Persönlichkeitsrechte und KI: Welche Grenzen gibt es?

Ob Werbung, Satire, Fake News oder Pornos: Mit KI lassen sich Deepfakes und andere generative Inhalte schnell erstellen und vielfältig einsetzen. Wir erklären, welche Grenzen das Persönlichkeitsrecht bei der Verwendung von Bildern, Stimmen, Namen oder anderen Daten fremder Personen setzt und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Warum ist das Thema wichtig?

KI entwickelt sich ständig weiter und erleichtert das Leben in vielen Bereichen. Mit der technischen Entwicklung sind jedoch auch neue Gefahren verbunden.

Zum Training von KI werden häufig personenbezogene Daten verwendet. Damit können in wenigen Sekunden täuschend echt wirkende Bilder oder Tonaufnahmen realer Personen (sogenannte „Deepfakes“) erzeugt werden. Diese Deepfakes können beispielsweise zu Werbezwecken (KI-Models) eingesetzt werden, aber auch zur Verbreitung von Fake News, für Cybermobbing oder Pornografie. Für Betroffene kann das gravierende Folgen haben.

Das Persönlichkeitsrecht und der Schutz personenbezogener Daten setzen hier wichtige Grenzen, auf die sich Betroffene berufen können. Zudem gibt es eine Reihe von Gesetzen, wie die KI-Verordnung der Europäischen Union. Werden diese Grenzen nicht eingehalten, drohen strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.

„Sind Sie von einem Deepfake betroffen? Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.“


Rechtsanwalt 

 

Was schützt das Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird vom Bundesverfassungsgericht aus den Artikeln 1 Grundgesetz (Menschenwürde) und 2 Absatz 1 Grundgesetz (allgemeine Handlungsfreiheit) abgeleitet. Es ist ein Sammelbegriff für eine Vielzahl einzelner Rechtspositionen. Hierzu zählen etwa der Schutz der Privat- und Intimsphäre, der Schutz der persönlichen Ehre, aber auch das Recht am eigenen Bild, an der eigenen Stimme oder am eigenen Namen.

Wann greift ein KI-generierter Inhalt in mein Persönlichkeitsrecht ein?

Immer dann, wenn Sie als reale Person erkennbar sind. Dies kann beispielsweise durch die Nachahmung Ihres Aussehens, die Verwendung Ihres Namens oder die Imitation Ihrer Stimme erfolgen.

Grundsätzlich gilt: Das Bild, der Name oder die Stimme einer Person dürfen nur mit ihrer Einwilligung verwendet werden. Das gilt auch, wenn eines dieser Merkmale durch KI täuschend echt nachgeahmt wird.

KI und das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geschützt. Demnach dürfen „Bildnisse“ grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Als „Bildnisse“ gelten alle Darstellungen einer Person, auf denen diese erkennbar ist. Die Darstellungsform ist hierfür irrelevant.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2022 entschieden, dass ein „Bildnis einer Person“ immer dann vorliegt, wenn bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums der Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. (BGH, 24.02.2022 – I ZR 2/21)

Damit gilt: Immer dann, wenn auf einem Bild eine reale Person erkennbar ist, liegt ein „Bildnis“ vor und die Person muss in die Verbreitung des Bildnisses einwilligen. Darauf, wie das Bildnis entstanden ist, kommt es nicht an. Fotografien, Zeichnungen und KI-generierte Inhalte werden gleichermaßen erfasst.

Ist eine Verbreitung ohne Einwilligung legal?

Beispiel: Unternehmen wie H&M oder Zalando lassen sich für die Werbung häufig Bilder von KI generieren, um Kosten für Fotoshootings mit echten Models zu sparen.

❌ Illegal, wenn reale Models erkennbar sind (KI-Doppelgänger)

✅ Legal, wenn Bilder fiktiver Models generiert werden

Eine Verbreitung oder Veröffentlichung ohne ausdrückliche Einwilligung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Diese Ausnahmen sind in § 23 KUG geregelt. Kommerzielle Nutzung wird in der Regel nicht erfasst. Außerdem gilt: Berichtigte Interessen der Abgebildeten dürfen nicht verletzt werden. Herabwürdigende oder täuschende Darstellungen sind rechtswidrig.

