Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Texte, Fotos, Videos, Musik, Designs. Der Schutz von Urheberrechten ist für Kreative wichtig – aber es gibt auch schwarze Schafe. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist dabei nicht risikofrei. Fehler führen nicht nur dazu, dass Sie als Urheber:in auf den eigenen Anwaltskosten sitzen bleiben. Auch Abgemahnte können reagieren und ihre Kosten ersetzt verlangen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung bedeutet, dass die Gegenseite meint, einen Anspruch gegen Sie zu haben. Ob das der Fall ist, steht noch nicht fest und auch nicht, ob Sie die geltend gemachten Forderungen erfüllen müssen. Handeln Sie nicht unüberlegt und beachten Sie die folgenden Punkte:

  • Nehmen Sie nicht selbst Kontakt zur Gegenseite auf.
  • Beachten Sie die Ihnen gesetzten Fristen.
  • Unterschreiben Sie nicht eine beiliegende Unterlassungserklärung.

Abmahnungen im Urheberrecht sind nur rechtmäßig, wenn sie den Anforderungen des § 97a UrhG entsprechen.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Wenn Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird, sollen Sie urheberrechtlich geschütztes Material ohne Erlaubnis genutzt haben. Die Bandbreite von Urheberrechtsverletzungen ist groß: Von der Einbindung eines Fotos auf einer Webseite bis hin zur Kopie einer Datenbank.

Zunächst braucht es ein Werk im Sinne des § 2 UrhG. Das können Texte, Fotos, Videos und Musik sein, aber auch Computerprogramme. Aber nicht jede Leistung ist rechtlich geschützt. Das gilt beispielsweise für die Gestaltung einer Webseite oder kurze Werbetexte. Ihnen fehlt es mitunter an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Handelt es sich bereits nicht um ein geschütztes Werk, ist die Abmahnung unberechtigt.

Liegt ein schutzfähiges Werk vor, Wenn Sie eine Lizenz erworben haben, kann Ihnen ein Nutzungsrecht zustehen. In diesem Fall wäre die Abmahnung ebenfalls nicht berechtigt. Zudem kennt das Gesetz verschiedene Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz, zum Beispiel zum Zwecke des Zitats.

Wer ist zur Abmahnung berechtigt?

Abmahnen können Urheber:innen, aber wer ausschließliche Nutzungsrechte besitzt, kann gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen. Verlage, Plattenfirmen, Softwareschmieden – Sie alle können dazu berechtigt sein, Abmahnungen auszusprechen.

Die Befugnis, eine Urheberrechtsverletzung abzumahnen – als Jurist:innen sprechen wir von der sogenannten „Aktivlegitimation“ – ist im Zweifel nachzuweisen.

Was kostet eine urheberrechtliche Abmahnung?

Die Kosten einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung setzen sich in der Regel aus zwei Komponenten zusammen:

  • Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung und
  • Ersatz von Aufwendungen für die Rechtsverfolgung.

Der Schadensersatz berechnet sich zumeist danach, was Sie hätten zahlen müssen, wenn Sie sich mit den Rechteinhaber:innen auf eine Lizenz geeinigt hätten (sogenannte Lizenzanalogie). Diese wird mitunter um einen Faktor erhöht, beispielsweise verdoppelt. Die Höhe hängt letztlich davon ab, was normalerweise für die Nutzung verlangt wird. Besonders „hochpreisige“ Werke sind demnach teurer, während bei kostenlos im Internet verbreiteten Fotos mitunter kein Schadensersatz verlangt werden kann.

Aufwendungen für die Rechtsverfolgung sind insbesondere Kosten für die Dokumentation einer Rechtsverletzung und die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Die Höhe hängt auch hier von dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung ab.

Die Rechtsanwaltskosten sind bei Privatpersonen in einfach gelagerten Fällen gedeckelt.

„Sie wurden wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt? Dann rufen Sie an oder schreiben Sie uns.“

Dr. Jasper Prigge, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wann ist eine urheberrechtliche Abmahnung unwirksam?

