, , ,

Recht an der eigenen Stimme: Wie ist es geschützt?

Sie haben einer Person vertraulich und persönlich eine Sprachnachricht geschickt, doch plötzlich kursiert diese Aufnahme in einer Gruppe, taucht auf Social Media auf oder wird Ihrem Chef vorgespielt. Oder schlimmer: Jemand hat ein Gespräch mit Ihnen heimlich aufgezeichnet. Oder eine KI imitiert Ihre Stimme, ohne dass Sie je zugestimmt haben. Wir klären auf, was rechtlich erlaubt ist.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Recht an der eigenen Stimme ist geschützt, zum Beispiel im Fall von Sprachnachrichten

Schutz der Stimme und des Wortes durch Persönlichkeitsrecht

Die menschliche Stimme ist Teil unserer Identität. Sie trägt Emotion, Herkunft, Stimmung und Persönlichkeit in sich. Schon am Klang können andere uns erkennen. Deshalb gilt die Stimme im deutschen Recht als Persönlichkeitsmerkmal. Sie gehört zur individuellen Ausdrucksform jedes Menschen und ist damit Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Man kann daher vom Recht an der eigenen Stimme sprechen. Wer Ihre Stimme ohne Einwilligung aufnimmt, weitergibt oder künstlich nachbildet, greift damit in das Persönlichlkeitsrecht ein.

Das Recht am eigenen Wort betrifft hingegen nicht, wie etwas gesagt wurde (Stimme), sondern den Inhalt der Kommunikation. Es geht um den Inhalt der Kommunikation.

Warum ist das Recht am eigenen Wort geschützt?

Das gesprochene Wort ist flüchtig. Was genau gesagt wird, ist schnell wieder vergessen. Werden Äußerungen z.B. durch eine Aufnahme oder ein Transkript fixiert, bleiben sie verfügbar. Sie können immer wieder hervorgeholt oder analysiert werden. Das hat Auswirkungen auf die Entfaltung der Persönlichkeit, weshalb der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass es ein Recht darauf gibt zu bestimmen, ob und in welcher Form das eigene Wort gespeichert wird. Zudem darf das eigene Wort nicht verfälschend wiedergegeben werden.

Sowohl das Recht an der eigenen Stimme als auch das Recht am eigenen Wort sind nicht absolut geschützt. Wer ein berechtigtes Interesse daran hat, die Stimme bzw. das gesprochene oder geschriebene Wort aufzunehmen oder zu veröffentlichen, darf dies tun. Dazu bedarf es einer Abwägung im Einzelfall, relevant sind insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.

„Wenn Ihre Stimme ohne Einwilligung aufgezeichnet oder verbreitet wird, können Ihre Rechte verletzt sein. In diesem Fall unterstützen wir Sie.“


Rechtsanwalt 

 

Sprachnachricht weiterleiten: Ist das erlaubt?

Sprachnachrichten sind alltäglich geworden. Wir schicken sie, weil es schneller geht, als lange zu tippen und die Nachrichten meist auch persönlicher als ein Text sind. Gleichzeitig sind sie durch den zeitversetzten Versand für viele Menschen bequemer als ein Anruf. Genau deshalb sind sie auch intimer als vieles, was wir schreiben würden. Wir sprechen in der Regel eher locker und ungefiltert.

Typische Gründe für die Weiterleitung von Sprachnachrichten:

  • Eine Sprachnachricht aus einem privaten Streit wird an Dritte weitergeleitet, um Sie bloßzustellen
  • Eine Nachricht an eine Vertrauensperson landet in einer Gruppe – ob absichtlich oder versehentlich
  • Im Arbeitskontext wird eine Sprachnachricht an Vorgesetzte weitergegeben, um Sie zu belasten

Das Strafgesetzbuch benennt das „Recht am gesprochenen Wort“ als eigenständig schützenswertes Rechtsgut.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

§ 201 Abs. 1 StGB

Entscheidend ist, dass nur die Aufnahme oder Verbreitung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes strafbar ist. Öffentliche Kommunikation darf also grundsätzlich aufgenommen werden, auch in diesen Fällen kann aber bereits die Aufnahme rechtswidrig sein, wenn die Interessen der aufgenommenen Person schwerwiegend beeinträchtigt werden (z.B. weil es sich um eine besonders peinliche oder intime Situation handelt).

