VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.08.2018 – 18 L 2570 – Seebrücke

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich in einem von mir geführten Eilverfahren zu der Frage geäußert, ob eine Demonstration des Bündnisses „Seebrücke“ trotz vermeintlicher Engstellen auf der Königstraße in Duisburg stattfinden darf. Die Polizei wollte die Route der Demonstration verlegen und machte Sicherheitsbedenken geltend. Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Hier der Beschluss im Volltext:


18 L 2570/18

BESCHLUSS

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

der Frau S.

Antragstellerin,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jasper Prigge, Kasernenstraße 23, 40213 Düsseldorf,

gegen

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium Duisburg

Antragsgegner,

wegen: Versammlungsrechts (hier: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes)

hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 30. August 2018

durch

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. L.
Richterin am Verwaltungsgericht L.
Richter am Verwaltungsgericht Dr. C.

beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage der Verfügung des Antragsgegners vom 28. August 2018, mit der der von der Antragstellern angemeldete Aufzugsweg geändert worden ist, wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der als Hilfsmittel eingesetzte Personenkraftwagen die Königstraße im Bereich der dort zwischen City-Palais und Averdunkplatz befindlichen Baustelle in ihrer Gesamtheit nicht passieren darf.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
  3. Der Streitwert wird auf 5.000,-= Euro festgesetzt.

Gründe:

Der am 28. August 2018 eingegangene Antrag,

die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. August 2018 wiederherzustellen, soweit ein gegenüber der Anmeldung geänderter Aufzugsweg verfügt wird,

hat – mit der aus dem Tenor ersichtlichen einschränkenden Maßgabe – Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1,2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägungsentscheidung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht.

Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Auflage in der Verfügung des Antragsgegners vom 28. August 2018, die mit Blick auf § 80 Abs. 3 VwGO eine hinreichende Begründung enthält, mit der der Antragsgegner gegenüber der Anmeldung der Antragstellerin eine geänderte Aufzugsstrecke verfügt hat, bei der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder als offensichtlich rechtmäßig noch überwiegt ansonsten das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin. Allerdings war die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage nur mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter insbesondere durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist eine Lösung im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen,

vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 – 1 BvQ 35/05 juris Ziffer 3b.aa.

Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1701/11 juris Rn, 48 sowie Beschluss vom 3. November 2017 -15 B1370/17 juris Rn. 10 m.w.Nachw.

Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zugrunde gelegten Gefahrenprognose auch Gegenindizien, hat sich die Behörde auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweisiast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012-1 BvR 2794/10 juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2016 – 15 B 1154/16 30. Dezember 2016 – 15 B 1525/16 – und 3. November 2017 -15 B 1370/17 alle in juris sowie Beschluss vom 6. Juli 2018 -15 B 974/18 -.

Geht es – wie vorliegend – um die (teilweise) Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten umfasst ist. Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen akzeptiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 -15 B 1370/17 juris Rn. 12.

Vor diesem Hintergrund ist die von der Antragstellern angegriffene Auflage bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtmäßig und überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragstellerin in der aus dem Tenor ersichtlichen Form. Die vom Antragsgegner angeführten Gründe, weshalb er den von der Antragstellerin angemeldeten Aufzugweg so geändert hat, dass dieser nicht mehr über die Königstraße führt, lassen nicht erkennen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung des Aufzuges über die Königstraße unmittelbar gefährdet werde. Der Antragsgegner gibt an, dass bei einer Durchführung des von der Antragstellerin geplanten Aufzuges mit 3.000 Personen über die Königstraße auf Grund der an diesem Tag dort vorhandenen Engstellen (Bauernmarkt, Wasserrutsche und Baustelle) sicherheitsrechtliche Bedenken bestehen, weil nicht gewährleistet sei, dass die Rettungswege freigehalten würden.

Zwar darf dem vom Antragsgegner angeführten Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs insbesondere hinsichtlich Rettungswagen und Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen nach § 15 Abs. 1 VersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden und hat das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Benutzung einer Straße je nach Lage der Dinge im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 -15 B 1370/17 juris Rn. 17.