§ 97a UrhG nennt verschiedene Informationen, die in der Abmahnung enthalten sein müssen. Vor allem muss die Abmahnung klar und verständlich beschreiben, worin die Rechtsverletzung liegt. Dazu gehört die Angabe, wer Urheber:in ist und inwieweit das Werk geschützt ist.

Transparenz ist auch in Bezug auf die Kosten verpflichtend: Schadensersatz und Aufwendungen sind separat voneinander auszuweisen.

Vor allem muss die Abmahnung deutlich machen, wenn der beiliegende Entwurf für eine Unterlassungsverpflichtung erheblich über das hinaus geht, wozu Sie sich nach dem Gesetz verpflichten müssten.

Was ist die Folge einer unwirksamen Abmahnung?

Das Gesetz knüpft an die Unwirksamkeit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhebliche Konsequenzen. Nicht nur, dass die Kosten der Abmahnung nicht zu erstatten sind, auch die abgemahnte Person kann ihre Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Für (angebliche) Urheber:innen wird es bei einer unwirksamen Abmahnung also doppelt teuer.

Hat die Gegenseite bereits eine einstweilige Verfügung beantragt, können Sie einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch (sogenannter Kostenwiderspruch) einlegen. Die Folge: Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden nach § 93 ZPO der Gegenseite auferlegt.

Abmahnung im Urheberrecht erhalten?

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FAQ: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Praktisch jedes Foto ist zumindest als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt. Auf die Qualität kommt es nicht an. Auch einen „Schnappschuss“ dürfen Sie nicht einfach nutzen. Es gibt Datenbanken für kostenlose Fotos, aber auch hier sollten Sie genau aufpassen, denn es gibt Abmahnrisiken. Prüfen Sie immer, ob Sie sich auf ein Nutzungsrecht berufen können, im Zweifel lizenzieren Sie besser ein Foto bei einer Agentur. Das ist nicht unbedingt teuer, aber in jedem Fall sicherer.
Im Urheberrecht gilt die „kleine Münze“, sodass die Anforderungen an die Schutzfähigkeit nicht besonders hoch sind. Texte zu übernehmen ist daher riskant, vor allem wenn sie besonders kreativ sind. Abgesehen davon strafen Suchmaschinen „duplicated content“ ab. Wenn Sie Ihrer Suchmaschinenoptimierung (SEO) etwas gutes tun wollen: Werden Sie kreativ und schreiben Sie Ihre Texte selbst.
Der urheberrechtliche Schutz von Software ist besonders wichtig, weil die Erstellung eines Computerprogramms in der Regel aufwändig ist. Das Urheberrecht erfasst alle Teile eines Programms wie auch das Entwurfsmaterial. Es kommt zudem nicht darauf an, ob es sich um Quellcode oder Objektcode handelt. Die Idee eines Computerprogramms ist aber nicht geschützt.
Arbeitnehmer:innen wie auch freie Mitarbeiter:innen übertragen das Nutzungsrecht an einem Werk, das sie für ihre Auftraggeber:innen herstellen an diese. Häufig stellt sich aber die Frage, in welchem Umfang. Für Software kennt das Urheberrechtsgesetz eine Regelung, nach der im Zweifel alle Rechte den Auftraggeber:innen zustehen (§ 69b UrhG). Diese Regel ist auf andere Werkarten allerdings nicht übertragbar, sodass allgemein nur die Rechte übertragen werden, die erforderlich sind, damit die Auftraggeber:innen das Werk nutzen können (sogenannte Zweckübertragungsregel).

Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass Sie die Übertragung von Nutzungsrechten vertraglich regeln, wenn Sie spätere Probleme vermeiden wollen. Gerade Startups sollten hierauf besonderen Wert legen. Denn wenn ihr Unternehmen erfolgreich ist und Investor:innen einsteigen wollen, kann eine Risikobewertung (due diligence) lizenzrechtliche Probleme aufdecken. Dies kann im schlimmsten Fall zum Scheitern eines Deals führen.
Das ist nicht ganz einfach. Anders als bei Marken gibt es kein Register, dem sich entnehmen lässt, ob ein Werk geschützt und wer Urheber:in ist. Es kommt darauf an, ob es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Das ist im Einzelfall nicht ganz leicht zu beantworten. Als Faustformel lässt sich aber festhalten: Fotos, längere Texte, Software, Datenbanken und Musik sind in der Regel geschützt.
Rechteinhaber:innen können Lizenzen erteilen. Wer aber Inhaber:in von Nutzungsrechten ist, müssen Sie selbst herausfinden. Wenn Ihnen unbekannt ist, wer Urheber:in bzw. Rechteinhaber:in ist, dann sollten Sie besser die Finger von dem Werk lassen. Für Musik hilft Ihnen beispielsweise eine Suche bei der Verwertungsgesellschaft GEMA. Diese kann für viele Stücke und Nutzungsarten eine Lizenz erteilen.
Das Gesetz kennt verschiedene Situationen, in denen die Erlaubnis der Rechteinhaber:innen nicht einzuholen ist. Das gilt vor allem bei Berichten über Tagesereignisse (§ 50 UrhG), eine Nutzung zum Zwecke des Zitats (§ 51 UrhG) oder bei Karikaturen, Parodien oder Pastiches (§ 51a UrhG). Diese Einschränkungen des Urheberrechts dienen dem allgemeinen Interesse an einem freien Meinungsaustausch. Auch Urheber:innen sollen diesen nicht beschränken, indem sie entscheiden, wer eine Lizenz für die Nutzung erhält. Aus diesem Grunde ist die Nutzung in den oben genannten Fällen auch kostenlos möglich.
Für die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes kommt es auf das jeweilige Werk an. Allgemein erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin (§ 64 UrhG). Haben mehrere ein Werk geschaffen, richtet sich dies nach dem Tod des/der längstlebenden Urheber:in. Bei bestimmten Werken gibt es aber auch kürzere Fristen. So sind Lichtbilder (§ 72 UrhG) nur 50 Jahre nach ihrem Erscheinen. Nach Ende des urheberrechtlichen Schutzes sind Werke gemeinfrei und dürfen daher von jedermann genutzt werden.
Die erste Regel lautet: Bewahren Sie Ruhe. Beachten Sie die Fristen, die Ihnen gesetzt wurden. Kurze Fristen sind üblich und auch wenn sie zu kurz gesetzt wurden, bedeutet dies noch nicht, dass sie unwirksam sind. Nutzen Sie unsere Ersteinschätzung, um informiert über Ihre nächsten Schritte zu entscheiden. Nehmen Sie keinen Kontakt zur Gegenseite auf, wenn Sie nicht genau wissen, was Sie tun. Unterschreiben Sie eine Unterlassungserklärung nicht ohne eine rechtliche Prüfung. Es drohen hohe Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro!
Die Unterlassungserklärung ist eine Möglichkeit, einen Streit über eine Urheberrechtsverletzung für die Zukunft außergerichtlich beizulegen. Sie bietet den Rechteinhaber:innen eine Sicherheit, dass die Verletzungshandlung endgültig abgestellt wird. Die Verpflichtung zur Unterlassung ist ein Vertrag, wonach Sie sich als Schuldner:in verpflichten, eine bestimmte Handlung nicht (erneut) vorzunehmen. Falls Sie es doch tun, sind Sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
Eine Unterlassungserklärung sollten Sie nur dann abgeben, wenn Sie absolut sicher sind, dass Sie diese auch einhalten können. Dazu gehört mitunter, dass Sie auch durch Sie verursachte Folgen der Rechtsverletzung beseitigen müssen. Ist zum Beispiel ein Produkt, das Sie verkauft haben, bei Händlern noch verfügbar, kann dies bereits einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung darstellen. Konsequenz: Die Gegenseite kann eine Vertragsstrafe fordern, die sich für jeden erneuten Fall erhöht. Zudem bindet Sie die Unterlassungserklärung dauerhaft, also über Jahrzehnte hinaus.
Eine Vertragsstrafe fließt in die Tasche der Gegenseite. Sie hat daher ein großes Interesse, Verstöße aufzudecken. Um dies zu vermeiden kann es sinnvoll sein, bewusst eine einstweilige Verfügung ergehen zu lassen. Diese ist durch ein Ordnungsgeld abgesichert, das aber an die Staatskasse zu zahlen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Gegenseite hier weniger Motivation hat, künftige Verstöße zu ahnden.
Nein. Es ist alleine Sache des/der Abgemahnten, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Liegt eine Rechtsverletzung vor, dürfen Sie eine andere Formulierung wählen. Diese muss allerdings auch korrekt sein, also den Verstoß vollständig abdecken und strafbewehrt sein.

