- 1. Wer gilt rechtlich als „prominent“? Wer ist Person des öffentlichen Lebens?
- 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Grundlagen und Rechtsquellen
- 3. Das Drei-Sphären-Modell: Intim-, Privat- und Sozialsphäre
- 4. Persönlichkeitsrecht gegen Pressefreiheit: Wie Gerichte abwägen
- 5. Recht am eigenen Bild: Was über Prominente veröffentlicht werden darf
- 6. Wortberichterstattung: Was die Presse schreiben darf und was nicht
- 7. Kinder und Begleitpersonen von Prominenten
- 8. Satire, Parodie und Kunst: Dürfen Prominente karikiert werden?
- 9. KI, Deepfakes und digitale Manipulation: Persönlichkeitsrecht im digitalen Zeitalter
- 10. Post-mortem-Persönlichkeitsrecht: Schutz nach dem Tod
- 11. Ansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- 12. FAQ: Häufige Fragen zum Persönlichkeitsrecht von Prominenten
Wer gilt rechtlich als „prominent“? Wer ist Person des öffentlichen Lebens?
Der Begriff „prominent“ ist kein Rechtsbegriff. Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang eine Person im Fokus öffentlichen Interesses steht. Je stärker jemand von sich aus die Öffentlichkeit sucht oder eine gesellschaftlich bedeutsame Funktion ausübt, desto mehr Berichterstattung muss er hinnehmen.
Dieser Grundsatz gilt für Politiker:innen, Sportler:innen und Künstler:innen gleichermaßen, wenn auch mit unterschiedlicher Reichweite.
Abgrenzung Prominente und Privatpersonen
Eine Ministerin muss Berichte über ihre Amtsführung dulden, ein Fußballprofi Kommentare zu seiner sportlichen Leistung. Diese Menschen üben Funktionen aus, an denen die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse hat. Bei reinen Privatpersonen ist das anders: Wer nicht im Licht der Öffentlichkeit steht, genießt umfassenden Schutz und muss sich mit Foto oder namentlich nicht in Medien nennen lassen, solange kein besonderer Anlass besteht.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der beruflichen und der privaten Rolle. Auch eine bekannte Schauspielerin darf einen geschützten Bereich beanspruchen, in dem sie unbeobachtet leben kann. Der Umfang der öffentlichen Rolle bestimmt, wie weit dieser Schutz reicht, nicht ob er überhaupt besteht.
Abkehr von den „Personen der Zeitgeschichte“
Lange Zeit unterschied die deutsche Rechtsprechung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte.
Absolute Personen der Zeitgeschichte, etwa Staatsoberhäupter oder Weltstars, mussten Abbildungen fast durchgängig dulden. Diese starre Kategorisierung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Caroline von Hannover gekippt.
Der EGMR entschied, dass Fotos von Caroline von Hannover bei alltäglichen Tätigkeiten wie Einkaufen, Sport oder Restaurantbesuchen ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK verletzten. Entscheidend sei, ob eine Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistet. Die bloße Bekanntheit einer Person rechtfertige die Veröffentlichung privater Alltagsfotos nicht. Seither prüfen die Gerichte in jedem Einzelfall den konkreten Informationswert statt auf feste Personenkategorien abzustellen.
EGMR, Urteil vom 24.06.2004 – Nr. 59320/00 (Caroline von Hannover ./. Deutschland)
Seit dieser Entscheidung arbeiten die deutschen Gerichte mit einem abgestuften Schutzkonzept. Es gibt keine Person mehr, über die in jeder Lebenslage geschrieben und bebildert werden darf. Stattdessen wägen die Gerichte in jeder Konstellation zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinteresse ab.
Influencer und Self-made-Prominenz
Wer auf Instagram, YouTube oder TikTok große Reichweite aufbaut, wird zu einer Person des öffentlichen Lebens, ohne klassisch prominent zu sein. Influencer:innen treten bewusst in die Öffentlichkeit und vermarkten dabei häufig ihr eigenes Privatleben. Das erweitert den Bereich, über den berichtet werden darf, hebt den Schutz aber nicht auf.
