Onlineshop-AGB: 5 Abmahnfallen, in die Sie nicht tappen sollten

Kein Onlineshop kommt ohne das „Kleingedruckte“ aus. Zwar gibt es kein Gesetz, das die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausdrücklich vorschreiben würde. Durch sie lassen sich die zahlreichen Informationspflichten im Fernabsatz aber am besten erfüllen. 

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Es reicht aber nicht aus, AGB zu haben. Sie müssen auch inhaltlich richtig, aktuell und vollständig sein. Unzulässige Regelungen können schnell teuer werden, unter anderem Verbände können ihre Verwendung abmahnen und gegebenenfalls gerichtlich untersagen lassen.

Fünf Abmahnfallen in Onlineshop-AGB: Sind Sie betroffen?

Es gibt Fehler in AGB, die verbreitet sind und daher auch häufig abgemahnt werden. Hier kommen fünf Abmahnfallen, in die Sie nicht tappen sollten.

Abmahnfalle 1: Unklare Frist für Annahme des Vertragsangebots

Wann kommt der Vertrag zustande? Entweder Sie entscheiden sich dafür, dass bereits mit der Bestellung durch den Verbraucher ein Kaufvertrag geschlossen wird. Dann sind Sie mit der Bestellung bereits zur Lieferung verpflichtet. Oder sie entscheiden sich dafür, dass die Bestellung nur ein Angebot zum Vertragsabschluss darstellt, das durch Sie angenommen werden muss.

In diesem Fall müssen Sie mitteilen, wie lange Sie das Vertragsangebot annehmen können. Unklare oder zu lange Fristen sind hier nicht erlaubt. Der Kunde soll nur einen überschaubaren Zeitraum an seine Bestellung gebunden sein. Fehlt eine Regelung zur Annahmefrist oder ist sie nicht transparent, stellt dies einen Gesetzesverstoß dar.

Abmahnfalle 2: „Versandkosten auf Anfrage“

Der Verbraucher muss wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. Wenn diese nicht vorab auf den Cent genau angegeben werden können, muss der Verbraucher zumindest die Möglichkeit haben, die Versandkosten zu berechnen. Wer also einen „weltweiten“ Versand anbietet, muss Informationen zu Versandkosten für jedes einzelne Land bereitstellen – von Andorra bis Zimbawe. Unzulässig ist, die Informationen nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Abmahnfalle 3: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung ist kompliziert und daher fehlerträchtig. Falsche Regelungen zu Rückerstattungen oder zu Widerrufsfristen sind keine Seltenheit. Dabei gibt es ein gesetzliches Muster, an das sich Unternehmer halten können. Achten Sie zudem darauf, dass Sie in jedem Fall auch das Muster-Widerrufsformular bereitstellen.

Abmahnfalle 4: Fehlender Hinweis auf die gesetzliche Mängelhaftung

Ein einfacher Satz muss in AGB von Onlineshops so oder so ähnlich vorhanden sein:

Formulierungsbeispiel

Es besteht ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht für Waren.

Fehlt er, sind die Verbraucherinformationen nicht vollständig und abmahnbar.

Abmahnfalle 5: Keine Information über die Speicherung des Vertragstexts

Unternehmer müssen ihre Kunden darauf hinweisen, ob der Vertragstext gespeichert wird. Dies gilt übrigens auch bei B2B-Onlineshops. Der „Vertragstext“ sind dabei alle Vertragsinformationen einschließlich der AGB. Ob die kompletten Daten für jede Bestellung einzeln abgespeichert werden oder nicht, müssen Sie mitteilen. Wenn Sie den Vertragstext speichern und ihn dem Kunden zugänglich machen, z.B. über ein Benutzerkonto, müssen Sie auch dies angeben. 

Muster, Generator, Anwalt – So kommen Sie an rechtssichere AGB

Die AGB von Konkurrenten zu kopieren ist keine gute Idee. Denn eine unveränderte Übernahme birgt nicht nur das Risiko, dass der Rechtstext nicht zum Geschäft des Onlineshops passt, sondern kann auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Aber woher nehmen, wenn nicht stehlen?

Von der Verwendung von Mustern aus dem Internet rate ich eher ab. Zum einen können Unternehmer schlecht selbst einschätzen, ob in den AGB alle wesentlichen Inhalte geregelt sind. Die Qualität schwankt zudem erheblich und zum Teil sind gesetzliche Änderungen jüngeren Datums nicht berücksichtigt.

Generatoren für Rechtstexte sind immer ein Kompromiss zwischen Rechtssicherheit und günstigem Preis. Denn ein generierter Text kann immer nur bestimmte Standardkonstellationen berücksichtigen. Zudem muss die Software richtig „gefüttert“ werden, um ein korrektes Ergebnis zu erhalten. Wer sich dies zutraut, einen einfachen Shop hat und auf eine individuelle Beratung verzichten will, kann dies tun.

Die Erstellung von AGB durch einen im Bereich des Onlinehandels erfahrenen Rechtsanwalt ist in der Regel teurer als ein Generator, dafür bietet er eine maßgeschneiderte und rechtssichere Lösung. Gerade komplexere Geschäftsmodelle kommen um eine anwaltliche Erstellung von AGB nicht herum – und sollten auch in verlässliche Rechtstexte investieren. Denn die AGB sind die „Geschäftsgrundlage“ für die Beziehungen zwischen ihnen und ihren Kunden. Wer hier spart, sollte mögliche Folgekosten bei rechtlichen Auseinandersetzungen einkalkulieren.

Entscheidung für den „richtigen“ Weg – aber welcher ist das?

Welche Variante für Ihr Geschäftsmodell richtig ist, kann Ihnen dieser Artikel nicht abschließend beantworten. Aber er kann eine Orientierung bieten: Prüfen Sie, ob die Erstellung individueller AGB erforderlich ist.

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