Illegale Inhalte auf X : Wie löschen lassen?

Illegale Inhalte gab es auf X auch, bevor die Plattform durch Elon Musk übernommen wurde. Wie aber können Sie tun, wenn Ihr Persönlichkeitsrecht angegriffen, unerlaubt urheberrechtlich geschützte Werke veröffentlicht oder geschützte Marken missbraucht werden? In diesem Beitrag erläutern wir, wie Sie effektiv gegen Rechtsverletzungen bei X vorgehen.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Warum Beiträge auf X löschen lassen?

Ob Privatperson oder Unternehmen – der eigene Ruf ist online verwundbar. Negative Beiträge können nicht nur das Ansehen schädigen, sondern auch zu echten wirtschaftlichen Schäden führen, etwa wenn potenzielle Kund:innen oder Arbeitgeber:innen abgeschreckt werden.

Häufige Rechtsverletzungen bei X

  • Beleidigungen und Verleumdungen
  • Veröffentlichung von Fotos oder Sprachnachrichten ohne Einwilligung
  • Leaks von Adressen oder anderen privaten Informationen
  • Identitätsdiebstahl
  • Urheberrechtsverletzungen
  • Unberechtigte Nutzung von Marken

Eine konsequente Verfolgung von Rechtsverletzungen kann Schäden vermeiden. Vor allem bei Falschbehauptungen, die von einer großen Zahl von Personen aufgegriffen werden, ist eine schnelle Reaktion unerlässlich.

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Welche Inhalte sind löschbar?

Auch bei X gilt deutsches und europäisches Recht. Zwar ist nicht jeder negative Beitrag angreifbar. Kritische Meinungsäußerungen sind durch das Grundgesetz geschützt. Eine Grenze ist aber überschritten, wenn Falschbehauptungen oder Fakes verbreitet werden.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt davor, dass Sie in der Öffentlichkeit falsch dargestellt oder herabgewürdigt werden. Beleidigungen sind nach § 185 StGB strafbar. Ihre Verbreitung stellt eine Rechtsverletzung dar, die untersagt werden kann.

Unzulässig sind zudem Unwahrheiten, rechtlich spricht man von übler Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB). Der Unterschied zwischen beiden Tatbeständen ist, dass der Täter bei der Verleumdung weiß, dass er etwas Falsches äußert, während er die Wahrheit bei der üblen Nachrede lediglich nicht beweisen kann.

Foto- und Videoaufnahmen dürfen nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) in der Regel nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Vorgängen, die für die Öffentlichkeit von großem Interesse sind, sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vor.

Wann dürfen Fotos veröffentlicht werden?

Ausführlich behandeln wir das Recht am eigenen Bild mit vielen Beispielen in unserem Beitrag: Recht am eigenen Bild: Wann ist es verletzt?

Die Nachahmung einer Person, z.B. durch KI-Videos, ist ebenfalls in der Regel nur mit einer Einwilligung zulässig. Zusätzlich regelt die KI-Verordnung (AI-Act) der EU, dass Deepfakes gekennzeichnet werden müssen.

Was ist ein Deepfake?

Ein Deepfake ist in Art. 3 Nr. 60 KI-Verordnung definiert als

  • ein durch KI erzeugte Bilder, Töne oder Videos,
  • die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und
  • einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.

Es geht also darum, dass zwar der Eindruck erweckt wird, dass ein Inhalt echt ist, durchschnittliche Betrachter:innen das aber nicht ohne Weiteres erkennen können. Karikaturen oder Comics fallen sind also keine Deepfakes. Die Unterscheidung zwischen erkennbarem fiktivem Inhalt und Deepfake ist im Einzelfall nicht ganz einfach.

Wie sind Deepfakes zu kennzeichnen?

Wer ein KI-System nutzt, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, muss nach Art. 50 KI-Verordnung offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Dies muss so geschehen, dass kein Zweifel offen bleibt, in der Regel ist daher eine Kennzeichnung am Bild erforderlich.