Jedoch ist von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner angeführte Einsatz von Rettungswagen und Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr (lediglich) der Begegnung nicht durch die Versammlungsteilnehmer verursachte Notlagen und damit einer abstrakten Gefahr dient,

vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2004 – 5 K 4608/03 juris Rn. 25; Bay VGH, Beschluss

vom 4. August 2016- 10 CS 16.1524juris Rn. 19.

Ferner darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Dabei ist auch die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung prinzipiell vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG umfasst. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird.

So noch jüngst OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2018 -15 B 974/18 – m.w.Nachw.

Hierzu zählt auch die von der Antragstellerin angemeldete Aufzugstrecke. Zwar ist nicht ersichtlich, dass durch den geänderten Aufzugweg der durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägte Charakter der Versammlung erheblich geändert wird, da es dem Veranstalter weiterhin ermöglicht wird, den auf der Ecke Königstraße/Düsseldorfer Straße gelegenen „Live Saver“ – Brunnen zu erreichen und dort die geplante Zwischenkundgebung abzuhalten. Die Antragstellerin hat jedoch nachvollziehbar angeben, dass ihr an der über die Königstraße führenden Aufzugsstrecke gelegen sei, weil in der dort befindlichen Fußgängerzone deutlich mehr öffentliche Aufmerksamkeit für ihr Anliegen erreicht werden könnten, als auf der vom Antragsgegner aufgegebenen Alternativroute.

Soweit die Gefahrenprognose betroffen ist, ist auf Grund der vom Antragsgegner überreichten Unterlagen und Angaben bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass bei der Inanspruchnahme der Königstraße für den von der Antragstellerin angemeldeten Aufzug die unmittelbare erhebliche Gefahr besteht, dass Rettungswege über einen längeren Zeitraum blockiert werden und notwendige ärztliche Versorgung oder Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr nicht zügig an einen möglichen Einsatzort herangeführt werden könnten. Dies gilt zunächst hinsichtlich des auf der Königstraße am 1. September 2018 abgehaltenen

Bauernmarktes. Abgesehen davon, dass dieser nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin bereits um 18:00 Uhr beendet ist und nach den Angaben der Antragstellern in deren Antragsschrift, nach denen sich die Versammlung frühestens um 17:45 Uhr vom Ludgeriplatz in Bewegung setzen soll, nicht zu erwarten ist, dass die Versammlung vor 18:00 Uhr den Bereich des Bauernmarktes auf der Königstraße erreicht, ergibt sich aus dem vom Antragsgegner überreichten Lageplan, dass in diesem Bereich der Königstraße ausreichend Platz verbleibt, dass die Teilnehmer der Versammlung zügig die Buden des Bauernmarktes passieren können, ohne dass die erhebliche Gefahr besteht, dass Rettungsfahrzeuge jeglicher Art blockiert werden könnten und hochwertige Rechtsgüter gefährdet wären. Hierbei ist zum einen in Rechnung zu stellen, dass die Königstraße in ihrer gesamten Länge über zahlreiche Nebenstraßen verfügt, die Rettungsfahrzeugen Zugang gewähren. Zum anderen handelt es sich bei dem Bauernmarkt um eine Nutzung der Königstraße, die neben der Inanspruchnahme durch zahlreiche Fußgänger auf Grund der dort liegenden Geschäfte und Restaurants häufiger vorkommt, sodass die Rettungsfahrzeuge von einer grundsätzlich erschwerten möglichen Anfahrt über die Königstraße ausgehen müssen. Es ist auf Grund der Zahl der erwarteten Versammlungsteilnehmer in Verbindung mit der Dauer des Durchmarsches nicht ersichtlich, dass an dieser Stelle die Gefahr länger andauernder Beeinträchtigungen durch den Aufzug besteht. Angaben zur vermutlichen Aufzugslänge sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. In einem kürzlich vom OVG NRW entschiedenen Fall wurde bei einer Teilnehmerzahl von 10.000 Personen von einer daraus resultierenden Aufzugslänge von rund 400 m ausgegangen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2018 – 15 B 974/18 -.

Dies entspräche bei einer erwarteten Teilnehmerzahl von 3.000 Personen einer mutmaßlichen Aufzugslänge von etwa 120 m. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Aufzugslänge vom Veranstalter auch durch die Art der Aufstellung beeinflusst werden kann. Zudem hat er durch entsprechende Weisungen und Ordner dafür Sorge zu tragen, dass bei einem erforderlichen Einsatz Rettungsgassen gebildet werden und die Rettungskräfte so wenig wie möglich behindert werden.