Was droht bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild?

  • Strafrecht: Für die vorsätzliche Verbreitung KI-generierter Bildnisse von Personen ohne Einwilligung drohen Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 33 KUG).
  • Zivilrecht: Wer entsprechende Bildnisse verbreitet, ohne zu wissen, dass sie reale Personen zeigen, macht sich nicht strafbar. Es drohen jedoch zivilrechtliche Konsequenzen: kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ; Schadensersatzansprüche; Schmerzensgeld (schwere Verstöße).

KI und das Recht an der eigenen Stimme

Das Recht an der eigenen Stimme unterliegt grundsätzlich demselben Schutz wie das Recht am eigenen Bild. Allerdings gibt es hier kein besonderes Gesetz. Der Schutz wird direkt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet.

Auch hier gilt: Wenn die KI-generierte Stimme derjenigen einer realen Person zum Verwechseln gleicht, darf sie grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verwendet werden.

Der Bundesgerichtshof hat schon 1999 entschieden, dass der Klang der eigenen Stimme ein geschütztes Merkmal der Persönlichkeit darstellt (BGH, Urteil vom 01.12.1999 – I ZR 49/97 – Marlene Dietrich).

Für das sogenannte „Voice Cloning“ durch KI reichen heute schon wenige Sätze oder Wörter einer Person aus. Die KI ist dann in der Lage, die Stimme beliebige Texte sprechen oder singen zu lassen. Damit können Synchronsprecher überflüssig gemacht werden. Auch die Produktion von Musik mit den Stimmen bekannter Künstler ist möglich. Voice Cloning wird daneben auch für sogenannte Schockanrufe verwendet, bei denen Betrüger die Stimmen Angehöriger simulieren, um an Geld zu kommen.

Das „Beijing Internet Court“ in China hat 2024 entschieden, dass die Nachahmung der Stimme einer bekannten Synchronsprecherin durch KI zur Vertonung von Hörbüchern ohne Einwilligung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt.

Bei Verstößen drohen dieselben zivilrechtlichen Konsequenzen wie beim Recht am eigenen Bild. Zudem drohen nach § 201 StGB Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn für das Training der KI das nicht öffentlich gesprochene Wort einer anderen Person heimlich aufgenommen wird.

KI und das Recht am eigenen Namen

Das Recht am eigenen Namen ist in § 12 BGB geregelt. Demnach darf ein anderer nicht unbefugt den gleichen Namen verwenden. Neben dem bürgerlichen Namen ist auch der Künstlername geschützt, sofern er bereits ausreichend bekannt ist. Auch der Name von privaten Unternehmen, Vereinen oder staatlichen Behörden ist geschützt.

Nach der Rechtsprechung liegt vor allem dann ein Verstoß vor, wenn durch die unbefugte Verwendung eines Namens eine Zuordnungsverwirrung entsteht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Außenstehende aufgrund der unbefugten Namensverwendung davon ausgehen, dass es sich um den echten Namensträger handelt.

Was ist eine Zuordnungsverwirrung?

Eine Zuordnungsverwirrung liegt vor, wenn durch den Gebrauch eines Namens fälschlicherweise eine Person, Einrichtung oder ein Produkt einem anderen als der wirklichen Trägerin des Namensrechts zugeordnet wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein KI-Doppelgänger ohne Einwilligung unter dem Namen der echten Person auftritt.

Bei KI-generierten Inhalten liegt neben der Verletzung des Rechts am eigenen Bild bzw. der eigenen Stimme oft auch eine Verletzung des Namensrechts vor. Betroffene Personen können sich dann auf alle diese Rechte gleichzeitig berufen.

