen.
Die Schutzdauer richtet sich über die Verweisung des § 95 UrhG nach § 94 Abs. 3 UrhG und beträgt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers, längstens 50 Jahre nach der Herstellung, wenn das Video innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
Sie möchten gegen eine unberechtigte Nutzung Ihrer KI-Videos vorgehen? Wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf.
Kann menschlicher Gestaltungsbeitrag zusätzlich ein Urheberrecht begründen?
Bisher ging es um rein KI-generierte Videos. In der Praxis mischt sich der KI-Output aber häufig mit echter menschlicher Gestaltung. Dann kann sich die Rechtslage ändern.
Reine Prompt-Eingabe genügt in der Regel nicht
Ein Prompt ist eine Anweisung, kein schöpferisch gestaltetes Ergebnis. Auch ein ausgefeilter, langer Prompt begründet für sich genommen kein Urheberrecht am Video, weil der Nutzer die konkrete bildliche Ausgestaltung nicht selbst festlegt, sondern der KI überlässt.
Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob ein Mensch die konkrete Gestaltung steuert. Eine bloße Zielvorgabe genügt dafür nicht.
Wann menschliche Gestaltung ein eigenes Filmwerk schafft
Anders sieht es aus, wenn ein Mensch das KI-Material aktiv weiterverarbeitet. Wählt eine Cutterin einzelne Sequenzen aus, ordnet sie in einer bestimmten Reihenfolge an, bearbeitet sie, unterlegt sie mit Musik und schafft so eine individuelle Gesamtkomposition, kann darin eine eigene persönliche geistige Schöpfung liegen. Schnitt, Montage, Auswahl und Vertonung sind klassische filmschöpferische Gestaltungsleistungen.
Geschützt ist in diesem Fall aber nicht der einzelne KI-Clip als solcher, sondern die individuelle menschliche Gestaltung, also die konkrete Auswahl und Anordnung.
Das hybride KI-Filmprojekt
In der Praxis am relevantesten sind hybride Projekte: Ein eigenes Drehbuch, ein von Menschen entwickeltes Storyboard, KI-generierte Einzelsequenzen und eine aufwendige menschliche Postproduktion. Hier verschmelzen KI-Output und menschliche Gestaltung. Ein solcher Film kann als Filmwerk urheberrechtlich geschützt sein, weil die menschliche Gestaltung den Charakter des Werkes prägt.
Urheberrecht und Leistungsschutzrecht im selben Video
An ein und demselben Video können mehrere Rechte gleichzeitig bestehen. Der Laufbildschutz nach § 95 UrhG schützt die Herstellungsleistung am gesamten Video. Zusätzlich kann ein Urheberrecht an der menschlichen Gestaltung entstehen, etwa an Schnitt und Montage. Wer Rechte an einem hybriden Projekt einräumt, muss deshalb sorgfältig unterscheiden, welche Rechtsposition er tatsächlich überträgt.
Risiken bei KI-Filmen und -Videos
KI hat die Erstellung von Videos stark vereinfacht. Wer KI-Output verwendet, muss sich aber an die allgemeinen Regeln halten und darüber hinaus die besonderen Anforderungen der KI-Verordnung beachten.
Ähnlichkeit zu Trainingswerken und § 23 UrhG
KI-Modelle werden mit riesigen Datenmengen trainiert, darunter geschützte Werke. Ähnelt der Output einem konkreten geschützten Werk so stark, dass dessen individuelle Züge erkennbar bleiben, kann eine unzulässige Bearbeitung nach § 23 UrhG vorliegen. Entscheidend ist, ob das Ergebnis einen ausreichenden Abstand zum Original wahrt oder ob es dessen prägende Merkmale übernimmt.
Wer ein KI-Bild oder KI-Video verwendet, das einem bekannten Werk zum Verwechseln ähnlich sieht, riskiert eine Abmahnung. Wie Sie in einem solchen Fall reagieren, erläutern wir im Beitrag: Abmahnung wegen KI-Bildern? Das sollten Sie wissen!
Persönlichkeitsrechte und Recht am eigenen Bild
Zeigt ein KI-Video eine reale, erkennbare Person, greifen das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 823 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.
Ohne Einwilligung dürfen Sie eine identifizierbare reale Person grundsätzlich nicht abbilden und verbreiten, auch wenn das Bild künstlich erzeugt wurde. Besondere Regeln gelten für Personen des öffentlichen Lebens, dazu mehr in unserem Beitrag zum Persönlichkeitsrecht von Prominenten: Rechte und Grenzen.
