Welche Frist gilt bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung?

Sie wurden wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt oder haben festgestellt, dass Ihre Marke unbefugt benutzt wird? Jetzt ist schnelles Handeln gefragt. Welche Frist bei einer Abmahnung im Markenrecht gilt und was Sie ansonsten beachten müssen, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Achtung! Kurze Fristen sind üblich

Eine Abmahnung dient im besten Fall der kostengünstigen und schnellen Beseitigung der Rechtsverletzung und der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes empfiehlt sich oft ein Vorgehen mittels einstweiliger Verfügung. Dieses Verfahren kommt aber nur bei besonderer Eilbedürftigkeit in Betracht. Weiß die abmahnende Person aber schon länger von der Rechtsverletzung und handelt nicht, kann man nicht mehr von einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgehen. Aus diesem Grund sind sehr kurze Fristen auch bei markenrechtlichen Abmahnungen üblich. Die Rechtsprechung sieht hier bereits 3 Tage als ausreichend an, im Einzelfall können auch wenige Stunden ausreichend sein.

Rechtssichere Handlungsfrist: 1 Monat

Bezüglich der Frist, in der Sie handeln müssen, wenn Sie eine Markenrechtsverletzung geltend machen wollen, sind sich die Gerichte uneinig. Als sicher gilt aber eine Frist von 1 Monat. Wenn Sie die Frist überschreiten, bleibt Ihnen nur noch das kostenintensivere Hauptverfahren, das zudem auch wesentlich länger dauert als das Eilverfahren.

Schnelles Handeln ist unabdingbar

Wenn Sie eine Markenrechtsverletzung abmahnen wollen

Wenn Sie eine Markenrechtsverletzung abmahnen wollen, sollten Sie also schnell handeln. Für dem Fall, dass zeitnah nach der Kenntnisnahme der Rechtsverletzung eine Abmahnung erfolgt, bleibt selbst bei einem inhaltlichen Austausch zur Sache noch Zeit für das gerichtliche Eilverfahren. Warten Sie aber erst einmal 3 Wochen, muss danach alles umso schneller erledigt werden und darunter leidet dann unter Umständen auch die Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Ob Mustertexte für die Abmahnung nutzbar sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben

Aber auch wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich unbedingt innerhalb der gesetzten Frist zu der Abmahnung äußern. Es empfiehlt sich auf Grund der vielen zu beachtenden Feinheiten, einen Anwalt bzw. eine Anwältin für Markenrecht zu beauftragen. Fast immer ist der Abmahnung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt, diese sollte aber in den seltensten Fällen genau so abgegeben werden. Fast immer muss die Unterlassungsverpflichtungserklärung angepasst werden, damit Sie durch die Abgabe keine vermeidbaren Nachteile erleiden.

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Bei einer Abmahnung sollten Sie schnell, aber überlegt handeln. Wenden Sie sich nicht selbst an die Gegenseite, sondern sofort an uns. Wir schätzen die Rechtslage ein und legen gemeinsam eine Strategie fest, die zu Ihnen passt.

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