Onlineshop: Das muss im Impressum drinstehen

Das Impressum ist der „Klassiker“ bei Abmahnungen. Dabei ist es heute leicht möglich, ein rechtssicheres Impressum zu erstellen. Im Internet stehen zahlreiche Generatoren bereit, die dabei unterstützten. Onlineshops sollten aber darauf achten, dass ihre Rechtstexte auch Vorgaben zum Verbraucherschutz berücksichtigen. So ist seit einigen Jahren auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission hinzuweisen. Was unbedingt ins Impressum gehört, klären wir in diesem Beitrag.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht
Onlineshop Symbolbild

Welche allgemeinen Angaben gehören in das Impressum?

Achtung: Neuregelung kommt!

Durch den Digital Services Act werden digitale Dienste ab Februar 2024 auf Grundlage einer EU-Verordnung neu reguliert. Das hat auch Auswirkungen auf die Impressumspflichten. Denn geplant ist, das Telemediengesetz (TMG) aufzuheben und in ein neues Gesetz zu überführen.

Im Impressum müssen Onlineshops nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) die folgenden Informationen bereithalten:

  • Name
    Nennen Sie den vollständigen Namen des Unternehmens einschließlich der Rechtsform und den vollständigen Namen des gesetzlichen Vertreters. Kürzen Sie den Vornamen nicht ab, das ist nach der Rechtsprechung unzulässig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008 – I-20 U 125/08).
  • Anschrift
    Die Anschrift muss ladungsfähig sein. Daher müssen Sie Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben. Nicht ausreichend ist ein Postfach. Selbstverständlich muss an der Adresse auch Post zugestellt werden können.
  • Kapital
    Eine Angabe des Stamm- oder Grundkapitals sowie ggf. des Gesamtbetrags der ausstehenden Einlagen ist bei juristischen Personen nur nötig, wenn überhaupt Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht werden, z.B. weil Geschäftsberichte veröffentlicht werden.
  • Kontaktdaten
    Eine (funktionierende) E-Mail-Adresse ist Pflicht. Als weitere Kontaktmöglichkeit ist eine Telefon- und/oder Faxnummer üblich. Möglich ist auch eine telefonische Rückrufmöglichkeit, wenn jedenfalls innerhalb von 60 Minuten zurückgerufen wird.
  • Registerangaben
    In einem Register eingetragene Onlinehändler, bspw. Handelsregister, müssen das Registergericht und die Registernummer nennen.
  • Aufsichtsbehörde
    Üben Sie einen Beruf aus, für den Sie eine behördliche Zulassung benötigen, müssen Sie die Aufsichtsbehörde und ggf. weitere berufsrechtliche Angaben machen.
  • USt-IdNr./Wirtschafts-IdNr.
    Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Wirtschafts-Identifikationsnummer müssen Sie nur angeben, wenn Sie über eine solche verfügen.
  • Abwicklung/Liquidation
    Ist Ihre Gesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, informieren Sie im Impressum über diesen Umstand.
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Bei der rechtssicheren Gestaltung von Webseiten helfen wir Ihnen mit unserem Check-Up. Dabei prüfen Ihre Seiten auf Herz und Nieren.


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Wann ist ein inhaltlich Verantwortlicher anzugeben?

Nach § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV) müssen Webseiten, deren Inhalt journalistisch-redaktionell gestaltet ist, eine:n Verantwortliche:n für den Inhalt angeben. Bei diesem muss es sich um eine natürliche Person handeln.

Angebote sind journalistisch-redaktionell gestaltet, wenn auf ihnen aktuelle Beiträge erscheinen. Wenn auf Ihrer Webseite z.B. Blogbeiträge, Pressemitteilungen oder ähnliche Inhalte erscheinen, sollten Sie einen Verantwortlichen benennen.

Formulierungsvorschlag

Inhaltlich verantwortlich: Vorname Name

Welche zusätzlichen Angaben müssen Onlineshops machen?

Verbraucherstreitbeilegung

Nach § 36 VSBG muss ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren, ob er

  • dazu verpflichtet und
  • dazu bereit ist

an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Verpflichtung zu einer Teilnahme wird in der Regel nicht bestehen, sie ist gesetzlich z.B. im Energiesektor vorgesehen. Es bietet sich an, die Angaben zur Verbraucherstreitbeilegung in das Impressum aufzunehmen, da dieses „leicht zugänglich“ ist. Der Verbraucher wird diese Information an dieser Stelle zudem erwarten.

