Unter Upcycling versteht man die Nutzung bereits gebrauchter Materialien, um daraus einen neuen Gegenstand zu schaffen. So kann man zum Beispiel aus leeren Smoothie-Flaschen mit einem Pumpspender einen Seifenspender basteln oder aus einer Vintage-Handtasche einen Teddybären machen. Für den rein privaten Gebrauch sind die Möglichkeiten quasi grenzenlos. Sollen die Produkte verkauft werden, müssen aber vor allem die Vorschriften des Markengesetzes beachtet werden.
Bei Louis Vuitton ist zum Beispiel das berühmte „Toile Monogram“ als Marke eingetragen und auch der stilisierte Schriftzug „LV“ ist geschützt. Wenn nun also jemand auf die Idee kommt, aus einer Louis Vuitton Tasche ein neues Produkt zu kreieren, wird fast immer eines der geschützten Zeichen darauf abgebildet sein, da Louis Vuitton all seine Produkte damit großflächig schmückt.
Sobald Sie Taschen, Hüllen oder Kleidung aus Stoffen und anderen Materialien hergestellt werden, auf denen sich ein markenrechtlich geschützten Motiv befindet, brauchen Sie eine Erlaubnis des Markeninhabers (hier Louis Vuitton). Alternativ können Sie natürlich sämtliche Hinweise auf die Marke (Etiketten, Logos etc.) entfernen, dann dürfen Sie Ihr Produkt aber natürlich auch nicht mit der Marke bewerben, sondern nur zum Beispiel als „Upcycling – Handyhülle“ anstatt „Louis Vuitton Handyhülle“. Gerade bei Louis Vuitton ist dazu aber nicht zu raten, da die geschützten Zeichen sich meistens überall auf den Produkten befinden und nicht entfernt werden können.
Schadensersatz – was müssen Sie zahlen?
Wenn Sie eine Markenrechtsverletzung begehen, hat der Markeninhaber Anspruch auf Schadensersatz. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Schadensersatz im Markenrecht zu berechnen. In der Praxis wird am häufigsten der mit den Produkten gemachte Gewinn eingefordert. Das heißt, dass Sie alles, was Sie mit den verkauften Produkten erwirtschaftet haben (bestimmte Produktionskosten können in Abzug gebracht werden), an den Markeninhaber herausgeben müssen.
Dazu kommen noch die außergerichtlichen Anwaltskosten. Deren Höhe richtet sich nach dem Streitwert, der im Markenrecht grundsätzlich nicht unter 50.000 € beträgt. Bei sehr bekannten Marken wie Louis Vuitton wird normalerweise in den Abmahnungen ein Streitwert von 250.000 € zugrunde gelegt. Dies bedeutet Anwaltskosten in Höhe von 3.865,00 € nur für die Abmahnung.
Unterlassung, Auskunft und Vernichtung
Neben der Unterlassung der Zeichennutzung kann Louis Vuitton auch einen Rückruf bereits an Zwischenhändler gelieferter Produkte sowie die Vernichtung markenverletzender Waren fordern. Sie müssen dann die kompletten Lagerbestände entweder auf Wunsch an Louis Vuitton / CBH zur Vernichtung senden, oder die Vernichtung selbst vornehmen und dokumentieren lassen.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, welchen Gewinn Sie mit den Produkten erzielt haben, wo Sie die Ware ursprünglich erworben haben (gerade, wenn das Upcycling nicht durch Sie selbst durchgeführt wurde) und an wen die Ware geliefert wurde.
Risiken bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung
Grundsätzlich sollten Sie im Fall einer Abmahnung niemals die beiliegende, vorgefertigte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Oftmals sind die Erklärungen zu weitgehend, Sie verpflichten sich also zu mehr, als Sie rechtlich müssten. Sie erhalten oft fixe und überhöhte Vertragsstrafen, die Sie im Falle eines Verstoßes zahlen sollen. Ebenso findet sich dort oft eine Verpflichtung zur Zahlung von überhöhtem Schadensersatz. Auch werden die geforderten Anwaltskosten oftmals aus einem zu hohen Streitwert berechnet.
Ein Anwalt / eine Anwältin für Markenrecht erklärt Ihnen die Reichweite einer Unterlassungserklärung und was eine solche für Sie persönlich bedeutet. Mit der reinen Aufgabe des Produktverkaufs ist es nämlich selten getan. Welche Pflichten Sie mit einer Unterlassungserklärung eingehen, ist ohne anwaltlichen Rat nur schwer zu durchblicken. Weiterhin kann ein Anwalt / eine Anwältin bei Markenrecht prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, oder vielleicht gar keine Markenverletzung vorliegt.
So vermeiden Sie Abmahnungen
Am Anfang eines jeden Geschäftsmodells sollte eine gründliche Markenrecherche stehen. Hierdurch können Sie das Risiko einer markenrechtlichen Abmahnung von Beginn an minimieren.
Grundsätzlich gilt, dass Sie bei bekannten Mustern, die Sie gedanklich mit einem bestimmten Unternehmen verbinden, immer vorsichtig sein sollten. Am besten stellen Sie sich bei jeder Ihrer Ideen zunächst die folgende Frage: Kaufen Menschen das Produkt, weil Sie es mit der bekannten Marke in Verbindung bringen? Dann sollten Sie sich auf jeden Fall zunächst anwaltlich beraten lassen.
Schreiben Sie einen Kommentar