- 1. Warum das Urheberrecht im Arbeitsverhältnis für Sie wichtig ist
- 2. Grundlagen: Sie bleiben Urheber – auch als Arbeitnehmer
- 3. § 43 UrhG: Zentrale Norm für Arbeitnehmerurheber
- 4. Pflichtwerke, Gelegenheitswerke und freie Werke
- 5. Umfang der Rechte des Arbeitgebers
- 6. Sonderfall Software: § 69b UrhG
- 7. Vergütung – haben Sie Anspruch auf mehr als Ihr Gehalt?
- 8. Was passiert nach Ende des Arbeitsverhältnisses?
- 9. Häufig gestellte Fragen zum Arbeitnehmerurheberrecht
Warum das Urheberrecht im Arbeitsverhältnis für Sie wichtig ist
In zahlreichen Berufen entstehen tagtäglich urheberrechtlich geschützte Werke. Betroffen sind vor allem Grafik- und Webdesigner, Redakteure und Texter, Softwareentwickler und Programmierer, aber auch Ingenieure und Konstrukteure, Fotografen, Architekten oder Werbetexter. Immer dann, wenn eine persönliche geistige Leistung mit einer gewissen Individualität in eine wahrnehmbare Form gebracht wird, kann Urheberrechtsschutz entstehen – und zwar unabhängig davon, ob die Leistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht wurde.
Im Grundsatz gilt, dass die Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk demjenigen zustehen, der das Werk geschaffen hat, also dem Schöpfer. Man spricht hier vom sogenannten Schöpferprinzip.
Gerade weil ein viele kreative Leistungen heute im Angestelltenverhältnis entstehen, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Denn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die Ergebnisse der von ihm bezahlten Arbeit auch wirtschaftlich zu verwerten. Das Urheberrecht löst diesen Konflikt nicht durch einen vollständigen Übergang des Urheberrechts, sondern dadurch, dass der Arbeitgeber Nutzungsrechte an den im Arbeitsverhältnis geschaffenen Werken erwirbt.
Grundlagen: Sie bleiben Urheber – auch als Arbeitnehmer
Der wichtigste Grundsatz vorweg: Als Arbeitnehmer bleiben Sie Urheber der von Ihnen geschaffenen Werke. Das deutsche Urheberrecht kennt kein automatisches „Werk für Auftraggeber“, bei dem das Recht von vornherein dem Unternehmen zusteht.
Das Urheberrecht besagt, dass nur eine natürliche Person Urheber sein kann, also ein Mensch. Eine GmbH kann daher niemals Urheber sein, sondern immer nur Inhaber abgeleiteter Nutzungsrechte.
Eng damit verbunden ist ein weiteres zentrales Prinzip: Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar. Sie können es weder verkaufen noch abtreten. Möglich ist lediglich, dem Arbeitgeber das Recht zur Nutzung einzuräumen.
Sie sind unsicher, welche Urheberrechte Ihnen als Arbeitnehmer zustehen? Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Wann liegt überhaupt ein „Werk“ vor?
Nicht jede Arbeitsleistung ist urheberrechtlich geschützt. Voraussetzung ist stets, dass ein Werk im Sinne des Urheberrechts vorliegt.
Geschützt sind persönliche geistige Schöpfungen, die eine gewisse Schöpfungshöhe, also Individualität und Gestaltungsspielraum, erreichen. Rein handwerkliche, alltägliche oder technisch vorgegebene Leistungen ohne kreativen Spielraum fallen nicht darunter.
Bei Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst reicht bereits eine geringe Individualität aus (sogenannte „kleine Münze“). Bei Gebrauchsgrafik oder Alltagstexten kann die Beurteilung im Einzelfall schwierig sein.
Durch KI geschaffene Werke sind nicht geschützt
Das Urheberrecht knüpft an menschliches Schaffen an. Daher sind KI-Erzeugnisse in der Rege nicht geschützt. Es gibt aber Ausnahmen, mehr dazu in unserem weiterführenden Artikel: KI-generierten Bildern und Videos.
Selbst wenn Sie umfangreiche Nutzungsrechte einräumen, verbleibt Ihnen als Urheber immer ein Kernbestand an Rechten: das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG).