Auch bei reichweitenstarken Content-Creator:innen bleibt die Intimsphäre absolut geschützt. Wer seinen Alltag teilt, willigt nicht in Berichte über Themen wie seine Gesundheit oder Sexualität ein.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Grundlagen und Rechtsquellen
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde. Es ist kein einzelnes, abschließend geregeltes Recht, sondern ein Bündel unterschiedlicher Schutzgüter, das sich aus mehreren Quellen speist.
- Verfassungsrechtliche Verankerung
Das Bundesverfassungsgericht hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz abgeleitet. Es folgt aus dem allgemeinen Freiheitsrecht in Verbindung mit der Menschenwürde und schützt unter anderem das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Privatsphäre. - Einfachgesetzliche Ausprägungen
Neben dem verfassungsrechtlichen Fundament gibt es konkrete gesetzliche Regelungen. Das Kunsturhebergesetz (KUG) schützt in den §§ 22 ff. das Recht am eigenen Bild. Der Name ist über § 12 BGB geschützt. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung sind in den §§ 185 ff. StGB unter Strafe gestellt und begründen zugleich zivilrechtliche Abwehransprüche. - Rahmenrecht und Einzelfallabwägung
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung ergeben sich aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Weil das Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist, steht die Rechtswidrigkeit einer Verletzung nicht von vornherein fest. Die Gerichte müssen in jedem Fall die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen, insbesondere das Persönlichkeitsrecht gegen die Meinungs- und Pressefreiheit.
Das Drei-Sphären-Modell: Intim-, Privat- und Sozialsphäre
Um den Schutz zu strukturieren, arbeitet die Rechtsprechung mit dem Drei-Sphären-Modell. Je nachdem, welcher Lebensbereich betroffen ist, fällt der Schutz stärker oder schwächer aus. Das Modell hilft bei der Abwägung, ersetzt sie aber nicht.
Intimsphäre: absoluter Schutz
Die Intimsphäre umfasst den innersten, höchstpersönlichen Bereich. Dazu gehören Gesundheitsdaten, das Sexualleben und intime Gedanken. Dieser Kernbereich genießt absoluten Schutz und ist einer Abwägung grundsätzlich entzogen. Ein Bericht über die Krankheit oder die sexuelle Orientierung einer prominenten Person ist auch dann unzulässig, wenn ein großes öffentliches Interesse an der Information bestünde.
Privatsphäre: starker Schutz
Die Privatsphäre betrifft das Familienleben, den häuslichen Bereich, Urlaube und persönliche Beziehungen. Hier ist der Schutz stark, aber nicht absolut. Eine Berichterstattung kann zulässig sein, wenn sie einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistet. Das reine Bedürfnis nach Unterhaltung reicht regelmäßig nicht aus, um in die Privatsphäre einzudringen.
Sozialsphäre: geringerer Schutz
Die Sozialsphäre umfasst das berufliche und öffentliche Auftreten. In diesem Bereich muss eine prominente Person deutlich mehr hinnehmen. Berichte über die Amtsführung eines Politikers, die künstlerische Leistung eines Schauspielers oder das öffentliche Verhalten eines Sportlers sind grundsätzlich zulässig, solange sie sachlich zutreffend sind.
Beispiele für die Sphärentheorie
Intimsphäre: Details zum Sexualleben oder zum Gesundheitszustand. Berichte hierüber sind auch bei größter Prominenz unzulässig.
Privatsphäre: ein Familienurlaub am Strand, der Hochzeitstag, das Zuhause der Familie. Zulässig nur bei echtem Beitrag zur öffentlichen Debatte.
Sozialsphäre: der Auftritt bei einer Preisverleihung, eine politische Rede, ein Interview zur neuen Rolle. Hier ist Berichterstattung weitgehend erlaubt.
Persönlichkeitsrecht gegen Pressefreiheit: Wie Gerichte abwägen
Die spannendsten Fälle entstehen im Konflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit. Beide Rechte haben Verfassungsrang, keines geht dem anderen automatisch vor. Die Gerichte müssen im Einzelfall eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vornehmen.
Pressefreiheit und Informationsinteresse
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Art. 5 GG und Art. 10 EMRK verankert. Sie schützt die freie Berichterstattung als unverzichtbaren Bestandteil einer demokratischen Öffentlichkeit. Journalist:innen dürfen kritisch, zugespitzt und auch unbequem berichten. Diese Freiheit endet aber dort, wo sie in geschützte Persönlichkeitsbereiche eindringt, ohne dass ein hinreichendes Informationsinteresse besteht.