Wann ist das gesprochene Wort „nicht öffentlich“?

Ein Wort ist nicht öffentlich, wenn es in einem begrenzten oder vertraulichen Personenkreis geäußert wird. Wenn ein Person sich mich ihrer Aussage nicht an die Allgemeinheit richten will, ist davon auszugehen, dass sie nicht öffentlich gesprochen hat.

Entscheidend ist daher, ob die sprechende Person darauf vertrauen darf, dass seine Äußerung nicht „nach außen getragen“ wird. In Situationen, in denen Dritte mithören können, besteht eine faktische Öffentlichkeit. In diesem Fall muss man damit rechnen, dass Dritte das Gespräch zur Kenntnis nehmen (oder aufnehmen). In der Regel ist die Aufnahme und die Verbreitung solcher Aufnahmen erlaubt.

(Nicht) öffentliche Gespräche: Was ist zulässig?

Nicht öffentlich Öffentlich
private Gespräche unter vier Augen Auf der Straße, wenn Passant:innen in der Nähe sind
Telefonate In öffentlichen Verkehrmitteln
Besprechungen im kleinen Kreis (z. B. im Unternehmen, private Chatgruppe) Livestreams mt einer Vielzahl an Zuschauer:innen
Gespräche in geschlossenen Räumen Rede auf einer öffentlichen Veranstaltung

Für den Alltag bedeutet das: Sprachnachrichten, die in privaten Chats versendeten werden, dürfen nicht ohne Ihre Einwilligung weitergeleitet oder veröffentlicht werden. Bei einer persönlichen WhatsApp-Nachricht in einem privaten Chat ist das der Fall.

Bei Sprachnachrichten in Gruppenchats kommt es immer darauf an, wie groß oder klein die Gruppe ist und welchen Kontext sie hat. Entscheidend ist, dass sich die Äußerung an einen abgegrenzten Personenkreis richtet. Das ist bei sehr kleinen Gruppen, die sich in einem (digitalen) geschlossenen Raum unterhalten einfach zu bewerten.

Aber auch in größeren Chatgruppen, etwa in Vereins- oder Arbeitschats, bleibt es in der Regel bei einer nicht-öffentlichen Kommunikation. Maßgeblich ist, dass der Teilnehmerkreis in sich geschlossen und persönlich oder organisatorisch verbunden ist. Anders kann die Bewertung bei sehr großen Gruppen liegen. Wenn der Kreis der Teilnehmer, zum Beispiel durch öffentliche Einladungslinks, faktisch nicht mehr kontrollierbar ist, kann ein Gruppenchat auch öffentlich sein.

Weitergeleitete Sprachnachricht: Strafen?

Wer Ihre Sprachnachricht an jemanden weiterleitet oder in einer Gruppe teilt, kann sich strafbar machen. Dass die Nachricht ursprünglich freiwillig an eine bestimmte Person geschickt wurde, ändert daran nichts. Die Einwilligung in den Empfang ist keine Einwilligung in die Weitergabe. Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.

Auch Weiterleitung in „geschlossenen“ Gruppenchats ist problematisch!

Sprachnachrichten, die Sie im privaten Kontext erhalten haben, dürfen sie auch nicht an enge Freunde oder ausgewählte Kontakte weiterleiten, ohne dass ein Einverständnis des Sprechers vorliegt. Der Gedanke: „Ich habe die Nachricht doch nur in unsere private Gruppe geschickt“ zählt insoweit nicht.

Dasselbe gilt für das Vorspielen einer Sprachnachricht: Wer das Telefon herumreicht, damit andere mithören können, macht die Aufnahme im rechtlichen Sinne öffentlich zugänglich .

Interessant auch: Telefongespräch mithören oder aufnehmen – Was ist erlaubt?

Gespräch heimlich aufgenommen: Zulässig?

Anders als bei der Sprachnachricht geht es hier um die Aufnahme selbst. Jemand zeichnet ein Gespräch mit Ihnen auf, ohne dass Sie davon wissen. Auch dieser Fall fällt unter den Straftatbestand des § 201 StGB.

§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB regelt, dass wer das nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person unbefugt auf Tonträger aufnimmt, sich strafbar macht. Das gilt für:

  • Telefonate, die ohne Ihr Wissen mitgeschnitten werden
  • Persönliche Gespräche, bei denen das Handy heimlich mitläuft
  • Videoaufnahmen mit Ton in privaten Räumen
  • Aufnahmen durch Smart-Home-Geräte ohne Ihre Kenntnis

Wann ist eine Aufnahme „unbefugt“?

Unbefugt bedeutet: ohne Ihre Einwilligung. Diese Einwilligung muss vor der Aufnahme erfolgen und kann ausdrücklich oder konkludent sein. Konkludent heißt: Sie wissen erkennbar, dass aufgenommen wird, und machen trotzdem mit.

Ein späteres „Ich dachte, das stört dich nicht“ reicht nicht.

Aufnahmen zur Beweissicherung zulässig?

Immer wieder wird argumentiert: „Ich musste das aufnehmen, um Beweise zu haben.“ Das ändert an der Strafbarkeit grundsätzlich nichts. Heimliche Aufnahmen sind vor Gericht in der Regel nicht verwertbar – und können Sie in Schwierigkeiten bringen.

Es gibt eng begrenzte Ausnahmen bei schweren Straftaten oder in Notwehrsituationen, aber diese werden restriktiv gehandhabt. Wer „vorsorglich“ Gespräche mitschneidet, bewegt sich auf dünnem Eis und sollte sich daher beraten lassen, ob eine Aufnahme zulässig war.

Deep Fakes: Stimme mit KI imitiert

Die Stimme mittels KI zu klonen, ist heute ganz einfach. Es handelt sich dann um einen sogenannten Deep Fake. Es gibt Programme, die schon mit wenigen Sekunden Ausgangsmaterial eine Stimme täuschend echt nachahmen können. Eingesetzt werden solche Aufnahmen teilweise auch für Betrugs-Anrufe.

Im Unterschied zu den zuvor beschriebenen Fällen der heimlichen Aufnahme oder Weitergabe von Sprachnachrichten greift § 201 StGB bei KI-generierten Stimmen nicht. Geschützt ist ausschließlich das tatsächlich gesprochene Wort – nicht jedoch eine technisch erzeugte Nachbildung.

Auch wenn § 201 StGB bei KI-generierten Stimmimitationen nicht unmittelbar anwendbar ist, bedeutet das nicht, dass KI-Stimmm-Simulation uneingeschränkt verwendet werden können. Denn auch die Nachbildung einer Stimme greift in das Persönlichkeitsrecht ein. Wenn die KI-generierte Stimme derjenigen einer realen Person zum Verwechseln gleicht, darf sie grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verwendet werden.

Einen ausführlichen Artikel zum Thema KI und Persönlichkeitsrechte finden Sie hier.

Was kann ich bei einer Verletzung meiner Rechte tun?

Eine Anzeige bei der Polizei und ein Strafverfahren wegen einer Verletzung des Rechts an Ihrem Wort (§ 201 StGB) kann aus mehreren Gründen (zumindest nicht als einzige Handlungsoption) infrage kommen.

  • Ein Ermittlungs- und Strafverfahren kann Monate oder sogar Jahre dauern.
  • Die Aufnahme ist durch eine Anzeige noch nicht „aus der Welt“.

Aus diesem Grund kann ein zivilrechtliches Vorgehen sinnvoll sein, das sich gegen die Täter, aber auch gegen Plattformen wie Instagram oder TikTok richten kann, falls die Aufnahmen dort verbreitet werden.