Auch die vom Antragsgegner angegebene weitere Engstelle auf der Königstraße durch den beabsichtigten Aufbau einer wohl 150 m langen Wasserrutsche auf dem König- Heinrich-Platz, deren 15 m hoher Turm in die Königstraße hereinrage, sodass dort nur eine lichte Durchgangsbreite von 7 m verbleibe, rechtfertigt bei summarischer Prüfung nicht, der geplanten Versammlung eine andere Aufzugsstrecke aufzugeben. Auch dort verbleibt nach Auffassung der Kammer ausreichend Platz, dass die Versammlungsteilnehmer diese punktuelle Engstelle zügig passieren könnten. Sollte es durch das Anstehen von Menschen, die die Wasserrutsche benutzen wollen, dort zu einerweiteren Verengung kommen, hat der Sicherheitsdienst des Betreibers in Verbindung mit den vom Veranstalter eingesetzten Ordnern und den Einsatzkräften der Polizei dafür zu sorgen, dass die Versammlungsteilnehmer ungehindert passieren können. Ein möglicher ungehinderter Durchgang nebst Zufahrtsmöglichkeit der Rettungsfahrzeuge muss an dieser durch den Aufbau der Wasserrutsche geschaffenen Verengung angesichts der sonstigen zahlreichen Fußgänger, die die Königstraße an einem Samstag zu den Ladenöffnungszeiten benutzen, auch unabhängig von der Durchführung des Aufzuges gewährleistet sein.

Auch die nach Angaben des Antragsgegners auf der Königstraße zwischen City-Palais und Averdunkplatz befindliche Baustelle, die eine Länge von ca. 35 m aufweisen soll, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Ausweislich des vom Antragsgegner überreichten Lageplans verbleibt in einem kleineren Bereich der Baustelle lediglich eine lichte Durchgangshöhe von ca. 4 m Breite. Dies entspricht der lichten Durchgangsbreite von 4 m, die zwischen den beiden Baustellenabschnitten freigehalten worden ist, um die/den ungehinderte^) Zufahrt/Zugang (auch für Rettungsfahrzeuge) zur Hohe Straße zu ermöglichen. Der Antragsgegner geht mithin selbst davon aus, dass diese Durchgangsbreite auch in Ansicht dessen, dass es sich bei der Königstraße um eine stark frequentierte Fußgängerzone handeln dürfte, ausreichend ist, um Rettungsfahrzeugen den erforderlichen Zugang zu gewähren. Auch diese Verengung rechtfertigt es in Abwägung mit dem aus Art. 8 GG gewährleisteten Grundrecht des Veranstalters nicht, eine Veränderung der Aufzugsstrecke vorzunehmen. Denn ausweislich des vom Antragsgegner überreichten Lageplanes existiert neben der lichten Durchgangsbreite auf der anderen Seite der Baustelle unter den Arkaden eine weitere Durchgangsbreite von ca. 4 m, auf der auch allgemeiner Fußgängerverkehr stattfindet. Es ist nicht ersichtlich, dass nicht auch diese Durchgangsmöglichkeit von den Versammlungsteilnehmern genutzt werden kann, um den an der Königstraße befindlichen Baustellenbereich zu überwinden. Um einen Rückstau zu vermeiden, ist vom Veranstalter mit Ordnern durch eventuelle Teilung des Zuges darauf hinzuwirken, dass auch diese Engstelle von den Versammlungsteilnehmern zügig passiert werden kann.

Da im Bereich der Arkaden jedoch nur Fußgängerverkehr möglich sein dürfte, hat die Kammer von der Befugnis des § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO Gebrauch gemacht und die tenorierte Maßgabe angeordnet, dass der von der Antragstellerin als Hilfsmittel eingesetzte Personenkraftwagen diese Engstelle auf der Königstraße nicht passieren darf, sondern zuvor abbiegen und später wieder zur Versammlung dazu stoßen muss. Diesbezüglich hat das Gericht entsprechende Überlegungen der Antragstellerin aufgegriffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.

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