Kriterium „Beitrag zur öffentlichen Debatte“
Das zentrale Abwägungskriterium ist die Frage, ob eine Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistet. Ein Bericht über Korruption im Amt, über Steuervergehen oder über gesellschaftlich relevantes Fehlverhalten hat einen hohen Informationswert. Reine Neugier am Privatleben oder die Befriedigung von Unterhaltungsbedürfnissen wiegt dagegen leicht.
Der Bundesgerichtshof stärkte 2025 den Schutz nicht-öffentlicher Angehöriger von Prominenten. Auch wer mit einer bekannten Person verheiratet oder verwandt ist, wird dadurch nicht selbst zu einer Person, über deren Privatleben frei berichtet werden darf. Die Berichterstattung über prominente Personen darf nicht dazu genutzt werden, den geschützten privaten Bereich ihrer Angehörigen offenzulegen, wenn diese selbst nicht in der Öffentlichkeit stehen.
BGH, Urteil vom 22.07.2025 – VI ZR 217/23
Verdachtsberichterstattung und Unschuldsvermutung
Berichtet die Presse über den Verdacht einer Straftat, gelten strenge Regeln. Die Verdachtsberichterstattung ist nur zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten und der Bericht ausgewogen ist. Eine Vorverurteilung ist unzulässig, denn bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Auch bei Prominenten darf ein bloßer Verdacht nicht als feststehende Tatsache dargestellt werden.
„Wir prüfen Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Geldentschädigung und setzen sie konsequent durch.“
Recht am eigenen Bild: Was über Prominente veröffentlicht werden darf
Das Recht am eigenen Bild ist eine der praktisch wichtigsten Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts. Es regelt, wann Bildnisse einer Person verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
Einwilligungsgrundsatz
Der Grundsatz ist einfach: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Das gilt für Prominente ebenso wie für Privatpersonen.
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
§ 22 Satz 1 KUG
Ausnahmen für Zeitgeschichte und deren Grenzen
Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Ob ein Bild dem Zeitgeschehen zuzuordnen ist, prüfen die Gerichte anhand des Informationswerts. Ein Foto eines Ministers bei einer öffentlichen Amtshandlung ist zulässig, ein heimlich aufgenommenes Bild desselben Ministers im privaten Urlaub in aller Regel nicht.
Diese Ausnahme gilt außerdem nicht unbegrenzt. Nach § 23 Abs. 2 KUG bleibt die Verbreitung unzulässig, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person entgegensteht. Damit fließt die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse auch in die Ausnahme wieder ein.
Paparazzi-Fotos, Urlaub, Alltag
Heimlich aufgenommene Paparazzi-Fotos aus dem Urlaub, dem Privatleben oder alltäglichen Situationen sind seit der Caroline-Rechtsprechung regelmäßig unzulässig. Der bloße Umstand, dass eine Person bekannt ist, macht ihr Privatleben nicht zum berichtenswerten Zeitgeschehen. Anders liegt der Fall, wenn das Verhalten der Person selbst einen Nachrichtenwert hat, etwa bei einem öffentlichen Skandal.
Kommerzielle Nutzung als Werbe- oder Klickköder
Besonders heikel wird es, wenn das Bild einer prominenten Person kommerziell ausgenutzt wird, etwa als Blickfang für Werbung oder zur Steigerung von Klickzahlen. Hier tritt der Vermögenswert des Persönlichkeitsrechts in den Vordergrund.
Der BGH befasste sich mit sogenanntem Clickbait: Ein Verlag hatte Fotos prominenter Fernsehmoderatoren als Vorschaubilder für einen Artikel verwendet, der inhaltlich nichts mit den abgebildeten Personen zu tun hatte. Die abgebildeten Moderatoren wurden als Köder genutzt, um Leser zum Anklicken zu bewegen. Der BGH sah darin eine unzulässige kommerzielle Ausnutzung des Bildnisses und sprach eine fiktive Lizenzgebühr zu. Die redaktionelle Freiheit rechtfertigt es nicht, das Bild einer Person zur bloßen Klickgewinnung einzusetzen.
