Wegen sexueller Belästigung an die Öffentlichkeit gehen: Was ist zu beachten?

Sexuelle Belästigung ist Alltag: Ob am Arbeitsplatz, im Sportverein oder im Internet. Es beginnt bei vermeintlich „witzigen“ Sprüchen und reicht hin zu sexueller Gewalt. Wie können Betroffene sich Gehör verschaffen? Wir erklären, was Sie medienrechtlich beachten sollten, wenn Sie über Vorfälle sprechen oder über diese öffentlich berichten.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sexuelle Belästigung: Das sagen die Zahlen

Die Zahlen sind alarmierend. Jede elfte erwerbstätige Person hat nach einer Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bereits sexuelle Belästigung oder sogar Gewalt am Arbeitsplatz erlebt. Frauen sind dabei doppelt so häufig betroffen wie Männer. Zumeist bleibt es nicht bei einer Situation, viele Betroffene berichten von wiederholten Belästigungen.

Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz –
Lösungsstrategien und Maßnahmen zur Intervention (2019)

Sexuelle Belästigung allgemein ist keine rechtliche Kategorie. Was als belästigend angesehen oder empfunden wird, bedeutet nicht auch, dass ein Rechtsverstoß begangen wurde. Das und die Tatsache, dass die Beweislage oft nicht eindeutig ist, macht diese Fälle rechtlich kompliziert.

Die Zahl der Straftaten wie Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung sind im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 20 Prozent gestiegen. Zwar lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass mehr Taten begangen wurden. Es kann vielmehr sein, dass die Anzahl gleich geblieben, sich aber der Anteil der angezeigten Taten erhöht hat.

Fest steht: Sexuelle Belästigung ist ein Problem und für die Betroffenen mitunter eine große Belastung. Deshalb stellt sich die Frage, ob und in welcher Form sie sich zu ihren Erfahrungen in der Öffentlichkeit äußern können. Auch für Medien, die über Übergriffe berichten, ist nicht immer einfach zu entscheiden, ob sie Täter:innen namentlich nennen dürfen.

Machtgefälle begünstigen Belästigungen

Nahezu alle Fälle sexueller Belästigung basieren auf Machtgefällen. Täter nutzen eine gesellschaftliche oder berufliche Machtposition aus, um über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Betroffenen zu verfügen. Häufige Konstellationen sind Arbeitsverhältnisse, in denen der berufliche Status betroffener Personen von einem Vorgesetzten abhängig ist.

Die Ausnutzung von Macht hat auch dazu geführt, dass Betroffene lange geschwiegen haben. Wer würde ihnen schon glauben? Zumal Berichte über sexuelle Belästigung zu Nachteilen für die Betroffenen führen können, von Ausgrenzung bis zum Verlust des Arbeitsplatzes.

Auch in der Konstellation Prominente:r und Fan kommt es immer wieder zu Vorfällen sexueller Belästigung, da die berühmten Persönlichkeiten ihren gesellschaftlichen Status und die emotionale Bindung zu ihren Fans ausnutzen. Ebenso können sexuelle Belästigungen oder Übergriffe auch in privaten Beziehungen stattfinden – dann zumeist begünstigt durch ein Machtgefälle, das durch emotionale oder auch finanzielle Abhängigkeiten hervorgerufen wurde.

Vorwurf sexueller Belästigung: Prominente Fälle

In den vergangenen Monaten und Jahren sind immer wieder auch prominente Fälle sexueller Belästigung ans Licht geraten und sowohl in der Öffentlichkeit als auch vor Gerichten diskutiert worden. Auch in all diesen Fällen wird deutlich, dass die sexuelle Belästigung hauptsächlich in Umfeldern ungleicher Machtverteilung stattfanden.

Auslöser waren stets Frauen, die damit an die Öffentlichkeit getreten sind und davon berichtet haben, sexuelle Belästigung erlebt zu haben. Oft wurden sie oder die Medien, die über ihren Fall berichteten, von den beschuldigten Personen verklagt.

Beispiele prominenter Fälle:

  • Im Sommer 2023 ging der Rammstein-Frontmann Till Lindemann gegen die Irin Shelby Lynn vor, die zuvor in sozialen Netzwerken über ihre Erfahrungen auf einem Rammstein-Konzert berichtet hatte. Zahlreiche Medien recherchierten. Die Vorwürfe waren vielfältig und drehten sich vor allem um das „Casting-System“, dem Frauen im Umfeld von Konzerten ausgesetzt waren.
  • Auch der Entertainer Luke Mockridge ging (erfolgreich) gegen eine Berichterstattung des Nachrichtenmagazins „Der SPIEGEL“ vor, in der über die Vorwürfe sexuellen Missbrauchs und sexueller Belästigung seiner Ex-Partnerin sowie weiterer Frauen berichtet wurde.
  • Ein weiterer prominenter Fall, bei dem die Öffentlichkeit über Machtmissbrauch und die Vorwürfe sexueller Belästigung im Arbeitsverhältnis diskutierte, waren Vorwürfe von Redakteurinnen der BILD-Zeitung gegenüber dem früheren Chefredakteur der Zeitung, Julian Reichelt.
  • Auch die Uni Köln sah sich 2023 mit zwei Fällen konfrontiert, in denen Promovierende zweier verschiedener Fachbereiche einem Professor und einer Professorin Machtmissbrauch und sexuelle Belästigung vorwarfen.

