Wer ungefragt gefilmt und ins Internet gestellt wird, ist dem nicht schutzlos ausgeliefert. Betroffene können Löschung verlangen, Unterlassung durchsetzen und in bestimmten Fällen sogar eine Geldentschädigung erhalten. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Ansprüche bestehen, wie Sie gegen Täter und Plattformen vorgehen und welche Fristen Sie dabei im Blick behalten sollten.
- 1. Typische Szenen: Pranks, Straßenumfragen und heimliche Aufnahmen
- 2. Das Recht am eigenen Bild: Grundlegender Schutz
- 3. Wann ist keine Einwilligung nötig? Die Ausnahmen des § 23 KunstUrhG
- 4. Öffentlicher Raum, Wohnung, Privatgelände: Wo gelten welche Regeln?
- 5. Strafbarkeit nach § 201a StGB und § 201 StGB
- 6. Video schon online: Sofortmaßnahmen Schritt für Schritt
- 7. Welche Ansprüche habe ich gegen die filmende Person?
- 8. Plattformen zur Löschung bewegen: YouTube, TikTok und Instagram
- 9. Sonderfall Kinder und Jugendliche
- 10. Häufig gestellte Fragen
Typische Szenen: Pranks, Straßenumfragen und heimliche Aufnahmen
Videoformate, die von echten Reaktionen echter Menschen leben, sind auf Social Media allgegenwärtig und sehr beliebt. Allerdings überschreiten manche Creator Grenzen, um eine echte Reaktion einzufangen und entscheiden sich, ihre Videos heimlich zu filmen. Für die gefilmten Personen bedeutet das jedoch: Ihr Gesicht, ihre Stimme und ihre Reaktion werden ohne Vorwarnung einem potentiellen Millionenpublikum präsentiert. Genau daraus entstehen die rechtlichen Konflikte, mit denen sich Betroffene später konfrontiert sehen.
Warum gerade Pranks und Umfragen rechtlich heikel sind
Das Problem liegt im Überraschungseffekt. Wer eine Person erschreckt oder überrumpelt, um eine spontane Reaktion einzufangen, holt gerade keine Einwilligung ein. Die betroffene Person weiß im Moment der Aufnahme oft gar nicht, dass sie gefilmt wird, oder ahnt nicht, dass der Clip online landen soll. Genau diese fehlende Einwilligung macht die spätere Veröffentlichung angreifbar.
Smart Glasses machen heimliches Filmen noch einfacher
Die Problematik verschärft sich durch den Einsatz moderner Smart Glasses wie der Meta-Ray-Ban-Brillen. Anders als ein sichtbar vorgehaltenes Smartphone wirken sie auf den ersten Blick wie eine gewöhnliche Brille. Dadurch fällt Betroffenen häufig gar nicht auf, dass sie gefilmt werden oder gefilmt werden könnten. Zwar verfügen die Brillen über eine LED-Anzeige, die laufende Aufnahmen signalisieren soll. Im Alltag wird diese jedoch leicht übersehen oder kann sogar überklebt werden. Rechtlich ändert die neue Technik nichts: Auch Aufnahmen mit Smart Glasses unterliegen denselben Grenzen des Persönlichkeitsrechts sowie den Vorgaben des Kunsturhebergesetzes sowie – je nach Situation – des Strafrechts.
Aufnehmen ist nicht gleich Veröffentlichen
Ein Grundsatz zieht sich durch das gesamte Thema: Das Aufnehmen und das Veröffentlichen eines Videos sind zwei getrennte Rechtsfragen. Das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz betrifft in erster Linie die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen. Das bloße Anfertigen einer Aufnahme kann datenschutzrechtlich oder strafrechtlich relevant sein, folgt aber teils anderen Regeln. Wer sich wehren möchte, sollte beide Ebenen im Blick behalten.
„Öffentlich“ heißt nicht „erlaubt“!
Ein verbreiteter Irrtum lautet: „Im öffentlichen Raum darf man alles filmen.“ Das ist falsch. Auch auf der Straße, in der Fußgängerzone oder im Park gilt das Recht am eigenen Bild. Der öffentliche Raum erlaubt zwar Aufnahmen von Örtlichkeiten und flüchtigen Szenen, nicht aber das gezielte Filmen und Veröffentlichen einer einzelnen erkennbaren Person ohne deren Zustimmung.