Dazu gehören insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz gegen Entstellung Ihres Werkes. Diese Rechte sind untrennbar mit Ihrer Person verbunden und können nicht vollständig auf den Arbeitgeber übergehen.
§ 43 UrhG: Zentrale Norm für Arbeitnehmerurheber
Die entscheidende Vorschrift für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmerurheber und Arbeitgeber ist § 43 UrhG. Diese Norm regelt, dass die allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften über Nutzungsrechte auch dann gelten, wenn das Werk in Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen wurde, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeitsverhältnisses nichts anderes ergibt.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
§ 43 UrhG
Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift liegt in der stillschweigenden Einräumung von Nutzungsrechten. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung geht das Gesetz davon aus, dass der Arbeitgeber die Nutzungsrechte an den Pflichtwerken erhält, die er zur Erfüllung des Betriebszwecks benötigt. Der Arbeitnehmer schuldet die Arbeitsleistung und damit auch die Möglichkeit, im Rahmen der Arbeitsleistung geschaffene Ergebnisse betrieblich zu verwerten.
Als Arbeitnehmer im Sinne des § 43 UrhG gilt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages weisungsgebunden Arbeit leistet. Erfasst werden auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, also etwa Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst. Nicht erfasst sind hingegen freie Mitarbeiter und selbstständige Auftragnehmer – bei diesen richtet sich die Rechteeinräumung ausschließlich nach dem konkreten Vertrag.
Nutzungsrechte für den Arbeitgeber: Zweckübertragungsregel
Wie weit die stillschweigend eingeräumten Nutzungsrechte reichen, bestimmt die Zweckübertragungsregel aus § 31 Abs. 5 UrhG. Danach überträgt der Urheber im Zweifel nur die Rechte, die für den verfolgten Vertragszweck erforderlich sind. Übertragen auf das Arbeitsverhältnis bedeutet das: Der Arbeitgeber erhält die Nutzungsrechte in dem Umfang, der für den Betriebszweck notwendig ist, allerdings nicht mehr.
Deshalb erhält der Arbeitgeber gerade nicht automatisch alle denkbaren Rechte. Ohne besondere Vereinbarung darf er das Werk daher in der Regel nicht für betriebsfremde Zwecke verwenden und es nicht an Dritte für gänzlich andere Zwecke weitergeben. Was über den ursprünglichen Betriebszweck hinausgeht, bedarf entweder einer ausdrücklichen Vereinbarung oder einer gesonderten Zustimmung des Urhebers.
Pflichtwerke, Gelegenheitswerke und freie Werke
Für Ihre Rechte als Arbeitnehmer ist die Einordnung des Werkes von zentraler Bedeutung. Das Urheberrecht unterscheidet drei Kategorien-
- Pflichtwerke sind Werke, die Sie in Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten geschaffen haben. Das ist der Regelfall: Ein angestellter Grafiker, der im Rahmen seiner Tätigkeit ein Logo entwirft, schafft ein Pflichtwerk.
- Gelegenheitswerke stehen zwar in einem gewissen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, waren aber nicht arbeitsvertraglich geschuldet. Ein Beispiel wäre ein Mitarbeiter, der ohne entsprechenden Auftrag und außerhalb seines Aufgabenbereichs eine Verbesserungsidee in einer Software umsetzt. Hier ist die Rechtslage differenzierter; eine automatische Rechteeinräumung nach § 43 UrhG lässt sich nicht ohne Weiteres annehmen.
- Freie Werke entstehen vollständig außerhalb des Arbeitsverhältnisses, etwa in der Freizeit, ohne Bezug zu Ihren dienstlichen Aufgaben und ohne Nutzung betrieblicher Ressourcen. An freien Werken behalten Sie sämtliche Rechte. Der Arbeitgeber erwirbt daran keinerlei Nutzungsrechte, selbst wenn das Werk thematisch in denselben Bereich fällt wie Ihre berufliche Tätigkeit.
Nur bei Pflichtwerken greift die stillschweigende Rechteeinräumung nach § 43 UrhG in vollem Umfang.