In allen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die zuständigen Behörden eingestellt.

Oft steht Aussage gegen Aussage

In Fällen von sexuellen Übergriffen steht oft Aussage gegen Aussage. Häufig können Täter darauf setzen, dass Betroffene aus Angst, dass ihnen nicht geglaubt wird, nicht über das sprechen, was sie erlebt haben.

Die Sorge vieler Betroffener vor Konsequenzen ist groß. Solche Konsequenzen können zum einen rechtliche Maßnahmen der Gegenseite sein. Viele betroffene Person werden nach ihrer Berichterstattung über den Vorfall sexueller Belästigung abgemahnt und zur Zahlung hoher Abmahnbeträge sowie zur Abgabe einer außergerichtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Zugleich wird mit einem – womöglich kostspieligen – Gerichtsverfahren gedroht, wenn die Abmahnkosten nicht bezahlt und die Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden.

Zum anderen beinhaltet auch die Reaktion der Öffentlichkeit oder vereinzelter Akteure auf die Berichterstattung das Risiko einer gesellschaftlichen Diskreditierung. Berichte über Erfahrungen sexueller Belästigung ziehen oft Reaktionen nach sich, mit denen den Betroffenen selbst die Verantwortung für den Vorfall gegeben wird (sogenanntes „victim-blaming“).

Solche Reaktionen sowohl der Gegenseite als auch unbeteiligter Dritten schüchtern Betroffene ein. Gleichzeitig fordert die Veröffentlichung des Erlebten eine kontinuierliche weitere Auseinandersetzung mit dem Thema, sodass betroffene Personen sich weiter mit dem Erlebten konfrontiert sehen. Das kann emotional belasten und macht den Weg an die Öffentlichkeit nicht leicht.

Spätestens seit #metoo gibt es jedoch zahlreiche Fälle, in denen Betroffene sexueller Belästigung sich durch den Weg an die Öffentlichkeit ein Gehör verschafft haben. Dadurch haben sie zu einem gesellschaftlichen Wandel im Umgang mit sexueller Belästigung beigetragen und die Position von anderen Betroffenen gestärkt.

Sexuelle Belästigung öffentlich machen: Was ist zu beachten?

Die Tatsache, dass in Fällen der Öffentlichmachung von sexueller Belästigung oft Aussage gegen Aussage steht, hat große Bedeutung für die Strategie bei der Veröffentlichung solcher Erlebnisse. Für betroffene Personen stellt sich die Frage, ob sie darüber sprechen dürfen, wer sie sexuell belästigt hat, auch wenn sie keine „harten“ Beweise hat.

Werden Anschuldigungen erhoben, stellt sich schnell die Frage der Beweislast. Die Beweislast einer Partei ist deren Verpflichtung, die Richtigkeit einer Tatsache durch eigene Beweise zu bestätigen. Im Falle der Vorwürfe einer sexuellen Belästigung, beinhaltet die Beweislastfrage also die Frage, welche Seite beweisen muss, dass ein Vorfall sexueller Belästigung (nicht) stattgefunden hat.

Besonders sensibel ist die Frage der Beweislast, wenn Handlungen oder Äußerungen unter vier Augen stattgefunden haben. Selten gibt es für Situationen, in denen Betroffene sexuelle Belästigung erfahren haben, einen großen Zuschauer- und damit Zeugenkreis. Vielmehr handelt es sich häufig um private Treffen, denen nur die betroffene und die beschuldigte Person beigewohnt haben.

Haben sich betroffene Personen über ein Erlebnis sexueller Belästigung geäußert und kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, liegt die Beweislast bei den Betroffenen. Das heißt, Betroffene sexueller Belästigung, die sich über dieses Erlebnis in der Öffentlichkeit äußern, müssen darlegen, dass ihre Äußerungen eine wahre Tatsachenbehauptung sind. Dieser Beweis ist schwer zu erbringen.

Beweislast bei Tatsachenbehauptungen

Im Grundsatz muss die Person, die eine Tatsachenbehauptung aufstellt, den Beweis antreten, dass die Behauptung zutreffend ist. Was geschehen ist, lässt sich bei sexueller Belästigung aber selten zweifelsfrei nachweisen. Deshalb gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen, insbesondere wenn ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht. Dieses berechtigte Interesse ist primär für Medien relevant, die über einen Verdacht berichten.