Was können wir für Sie tun?

Honorare als Urheber:in effektiv durchsetzen

Gerade Kreativen wird oft nicht der Respekt entgegen gebracht, den sie verdienen. Kunden missachten Lizenzen oder zahlen ihre Rechnungen nicht. Das ist nicht nur unfair, sondern eine Ausbeutung von geistigem Eigentum.

Niemand streitet sich gerne, aber manchmal geht es einfach nicht anders. Denn als Urheber:in sind Sie darauf angewiesen, dass Sie für Ihre Arbeit entlohnt werden. „Kannst du nicht mal ein Foto von mir machen?“ Diese Frage aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis kennen Sie sicher. Die dahinter stehende Erwartungshaltung, dass Sie kostenlos arbeiten, ist vielleicht nervig. Wenn aber Fremde Ihre Arbeit klauen, handelt es sich um mehr.

Sie wollen sich das nicht gefallen lassen? Dann schätzen wir Ihre Chancen und Risiken ehrlich ein. Wenn nötig, setzen wir Ihre Ansprüche auch vor Gericht durch.

Darauf können Sie sich verlassen

Ja, es ist nicht leicht zu erkennen, welche Anwält:innen zu Ihnen passen. Deshalb sollten Sie überlegen, was Ihnen wichtig ist. Der Preis ist natürlich ein wichtiger Faktor, oft sind Angebote aber nur auf den ersten Blick günstig. Sparen Sie sich hohe Folgekosten und setzen Sie auf exzellente Vertretung. Was uns wichtig ist:

Schnelle Reaktion

Sie wollen eine Lösung Ihres Problems und nicht die Kommunikation mit Ihren Anwält:innen als neue Baustelle? Wir wissen, wie ärgerlich es ist, wenn Sie ewig auf eine Rückmeldung warten müssen. Eine schnelle Reaktion ist für uns daher selbstverständlich. In der Regel antworten wir auf Anfragen noch am selben Tag. Falls erforderlich, stehen wir Ihnen auch außerhalb der Geschäftszeiten kurzfristig zur Verfügung.

Transparente Kosten

Die erste Kontaktaufnahme ist selbstverständlich kostenlos. In der Regel werden wir danach auf Grundlage eine Zeithonorars für Sie tätig. Damit haben Sie die volle Kontrolle über die Kosten. Sie haben die Möglichkeit, vorab Limits für einzelne Abschnitte der Beratung oder Vertretung festzulegen. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen eine übersichtliche Aufstellung der Tätigkeiten, die wir für Sie erbracht haben.

Ehrliche Einschätzung

Unser Job ist es, Ihnen Chancen und Risiken eines rechtlichen Vorgehens aufzuzeigen. Nur dann können Sie eine Entscheidung treffen, zu der Sie stehen können. Wir setzen Ihre Interessen durch, wo es möglich ist. Eines aber ist sicher: Wir treiben Sie nicht in sinnlose Auseinandersetzungen oder führen aussichtslose Prozesse.