Mögliche Ansprüche

  • Unterlassung: Sie können verlangen, dass die Verwendung sofort gestoppt wird. Bei Wiederholungsgefahr der schnellste und stärkste Weg.
  • Löschung: Beseitigung der Aufnahme bei der verantwortlichen Person und ggf. bei der Plattform.
  • Schadensersatz oder Geldentschädigung: Bei nachweisbarem materiellem Schaden – etwa beruflichen Konsequenzen oder einer sehr schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Urheberrecht an Aufnahmen

Die eigene Stimme ist nicht nur persönlichkeitsrechtlich geschützt – auch das Urheberrecht kann eine entscheidende Rolle spielen. Was viele nicht wissen: Auch gesprochene Worte können urheberrechtlich geschützte Werke sein.

Voraussetzung ist, dass die Äußerung die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Das kann bei Reden und Vorträgen relevant sein, wobei es nicht zwingend darauf ankommt, dass diese vorher als Manuskript ausformuliert wurden. Auch frei gehaltene oder spontane Beiträge können urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie entsprechend individuell sind.

Ähnliches gilt für Podcasts oder Videoinhalte – auch hier können gesprochene Passagen eigenständige Werke darstellen. Das bedeutet: Ausschnitte übernehmen oder „samplen“ ist nicht ohne Weiteres zulässig.

Urheberrecht schützt auch die konkrete Darbietung

Das Urheberrecht schützt nicht nur den Inhalt. Nach den §§ 73 ff. UrhG hat der sog. ausübende Künstler eigene Rechte an seiner Darbietung. Das betrifft insbesondere: Hörbuch- und Synchronsprecher, Schauspieler in Sprechrollen oder auch Musiker bei gesprochenen Passagen.

Die Konsequenz ist ein oft unterschätzter doppelter Schutz: Zum einen am Text, zum anderen an der konkreten Darbietung.

Eine wichtige Ausnahme enthält § 48 UrhG. Danach dürfen Reden, die in öffentlichen Versammlungen gehalten werden, etwa im Parlament, bei Kundgebungen oder in öffentlichen Sitzungen, unter bestimmten Voraussetzungen verbreitet werden.

Zusammenfassend: Recht an der eigenen Stimme

Die eigene Stimme ist kein frei verfügbares Gut. Sie wird in mehrfacher Hinsicht geschützt: Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, durch strafrechtliche Vorschriften wie § 201 StGB und in bestimmten Fällen auch durch das Urheberrecht. Gleichzeitig zeigt sich, dass die rechtliche Bewertung stark vom Einzelfall abhängt. Entscheidend sind insbesondere der Kontext der Äußerung, der Adressatenkreis und die konkrete Art der Nutzung.

Das heimliche Aufnehmen von Gesprächen, das Weiterleiten von Sprachnachrichten oder die Nutzung fremder Stimmen, etwa zu kommerziellen Zwecken oder im Rahmen von KI-Anwendungen , kann unzulässig sein und sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Häufig liegt die Problematik weniger in der Aufnahme selbst als in der späteren Verwendung.

Für die Praxis bedeutet das: Wer mit Sprachaufnahmen arbeitet oder fremde Stimmen nutzt, sollte die rechtlichen Grenzen genau kennen. Und wer feststellt, dass die eigene Stimme ohne Einwilligung verwendet wurde, sollte frühzeitig prüfen lassen, welche Ansprüche bestehen und wie sich diese effektiv durchsetzen lassen. In beiden Fällen lohnt eine professionelle Beratung.

Kontakt aufnehmen
Ihre Stimme wurde aufgenommen oder verbreitet?

Schützen Sie Ihre Recht: Schreiben Sie uns und wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.

Hier klicken oder Dateien hineinziehen

Bis zu 10 Dateien sind möglich

Symbol Papirflieger
Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wir prüfen Ihren Fall umgehend und melden uns bei Ihnen.

Unerwarteter Fehler

Leider konnte die Nachricht nicht versendet werden. Bitte versuchen Sie es später erneut.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich ein Telefonat einfach aufnehmen?
Ist es erlaubt, Sprachnachrichten weiterzuleiten?
Darf meine Stimme ohne meine Zustimmung verwendet werden?
Sind KI-generierte Stimmen rechtlich erlaubt?
Können gesprochene Worte urheberrechtlich geschützt sein?

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert