Medienberichte online veröffentlichen: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

„Toller Beitrag, den veröffentliche ich bei Instagram.“ Wenn Medien über Sie berichten, liegt diese Überlegung nahe. Warum auch nicht anderen zeigen, was andere über Sie schreiben oder senden, z. B. in einem Pressespiegel? Das Problem: Journalistische Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und eine Veröffentlichung ohne Erlaubnis kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. In diesem Beitrag klären Sie, was Sie beachten müssen.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Artikel, Bilder, Töne – Das Urheberrecht an Beiträgen

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen und damit auch journalistische Beiträge – unabhängig davon, ob diese in gedruckter Form erschienen sind oder im Fernsehen, Radio oder Internet veröffentlicht wurden. Die vollständige Übernahme ist in der Regel nicht zulässig. Aber auch auszugsweise dürfen Sie Beiträge zumeist nicht selbst veröffentlichen.

  • Texte sind geschützt, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Die Schwelle ist hier aber nicht besonders hoch. Wenige kurze Sätze können ausreichen.
  • Fotos sind als Lichtbilder praktisch immer geschützt. Daher würde ein Pressespiegel, bei dem Sie einen Screenshot der Webseite einfügen, auf dem ein Beitragsbild zu sehen ist, das Urheberrecht verletzen.
  • Videos und Töne wie Radiobeiträgen oder auch der Tonspur von Videos sind ebenfalls umfassend durch das Urheberrecht geschützt. Auch einzelne Standbilder oder kurze Tonsequenzen dürfen nicht einfach herausgenommen werden.

Das Verwertungsrecht von Presseverlegern im Onlinebereich ist im Urheberrechtsgesetz seit Juni 2021 neu geregelt und schützt sie vor Übernahmen:

Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.

§ 87g Abs. 1 UrhG

Nach § 87g Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung allerdings nicht vom Verwertungsrecht erfasst. Wie lang ein „sehr kurzer“ Auszug sein darf, dazu gibt es bislang noch keine Entscheidungen der Gerichte. Die Begründung des Gesetzes deutet allerdings darauf hin, dass diese Ausnahme eher eng auszulegen ist.

Damit ist es nicht ohne Weiteres möglich, einen Pressespiegel auf der Webseite zu veröffentlichen, auf dem Artikel ganz wiedergegeben werden. Auch die Wiedergabe des Teasers mit einer Verlinkung auf den Originalbeitrag ist nicht unproblematisch, da je nach Umfang und Inhalt auch dieser urheberrechtlich geschützt sein kann.

Vorsicht bei Bildern

In keinem Falle sollten Sie einfach Screenshots veröffentlichen, auf denen Bilder zu sehen sind, wenn Sie hierfür keine Erlaubnis erhalten haben. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie selbst abgebildet sind. Dass Sie fotografiert wurden, vermittelt Ihnen noch nicht das Recht, das Bild beliebig zu verwenden.

Was ist erlaubt?

Wenn Sie einen Medienbericht nutzen wollen, können Sie diesen ohne Probleme verlinken. Auch ein Pressespiegel, bei dem Sie selbst einige Worte zum Artikel schreiben und nicht den eigentlichen Text des Artikels nutzen, ist natürlich möglich.

Wollen Sie aber einen Beitrag umfänglicher nutzen, benötigen Sie eine Erlaubnis des Rechteinhabers bzw. der Rechteinhaberin. Dies wird in der Regel der Verlag oder die Sendeanstalt sein, die den Beitrag produziert hat.

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Die Erlaubnis sollten Sie nicht einfach mündlich bei dem Redakteur oder der Redakteurin anfragen. Sie können eine spätere Nutzung natürlich auch vorab verabreden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit fragen Sie schriftlich (z. B. per E-Mail) an und erläutern Sie dabei, in welchem Umfang Sie den Beitrag nutzen wollen.

Fragen Sie dabei auch, an welche Stelle im Hause Sie sich gegebenenfalls wenden müssen. In jedem Falle sollten Sie aber darauf achten, dass Ihr:e Ansprechpartner:in dazu befugt ist, Ihnen ein Nutzungsrecht einzuräumen.

Gesetzlich erlaubt ist eine Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material zudem zum Zwecke des Zitats. Wenn Sie also in einer Diskussion oder einem eigenen Beitrag ihre eigenen Gedanken belegen wollen, dürfen Sie einen Medienbeitrag kostenfrei nutzen. Dabei ist die Nutzung aber auf den Umfang beschränkt, der erforderlich ist, um den Beleg zu führen. Zudem müssen Sie die Quelle angeben.

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Pressespiegel und VG Wort

Der „Pressespiegelparagraf“ (§ 47 UrhG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Erstellung von Pressespiegeln. Betroffen sind allerdings ausschließlich Beiträge aus Zeitungen und anderen Tagesinteressen dienenden Informationsmedien, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen zum Gegenstand haben.

Die Erstellung von Pressespiegeln ist vergütungspflichtig. Zuständig ist die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). Diese nimmt die Interessen der Urheberinnen und Urheber für diese wahr, indem sie die Vergütung einzieht und an die Rechteinhaber:innen verteilt.

Dabei ist der Umfang der Nutzung allerdings stark beschränkt. Unter anderem ist eine unbegrenzte Wiedergabe im Internet (z. B. auf der Firmenhomepage) durch § 47 UrhG nicht abgedeckt.

Die Bedingungen für die Nutzung von Zeitungsartikeln in einem Pressespiegel hat die VG Wort auf ihrer Webseite übersichtlich zusammengestellt.

Liegt keine Ausnahme nach § 47 UrhG vor, bleibt es bei dem Grundsatz, dass Sie für alle Beiträge, die Sie veröffentlichen, eine Lizenz benötigen.

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