Schaffensprozess dokumentieren
Wollen Sie sicherstellen, dass ein Werk als freies Werk gilt, dokumentieren Sie den Entstehungskontext: Halten Sie fest, dass Sie außerhalb der Arbeitszeit, ohne betriebliche Mittel und ohne dienstlichen Auftrag tätig waren. Nutzen Sie private Geräte und private Accounts.
Umfang der Rechte des Arbeitgebers
Auch wenn der Arbeitgeber an Ihren Pflichtwerken Nutzungsrechte erwirbt, sind diese nicht grenzenlos. Der Arbeitgeber darf das Werk nur in dem Umfang nutzen, der für seinen Geschäftsbetrieb erforderlich ist.
Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber das Werk über den ursprünglichen Zweck hinaus verwenden möchte. Erschließt er etwa neue Märkte oder nutzt das Werk in neuen Medien, die bei der Werkschöpfung nicht absehbar waren, kann dies über die stillschweigend eingeräumten Rechte hinausgehen. In solchen Fällen kann eine zusätzliche Vereinbarung (und unter Umständen eine zusätzliche Vergütung) erforderlich sein.
Besondere Bedeutung hat das Recht auf Änderungen und Bearbeitungen. Grundsätzlich darf ein Werk nicht ohne Zustimmung des Urhebers umgestaltet werden. Im Arbeitsverhältnis wird zwar häufig ein gewisses Änderungsrecht angenommen, soweit es der Betriebszweck erfordert. Gravierende Eingriffe, die Ihr Werk entstellen oder seinen Charakter verändern, bleiben jedoch problematisch und können Ihr Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen.
Zum Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht auf Namensnennung nach § 13 UrhG. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, als Urheber Ihres Werkes anerkannt und genannt zu werden. Ob und wie im Arbeitsverhältnis eine Namensnennung erfolgt, hängt allerdings stark von der Branchenüblichkeit und den konkreten Umständen ab. In manchen Bereichen ist eine Nennung üblich, in anderen wird von einem stillschweigenden Verzicht ausgegangen.
Klauseln im Arbeitsvertrag beachten
Viele Arbeitsverträge enthalten weitreichende Rechteübertragungsklauseln, nach denen der Arbeitgeber „sämtliche Nutzungsrechte, ausschließlich, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt, für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten“ erhält. Solche Klauseln gehen weit über § 43 UrhG hinaus und können im Einzelfall unwirksam sein.
Sonderfall Software: § 69b UrhG
Für Software gelten besondere Regeln, die deutlich zugunsten des Arbeitgebers ausgestaltet sind. Nach § 69b UrhG ist der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt, wenn das Programm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers geschaffen wurde.
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 69b UrhG
Anders als bei sonstigen Werken gehen hier also alle vermögensrechtlichen Befugnisse kraft Gesetzes automatisch auf den Arbeitgeber über. Es bedarf keiner gesonderten Rechteeinräumung, und der einschränkende Zweckübertragungsgrundsatz greift in dieser Form nicht. Für angestellte Programmierer bedeutet das: An dienstlich geschaffener Software haben Sie wirtschaftlich in aller Regel keine eigenständigen Ansprüche.
Wichtig ist die Abgrenzung, was überhaupt zum Computerprogramm im Sinne des § 69b UrhG zählt. Erfasst ist der eigentliche Programmcode einschließlich des Entwurfsmaterials. Nicht ohne Weiteres erfasst sind hingegen Handbücher, Dokumentationen, grafische Benutzeroberflächen oder in das Programm eingebundene künstlerische Elemente wie Musik oder Grafiken. Für diese Bestandteile gelten die allgemeinen Regeln, also insbesondere § 43 UrhG.
Wie bei freien Werken gilt auch bei Software: Programmieren Sie in der Freizeit ohne dienstlichen Bezug oder haben Sie ein Programm bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses entwickelt, greift § 69b UrhG nicht. Die Rechte verbleiben dann bei Ihnen. Und auch bei im Rahmen der Arbeitsleistung geschaffener Software bleiben Ihnen die Urheberpersönlichkeitsrechte erhalten, auch wenn diese in der Praxis bei Software eine geringere Rolle spielen.
Vergütung – haben Sie Anspruch auf mehr als Ihr Gehalt?