Das Recht am eigenen Bild: Grundlegender Schutz
Das Recht am eigenen Bild ist der zentrale Ausgangspunkt für alle Betroffenen von heimlichen Filmaufnahmen. Es schützt davor, dass Aufnahmen der eigenen Person ohne Zustimmung verbreitet werden.
Einwilligung erforderlich
Der Grundsatz ist einfach: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Kunsturhebergesetz priorisiert somit die Einwilligung der abgebildeten Person, nicht die Freiheit der filmenden Person.
§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Erkennbarkeit der Person
Geschützt ist jede Person, die auf der Aufnahme erkennbar ist. Erkennbarkeit setzt nicht voraus, dass das Gesicht vollständig zu sehen ist. Auch eine kurze Einblendung im Hintergrund, eine markante Statur, die Stimme, Tätowierungen oder der Kontext (etwa der Arbeitsplatz oder das Umfeld) können ausreichen, um eine Person identifizierbar zu machen.
„Zensurbalken“ oder Emojis reichen zur Anonymisierung nicht aus
Ein schwarzer Balken vor den Augen führt nicht unbedingt dazu, dass eine Person nicht mehr erkennbar ist. Gleiches gilt für Emojis, mit denen in Videos in den sozialen Medien häufig Gesichter überdeckt werden.
Auch eine kurze Einblendung im Hintergrund, eine markante Statur, die Stimme, Tätowierungen oder der Kontext (etwa der Arbeitsplatz oder das Umfeld) können ausreichen, um eine Person identifizierbar zu machen.
Entscheidend ist, ob die Person zumindest für einen Teil des Publikums erkennbar ist, etwa für Freunde, Nachbarn und Bekannte
Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die Erkennbarkeit „durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis“.
Wer davon noch erfasst ist, bewerten die Gerichte anhand des jeweiligen Einzelfalls. Eine Erkennbarkeit über den engeren Familien- oder Freundeskreis hinaus, also durch Nachbarn oder Kolleg:innen reicht aber aller Regel nach aus
Zu berücksichtigen ist auch, wenn ein mit dem Video veröffentlichter Text es erleichtert, die abgebildete Person zu erkennen, beispielsweise wegen eines seltenen Vornamens oder ergänzender Angaben wie Alter, Wohnort, Familienstand oder Beruf. Letztlich ist die Erkennbarkeit hier eine Frage des Einzelfalls.
Verankerung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG findet. Es schützt die Selbstbestimmung darüber, ob und in welchem Zusammenhang Bilder der eigenen Person veröffentlicht werden. Diese Verankerung im Grundgesetz gibt dem Schutz besonderes Gewicht, wenn Gerichte im Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- oder Kunstfreiheit des Filmenden abwägen.
Wann ist keine Einwilligung nötig? Die Ausnahmen des § 23 KunstUrhG
Ohne Einwilligung ist eine Veröffentlichung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Hintergrund der Ausnahmeregelungen ist, dass sich im Rahmen des Rechts am eigenen Bild stets das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und die Meinungs- oder Kunstfreiheit der filmenden Person gegenüberstehen. In Einzelfällen müssen die Gerichte diese beiden Grundrechte gegeneinander abwägen.
Das Bundesverfassungsgericht sieht für das Recht am eigenen Bild und seine Ausnahmeregelungen ein sogenanntes „abgestuftes Schutzkonzept“ vor. Danach ist bei jeder Veröffentlichung eines Bildnisses eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und den Interessen der Öffentlichkeit vorzunehmen. Je größer der Informationswert für die Allgemeinheit, desto eher muss das Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Bei reiner Unterhaltung ohne öffentlichen Informationswert überwiegt dagegen regelmäßig der Schutz der abgebildeten Person.
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07 u.a.