Aber auch mit einer Kennzeichnung ist eine Veröffentlichung nur in Ausnahmefällen ohne Einwilligung der betroffenen Person erlaubt. Das Recht am eigenen Bild steht einer Veröffentlichung im Grundsatz entgegen (siehe oben).

Auch die eigene Stimme ist als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Die Veröffentlichung einer Nachahmung kann daher rechtsverletzend sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob KI eingesetzt wird, um das Ergebnis zu erzeugen. Auch die Verbreitung von Sprachnachrichten oder aufgenommenen Telefongesprächen ist in aller Regel unzulässig.

Zudem ist es rechtswidrig, wenn Bild- oder Tonmaterial geschnitten wird, wenn dadurch Tatsachen verzerrt werden oder der Kontext entstellt wird.

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Voraussetzungen für eine erfolgreiche Löschung

Wenn Sie von rechtswidrigen Beiträgen betroffen sind, sollten Sie zuerst die Beweise sichern, also Screenshots erstellen. Denn ohne Beweise wird es schwer, eine Rechtsverletzung nachzuweisen.

Achten Sie darauf, dass auf den Screenshots nicht nur der einzelne Beitrag zu sehen ist, sondern auch der Kontext. Sichern sollten Sie zudem die URL, unter der der Beitrag aufrufbar ist. Wie Sie Screenshots richtig anfertigen, haben wir in einem anderen Beitrag ausführlich behandelt: Screenshots rechtssicher erstellen – Checkliste für die wichtigsten Plattformen.

Wichtig ist zudem, dass Sie sich notieren, wann Sie den Beitrag das erste Mal wahrgenommen haben. Das kann für ein späteres Gerichtsverfahren notwendig sein.

Schnelles Vorgehen erforderlich

Für eine effektive Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber X sollten Sie schnell vorgehen. In der Regel haben Sie nur einen Monat, um eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Reagieren Sie zu langsam, bleibt nur noch ein langsames Klageverfahren, das mitunter Jahre dauern kann.

Sie können zudem über ein Webarchiv (z.b. archive.org oder archive.is) eine Speicherung der Seite veranlassen.

Soll ich gegen Nutzer vorgehen oder gegen X?

Als Betroffener können Sie zunächst natürlich direkt gegen den Nutzer vorgehen, der rechtswidrige Inhalte veröffentlicht hat. Aber auch X ist in der Verantwortung. Voraussetzung ist, dass Sie die Plattform über die rechtswidrigen Inhalte informiert haben. Denn X muss erst dann für Inhalte einstehen, wenn das Unternehmen eine Kenntnis davon hat, dass diese verbreitet werden, aber nichts dagegen unternimmt.

X muss reagieren oder haftet als Störer

Nach Art. 6 Digital Services Act (DSA) haftet ein Anbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat. Deshalb müssen Sie die Plattform so genau wie möglich darüber informieren, warum ein Beitrag illegal ist. Dabei können Sie sich durch einen Anwalt für Medienrecht untersützen lassen.

Gegen Nutzer vorzugehen ist effektiv, oft aber nicht möglich. Denn in vielen Fällen ist nicht bekannt, wer hinter einem Account bei X steckt.

Wie kann ich Täter bei X ermitteln?

Es gibt zwei Wege, um Tätern auf die Spur zu kommen:

  1. Strafanzeige erstatten: Wenn Sie die Ermittlungsbehörden einschalten, werden diese im Idealfall gegenüber X die gespeicherten Bestandsdaten (z.B. E-Mail-Adresse, Handynummer) abfragen. Mit diesen Daten können dann weitere Ermittlungen erfolgen, um den Täter zu identifizieren.
  2. Auskunftsverfahren nach § 21 TDDDG: Sie können auch selbst ein Auskunftsverfahren gegenüber X führen, um an die Bestandsdaten zu gelangen. Erforderlich ist ein Antrag beim Gericht, das dann entscheidet, ob eine Auskunft erfolgen muss.

Der Vorteil einer Strafanzeige ist, dass sie erst einmal nichts kostet. Der Nachteil ist, dass ein Ermittlungsverfahren lange dauern kann und Sie nicht steuern können, wie gründlich die Behörden bei ihren Ermittlungen sind.

Bei einem Auskunftsverfahren nach § 21 TDDDG haben Sie das Heft des Handelns in der Hand, das Verfahren kostet aber Geld und eventuell müssen Sie darüber hinaus gegen den E-Mail-Anbieter oder Mobilfunkanbieter vorgehen, wenn Sie die Auskunft von X erhalten haben.

Beiträge bei X löschen lassen: So gehen Sie vor

Wenn ein Täter bekannt ist, können Sie diesen abmahnen (lassen). Mit einer Abmahnung fordern Sie ihn auf, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zusätzlich setzen Sie eine Frist. Kommt die Gegenseite der Aufforderung nicht nach, können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen, um den Täter gerichtlich dazu zu zwingen, den Beitrag offline zu nehmen.

Alternativ oder zusätzlich zu einer Abmahnung können Sie X über die Rechtsverletzung in Kenntnis setzen. Die Plattform muss dann prüfen, ob der Beitrag zu löschen ist.

Inhalt der Löschungsaufforderung

  • Screenshot des Beitrags
  • URL des Beitrags
  • tatsächliche und rechtliche Begründung, warum der Beitrag rechtswidrig ist
  • Aufforderung, den Beitrag zu löschen
  • Fristsetzung

Die Aufforderung müssen Sie dann der Plattform schicken. Dies sollte per E-Mail geschehen, um den Versand in einem späteren Verfahren nachweisen zu können. Die E-Mail-Adresse von X finden Sie im Impressum. Nach Ablauf der Frist haftet die Plattform für den Inhalt selbst, wenn sie den Inhalt nicht zügig entfernt.

Reagiert X nicht, kann ein Anwalt für Medienrecht eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen und die Plattform zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.

Löschung mit Anwalt – Wann ist das sinnvoll?

Eine Beratung und Vertretung durch einen Anwalt für Medienrecht ist zu empfehlen, wenn Sie optimal gegen die Täter bzw. X vorgehen wollen. Sie vermeiden dadurch, dass Sie die Sache von Anfang an falsch angehen und die Rechtsverletzung dadurch vertiefen.

Wenn Sie selbst die Plattform um Löschung bitten, besteht die Gefahr, dass die Aufforderung rechtlich unzureichend begründet ist. Dann verlieren Sie wertvolle Zeit, weil X noch einmal die Gelegenheit zur Löschung gegeben werden muss. Gerade weil Sie in der Regel nur einen Monat haben, um gerichtliche Maßnahmen einzuleiten, sollten Sie sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt anwaltlich vertreten lassen.

Vorteile eines Anwalts für Medienrecht:

  • Fachkundige Vertretung gegenüber X
  • Vermeidung von Fehlern bei der Meldung des Beitrags
  • Falls X den Beitrag nicht löscht: weitere Maßnahmen „aus einer Hand“

Auch bei der Erstattung einer Strafanzeige hat eine Vertretung durch einen Anwalt handfeste Vorteile: Ein Anwalt für Medienrecht kann den Behörden vorschlagen, welche Ermittlungen als nächstes erfolgen sollten und dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die Täter identifiziert werden.

Gerichtliche Schritte zur Löschung von Inhalten

Bleibt die Abmahnung erfolglos, kann bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Ist der Antrag erfolgreich, wird die weitere Verbreitung der Inhalte vorläufig untersagt. Damit sind Ihre Rechte vorläufig gesichert, bis ein endgültiges Urteil ergeht.

Mit einer Klage können dann neben der Unterlassung weitere Ansprüche durchgesetzt werden. Denn Rechtsverletzungen können einen erheblichen Schaden anrichten, sodass Ihnen nicht nur ein Anspruch auf die Unterlassung und die Löschung rechtswidriger Beiträge zustehen kann, sondern auch ein Anspruch auf Entschädigung.

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