Sollten Sie an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen? Dies ist, wenn keine Verpflichtung besteht, freiwillig möglich und kann ein Service für den Verbraucher sein. Es sprechen aus meiner Sicht aber mehr Gründe dagegen. Denn im Streitfall ist eine Klärung vor Gericht weiterhin möglich, das Schlichtungsverfahren ist nicht vorrangig durchzuführen. Zudem trägt in der Regel der Unternehmer die Kosten eines solchen Verfahrens und es ist zweifelhaft, ob am Ende mehr Streitigkeiten einvernehmlich gelöst werden können. Angesichts des unklaren Nutzens und dem mit der Teilnahme verbundenen Aufwand, dürften die meisten Onlinehändler sich besser stellen, wenn sie sich an einer Verbraucherstreitbeilegung nach dem VSBG nicht beteiligen.

Erklären Sie freiwillig Ihre Bereitschaft, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, geben Sie die zuständige Schlichtungsstelle an.

Formulierungsvorschlag

Zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch nicht freiwillig bereit.

Von der Pflicht zur Angabe sind Sie nach § 36 Abs. 3 VSBG befreit, wenn Sie am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

OS-Plattform

Nicht zu verwechseln mit der Verbraucherstreitbeilegung ist die Online-Streitbeilegung. Letztere gilt nur für Onlineshops, erstere für alle Unternehmer. Rechtsgrundlage ist die sogenannte ODR-Verordnung (Online-Dispute-Resolution) der EU.

Nach Art. 14 ODR-Verordnung stellen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge schließen auf ihren Webseiten einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss, so heißt es in der Verordnung, für Verbraucher „leicht zugänglich“ sein. Daraus haben die Gerichte geschlossen, dass der Link klickbar sein muss. Eine fehlende Verlinkung stellt einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

Formulierungsvorschlag

Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit (OS-Plattform). Diese ist unter dem folgenden Link erreichbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Disclaimer

Viele Webseiten nutzen Disclaimer, also vermeintliche Haftungsbegrenzungen. Derartige Klauseln vermitteln eine Pseudo-Sicherheit, sich von allem distanziert zu haben, was einem Schlechtes widerfahren kann. Frei nach dem Motto: Wird schon nicht schaden.

Disclaimer sind rechtlich unverbindlich und sollten aus meiner Sicht weggelassen werden. Sie können sogar schaden, wenn sie zum Beispiel vor den Angaben zur Verbraucherstreitbeilegung und zur OS-Plattform platziert werden. Dann könnten sie dafür sorgen, dass diese Pflichtangaben – entgegen der gesetzlichen Vorschrift – für den Verbraucher nicht leicht zu finden sind.

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Wie ist das Impressum zu platzieren?

Das Impressum muss nach § 5 TMG „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Es gehört in die Menüleiste oder in die Fußzeile der Webseite.

Die Beschriftung muss gut erkennbar sein. Wenn der Nutzer das Impressum erst nach intensiver Suche findet, weil der Link winzig oder in blasser Farbe gestaltet ist, sollten Sie nachbessern.

Zudem muss das Impressum mittels zwei Klicks erreichbar sein. Wenn Sie das Impressum in der Menüleiste unterbringen, denken Sie gegebenenfalls daran, dass ein Klick in der mobilen Ansicht in der Regel bereits für das Öffnen des Menüs erforderlich ist.

Wie ist der Link zum Impressum zu bezeichnen?

Auch bei der Beschriftung des Links gilt: Keine Experimente. Der Link zum Impressum lautet „Impressum“. Alternativ wäre allenfalls „Kontakt“ zulässig.

Kreative Bezeichnungen sind abmahnträchtig. Das musste beispielsweise ein Shop für CDs feststellen, der sein Impressum „Backstage“ nannte. Kaum ein Verbraucher wird auf die Idee kommen, dass sich dahinter die gesetzlichen Pflichtangaben verbergen. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamburg, das in diesem Fall einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht feststellte (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002 – 5 W 80/02).

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