Die Ausnahmen des Rechts am eigenen Bild regelt § 23 KUG. Dort findet sich eine Liste mit Fällen, in denen eine Bildnisveröffentlichung auch ohne Ausnahme erlaubt sein kann:
Personen der Zeitgeschichte
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen grundsätzlich ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Der Begriff umfasst Ereignisse und Personen von berechtigtem Interesse für die Öffentlichkeit. Der Rahmen ist jedoch enger, als viele annehmen. Eine zufällig gefilmte Passantin wird nicht dadurch zur Person der Zeitgeschichte, dass ein Creator sie interessant findet. Erforderlich ist ein echter Informationswert, der die Berichterstattung rechtfertigt.
Beiwerk neben Landschaft oder Örtlichkeit
Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, dürfen ohne Einwilligung gezeigt werden. Voraussetzung ist, dass die Örtlichkeit im Vordergrund steht und die abgebildete Person so nebensächlich ist, dass ihr Fehlen den Charakter des Bildes nicht verändern würde. Das ist der klassische Fall der zufällig durchs Bild laufenden Passanten bei einer Stadtaufnahme.
Prankster und Umfrage-Creator können sich in aller Regel nicht auf diese Ausnahmen berufen. Der Grund liegt auf der Hand: Sie richten die Kamera gezielt auf eine einzelne Person und rücken deren Reaktion in den Mittelpunkt. Damit ist die Person gerade kein zufälliges Beiwerk und auch kein untergeordneter Teil einer Menschenmenge. Die gezielte Fokussierung auf eine Einzelperson schließt die Ausnahmen des § 23 KunstUrhG praktisch aus.
Versammlungen und Aufzüge
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben, sind ohne Einwilligung zulässig. Erfasst sind etwa Demonstrationen, Konzerte oder größere Menschenansammlungen. Entscheidend ist, dass die Menschenmenge als solche im Vordergrund steht und nicht eine einzelne Person gezielt herausgegriffen und in den Fokus gerückt wird.
Grenze: Berechtigte Interessen des Abgebildeten
Alle Ausnahmen stehen unter einem Vorbehalt. Nach § 23 Abs. 2 KUG gelten sie nicht, wenn durch die Verbreitung der Bildaufnahmen ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wird eine Person also bloßgestellt, verächtlich gemacht oder in einen falschen Zusammenhang gestellt, greift auch keine Ausnahme mehr, selbst wenn die Aufnahme etwa bei einer Versammlung entstand.
Wurden Sie ohne Ihre Einwilligung gefilmt und im Internet veröffentlicht? Wir prüfen Ihre Ansprüche auf Löschung, Unterlassung und Entschädigung und setzen Ihre Rechte gegenüber Täter und Plattform durch.
Öffentlicher Raum, Wohnung, Privatgelände: Wo gelten welche Regeln?
Der Ort der Aufnahme beeinflusst, wie stark das Persönlichkeitsrecht geschützt ist und welche zusätzlichen Regeln greifen.
Filmen auf der Straße und in Einkaufszentren
Auf öffentlichen Straßen und Plätzen dürfen Aufnahmen grundsätzlich entstehen, das ändert aber nichts am Recht am eigenen Bild bei der Veröffentlichung. In Einkaufszentren, Bahnhöfen oder Ladenlokalen kommt zusätzlich das Hausrecht des Betreibers hinzu. Filmt jemand dort ohne Erlaubnis, kann schon deshalb ein Verstoß vorliegen. Sobald eine Einzelperson gezielt gefilmt und in den Fokus gerückt wird, ist die Veröffentlichung ohne Einwilligung unzulässig.
Höchstpersönlicher und geschützter Raum
Besonders streng schützt das Recht Bereiche, in denen sich Menschen unbeobachtet fühlen dürfen. Dazu zählen die eigene Wohnung, Umkleidekabinen, Toiletten, Arztpraxen und Krankenzimmer. Aufnahmen aus diesen Bereichen sind fast immer unzulässig und häufig sogar strafbar. Hier gilt kein Abwägungsspielraum zugunsten der Öffentlichkeit, weil der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist.