Fake-KI-Bundeskanzler fordert AfD-Verbotsverfahren

Das Landgericht Berlin II hat 2024 entschieden, dass ein satirisches Deepfake-Video, in dem ein KI-Doppelgänger als „Der Bundeskanzler“ die Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens verkündet, zu einer Zuordnungsverwirrung führt, weil der Eindruck entstehen könne, es handele sich um den echten Bundeskanzler (LG Berlin II, Beschluss vom 13.02.2024 – 15 O 579/23).

Bei Verstößen gegen das Namensrecht drohen die gleichen zivilrechtlichen Konsequenzen wie bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild oder das Recht am eigenen Wort (kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung, Schadensersatz, Schmerzensgeld).

KI und der Schutz personenbezogener Daten

Der Schutz personenbezogener Daten ist in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union sowie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Die DSGVO spielt eine immer wichtigere Rolle – vor allem, wenn es um KI geht. Deepfakes verletzen häufig sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch das Datenschutzrecht.

Personenbezogene Daten sind sämtliche Informationen, die sich auf eine konkrete Person beziehen.

Eine Verarbeitung ist jeder Umgang mit personenbezogenen Daten (Erhebung, Verbreitung, Nutzung ….).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO vorliegt. Dazu gehören etwa:

  • Die Einwilligung der betroffenen Person
  • Die Verfolgung „berechtigter Interessen“

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten liegt beispielsweise dann vor, wenn eine KI mit Chatverläufen, Daten zum Shoppingverhalten, Bildnissen oder Tonaufnahmen trainiert wird, die sich konkreten Personen zuordnen lassen. Werden die Daten jedoch so anonymisiert, dass keine Zuordnung mehr möglich ist, greift die DSGVO nicht.

Nicht nur das Training von KI, sondern auch das Verbreiten von Deepfakes kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen. Denn Bildnisse oder Tonaufnahmen von KI-Doppelgängern enthalten Informationen über das Aussehen (Haarfarbe, Augenfarbe usw.) oder den Klang der Stimme der realen Person.

Betroffene Personen haben nach der DSGVO eine ganze Reihe von Rechten. Besonders wichtig sind dabei:

  • Auskunftsanspruch (Art. 15 DSGVO)
  • Löschungsanspruch (Art. 17 DSGVO)

Mithilfe des Auskunftsanspruchs können Betroffene zunächst herausfinden, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, welche Daten dies sind und zu welchem Zweck die Verarbeitung erfolgte. Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss dies gemäß Art. 30 DSGVO genau dokumentieren. Der Auskunftsanspruch kann kostenfrei geltend gemacht werden und ist in der Regel innerhalb eines Monats zu beantworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Im zweiten Schritt kann dann der Löschungsanspruch geltend gemacht werden, wenn die Datenverarbeitung unberechtigt erfolgte, beispielsweise weil keine Einwilligung erteilt wurde. Im Einzelfall kann auch die Löschung eines Deepfakes verlangt werden.

Was droht bei Verstößen gegen die DSGVO?

  • Strafrecht: Erfolgt der Verstoß vorsätzlich aus finanziellen Interessen oder in Schädigungsabsicht und waren die betroffenen Daten zuvor nicht allgemein zugänglich, droht nach § 42 BDSG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Ordnungsrecht: Die Aufsichtsbehörden können nach Art. 82 DSGVO Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Umsatzes eines Unternehmens verhängen, wenn Daten rechtswidrig verwendet werden.
  • Zivilrecht: Betroffene können nach Art. 17 DSGVO Löschungsansprüche und nach Art. 83 DSGVO Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen.

Kennzeichnungspflicht nach der KI-Verordnung

Im Juni 2024 ist die KI-Verordnung der EU (AI Act) in Kraft getreten. Sie dient dem Schutz von Grundrechten, Sicherheit und Demokratie, indem sie den Einsatz von KI in bestimmten Bereichen generell verbietet und besondere Pflichten für Hochrisikobereiche schafft.

Für den Schutz des Persönlichkeitsrechts ist insbesondere die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 50 Abs. 2 KI-VO von Bedeutung. Demnach müssen ab dem 2. August 2026 durch KI erstellte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte als solche klar gekennzeichnet werden.

Dadurch sollen Täuschungen und Zuordnungsverwirrungen verhindert werden. Wenn in einem Video klar gekennzeichnet ist, dass ein KI-Doppelgänger gezeigt wird, kann nicht mehr der Eindruck erweckt werden, dass die Aussagen und Handlungen von der echten Person stammen. Auch der Missbrauch KI-generierter Videos für Fake News soll damit eingeschränkt werden.

Was droht bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht?

  • Ordnungsrecht: Die Aufsichtsbehörden können nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.
  • Zivilrecht: Kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung und Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 50 Abs. 2 KI-VO.

Kunstfreiheit: Was darf KI-generierte Satire?

Die Kunst ist frei. So steht es zumindest in Art. 5 GG. Doch auch im Rahmen der Kunstfreiheit ist nicht alles erlaubt. KI kann ein Instrument sein, mit dem sich Kunstwerke wie Musikstücke, Karikaturen oder Satire-Videos erstellen lassen. Wird dabei in Persönlichkeitsrechte eingegriffen, ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtspositionen erforderlich.

Allerdings können Eingriffe in das Recht am eigenen Bild und an der eigenen Stimme hier auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig sein.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG ist die Verbreitung eines Bildnisses im „höheren Interesse der Kunst“ auch ohne Einwilligung möglich.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach § 23 Abs. 2 KUG die „berechtigten Interessen“ der abgebildeten Person gewahrt werden müssen. Auch die Verbreitung einer künstlerischen Darstellung kann unzulässig sein, wenn sie besonders herabwürdigend ist.

Liegt ein „höheres Interesse der Kunst“ vor, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel auch ohne Einwilligung rechtmäßig, weil dann Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO („berechtigtes Interesse“) eingreift. Das Datenschutzrecht steht der Kunstfreiheit also nicht im Weg.

Eine Grenze bildet jedoch das Namensrecht aus § 12 BGB. Durch KI-generierte Inhalte darf keine Zuordnungsverwirrung entstehen (dazu bereits oben). Es muss eindeutig sein, dass der KI-Doppelgänger nicht der echte Namensträger ist, auch wenn er unter Nennung seines Namens auftritt. Deshalb muss KI-generierte Satire als solche kenntlich sein, am besten durch eine ausdrückliche Klarstellung. Im Einzelfall kann auch der Kontext ausreichen.

Im Februar 2024 hat das Landgericht Berlin entschieden: „Auch Satire ist nicht zu einer Namensanmaßung berechtigt. Für den Betrachter muss ausreichend deutlich werden, dass es sich um Satire handelt.“

Ab dem 2. August 2026 besteht ohnehin eine Kennzeichnungspflicht gemäß der KI-Verordnung. Ansonsten gelten für Kunst und Satire, die unter Verwendung von KI entstanden sind, auch die üblichen Grenzen. Satire darf zuspitzen und übertreiben.

Bei bloßer Schmähkritik geht jedoch das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor, eine sonst erforderliche Abwägung mit dem Veröffentlichungsinteresse ist dann nicht vorzunehmen.

Missbrauch: Deepfake-Pornos und Cybermobbing

Deepfakes können auch bewusst missbräuchlich eingesetzt werden. In solchen Fällen hat das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen auf zivilrechtlicher Ebene immer Vorrang. Im Strafrecht bestehen jedoch teilweise noch Strafbarkeitslücken.

Der Bundesrat hat im Juli 2024 einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem Strafbarkeitslücken bei der missbräuchlichen Verwendung von Deepfakes geschlossen werden sollen. Im Bereich von Deepfake-Pornos ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen (BRat.-Drs. 222/24).

Ein besonderes Problem stellen Deepfake-Pornos, auch „Deepnudes“ genannt, dar. Dabei werden Bildnisse realer Personen in einem sexuellen Kontext generiert. Die Täter nutzen die Bildnisse, um Rache- und Machtbedürfnisse auszuleben („Revenge Porn“). Die Opfer sind überwiegend Mädchen und Frauen. Den Betroffenen ist stets zu raten, Beweise (Screenshots) zu sichern, entsprechende Inhalte in den sozialen Medien sofort zu melden und sich möglichst schnell anwaltliche Hilfe zu holen.

Was droht bei der Verbreitung von Deepfake-Pornos?

  • Strafrecht: Die Verbreitung von Deepfake-Pornos kann als Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) bestraft werden. Bei Minderjährigen droht eine Strafe wegen der Verbreitung kinder- oder jugendpornografischer Inhalte (§§ 184b, 184c StGB).
  • Zivilrecht: Neben den üblichen Konsequenzen (anwaltliche Abmahnung/Schadensersatz) besteht hier meistens auch ein Schmerzensgeldanspruch, da es sich fast immer um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt.

Ein weiteres Problem ist Cybermobbing. Zwar ist es kein neues Phänomen, allerdings liefert KI neue Werkzeuge. Neben beleidigenden Deepfakes können auch KI-gesteuerte „Bots“ (Computerprogramme, die automatisiert Aufgaben erledigen) eingesetzt werden, um massenhaft Hasskommentare zu schreiben und Personen zu belästigen.

Die zivilrechtlichen Konsequenzen entsprechen in der Regel denen bei Deepfake-Pornografie. Auch hier kann ein Schmerzensgeld möglich sein. Teilweise gehen beide Phänomene auch miteinander einher. Da Konsequenzen für die Täter vor allem dann drohen, wenn ein systematisches Cybermobbing über einen langen Zeitraum nachweisbar ist, ist es wichtig, Einzelhandlungen (Hasskommentare, Fotos usw.) rechtssicher zu dokumentieren.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei Cybermobbing?

  • Nachstellung bzw. „Stalking“ (§ 238 StGB): Wenn immer wieder Kontakt aufgenommen wird oder beleidigende Inhalte verbreitet werden und dadurch die Lebensgestaltung der betroffenen Person beeinträchtigt wird
  • Bei ehrverletzenden Aussagen: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB)

Was tun als betroffene Person?

Wenn Sie von einer Persönlichkeitsrechts- oder Datenschutzverletzung betroffen sind, haben Sie eine ganze Reihe von Möglichkeiten, je nachdem, wie schwerwiegend der Verstoß ist.

Generell ist zu folgendem Vorgehen zu raten:

  • Beweise sichern (rechtssichere Screenshots / URLs / Zeugen)
  • Inhalte bei den Plattformen melden (z.B. Facebook, Instagram, X, Reddit)
  • Anwaltlichen Beistand einschalten (Prüfung von Rechtsverstößen und Ansprüchen)
  • Zivilrechtliche Ansprüche durchsetzten (Unterlassung / Löschung / Schadensersatz / Schmerzensgeld)
  • Strafanzeige erstatten

Das Internet vergisst nicht. Gerade wenn es um Ehrverletzungen, Mobbing und pornografische Inhalte geht, ist ein schnelles Vorgehen gefragt, damit die Verbreitung möglichst wirksam unterbunden werden kann.

Häufig gestellte Fragen: Persönlichkeitsrechte und KI

Was sind Deepfakes?
Ab wann greift das Persönlichkeitsrecht bei KI-Inhalten?
Darf man KI-generierte Bilder oder Stimmen von echten Personen verwenden?
Was regelt die DSGVO in Bezug auf KI und Deepfakes?
Was verlangt die neue KI-Verordnung der EU (AI Act)?
Welche Besonderheiten gelten für Kunst und Satire?
Sind Deepfakes generell verboten?
Kontakt aufnehmen
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Schreiben Sie uns und wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.

Hier klicken oder Dateien hineinziehen

Bis zu 10 Dateien sind möglich

Symbol Papirflieger
Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wir prüfen Ihren Fall umgehend und melden uns bei Ihnen.

Unerwarteter Fehler

Leider konnte die Nachricht nicht versendet werden. Bitte versuchen Sie es später erneut.

Dieser Beitrag wurde unter Mitarbeit von Rechtsreferendar Sascha Wolf erstellt.

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert