Fotorecht: Abmahnrisiko bei Pexels, Pixabay & Co.?

Wie habe ich diesen Beitrag bebildert? Mit einem Foto aus einer kostenlosen Datenbank. Angebote wie Pexels, Pixabay oder Unsplash bieten mittlerweile eine große Auswahl an Motiven, die gerade für Beiträge in sozialen Netzwerken oder auf dem Unternehmensblog genutzt werden können. 

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Freie Nutzung für alle – klingt zu schön, um wahr zu sein? Es gibt durchaus ein paar Haken, die Sie beachten sollten, um eine Abmahnung bei Nutzung von Pexels und anderen Plattform zu vermeiden.

Fotos sind nicht „urheberrechtsfrei“

Auch bei Foto-Plattformen, die eine zeitlich und inhaltlich unbegrenzte Nutzung in ihren Bedingungen erlauben, gilt das Urheberrecht. Urheber:innen entscheiden darüber, wem sie erlauben wollen, ihre Werke zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.

Fotos sind nach § 72 UrhG als Lichtbilder geschützt, unabhängig von ihrer Qualität. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Foto besonders aufwändig hergestellt wurde oder künstlerisch-ästhetisch ansprechend ist. Auch ein „Schnappschuss“ wie das Foto eines Sportwagens sind urheberrechtlich geschützt.

War der Upload berechtigt?

Damit besteht zunächst das Problem, dass Sie als Nutzer:in kaum kontrollieren können, ob ein Werk mit Zustimmung des Fotografen bzw. der Fotografin hochgeladen wurde. War der Upload nicht berechtigt, ändern auch die Nutzungsbedingungen der Plattform nichts daran, dass keine Lizenz zur Nutzung erteilt wurde. 

Die Folge: Die Bebilderung eines Blogeintrags verletzt das Urheberrecht und Sie können abgemahnt werden. Anders als bei Bezahlplattformen, z.B. Adobe Stock, haben Sie in diesem Fall keine Möglichkeit, sich an die Plattform zu wenden und im Falle einer berechtigten Abmahnung ggf. zu verlangen, dass diese für Ihre Kosten aufkommt.

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Vorsicht bei Besonderheiten in den Bedingungen

Nicht alle Plattformen erlauben eine Nutzung von Fotos für alle Zwecke. Zum Teil sehen die Bedingungen vor, dass nur eine bestimmte Verwendung erlaubt ist, während andere Nutzungen wie z.B. in sozialen Netzwerken ausgeschlossen ist. Zudem ist teilweise eine Urhebernennung verpflichtend. Fehlt sie, bewegen Sie sich außerhalb der Ihnen eingeräumten Lizenz – und sind damit abmahngefährdet.

So gab es in der Vergangenheit eine Vielzahl von Abmahnungen in Bezug auf Fotos, die bei der kostenlosen Bilddatenbank Pixelio verfügbar waren. Die Lizenzbedingungen waren geradezu eine Einladung an unseriöse Abmahnende, die versucht haben, mit unbedarften Nutzer:innen und überzogenen Forderungen Kasse zu machen. Das trifft natürlich nicht auf jede Abmahnung zu, aber es gibt einige Namen, die immer wieder auftauchen und offensichtlich ein Geschäftsmodell daraus gemacht haben.

Daher gilt, dass Sie die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform darauf prüfen müssen, in welchem Umfang eine Nutzung erlaubt ist. Da die Plattformen ihre Regeln auch ändern können, sollten Sie zudem die für Sie geltenden Nutzungsbedingungen abspeichern.

Risiko bei Persönlichkeitsrechten

Bei kostenlosen Bildern sollten Sie darauf verzichten, Motive auszuwählen, auf denen Personen abgebildet sind. Denn nach § 22 Abs. 1 KunstUrhG ist eine öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen einer Person von deren Einwilligung abhängig. Zwar gibt es bestimmte Ausnahmen, die eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung ermöglichen, liegen die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einwilligung allerdings nicht vor, müssen Sie im Streitfall nachweisen, dass die betroffene Person eingewilligt hat, dass ihr Bildnis auf der Fotoplattform hochgeladen wurde.

Auch wenn die verfügbaren Bilder aus allen möglichen Teilen der Erde stammen, sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass eine abgebildete Person sich nicht an Sie wendet. Vermeiden Sie Risiken, indem Sie bei der Auswahl Ihrer Motive auf größtmögliche Sicherheit setzen.

