Urheberrecht verletzt: Welche Strafen drohen?

Fotos, Texte oder Musik ohne Erlaubnis genutzt – was kann schon passieren? Eine ganze Menge. Urheberrechtsverletzungen können teure Abmahnungen nach sich ziehen. In manchen Fällen ermitteln sogar Polizei und Staatsanwaltschaft. Wir geben einen Überblick und erklären, was Sie im Ernstfall tun sollten.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Mögliches Vorgehen bei Urheberrechtsverletzungen

Das Urheberrecht schützt eine Vielzahl von Werken, unter anderem

  • Fotos und Videos
  • Texte (z.B. Artikel oder Gedichte)
  • Computerprogramme
  • Musik

Werden diese Werke vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht, braucht es eine Erlaubnis. Es ist daher nicht ohne Weiteres zulässig, sie auf einer Webseite einzubinden oder zur Bewerbung eines Produkts zu verwenden.

Rechteinhaber:innen wie z.B. Publisher, Plattenlabels oder Agenturen können gegen Urheberrechtsverletzungen auf zwei Wegen vorgehen.

  • Zivilrechtlich können sie die Rechtsverletzung unterbinden, indem sie entweder selbst oder über einen Rechtsanwalt für Urheberrecht eine Abmahnung aussprechen.
  • Strafrechtlich können sie durch eine Anzeige bewirken, dass die Staatsanwaltschaft den Vorwurf untersucht. Liegt eine Straftat vor, kann diese die Beschuldigten durch eine Anklage oder einen Strafbefehl zur Verantwortung ziehen.

Dabei ist es durchaus möglich, dass die Rechteinhaber:innen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich vorgehen. Mitunter müssen sich Rechtsverletzer:innen also an mehreren Fronten parallel verteidigen.

Wie werden Urheberrechtsverletzungen aufgedeckt?

Für Fotograf:innen ist es leicht zu prüfen, wer ihre Werke im Internet nutzt. Dazu müssen lediglich ihre Fotos in die Google-Bildersuche ziehen. Daneben gibt es spezialisierte Unternehmen, die das Internet auf Urheberrechtsverletzungen durchforsten und diese beweiskräftig sichern, beispielsweise durch Screenshots. Aber auch die Rechteinhaber:innen haben ein großes Interesse daran, dass ihre Leistungen nicht von Dritten verwendet werden. Nicht selten werden Urheberrechtsverletzungen auch angeschwärzt, ob durch unzufriedene Mitarbeiter:innen oder die Konkurrenz.

Vor allem bei Software achten die Hersteller:innen darauf, dass Raubkopien durch ein digitales Rechtemanagement entdeckt werden. Anhand der IP-Adresse und weiterer Informationen lässt sich leicht zurückverfolgen, von welchem Rechner aus nicht lizenzierte Software benutzt wird.

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Ihnen wird eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen? Besprechen Sie mit uns, was Sie nun tun sollten.


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Wie gelingt es, die Verantwortlichen zu identifizieren?

Rechteinhaber:innen haben vielfältige Mittel zur Hand, um herauszufinden, wer für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Insbesondere können sie den Internetprovider des Anschlusses, von dem aus die Verletzung begangen wurde, nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gerichtlich dazu verpflichten, den Namen und die Adresse ihrer Kunden herauszugeben.

Ein Auskunftsanspruch kann auch gegen das Hostingunternehmen bestehen. Welches Unternehmen die Infrastruktur für eine Webseite bereitstellt, lässt sich leicht feststellen, beispielsweise indem die IP-Adresse des Servers über utrace ausgewertet wird.

Plattformen sind verpflichtet, die Daten ihrer Nutzer herauszugeben, wenn ihr Angebot für Urheberrechtsverletzungen genutzt wurde.

Auskunft durch YouTube

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass YouTube im Falle von Urheberrechtsverletzungen die Namen und Anschriften von Nutzer:innen herausgeben muss, nicht aber E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen (BGH, Urteil vom 10.12.2020 – I ZR 153/17). Die Entscheidung ist auf andere Plattformen wie z.B. Facebook oder Twitter übertragbar.

Durch eine Strafanzeige können auch die Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden. Deren Erkenntnisse können Rechteinhaber:innen in Erfahrung bringen, indem sie über einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin bei der Staatsanwaltschaft eine Akteneinsicht beantragen.

Welche Strafen drohen bei Urheberrechtsverletzungen?

Wollen Rechteinhaber:innen zivilrechtlich vorgehen, können sie

  • Unterlassung der weiteren Rechtsverletzung,
  • Auskunft über den Umfang der Nutzung,
  • Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung und
  • Ersatz erforderlicher Rechtsanwaltskosten

von den Verletzer:innen verlangen.

Dazu müssen sie zunächst eine Abmahnung aussprechen (lassen). Die Rechtsverletzer:innen sollen dadurch die Möglichkeit haben, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Verzichten die Rechteinhaber:innen auf diesen Schritt und gehen direkt vor Gericht, tragen sie das Risiko, dass sie die Kosten des Verfahrens tragen, wenn die Gegenseite die Forderungen sofort anerkennt.

Formale Anforderungen an die Abmahnung

Die Abmahnung muss nach § 97a UrhG mehrere Formalia erfüllen, insbesondere muss die Rechtsverletzung transparent dargestellt werden. Erfüllt die Abmahnung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, ist sie unwirksam. In der Folge kann die abmahnende Seite keine Abmahnkosten verlangen. Zusätzlich hat die Gegenseite einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für die Rechtsverteidigung. Es lohnt sich also, eine Abmahnung durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht prüfen zu lassen.

Strafrechtlich sieht das UrhG für Urheberrechtsverletzungen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Werden urheberrechtlich geschützte Werke gewerblich ohne Erlaubnis genutzt, kann dies mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Die Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft. Erforderlich ist ein Strafantrag der Rechteinhaber:innen, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält.

Vor dem Abschluss der Ermittlungen erhalten die Beschuldigten die Gelegenheit, sich zur Sache äußern. Zu empfehlen ist, so früh wie möglich im Verfahren einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberstrafrecht hinzuzuziehen und zunächst keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen.

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Wie sollten Sie auf eine Abmahnung reagieren?

Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, sollten Sie Ruhe bewahren und zunächst prüfen, welche Fristen Ihnen gesetzt wurden. Im Urheberrecht können diese sehr kurz sein. Daher sollten Sie keine Zeit verlieren und die Sach- und Rechtslage schnell einschätzen lassen.

Keine Option ist: Nichts zu tun. Denn es besteht das Risiko, dass die Kosten weiter steigen, wenn die Gegenseite gerichtlich vorgeht. In vielen Fällen gibt es Möglichkeiten, die Abmahnung abzuwehren oder zumindest den Schaden zu begrenzen.

Abgemahnte können unter anderem entscheiden, ob sie

  • die Abmahnung inhaltlich beantworten und darlegen, warum Ansprüche nicht bestehen,
  • Risiken reduzieren, indem sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben,
  • zum Gegenangriff übergehen und die Abmahnenden bei einer unwirksamen Abmahnung auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten in Anspruch nehmen,
  • eine einvernehmliche Lösung mit den Abmahnenden suchen.

Zum Teil können diese Vorgehensweisen miteinander kombiniert werden. Entscheidend ist, die eigene Rechtsposition im Vorfeld realistisch einzuschätzen. Wir unterstützen Sie im Falle einer Abmahnung.

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