BGH, Urteile vom 21.01.2021 – I ZR 120/19 und I ZR 207/19
Wird das Bild oder der Name einer prominenten Person ohne Einwilligung kommerziell verwertet, besteht ein Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr. Die betroffene Person kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte man ihr die Nutzung ordentlich vergütet. Bei bekannten Persönlichkeiten mit hohem Werbewert können diese Beträge erheblich ausfallen.
Wer sich unerlaubt gefilmt oder abgebildet sieht, findet weitere praktische Hinweise in unserem Beitrag Ungefragt gefilmt fürs Internet: Was tun?.
Wortberichterstattung: Was die Presse schreiben darf und was nicht
Neben Bildern sind auch Worte ein häufiger Streitpunkt. Ob eine Äußerung zulässig ist, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt.
Tatsachenbehauptung gegen Meinungsäußerung
Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, sie ist entweder wahr oder unwahr. Eine Meinungsäußerung ist durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt und lässt sich nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Meinungsäußerungen genießen den weiten Schutz der Meinungsfreiheit, wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie nicht die Intim- oder Privatsphäre verletzen.
Unwahre und bewusst unvollständige Berichterstattung
Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Schutz. Wer über eine prominente Person Falsches verbreitet, muss mit Unterlassungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen. Auch bewusst unvollständige oder verzerrende Darstellungen können unzulässig sein, wenn sie beim Leser einen falschen Gesamteindruck erzeugen. Die Grenze zwischen erlaubter Zuspitzung und unzulässiger Irreführung verläuft dabei oft fein. Ähnliche Fragen stellen sich bei geschäftlichen Zusammenhängen, wie wir im Beitrag Geschäftsschädigende Äußerungen: Wann erlaubt? darstellen.
Schmähkritik und Ehrschutz
Meinungsfreiheit hat Grenzen. Die Schmähkritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, ist unzulässig. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung sind nach den §§ 185 ff. StGB strafbar und begründen zugleich zivilrechtliche Abwehransprüche.
Typischerweise unzulässige Inhalte über Prominente
Berichte über Gesundheitszustand oder Krankheiten ohne Einwilligung. Details aus dem Familien- oder Intimleben. Heimlich aufgenommene Fotos aus dem privaten Bereich. Unwahre Tatsachenbehauptungen und Vorverurteilungen. Ehrverletzende Schmähungen ohne Sachbezug.
Kinder und Begleitpersonen von Prominenten
Ein häufig unterschätztes Thema ist der Schutz derjenigen, die nur indirekt mit einer prominenten Person zu tun haben.
Besonderer Schutz Minderjähriger
Kinder von Prominenten genießen einen besonders hohen Schutz. Sie haben sich ihre Bekanntheit nicht ausgesucht und sollen sich ungestört entwickeln können. Die Rechtsprechung stellt hohe Hürden auf: Fotos, die Kinder erkennbar zeigen, sind fast durchgängig unzulässig, selbst wenn ein Elternteil im Zentrum der Berichterstattung steht. Der Schutz gilt auch dann, wenn die Eltern ihre Kinder selbst gelegentlich zeigen.
Ehe- und Lebenspartner ohne eigene Öffentlichkeit
Ehe- und Lebenspartner:innen, die selbst nicht im öffentlichen Leben stehen, teilen nicht automatisch das Schicksal ihres prominenten Partners. Sie behalten ihren eigenen Schutz der Privatsphäre. Genau das hat der BGH 2025 im Verfahren VI ZR 217/23 bekräftigt: Die Prominenz einer Person darf nicht als Vehikel dienen, um das Privatleben ihres nicht-öffentlichen Partners auszuleuchten.
Zufällige Begleitpersonen auf Fotos
Auch zufällige Begleitpersonen, die mit einer prominenten Person zusammen fotografiert werden, dürfen nicht ohne Weiteres identifizierbar veröffentlicht werden. Steht die prominente Person im Fokus, kann die begleitende Person unter Umständen unkenntlich zu machen sein. Wer nur zufällig neben einem Star steht, wird dadurch nicht selbst zur Person des Zeitgeschehens.
Satire, Parodie und Kunst: Dürfen Prominente karikiert werden?
Karikaturen, Parodien und satirische Zuspitzungen gehören zur öffentlichen Auseinandersetzung dazu. Sie genießen den Schutz der Meinungs- und der Kunstfreiheit.
Kunstfreiheit als Schranke
Die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG ist ein starkes Recht. Satire lebt von Übertreibung, Verzerrung und Zuspitzung. Prominente müssen es hinnehmen, wenn ihre Person zum Gegenstand einer künstlerischen oder satirischen Bearbeitung wird. Das gilt für Magazincover ebenso wie für Late-Night-Shows und Memes.
Grenze zur Schmähung und Menschenwürde
Die Grenze verläuft dort, wo die Satire in eine reine Herabwürdigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde umschlägt. Wird eine Person nicht mehr überspitzt kritisiert, sondern nur noch verächtlich gemacht oder in ihrer Würde verletzt, überwiegt das Persönlichkeitsrecht. Auch die Darstellung in einem sexuellen oder ehrverletzenden Kontext ohne satirischen Aussagegehalt kann unzulässig sein.
Satire darf (nicht) alles
Zulässige Satire erkennt man daran, dass sie einen erkennbaren Aussagegehalt hat und sich in überzeichneter Form kritisch mit einer Person, ihrem Verhalten oder gesellschaftlichen Zuständen auseinandersetzt. Unzulässig wird es, wenn die Übertreibung nur ein Vorwand ist, um die Person zu diffamieren, wenn falsche Tatsachen als Kern der Aussage transportiert werden oder wenn die Menschenwürde angetastet wird. Der satirische Kontext muss für das Publikum als solcher erkennbar sein.
KI, Deepfakes und digitale Manipulation: Persönlichkeitsrecht im digitalen Zeitalter
Künstliche Intelligenz eröffnet neue Möglichkeiten, Menschen darzustellen, ohne dass sie tatsächlich etwas gesagt oder getan haben. Für das Persönlichkeitsrecht bedeutet das eine erhebliche Zuspitzung.
KI-Stimmenklone und Voice-Cloning
Mit Voice-Cloning lässt sich die Stimme einer Person aus wenigen Sekunden Audiomaterial nachbilden. Die Stimme ist als Ausdruck der Persönlichkeit geschützt. Wer die Stimme einer bekannten Person ohne Einwilligung nachbildet und kommerziell verwendet, verletzt deren Persönlichkeitsrecht.
Das Landgericht Berlin sprach einer bekannten Person eine Lizenzgebühr in Höhe von 4.000 Euro zu, nachdem ihre Stimme mittels KI geklont und ohne Einwilligung verwendet worden war. Das Gericht behandelte den KI-Stimmenklon wie eine unerlaubte kommerzielle Verwertung der Persönlichkeit und bemaß den Schaden anhand einer fiktiven Lizenzgebühr. Die Entscheidung zeigt, dass sich die etablierten Grundsätze des Persönlichkeitsrechts auf KI-generierte Inhalte übertragen lassen.
LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025 – 2 O 202/24
Gesichtsmanipulation und gefälschte KI-Bilder
KI-generierte Bilder können Personen in Situationen zeigen, in denen sie nie waren. Solche Fälschungen greifen tief in das Persönlichkeitsrecht ein, weil sie ein völlig falsches Bild einer Person erzeugen. Die Rechtsprechung behandelt manipulierte Bilder als unzulässige Verfälschung des Persönlichkeitsbildes. Das OLG Frankfurt am Main hat sich mit der Verbreitung manipulierter KI-Bilder befasst und die Verantwortlichkeit der verbreitenden Plattform betont.
Deepfake-Pornografie und Intimsphäre
Besonders schwerwiegend sind Deepfake-Pornos, bei denen das Gesicht einer Person in pornografisches Material montiert wird. Diese Fälschungen verletzen die absolut geschützte Intimsphäre und die Menschenwürde. Betroffene können Unterlassung, Löschung und Geldentschädigung verlangen. Wie Sie konkret vorgehen, erläutern wir im Beitrag So wehren Sie sich gegen Deepfake-Pornos.
Kennzeichnungspflichten und Beweissicherung
Die europäische KI-Verordnung sieht Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte vor. Nach Art. 50 der KI-VO müssen bestimmte KI-erzeugte oder manipulierte Inhalte als solche gekennzeichnet werden. Was das im Detail bedeutet, beschreiben wir im Beitrag KI-Kennzeichnungspflicht 2026: Was gilt nach Art. 50 KI-VO?. Für Betroffene ist eine schnelle Beweissicherung entscheidend: Screenshots, URLs und Zeitstempel sollten festgehalten werden, bevor der Inhalt gelöscht oder verändert wird.
Post-mortem-Persönlichkeitsrecht: Schutz nach dem Tod
Das Persönlichkeitsrecht endet nicht vollständig mit dem Tod. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem ideellen und dem vermögenswerten Bestandteil.
Ideeller Schutz
Der ideelle Schutz leitet sich aus der Menschenwürde ab und wirkt über den Tod hinaus. Er schützt das Andenken der verstorbenen Person vor grober Herabwürdigung und Verfälschung. Dieser Schutz nimmt mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Tod ab, je länger der Tod zurückliegt, desto schwächer wird er.
Vermögenswerte Bestandteile und Erben
Der vermögenswerte Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, etwa das Recht, das Bild oder den Namen kommerziell zu verwerten, ist vererblich. Die Rechtsprechung hat einen Schutz von rund zehn Jahren nach dem Tod anerkannt, innerhalb dessen die Erben gegen eine unerlaubte kommerzielle Nutzung vorgehen können.
Kommerzielle Verwertung verstorbener Prominenter
Wer das Bild oder die Stimme einer verstorbenen prominenten Person für Werbung oder Merchandising nutzt, braucht die Zustimmung der Berechtigten. Gerade bei sehr bekannten Verstorbenen ist die Versuchung groß, den fortbestehenden Werbewert auszunutzen. Ohne Zustimmung droht ein Anspruch auf Herausgabe des Gewinns oder eine fiktive Lizenzgebühr.
Ansprüche nach dem Tod können unterschiedliche Personen geltend machen: Den ideellen Schutz nehmen in der Regel die nächsten Angehörigen wahr, die die verstorbene Person zu Lebzeiten dazu bestimmt hat oder die das Gesetz vorsieht. Die vermögenswerten Bestandteile stehen den Erben zu und können vertraglich übertragen werden.
Ansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Wer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, hat ein ganzes Bündel an Ansprüchen. Welche im Einzelfall greifen, hängt von der Art und Schwere der Verletzung ab.
Unterlassung und Beseitigung
Der wichtigste Anspruch ist der auf Unterlassung. Er richtet sich darauf, dass die Verletzung künftig unterbleibt. Bei fortdauernden Verletzungen kommt der Anspruch auf Beseitigung hinzu, etwa auf Löschung eines rechtswidrigen Fotos oder Beitrags. Beide Ansprüche folgen aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB.
Gegendarstellung und Richtigstellung
Bei unwahren Tatsachenbehauptungen besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung, mit der die betroffene Person ihre eigene Sicht darstellen kann. Daneben kann ein Anspruch auf Richtigstellung oder Widerruf bestehen, mit dem das Medium die unwahre Behauptung selbst korrigieren muss.
Geldentschädigung und Schadensersatz
Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt eine Geldentschädigung in Betracht. Sie setzt eine schwerwiegende Verletzung voraus, die sich nicht anders ausgleichen lässt. Die Höhe hängt von der Schwere, der Verbreitung und dem Verschulden ab und reicht von einigen tausend Euro bis in seltenen Fällen zu sechsstelligen Beträgen. Bei kommerzieller Ausnutzung tritt der Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr hinzu.
Einstweilige Verfügung, Streitwerte, Verfahrensdauer
Weil sich rechtswidrige Inhalte im Netz schnell verbreiten, ist die einstweilige Verfügung oft das Mittel der Wahl. Sie ermöglicht binnen weniger Tage ein gerichtliches Verbot. Voraussetzung ist ein zügiges Vorgehen, denn wer zu lange wartet, verliert die für das Eilverfahren nötige Dringlichkeit. Die Streitwerte in Persönlichkeitsrechtssachen sind vergleichsweise hoch, was die Kosten und die Bedeutung der Verfahren unterstreicht.
Bei digitalen Übergriffen und koordinierten Kampagnen finden Sie weitere Hilfestellungen in unserem Beitrag Gewalt im Netz: Das sind Ihre Rechte!. Geht es um gefälschte Profile, hilft der Beitrag Fake-Account bei Instagram löschen lassen weiter.
FAQ: Häufige Fragen zum Persönlichkeitsrecht von Prominenten




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