Eine der häufigsten Fragen lautet: Steht mir für die Schöpfung urheberrechtlich geschützter Werke eine zusätzliche Vergütung zu? Der Grundsatz lautet zunächst: Die Werkschöpfung ist mit dem Arbeitslohn abgegolten. Ihr Gehalt ist das Entgelt für Ihre Arbeitsleistung einschließlich der dabei entstehenden Werke und der eingeräumten Nutzungsrechte.
Wie immer gilt aber: Kein Grundsatz ohne Ausnhame. Die urheberrechtlichen Vergütungsvorschriften der §§ 32 und 32a UrhG sind über § 43 UrhG grundsätzlich auch im Arbeitsverhältnis anwendbar.
§ 32 UrhG gewährt dem Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, § 32a UrhG einen Anspruch auf weitere Beteiligung, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Gegenleistung und den Erträgen entsteht.
Praktisch relevant wird vor allem der sogenannte „Bestseller-Fall“ nach § 32a UrhG. Erzielt der Arbeitgeber mit Ihrem Werk außergewöhnlich hohe Erträge, die in einem auffälligen Missverhältnis zu Ihrer Vergütung stehen, kann ein Anspruch auf eine zusätzliche angemessene Beteiligung bestehen. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das reguläre Gehalt bereits eine Gegenleistung darstellt – die Hürde für ein „auffälliges Missverhältnis“ liegt im Arbeitsverhältnis daher hoch.
Bei Software sind die Vergütungsansprüche deutlich eingeschränkt. Da § 69b UrhG die vermögensrechtlichen Befugnisse umfassend dem Arbeitgeber zuweist, ist ein zusätzlicher Vergütungsanspruch hier regelmäßig nur schwer durchzusetzen. Angestellte Entwickler sollten daher realistisch einschätzen, dass ihre Vergütung in aller Regel mit dem Gehalt abgegolten ist.
Was passiert nach Ende des Arbeitsverhältnisses?
Mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen enden nicht automatisch alle Rechtsbeziehungen an Ihren Werken. Bereits eingeräumte Nutzungsrechte bleiben grundsätzlich bestehen. Der Arbeitgeber darf die während des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werke also weiterhin im ursprünglichen Umfang nutzen, auch wenn Sie das Unternehmen längst verlassen haben.
Anders sieht es bei Werken aus, die nach dem Ausscheiden entstehen. An diesen erwirbt der frühere Arbeitgeber keine Rechte mehr, da hierfür die Grundlage des Arbeitsverhältnisses fehlt. Auch Vorarbeiten oder Ideen, die Sie erst nach Beendigung ausarbeiten, unterliegen nicht mehr der Rechteeinräumung nach § 43 UrhG – vorausgesetzt, es bestehen keine besonderen nachvertraglichen Vereinbarungen.
Portfolio und Bewerbung – was ist erlaubt?
Ein häufiger Streitpunkt ist die Nutzung eigener, im Job geschaffener Arbeiten für das Bewerbungsportfolio. Grundsätzlich sind Sie Urheber und dürfen sich Ihrer Urheberschaft berühmen.
Gleichzeitig hat der frühere Arbeitgeber ggf. ein berechtigtes Interesse an Geheimhaltung. Die bloße Präsentation abgeschlossener, veröffentlichter Arbeiten zu Referenzzwecken ist zulässig, heikel wird es bei unveröffentlichten Projekten, Betriebsgeheimnissen oder wenn Sie die Werke aktiv weiterverwerten.
Veröffentlichte Werke ins Portfolio
Nehmen Sie in Ihr Portfolio nur bereits veröffentlichte Arbeiten auf und kennzeichnen Sie klar, in welchem Rahmen sie entstanden sind. Verzichten Sie auf vertrauliche oder unveröffentlichte Projekte. Wenn Sie unsicher sind, holen Sie die Zustimmung des früheren Arbeitgebers ein.
Um Streitigkeiten nach dem Ausscheiden zu vermeiden, empfiehlt es sich, offene Fragen möglichst schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu klären. Halten Sie fest, welche Werke Sie zu Referenzzwecken nutzen dürfen, und dokumentieren Sie entsprechende Absprachen schriftlich.




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