Sonderfall Beweissicherung
Es gibt Situationen, in denen Betroffene selbst zur Kamera greifen möchten, etwa um eine Bedrohung, Beleidigung oder einen Übergriff zu dokumentieren. Das kann im Einzelfall zulässig sein, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beweissicherung besteht und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Aufnahme dient dann nicht der Veröffentlichung, sondern ausschließlich der Rechtsverfolgung.
Strafbarkeit nach § 201a StGB und § 201 StGB
Neben zivilrechtlichen Ansprüchen kann das ungefragte Filmen und Veröffentlichen auch strafbar sein. Das Strafgesetzbuch schützt sowohl den Bildbereich als auch das gesprochene Wort.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
§ 201a StGB stellt Bildaufnahmen unter Strafe, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Dazu zählen Aufnahmen einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ebenso wie Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen.
§ 201a Abs. 1 StGB (Auszug)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, […] oder eine solche Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht.
Bloßstellende Aufnahmen und das Zugänglichmachen an Dritte
Strafbar ist auch das Herstellen und Verbreiten von Aufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen einer Person erheblich zu schaden. Wichtig: Schon das Zugänglichmachen an einen Dritten reicht aus. Wer ein bloßstellendes Video also nicht öffentlich hochlädt, sondern nur per Messenger an Freunde weiterleitet, kann sich bereits strafbar machen.
Vertraulichkeit des Wortes bei Tonmitschnitten
§ 201 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort. Wer ein privates Gespräch heimlich aufzeichnet, macht sich unabhängig vom Bild strafbar. Das betrifft viele Prank- und Umfrageformate, bei denen neben dem Bild auch der Ton läuft. Deshalb verzichten seriöse investigative Beiträge bei versteckten Aufnahmen oft bewusst auf den Ton.
Besonderer Schutz Minderjähriger
§ 201a Abs. 3 StGB stellt zusätzlich Bildaufnahmen unter Strafe, die die Nacktheit einer minderjährigen Person zum Gegenstand haben und zur entgeltlichen Verbreitung bestimmt sind. Bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen ist die strafrechtliche Schwelle also deutlich niedriger und der Schutz strenger.
Die Straftaten nach § 201 und § 201a StGB sind grundsätzlich Antragsdelikte. Das bedeutet: Die Strafverfolgung setzt in der Regel voraus, dass Sie innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter einen Strafantrag stellen. Warten Sie zu lange, kann die Strafverfolgung an der versäumten Frist scheitern. Handeln Sie deshalb zügig und dokumentieren Sie den Zeitpunkt, an dem Sie von der Aufnahme erfahren haben.
Video schon online: Sofortmaßnahmen Schritt für Schritt
Wenn ein Video bereits im Netz kursiert, zählt jede Stunde. Je schneller Sie reagieren, desto eher lässt sich die Verbreitung stoppen.
Beweise sichern
Bevor Sie irgendetwas anderes unternehmen, sichern Sie Beweise. Machen Sie Screenshots des Videos, notieren Sie die vollständige URL, das Datum, den Kanalnamen und die Reichweite (Aufrufe, Likes, Kommentare). Speichern Sie das Video nach Möglichkeit lokal ab. Diese Dokumentation ist die Grundlage für jeden späteren Anspruch, denn nach einer Löschung ist der ursprüngliche Zustand oft nicht mehr nachweisbar.
Täter zur Löschung auffordern
Fordern Sie die filmende Person auf, das Video zu löschen und die weitere Verbreitung zu unterlassen. Setzen Sie dafür eine konkrete, kurze Frist. Sinnvoll ist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der sich der Täter für den Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
Plattform melden
Parallel sollten Sie das Video bei der Plattform melden oder melden lassen. Alle Social Media Plattformen wie YouTube, TikTok und Instagram bieten eigene Meldewege für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild und der Privatsphäre. Nutzen Sie die speziellen Meldeformulare statt einer allgemeinen Beschwerde.
Anwalt und Strafanzeige
Reagiert der Täter nicht oder ist die Verletzung schwerwiegend, ist anwaltliche Hilfe ratsam. Bei strafbaren Aufnahmen kommt zusätzlich eine Strafanzeige in Betracht, die Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten können. Beide Wege lassen sich kombinieren.
Sofortmaßnahmen nach Entdeckung des Videos
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Ruhe bewahren und nichts löschen
Löschen Sie keine Nachrichten oder Hinweise, die als Beweis dienen könnten. Handeln Sie überlegt statt überstürzt.
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Beweise sichern
Erstellen Sie Screenshots, notieren Sie URL, Datum, Kanalnamen und Reichweite und speichern Sie das Video lokal.
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Betroffenheit dokumentieren
Halten Sie fest, wann und wie Sie von dem Video erfahren haben und woran Sie erkennbar sind.
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Meldung an die Plattform
Melden Sie das Video über die speziellen Meldeformulare der jeweiligen Plattform.
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Löschaufforderung mit Frist an den Urheber
Fordern Sie die filmende Person schriftlich zur Löschung und Unterlassung auf und setzen Sie eine kurze Frist.
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Anwaltliche Prüfung
Lassen Sie Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Entschädigung prüfen, wenn keine Reaktion erfolgt.
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Gegebenenfalls Strafanzeige
Erstatten Sie bei strafbaren Aufnahmen Strafanzeige und stellen Sie einen Strafantrag.
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Fristen im Blick behalten
Beachten Sie die Dreimonatsfrist für den Strafantrag bei Antragsdelikten.
Musterbausteine für eine Löschaufforderung an den Creator:
„Sie haben am [Datum] unter [URL] ein Video veröffentlicht, auf dem ich ohne meine Einwilligung erkennbar zu sehen bin. Eine Einwilligung zur Aufnahme und Veröffentlichung habe ich nicht erteilt. Ich fordere Sie hiermit auf, das Video bis zum [Datum, kurze Frist] vollständig zu löschen, sämtliche Kopien zu entfernen und die weitere Verbreitung zu unterlassen. Bestätigen Sie mir die Löschung schriftlich bis zum genannten Termin. Andernfalls behalte ich mir rechtliche Schritte einschließlich der Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor.“
Achtung: Diese Bausteine ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Sollten Sie in Bezug auf eine Veröffentlichung unsicher sein, ob Ihnen Ansprüche zu stehen oder Sie nach der Löschungsaufforderungen an den Creator und die Plattform keine Reaktion erhalten, lassen Sie Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen.
Welche Ansprüche habe ich gegen die filmende Person?
Gegen die Person, die das Video aufgenommen und veröffentlicht hat, stehen Betroffenen verschiedene zivilrechtliche Ansprüche zu.
Unterlassung und Beseitigung
Der wichtigste Anspruch ist der auf Unterlassung und Beseitigung. Er ergibt sich aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Beseitigungsanspruch zielt auf die Löschung des Videos, der Unterlassungsanspruch verhindert eine erneute Veröffentlichung. Bei drohender oder anhaltender Verletzung lässt sich der Unterlassungsanspruch im Eilverfahren über eine einstweilige Verfügung schnell durchsetzen.
Auskunft über Verbreitung und weitere Kopien
Häufig ist unklar, wie weit sich ein Video bereits verbreitet hat. Betroffene können deshalb Auskunft darüber verlangen, wo das Video hochgeladen wurde, an wen es weitergegeben wurde und ob weitere Kopien existieren. Der Auskunftsanspruch hilft, die Reichweite der Verletzung zu erfassen und alle Fundstellen zu beseitigen.
Schadensersatz und Geldentschädigung
Bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, etwa wenn der Betroffenen ein konkreter finanzieller Nachteil entstanden ist. Bei besonders schweren Verletzungen kann zusätzlich eine Geldentschädigung verlangt werden. Diese ist allerdings ein letztes Mittel und setzt eine schwerwiegende Verletzung voraus, die sich nicht anders ausgleichen lässt.
Größenordnungen aus der Rechtsprechung
Die Höhe einer Geldentschädigung hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere von der Schwere der Verletzung, der Reichweite und dem Verschulden des Täters. Bei bloßstellenden oder gezielt schädigenden Videos mit großer Reichweite kann eine Geldentschädigung – anders als bei eher geringfügigen Verletzungen – in Betracht kommen.
Eine Geldentschädigung ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Sie wird nur zugesprochen, wenn die Verletzung so schwer wiegt, dass Löschung und Unterlassung allein keinen ausreichenden Ausgleich bieten. Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ist demgegenüber der praktisch wichtigste Hebel, um ein Video schnell aus dem Netz zu bekommen.
Plattformen zur Löschung bewegen: YouTube, TikTok und Instagram
Oft lässt sich der Täter nicht erreichen oder reagiert nicht. Dann führt der Weg über die Plattform, auf der das Video veröffentlicht wurde.
Melde- und Beschwerdewege der Plattformen
YouTube, TikTok und Instagram bieten eigene Verfahren zur Meldung von Inhalten, die das Recht am eigenen Bild oder die Privatsphäre verletzen. Über das jeweilige Melde-Formular können Sie gezielt geltend machen, dass Sie ohne Einwilligung gezeigt werden. Beschreiben Sie genau, an welcher Stelle des Videos Sie zu sehen sind (zum Beispiel durch die Angabe von Zeitstempeln) und woran Sie erkennbar sind.
Rolle des Digital Services Act
Der Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union verpflichtet Plattformen zu einem funktionierenden Melde- und Abhilfeverfahren, dem sogenannten Notice-and-Action-Mechanismus. Sobald eine Plattform Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangt, muss sie tätig werden und diesen entfernen, um nicht selbst für den Inhalt zu haften. Eine substantiierte Meldung löst damit eine Handlungspflicht der Plattform aus.
Wenn die Löschung verweigert wird
Weigert sich die Plattform oder reagiert sie nicht, haben Sie die Möglichkeit der weiteren rechtlichen Durchsetzung Ihres Löschungsanspruchs. Über eine anwaltliche Abmahnung und notfalls eine einstweilige Verfügung bzw. ein Klageverfahren lässt sich die Löschung erzwingen. Bei ausländischen Anbietern kann die Rechtsdurchsetzung aufwendiger sein, ist aber innerhalb der EU über den DSA und die deutschen Gerichte grundsätzlich möglich.
Nutzen Sie immer das spezielle Melde-Formular der Plattform, nicht die allgemeine Beschwerdefunktion für Community-Richtlinien. Eine Meldung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild wird gesondert geprüft und führt erfahrungsgemäß schneller zur Löschung als eine allgemeine Beschwerde, die im Regelverfahren untergeht.
Sonderfall Kinder und Jugendliche
Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen verlangen besondere Aufmerksamkeit, weil hier ein verschärfter Schutz gilt.
Wer darf für Minderjährige einwilligen?
Für Minderjährige entscheiden grundsätzlich die Sorgeberechtigten über die Veröffentlichung von Bildnissen. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen in der Regel beide Elternteile zustimmen. Mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit ist zusätzlich die Zustimmung des oder der Jugendlichen selbst erforderlich. Eine wirksame Einwilligung des Kindes allein liegt bei jungen Kindern nie vor.
Kinder als Zufallsopfer von Pranks und Umfragen
Gerade bei Straßenumfragen und Prank-Videos geraten Kinder schnell ungewollt ins Bild. Da hier keine wirksame Einwilligung der Sorgeberechtigten vorliegt, ist die Veröffentlichung praktisch immer unzulässig.
Bei Aufnahmen von Kindern sind besondere Sensibilität und schnelles Handeln geboten. Fordern Sie die sofortige Löschung, melden Sie das Video umgehend der Plattform und ziehen Sie bei strafrechtlich relevanten Inhalten frühzeitig anwaltliche Hilfe hinzu. Die Dreimonatsfrist für den Strafantrag gilt auch hier.
Häufig gestellte Fragen
Ob Löschung, Unterlassung oder Geldentschädigung im Einzelfall durchsetzbar sind, hängt von den konkreten Umständen ab, etwa von der Erkennbarkeit, dem Ort der Aufnahme und der Reichweite des Videos. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Mandatsberatung. Wenn Sie ungefragt gefilmt und ins Internet gestellt wurden, prüfen wir Ihren Fall und zeigen Ihnen die konkreten Handlungsmöglichkeiten auf. Nutzen Sie dafür das folgende Kontaktformular.




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