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Bestimmte Inhalte nicht mit Stockfotos bebildern

Wollen Sie die Fotos für „heikle“ Inhalte nutzen, z.B. politische Inhalte, Sex, Crime o.ä., dann sollten Sie auf kostenlose Bilder verzichten. Denn Urheber:innen können eine Entstellung ihrer Werke nach § 14 UrhG untersagen.

Es genügt dabei, dass die urheberrechtlichen Interessen an dem Werk – ohne inhaltliche Änderung des Werkes – durch Form und Art der Werkwiedergabe und Werknutzung beeinträchtigt werden. Der inhaltliche Zusammenhang eines Fotos mit bestimmten Themen kann daher einen Unterlassungsanspruch begründen.

Beispiel

Eine Entstellung hat die Rechtsprechung bei der Nutzung eines Liedes im Zusammenhang mit einer Wahlkampfveranstaltung der NPD angenommen (BGH, Urteil vom 11.05.2017 – I ZR 147/16). Die Band „Die Höhner“ konnte die rechtsextreme Partei erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Der genannte inhaltliche Zusammenhang ist auch relevant, wenn einzelne Personen abgebildet sind. Auch sie können sich gegen eine Verletzung ihrer berechtigten Interessen zur Wehr setzen. Wenn Sie also beispielsweise den Eindruck erwecken, eine abgebildete Person habe eine Erkrankung, ihr eine politische Gesinnung unterstellen oder sie als Straftäter:in abbilden, gehen Sie ein erhebliches Risiko ein. Dies können Sie vermeiden, indem Sie darauf hinweisen, dass es sich um ein Symbolbild handelt.

Fazit und Tipps

Die kostenlose Nutzung von Fotos birgt einige Schwierigkeiten und es gibt keine absolute Sicherheit. Sie können Risiken daher nur minimieren, aber nicht vollständig ausschließen. Eine Möglichkeit besteht darin, Urheber:in und Bild in einer Suchmaschine zu prüfen, bevor Sie das Bild nutzen. Damit können Sie feststellen, ob es bereits Berichte über Abmahnungen gibt.

Lesen Sie zudem die Nutzungsbedingungen aufmerksam, in welcher Form eine Nutzung zulässig ist. Achten Sie dabei vor allem darauf, ob und wie Sie die Urhebernennung anbringen müssen.

Verzichten Sie auf erkennbare Personen und seien Sie bei einer Nutzung von Fotos im Kontext sensibler Themen zurückhaltend.

Schließlich: Sollten Sie sich unsicher sein, setzen Sie auf eigene Fotografie oder kaufen Sie eine Lizenz. Der Kauf von Lizenzen ist heute nicht mehr allzu teuer. Im Falle einer Abmahnung, beachten Sie unsere „erste Hilfe“ und schalten Sie einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ein.

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2 Antworten

  1. Avatar von Georgia Penz
    Georgia Penz

    Sehr geehrter Herr Dr. Prigge,

    für die Bebilderung der Homepage meiner Schule (Otto-Hahn-Gymnasium in Nagold) habe ich sehr hübsche Bilder auf freien Seiten (pexels.com und bing.com) gefunden.

    Nun die Frage, ob es wirklich problematisch ist, diese auf der Homepage hochzuladen, selbstverständlich mit Angabe der Quelle (es geht im konkreten Fall um Impressionen zu Frankreich und der Francophonie, also Fotos vom Reiseland, kulinarischen Köstlichkeiten etc). Den größten Teil bilden natürlich Fotos, die direkt aus dem Schulleben stammen und der Teil mit den Fotos, die nicht selbst geschossen sind und als lizenzfrei angepriesen werden, ist ein „Schmankerl“.

    Für Ihre Mühe und Antwort bedanke ich mich im voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Georgia Penz
    für die Fachschaft Französisch des Otto-Hahn-Gymnasiums

    1. Avatar von Jennifer Leopold
      Jennifer Leopold

      Hallo Frau Penz, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in Kommentaren keine konkreten rechtlichen Fragen beantworten können. Wenn Sie eine Beratung durch uns wünschen, schreiben Sie gerne an kontakt@prigge-recht.de.