Telefongespräch mithören oder aufnehmen – Was ist erlaubt?

Wer beweisen will, was in einem Telefongespräch erörtert wurde, ist in einer misslichen Lage. Denn im Zweifelsfalle steht Aussage gegen Aussage. Da liegt es nahe, die Vertraulichkeit des Zweiergesprächs aufzuheben, ohne dass der Gesprächspartner hiervon etwas weiß. Aber ist es erlaubt, einen anderen mithören zu lassen oder eine Aufnahme von einem Telefongespräch anzufertigen?

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutz des gesprochenen Wortes

Die private Kommunikation ist geschützt. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen aufnimmt, macht sich nach § 201 StGB strafbar. Gleiches gilt, wer eine solche Aufnahme einem Dritten zugänglich macht. Das Aufnehmen eines Telefongesprächs ohne die Einwilligung des Gesprächspartners ist daher nicht erlaubt. Wer es dennoch tut, riskiert eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Auf den Inhalt des Gesprochenen kommt es nicht an. Das Gesetz stellt das Anfertigen von Aufnahmen unabhängig davon unter Strafe, ob der Aufgenommene ein besonderes Bedürfnis an der Geheimhaltung hat.

Der Schutz des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist auch der Grund, warum Aufnahmen mit versteckter Kamera im Fernsehen häufig nachgesprochen werden. Denn wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist weder eine Aufnahme zulässig, noch darf sie zur Berichterstattung verwendet werden.

Rechtfertigung von Aufnahmen

Nur in Ausnahmesituationen kann eine heimliche Aufnahme gerechtfertigt sein. Die Rechtsprechung hat sie zur Verhinderung rechtswidriger Taten zugelassen, beispielsweise um den bekannten Täter durch Hinweis auf das gewonnene Beweismittel von weiterem Vorgehen abzuhalten.

Für zulässig gehalten haben die Gerichte auch eine Aufnahme, wenn im Einzelfall eine Beweisnot besteht. Erforderlich ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen von des Aufnehmenden und des Aufgenommenen. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise im Falle von Beleidigungen eine Aufnahme für zulässig erachtet, die von dem Aufnehmenden genutzt werden sollte, um hiermit den Beweis für eine Unterlassungsklage führen zu können:

Eine heimliche Tonaufnahme und ihre Verwertung zur Wahrheitsfindung im Zivilprozess kann hiernach rechtmäßig sein, „wenn unter den besonderen Umständen des konkreten Falls bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie mit Rücksicht auf die generelle Bedeutung der betroffenen Schutzgüter die Rechtsverwirklichung, der dieses Beweismittel dienen soll, Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Worts haben muss.“

Allerdings muss das Interesse an der Wahrheitsfindung das Schutzanliegen des gesprochenen Worts in derartigen Fällen „deutlich übersteigen“. Zu empfehlen ist in jedem Falle, vor der Nutzung einer Aufnahme einen spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.

Aufnahmen zu journalistischen Zwecken

Die Frage, ob die Herstellung oder Nutzung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken erlaubt ist, setzt ebenfalls eine umfassende Abwägung voraus. Der Meinungsfreiheit kommt dabei ein umso größeres Gewicht zu, je mehr es um die Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage geht.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, inwiefern die heimlichen Aufnahmen sich primär mit der Person oder mit spezifischen Missständen beschäftigen und wie stark der Einbruch in die private Lebenssphäre ist. Sie muss zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen, darf also nicht eine Äußerung im privaten bzw. wirtschaftlichen Verkehr sein, mit der eigennützige Ziele verfolgt werden.

In einer Entscheidung hat beispielsweise das Oberlandesgericht Dresden die Verwendung von heimlicher Aufnahmen aus einem Pflegeheim als zulässig erachtet.

Da die Mehrzahl der pflegebedürftigen Personen in Deutschland in Pflegeheimen und Krankenhäusern betreut werden, besteht an der Information über die Zustände in diesen Heimen ein erhebliches öffentliches Interesse, das sich nicht allein auf die Vermittlung von Zahlen beschränkt, sondern auch die Verdeutlichung durch Bild- und Tonaufnahmen umfasst, die über eine bloße Illustration hinaus einem Bericht erst Authentizität verleihen, weil sie dem Zuschauer einen Missstand plastisch vor Augen führen.

OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2019 – 4 U 1401/19

An der Veröffentlichung der rechtswidrig erlangten Aufnahmen bestehe insoweit ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, das die Interessen der aufgenommenen Person überwiege.

Mithören eines Telefongesprächs zulässig?

Wenn ein Telefongespräch heimlich mitgehört wird, greift auch dies in das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lautsprecher eingeschaltet oder ob ein zweites Gerät genutzt wird.

Zwar wird man bei geschäftlichen Telefonaten, so der Bundesgerichtshof, mit einem Mithören rechnen müssen. Bei privaten Gesprächen folgt aus dem unerlaubten Mithören aber ein Beweisverwertungsverbot. Dies gilt jedenfalls, wenn der Zeuge das Gespräch nicht nur zufällig mitbekommt. Gezielte „Mithöraktionen“ sind daher in der Regel nicht erlaubt.

Wird der Gesprächspartner allerdings darauf hingewiesen, dass eine weitere Person mithört und setzt er das Gespräch fort, kann der Mithörende hingegen als Zeuge in einem Prozess vernommen werden.

Telefongespräche aufnehmen: Welche Strafen drohen?

Die Aufnahme eines Telefonats kann strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen. Wegen der damit verbundenen schwierigen Rechtsfragen sollte ein spezialisierter Strafverteidiger kontaktiert werden.

Wichtig zu wissen ist, dass nach § 205 StGB ein Strafantrag erforderlich ist, damit die Staatsanwaltschaft wegen einer Aufnahme ermittelt. Dieser muss schriftlich gestellt werden. Die Frist beträgt nach § 77b StGB drei Monate ab Kenntnis von der Tat und der Person des Täters.

Der Aufgenommene kann zudem zivilrechtlich vorgehen. Mit einer Abmahnung kann der Aufgenommene den Aufnehmenden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Zusätzlich hat der Aufgenommene einen Anspruch auf

  • Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten,
  • Vernichtung der Aufnahme und
  • ggf. immateriellen Schadensersatz.

Verpflichtet sich der Aufnehmende nicht außergerichtlich zur Unterlassung, kann sie im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Sie wurden während eines Telefonats aufgenommen oder haben eine Aufnahme angefertigt? Für eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten, nehmen Sie hier Kontakt auf. Für strafrechtliche Fragestellungen steht zudem mein Kooperationspartner Rechtsanwalt Dr. Heiko Löw zur Verfügung, der als ehemaliger Staatsanwalt im Bereich Cybercrime über viel Erfahrung verfügt.

Beweisverwertungsverbot bei unzulässigen Methoden

In einem gerichtlichen Verfahren kann eine unzulässig hergestellte Aufnahme bzw. ein Zeuge, der unerlaubt gelauscht hat, zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Die Gerichte dürfen ein solches Beweismittel dann nicht für die Entscheidung berücksichtigen.

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3 Antworten

  1. Avatar von Roman Swjagin
    Roman Swjagin

    Hallo, ich wurde bei einem Telefongespräch aufgenommen ohne meine Kenntnis und fühle mich jetzt missbraucht, wie kann ich mich schützen bzw. dagegen wären ?

  2. Avatar von Heike Findeis
    Heike Findeis

    Wenn man in einer Beweisnot ist und heimlich mitschneidet mit Handy ein Gespräch wo man vorher wusste das derjenige einen in eine perfide böse Situation verwickeln will ist das dann auch strafbar ?
    Es ist ein Böses perfide Intrige wo mich jemand falsch beschuldigen wollte und ich hatte keinen Zeugen dabei und musste mich schützen vor dem Rechtsangriff der auch erfolgte und nur so beweisbar ist ?

  3. Avatar von Wolfgang Kunst
    Wolfgang Kunst

    Dürfen Unternehmen, in diesem Fall Motatos bei Anruf einfach aufzeichnen? Ich habe dort als Kunde angerufen und vor Gesprächsbeginn kommt eine Banddurchsage mit dem Hinweis, daß das Gespräch aufgezeichnet wird – man hat nicht die Möglichkeit einzuwilligen oder abzulehnen – und das Gespräch nach 24 Stunden gelöscht wird.