Private Online-Fahndung legal? Wie dagegen vorgehen?

Ein Foto, ein Video, ein Post mit der Frage: „Wer kennt diesen Mann?“ Solche Beiträge verbreiten sich innerhalb von Stunden viral durch die sozialen Netzwerke. Die Absicht dahinter wirkt zunächst sympathisch: Man will helfen, Gerechtigkeit durchsetzen, Kriminelle dingfest machen. Doch was harmlos erscheint, kann für den Verfasser schnell zu einem ernsthaften Rechtsproblem werden – und für Unschuldige zur persönlichen Katastrophe.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Private Fahndung im Internet: Kein Einzelfall

Ein Unbekannter schlägt auf einem Volksfest zu. Eine Überwachungskamera erfasst einen Einbruch. Bildmaterial über Straftaten landet heute auf TikTok, Instagram oder Facebook mit dem Zweck und Aufruf, den Täter zu identifizieren.

Manchmal stecken dahinter Privatpersonen, manchmal auch Unternehmen, und manchmal sogar Redaktionen: Die BILD-Zeitung, beispielsweise, veröffentlichte nach den G20-Protesten in Hamburg 2017 Fahndungsfotos von Demonstranten und rief zur öffentlichen „Fahndung“ aus.

Mittlerweile handelt es sich nicht mehr um Einzelfälle. Auch in unserer Kanzlei haben wir mehrere Verfahren geführt, in denen wir Betroffene vor private Fahndungen geschützt haben.

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„Fahndung mit Ihrem Foto im Internet? Wir gehen gegen Rechtsverletzungen vor. Schnell handeln: Fragen Sie jetzt einen Beratungstermin an.“


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Welche Rechte werden bei Online-Fahndungen verletzt?

Deutschland kennt kein Recht zur privaten Fahndung. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Die Strafverfolgung ist deshalb ausschließlich Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft. Auch das sogenannte Jedermanns-Festnahmerecht aus § 127 StPO, das eine vorläufige Festnahme auf frischer Tat erlaubt, ist eng begrenzt und lässt sich nicht als Grundlage für eine öffentliche Social-Media-Fahndung heranziehen.

Wer trotzdem zur digitalen Selbstjustiz greift, macht sich also nicht nur moralisch angreifbar, sondern bewegt sich schnell auf strafbarem Terrain.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das Veröffentlichen von Bildnissen einer Person ist in Deutschland grundsätzlich nur mit deren Einwilligung erlaubt. Das ergibt sich aus § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) sowie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt ist.

Ausnahmen existieren etwa für Personen der Zeitgeschichte oder Ereignisse von öffentlichem Interesse. Doch diese greifen in der Konstellation einer privaten Fahndung in aller Regel nicht. Ein Tatverdächtiger bei einem Ladendiebstahl ist keine Person der Zeitgeschichte. Und auch der Hinweis auf ein „öffentliches Interesse“ an der Aufklärung der Tat trägt juristisch nicht weit.

Es gilt die Unschuldsvermutung

Selbst wenn jemand auf einem Video eindeutig eine Straftat zu begehen scheint, verliert er dadurch nicht sein Persönlichkeitsrecht. Zudem ist die Unschuldsvermutung ein zentrales rechtsstaatliches Prinzip und gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung.

Hinzu kommt die mit einem Fahndungsaufruf verbundene Prangerwirkung: Der Post stellt jemanden öffentlich als möglichen Täter hin und verknüpft sein Gesicht mit dem Vorwurf einer Straftat. Es besteht außerdem die Gefahr, dass sich Postings weiterverbreiten und später aus dem Internet nicht mehr entfernt werden können.

Dass die Hürde für eine legale öffentliche Fahndung in Deutschland außerordentlich hoch ist, zeigt ein Blick in die Strafprozessordnung: Die Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 StPO setzt zwingend einen richterlichen Beschluss voraus.

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung

Neben zivilrechtlichen Ansprüchen aus dem Persönlichkeitsrecht drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist nach § 33 KUG strafbar. In Betracht kommen außerdem:

  • § 185 StGB Beleidigung – die Kundgabe von Missachtung gegenüber einer Person
  • § 186 StGB Üble Nachrede – die öffentliche Behauptung einer nicht erweislich wahren Tatsache
  • § 187 StGB Verleumdung – die wissentlich unwahre Tatsachenbehauptung

Die Botschaft eines „Fahndungspostings“, diese Person könnte etwas Strafbares getan haben, kann eine üble Nachrede darstellen. Dabei muss die äußernde Person ihren Verdacht belegen.

Verstoß gegen den Datenschutz (DSGVO)

Die Veröffentlichung eines Fotos einer identifizierbaren Person stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO dar. Ohne Einwilligung der betroffenen Person oder einer anderen wirksamen Rechtsgrundlage liegt ein Datenschutzverstoß vor. Dies kann Abmahnungen und Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO nach sich ziehen.

Auf die sog. Haushaltsausnahme, also eine Datenverarbeitung zu privaten Zwecken, kann sich die veröffentlichende Person nicht berufen. Denn eine öffentliche Fahndung ist nicht mehr privat, sondern reicht weit über das häusliche Umfeld hinaus.

Risiko: Straftaten durch Dritte

Besonders heikel: Wer mit einem Fahndungsposting eine empörte Netzöffentlichkeit lostritt, kann für das, was diese Öffentlichkeit dann tut, mitverantwortlich sein. Wenn aus einem viralen Post eine Welle von Beleidigungen, Bedrohungen oder Sachbeschädigungen gegen die identifizierte Person wird, kann der ursprüngliche Verfasser rechtlich verantwortlich sein

Vorverurteilung einer fremden Person

Neben den rechtlichen Risiken für den Verfasser gibt es ein gravierendes praktisches Problem: Social-Media-Fahndungen treffen auch völlig Unschuldige. Die Folgen für zu Unrecht identifizierte Personen können verheerend sein:

Shitstorms und Hasskommentare, Bedrohungen, Doxxing (Veröffentlichung von Privatadresse, Arbeitgeber etc.), Jobverlust durch Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber und ein Rufschaden, der sich selbst nach einer Richtigstellung kaum wiedergutmachen lässt.

Private sollten sich an derartigen Aktionen nicht beteiligen. Dazu gehört auch das Weiterleiten von solchen Aufrufen. Keine noch so gute Absicht rechtfertigt die Gefahr, einen Unschuldigen zur Zielscheibe des kollektiven Zorns im Internet zu machen.

Was tun stattdessen?

Die einzige rechtssichere und sinnvolle Handlungsoption für Zeugen oder Opfer einer Straftat ist: Anzeige bei der Polizei erstatten und vorhandene Beweismitte, also Fotos, Videos, Zeugenaussage, den Behörden übergeben. Polizei und Staatsanwaltschaft verfügen über die rechtlichen Instrumente und die Fachkompetenz, um mit diesem Material verantwortungsvoll umzugehen. Privatpersonen tun das in aller Regel nicht.

Zudem kann eine Anwaltskanzlei eingeschaltet werden, um durch eine Akteneinsicht zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um den Täter zu ermitteln.

Opfer einer privaten Fahndung im Netz?

Wenn Sie feststellen, dass Ihr Foto oder Video ohne Ihre Einwilligung auf Social Media veröffentlicht wurde, womöglich verknüpft mit falschen oder rufschädigenden Behauptungen, zählt jede Stunde. Je schneller Sie handeln, desto besser lassen sich weitere Verbreitung und Schäden begrenzen.

Checkliste: Gegen private Fahndung vorgehen

  1. Dokumentieren

    Sichern Sie sofort Screenshots mit sichtbarem Zeitstempel, URL und Nutzerprofil des Verfassers bevor Inhalte gelöscht werden. Diese Dokumentation ist Ihre Beweisgrundlage.

  2. Melden

    Melden Sie den Beitrag direkt bei der jeweiligen Plattform (Instagram, Facebook, TikTok, X etc.) als Verletzung der Nutzungsbedingungen bzw. des Persönlichkeitsrechts. Plattformen sind nach dem Digital Services Act zur schnellen Bearbeitung verpflichtet.

  3. Anwalt einschalten

    Je früher anwaltliche Hilfe hinzugezogen wird, desto mehr Handlungsoptionen stehen offen. Eine Anwaltskanzlei kann die Situation rechtlich bewerten und den schnellsten Weg zur Beseitigung des Schadens einschlagen.

  4. Löschung und Unterlassung verlangen

    Per anwaltlichem Schreiben können der Verfasser und Social-Media-Plattformen zur sofortigen Löschung und ggf. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden.

  5. Einstweilige Verfügung beantragen

    Kommen der Verfasser bzw. die Plattform der Aufforderung nicht nach oder ist er nicht identifizierbar, kann über das zuständige Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirkt werden.

  6. Schadensersatz geltend machen

    Neben der Beseitigung des Inhalts können Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz bestehen – insbesondere wenn nachweisbare Schäden (Jobverlust, psychische Beeinträchtigung) entstanden sind.

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