Deepfakes als Sonderfall
Ein besonders heikler Fall sind Deepfakes, also KI-Videos, die reale Personen täuschend echt in Situationen zeigen, die es nie gab. Solche Aufnahmen greifen tief in das Persönlichkeitsrecht ein und können strafbar sein, insbesondere bei sexualisierten oder ehrverletzenden Inhalten.
Markenrechtliche Risiken
Erscheinen im Output Logos, Markennamen oder geschützte Figuren, etwa eine bekannte Comicfigur oder ein Firmenlogo, drohen markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Das gilt vor allem bei kommerzieller Nutzung. KI-Modelle reproduzieren solche Elemente oft ungefragt, ohne dass der Nutzer es beabsichtigt.
KI-Film im Kundenauftrag: Rechteübertragung richtig regeln
Für Agenturen und Filmproduktionen ist die entscheidende Frage: Was können sie ihren Kund:innen überhaupt an Rechten übertragen?
Was tatsächlich übertragbar ist
An einem rein KI-generierten Video gibt es kein Urheberrecht, das übertragen werden könnte. Übertragbar sind aber Nutzungsrechte am Leistungsschutzrecht nach § 95 UrhG. Enthält der Film zusätzlich menschliche Gestaltung, die ein Urheberrecht begründet, können auch daran Nutzungsrechte eingeräumt werden. Der Vertrag sollte beide Ebenen sauber abbilden.
Wichtig ist, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat. Wenn die AGB des KI-Anbieters die kommerzielle Nutzung einschränken, kann die Agentur ihren Kund:innen auch nicht mehr einräumen.
Was das für Verträge und Honorare bedeutet
Weil an KI-Videos oft kein vollständiges Urheberrecht besteht, sollte der Vertrag genau beschreiben, welche Rechtsposition tatsächlich eingeräumt wird und in welchem Umfang. Pauschale Formulierungen wie „sämtliche Urheberrechte werden übertragen“ gehen bei reinem KI-Output ins Leere. Die Vergütung sollte sich an der tatsächlichen Leistung orientieren, nicht an einer Rechtsposition, die gar nicht existiert. Details zur Reichweite eingeräumter Rechte behandeln wir im Beitrag Nutzungsrechte an Creator-Content: Dauer und Grenzen.
Transparenzpflicht gegenüber dem Auftraggeber
Kund:innen sollten wissen, dass ein Video mit KI erstellt wurde und welche rechtlichen Besonderheiten daraus folgen, etwa der eingeschränkte Schutz und mögliche Risiken durch Rechte Dritter. Diese Transparenz schützt beide Seiten vor späteren Streitigkeiten.
Wettbewerbsrechtliches Risiko
Wer ein KI-Video als aufwendige menschliche Eigenproduktion ausgibt, obwohl es im Wesentlichen KI-generiert ist, riskiert einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Das gilt insbesondere, wenn die Herkunft des Materials für die Kaufentscheidung der Kund:innen relevant ist.
Klären Sie vor Vertragsschluss, wer welche Rechte tatsächlich übertragen kann. Prüfen Sie die AGB des KI-Tools auf Lizenzbeschränkungen, unterscheiden Sie zwischen Leistungsschutzrecht und Urheberrecht und legen Sie den KI-Einsatz offen. So vermeiden Sie, Rechte zu versprechen, die Sie gar nicht haben.
Kennzeichnungspflicht für KI-Videos
Neben dem Urheberrecht kommt eine weitere Pflichtenebene hinzu: die Kennzeichnung von KI-Inhalten nach der KI-Verordnung der EU.
Die KI-Verordnung, auch AI Act genannt, verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, künstlich erzeugte Inhalte transparent zu machen. Nach Art. 50 KI-VO müssen synthetisch erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte grundsätzlich als solche gekennzeichnet werden, damit Nutzer:innen erkennen können, dass der Inhalt nicht real ist.
Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Die Informationen sind spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung klar und deutlich bereitzustellen.
Art. 50 KI-VO, Verordnung (EU) 2024/1689
Für Deepfakes, also KI-Inhalte, die realen Personen, Gegenständen oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen könnten, gelten besondere Offenlegungspflichten. Gerade bei Bewegtbild ist die Täuschungsgefahr hoch, weshalb der AI Act hier eine klare Kennzeichnung verlangt.
Die KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt. Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO greifen ab dem 2. August 2026. Was das im Detail bedeutet, erläutern wir im Beitrag: KI-Kennzeichnungspflicht 2026: Was gilt nach Art. 50 KI-VO?




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