Zwar gibt es in solchen Fällen die Möglichkeit der Parteivernehmung, das heißt eine Partei, wird – wie ein Zeuge – zu den Geschehnissen gehört, um den eigenen Beweis zu führen. Allerdings ist die Parteivernehmung eine zivil-prozessuale Ausnahme.

Eine Parteivernehmung wird nur durchgeführt, wenn ein sog. „Anbeweis“ für die beweisbedürftige Tatsache vorliegt. Ein solcher Anbeweis setzt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses voraus.

Darüber hinaus muss eine „non-liquet“-Situation vorliegen, das bedeutet, dem Gericht darf ansonsten nicht klar sein, wie der dem Streit zugrunde liegende Sachverhalt aussieht. Gerade die Schwelle der gewissen Wahrscheinlichkeit einer Aussage ist in einer Situation, in der Aussage gegen Aussage steht, schwer zu erreichen.

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Können die hohen Voraussetzungen einer Parteivernehmung nicht erfüllt werden und steht für das Gericht aufgrund der Situation, in der Aussage gegen Aussage steht, der Sachverhalt dennoch nicht fest (sog. „Non-liquet Situation“), bedeutet dies ein erhebliches Risiko für die auf Unterlassung verklagten Betroffenen. In Non-liquet Situationen entscheidet das Gericht nämlich nach Beweislast und diese liegt, wie bereits dargestellt, bei den sich äußernden Betroffenen.

Weiterhin kann Betroffenen sexueller Belästigung, die sich zu ihren Erlebnissen äußern, ein Gegenangriff der beschuldigten Person drohen, indem diese die sich über die sexuelle Belästigung äußernd Person wegen übler Nachrede (§ 186StGB) anzeigt.

Im Falle einer solchen Strafanzeige ist die betroffene Person als die, die vermeintliche strafbare Äußerung tätigende Person, damit belastet, den Beweis zu erbringen, dass es sich bei ihren Äußerungen um eine wahre Tatsache handelt.

Wann dürfen die Medien über sexuelle Belästigung berichten?

Medien dürfen über sexuelle Belästigung berichten, wenn sie sich an die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung halten. Sie müssen nicht beweisen, dass der Vorgang über den berichtet wird, tatsächlich stattgefunden hat. Der Verdacht, dass eine Verfehlung stattgefunden hat, reicht bereits aus. In diesem Fall können sich die Medien auf „berechtigte Interessen“ berufen.

Berechtigte Interessen

„Fehlt es an einer Feststellung der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung, so ist zu Gunsten des Mitteilenden davon auszugehen, dass seine Aussage wahr ist, wenn er die Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte. […] Eine solche Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt in Betracht, wenn sich Informationen im Nachhinein als unwahr herausstellen, diese aber in gutem Glauben an ihre Richtigkeit veröffentlicht worden sind.“

LG Frankfurt, Urteil vom 16. Mai 2019 – 2-03 O 184/17

Die Anforderungen an eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung sind aber sehr streng. Der Bundesgerichtshof und andere Gerichte haben vier Punkte hervorgehoben, an denen die Berichterstattung zu messen ist. Ist auch nur einer von ihnen nicht ausreichend berücksichtigt, kann die Berichterstattung untersagt werden.

Aus diesem Grunde sollten auch und gerade Medien vor einer Veröffentlichung rechtliche Beratung hinzuziehen. Ein Anwalt für Medienrecht prüft die Quellenlage und Formulierungen auf Fallstricke.

Checkliste: Verdachtsberichterstattung

  1. Öffentliches Interesse an der Berichterstattung

    Nicht jeder Fall sexueller Belästigung ist für die Öffentlichkeit interessant. Verfehlungen von herausgehobenen Personen in Politik und Wirtschaft sind etwas anderes als die einer Privatperson, die völlig unbekannt ist.

  2. Sorgfältige Recherche

    Die Medien müssen den Sachverhalt aufklären, soweit dies möglich ist. In der Regel müssen sie der betroffenen Person eine Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

  3. Mindestbestand an Beweistatsachen

    Es braucht ausreichende Anhaltspunkte, dass an dem geäußerten Verdacht „etwas dran“ ist. Klassisches Beispiel ist, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren führt. Das muss sie bereits, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Für eine (namentliche) Berichterstattung genügt dies nicht, die Medien müssen daher selbst recherchieren, ob ausreichende Beweise vorliegen.

  4. Keine Vorverurteilung

    Die Berichterstattung muss berücksichtigen, dass es um einen Verdacht geht. Sie muss ausgewogen sein und darf nicht vorverurteilen. Es ist unzulässig, die betroffene Person „an den Pranger zu stellen“. Das bedeutet insbesondere, dass gegen den Verdacht sprechende Informationen, in der Berichterstattung erwähnt werden müssen.

Medien(-rechts)strategien von Beschuldigten

Treten Betroffene von sexueller Belästigung an die Öffentlichkeit und berichten über ihre Erfahrungen, ist mit einer erheblichen Gegenwehr der Beschuldigten zu rechnen.

Als erste Reaktion wird häufig jegliches vorwerfbares Verhalten durch die beschuldigten Personen abgestritten.

In vielen Fällen fangen Beschuldigte auch an, nebensächliche Details von Ereignissen und aus der Beziehung zwischen ihr und der betroffenen Person in den Vordergrund zu rücken und so die Aufmerksamkeit auf Nebenschauplätze der eigentlichen Diskussion zu leiten.

Teilweise kommt es auch oft zu einer Täter-Opfer-Umkehr und die beschuldigte Person versucht, der betroffenen Person die Verantwortung für das Geschehene aufzuerlegen.

In einigen Fällen treten den Beschuldigten auch andere Personen öffentlich zur Seite, indem sie sich für die Unschuld der beschuldigten Person verbürgen und als eine Art „Guter Leumund“ für diese einstehen.

Mitunter gehen die beschuldigten Personen auch, wie bereits zuvor dargelegt, zu einem Gegenangriff über und mahnen Personen ab, die von ihren Erlebnissen sexueller Belästigung berichten. Gleichzeitig verlangen sie hohe Abmahnkosten und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Tipps für Betroffene und Unterstützer:innen

Auch wenn mit einer Gegenwehr der durch die Äußerungen über sexuelle Belästigung beschuldigten Person zu rechnen ist, stehen Betroffene und ihre Unterstützer:innen nicht ohne Möglichkeiten dar.

In der Regel wird die beschuldigte Person eine Kanzlei beauftragen und eine Abmahnung aussprechen lassen. Diese Abmahnung bereitet ein Gerichtsverfahren vor. Spätestens an dieser Stelle sollten sich Betroffene von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Presserecht beraten lassen.

Reaktionsmöglichkeiten:

  • Abmahnung prüfen lassen und ggf. zurückweisen
  • Öffentlichkeit schaffen und Abmahnung veröffentlichen
  • Klärung in einem Gerichtsverfahren herbeiführen

Diese Vorgehensweisen setzen allerdings voraus, dass Sie zu einer Auseinandersetzung bereit sind. In diesem Zusammenhang gilt es, persönliche und finanzielle Unterstützung zu organisieren.

Rechtliche Möglichkeiten realistisch einschätzen

Ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht, können Sie nicht selbst beurteilen. Denn rechtlich sind Fälle von sexueller Belästigung komplex. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt/Ihrer Anwältin über die verschiedenen Optionen und entscheiden Sie sich für den Weg, mit dem Sie sich am wohlsten fühlen.

Vor einer Abmahnung und der Forderung, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sollten Sie sich nicht einschüchtern zu lassen. Vor allem sollten Sie eine Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben, selbst wenn Sie ein Verfahren nicht führen wollen. Denn im schlimmsten Fall riskieren Sie, dass die Gegenseite weitere Maßnahmen ergreift, beispielsweise wenn die beanstandete Äußerung noch online ist.

Sollte eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen werden, müssen Sie schnell reagieren, um Nachteile zu vermeiden. Zwar gibt es keine Frist, um Rechtsmittel einzulegen, aber Sie sollten innerhalb von zwei Wochen entscheiden, ob Sie die Entscheidung akzeptieren oder nicht. Denn andernfalls kann die Gegenseite Sie anwaltlich hierzu auffordern – und das löst zusätzliche Anwaltskosten aus.

Wichtig ist auch, dass Sie sich dem Druck der Beschuldigten und im schlimmsten Falle auch der Öffentlichkeit nicht beugen und sich in diesem Zuge insbesondere nicht voreilig auf vermeintliche „Deals“ mit den beschuldigten Personen einlassen. Besser ist es, wenn Sie „Waffengleichheit“ schaffen: Hat die Gegenseite eine spezialisierte Kanzlei eingeschaltet, sollten Sie dies auch tun.

Auch eine eigene Öffentlichkeitsstrategie kann sich auszahlen: Die PR-Arbeit, die Beschuldigte in vielen Fällen leisten, um Vorwürfe abzustreiten, kann auch umgekehrt gemacht werden. Solche sog. Litigation PR (= Pressearbeit vor, während und nach einem Gerichtsverfahren) kann eine Rufschädigung durch Gegenanschuldigungen und Verharmlosung des Geschehenen abmildern.

Dieser Beitrag wurde unter Mitarbeit von Rechtsreferendarin Sophie Hartmann erstellt.

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