Wir erklären, wann eine Vereinsveranstaltung rechtlich als „öffentlich“ gilt, welche Gebühren realistisch auf Sie zukommen, welche Bundesländer Vereine mit Pauschalverträgen entlasten und welche rechtlichen Folgen drohen, wenn die Anmeldung ausbleibt. So können Sie Ihr nächstes Vereinsfest rechtssicher planen.
- 1. GEMA und Verein: Warum die Anmeldepflicht auch Sie betrifft
- 2. Wann ist eine Vereinsveranstaltung „öffentlich“?
- 3. Welche Veranstaltungen müssen Sie anmelden, welche nicht?
- 4. GEMA-Gebühren für Vereine: Womit müssen Sie rechnen?
- 5. Kostenlose Veranstaltungen: Auch ohne Eintritt GEMA-pflichtig?
- 6. GEMA-Entlastung für Vereine: Welche Bundesländer übernehmen Kosten?
- 7. GEMA-freie Musik als Alternative: Wann können Vereine sparen?
- 8. So melden Sie eine Vereinsveranstaltung bei der GEMA an
- 9. Was passiert, wenn der Verein die Anmeldung vergisst oder ignoriert?
- 10. FAQ – Häufige Fragen zu GEMA und Musik im Verein
- 11. Fazit und rechtliche Einschätzung
GEMA und Verein: Warum die Anmeldepflicht auch Sie betrifft
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Komponist:innen, Textdichter:innen und Musikverlagen treuhänderisch wahr. Wer Musik öffentlich abspielt oder aufführt, muss dafür grundsätzlich eine Vergütung an die GEMA zahlen, die diese an die Berechtigten weiterleitet.
Der Grund dafür liegt im Urheberrecht. Wer ein Musikwerk schafft, hat das ausschließliche Recht, über dessen Nutzung zu bestimmen. Dazu gehört auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Führt ein Verein Musik auf einem Sommerfest auf oder spielt sie über eine Anlage ab, greift er in dieses Verwertungsrecht ein und benötigt eine Erlaubnis.
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst nach dem Gesetz insbesondere:
§ 15 Abs. 2 UrhG: „Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).“
§ 19 Abs. 2 UrhG: „Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.“
§ 15, § 19 Abs. 2 UrhG
Für Vereine besonders relevant ist die sogenannte GEMA-Vermutung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die GEMA die Rechte an nahezu dem gesamten weltweiten Repertoire an Unterhaltungsmusik wahrnimmt. Wer sich darauf beruft, keine GEMA-pflichtige Musik gespielt zu haben, muss das konkret nachweisen. In der Praxis bedeutet das: Spielt Ihr Verein Charts, bekannte Schlager oder gängige Pop-Titel, greift die Vermutung, dass die GEMA zuständig ist. Sie tragen als Verein die Beweislast, wenn Sie das Gegenteil behaupten.
Gemeinnützigkeit schützt nicht vor der Anmeldepflicht
Ein weit verbreiteter Trugschluss lautet, dass gemeinnützige oder rein ehrenamtlich getragene Vereine von der GEMA-Pflicht ausgenommen seien. Das trifft nicht zu. Ob ein Verein Gewinne erzielt oder ausschließlich für einen guten Zweck arbeitet, ändert nichts an der urheberrechtlichen Bewertung. Entscheidend ist allein, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt. Größe und gemeinnütziger Charakter können sich aber auf die Höhe der Tarife und auf mögliche Pauschalverträge auswirken.
Wann ist eine Vereinsveranstaltung „öffentlich“?
Die zentrale Weichenstellung ist der Begriff der Öffentlichkeit. Nur die öffentliche Wiedergabe ist vergütungspflichtig. Eine rein private Musiknutzung im engsten Kreis löst dagegen keine GEMA-Gebühren aus. Das Gesetz definiert, wann eine Wiedergabe öffentlich ist.
Öffentlichkeit der Wiedergabe
„Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“
§ 15 Abs. 3 UrhG
Entscheidend ist also die persönliche Verbundenheit der Anwesenden. Eine private Feier liegt nur vor, wenn alle Gäste untereinander oder mit dem Veranstalter durch enge persönliche Beziehungen verbunden sind, etwa im Familien- und Freundeskreis. Bei einem Vereinsfest fehlt diese enge Verbundenheit typischerweise. Die Mitglieder eines Sportvereins kennen sich zwar oft, sind aber nicht im Sinne des Gesetzes persönlich miteinander verbunden. Kommen dann noch Angehörige, Freunde oder gar Gäste von der Straße hinzu, ist die Veranstaltung eindeutig öffentlich.
Grenzfälle: Mitgliederversammlung, geschlossene Gesellschaft, Vereinsheim
In der Praxis stellen sich häufig Abgrenzungsfragen. Eine reine Mitgliederversammlung ohne musikalisches Rahmenprogramm ist unproblematisch. Sobald aber im Anschluss gefeiert und Musik gespielt wird, kann Öffentlichkeit vorliegen, insbesondere wenn Nichtmitglieder Zutritt haben. Auch eine als „geschlossene Gesellschaft“ deklarierte Feier ist nicht automatisch privat. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche persönliche Verbundenheit der Teilnehmenden.
Beim Vereinsheim kommt es darauf an, wer Zutritt hat. Steht das Heim nur wenigen, eng verbundenen Personen offen, kann die Wiedergabe privat sein. