Markenverletzung abmahnen – Sind Muster für eine Abmahnung nutzbar?

Eine Markenverletzung müssen Sie nicht hinnehmen: Mit einer Abmahnung können Sie außergerichtlich vorgehen. Im Internet finden sich zahlreiche Muster, aber sind diese auch nutzbar? Wir klären in diesem Beitrag, ob Muster für die Abmahnung einer Markenverletzung ratsam sind und wie Sie Ihre Marke effektiv verteidigen.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Warum eine Markenverletzung abmahnen?

Wenn andere Unternehmen Ihren Außenauftritt nachahmen, ist das nicht nur schlecht fürs Geschäft. Denn es besteht die Gefahr, dass der Markenschutz verwässert und Ihre Konkurrent:innen eine Löschung der Marke verlangen können. Schon deshalb sollte bei Markenverletzungen reagiert werden.

Die Abmahnung ist im Falle einer Markenverletzung ist die Abmahnung der erste Schritt und erfüllt im Wesentlichen zwei Funktionen:

  • Konkretisierungsfunktion: Die Abmahnung beschreibt, was genau vorgefallen ist, welche Ansprüche bestehen und was verlangt wird. Damit wird umrissen, warum und auf welcher rechtlichen Grundlage der Inhaber bzw. die Inhaberin der Marke rechtlich vorgeht.
  • Warnfunktion: In der Abmahnung droht der Markeninhaber bzw. die Markeninhaberin der Gegenseite weitere rechtliche Schritte an, wenn sie die Rechtsverletzung nicht beseitigt.

Darüber hinaus liegt es auch im Interesse des bzw. der Abmahnenden, nicht sofort zu Gericht zu gehen. Ohne Abmahnung besteht dar Risiko, dass der Abgemahnte gegenüber dem Gericht ein sofortiges Anerkenntnis abgibt. Die Folge: Nach § 93 ZPO trägt der Antragsteller die Kosten. Zudem verlangen die Gerichte in der Regel, dass der Antragsteller die außergerichtliche Abmahnung vorlegt.

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Inhalt der Abmahnung

Formvorschriften gibt es für eine Abmahnung nicht, sie kann sogar mündlich ausgesprochen werden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit sollten Sie aber stets schriftlich oder in Textform abmahnen. Inhaltlich muss die Abmahnung den Rechtsverstoß genau bezeichnen und rechtlich einordnen: Warum verstößt das beanstandete Verhalten gegen das Markenrecht?

Darüber hinaus muss die Abmahnung den Verletzer dazu auffordern, den Rechtsverstoß abzustellen. Dies kann er regelmäßig nur, indem er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. In vielen Fällen ist der Abmahnung ein entsprechender Entwurf für eine Unterlassungserklärung beigefügt. Dieser ist aber nicht verbindlich, der Abgemahnte kann eine eigene Unterlassungserklärung formulieren. Er trägt dann aber das Risiko, dass diese die Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigt und der Abmahnende trotz der Abgabe der Unterlassungserklärung gerichtlich vorgeht.

Neben der Unterlassung verlangt der Abmahnende zumeist auch Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung und Schadensersatz, insbesondere für entstandene Rechtsanwaltskosten.

Schließlich muss die Abmahnung die Einleitung gerichtlicher Schritte androhen. Dabei kann die Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung durchaus knapp bemessen sein. Eine Woche und weniger sind keine Seltenheit.

Schadensersatz bei unberechtigter Abmahnung

Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der BGH hat hieraus eine Schadensersatzpflicht abgeleitet. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann der Abmahnende daher verpflichtet sein, die erforderlichen Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten zu erstatten. (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – X ZR 42/17 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III).

Gretchenfrage: Muster für eine Abmahnung oder Anwalt beauftragen?

Kann ein Muster für eine Abmahnung bei einer Markenverletzung genutzt werden? Im Prinzip natürlich schon. Da das Markenrecht eine Spezialmaterie ist, sollten Sie sich aber nicht auf Dr. Google verlassen, sondern den Schutz Ihrer Marke in professionelle Hände legen.

Die Streitwerte bei Markenrechtsverletzungen sind tendenziell hoch, sodass eine Abmahnung schnell mehr als 2.000 € an Rechtsanwaltskosten verursacht. Als Laie können Sie das Risiko einer unberechtigten Abmahnung allerdings nicht einschätzen. Der vermeintlich günstige Weg einer Abmahnung einer Markenverletzung mit einem Muster auf eigene Faust hat dann zur Folge, dass Sie die Anwaltskosten der Gegenseite erstatten müssen.

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Dabei gibt es keinen gewichtigen Grund, auf eine Beratung durch einen Anwalt für Markenrecht bzw. eine Anwältin für Markenrecht zu verzichten. Im Gegenteil hat eine anwaltliche Vertretung entscheidende Vorteile:

  • Ein Anwalt wird Ihnen nur dann zu einer Abmahnung raten, wenn Erfolgsaussichten bestehen.
  • Sie stellen Waffengleichheit her für den Fall, dass die Gegenseite einen Anwalt beauftragt.
  • Die Abmahnung bereitet ein gerichtliches Verfahren optimal vor und beinhaltet alle Punkte, die für eine zügige Entscheidung – gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung – erforderlich sind.
  • Für ein effektives Vorgehen müssen Sie mitunter Fristen einhalten.
  • Sie können Ihre Anwaltskosten von der Gegenseite erstattet verlangen.

Bei einer Markenverletzung sollten Sie keine Zeit verlieren. Mit einer einstweiligen Verfügung können Sie schnell eine gerichtliche Entscheidung erwirken. Dafür müssen Sie aber ab dem Zeitpunkt, in dem Sie von der Rechtsverletzung erfahren, zügig vorgehen. Im Regelfall sollten zwischen der Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr als 1-2 Monate liegen. Es besteht andernfalls die Gefahr, dass das Gericht den Antrag kostenpflichtig zurückweist.

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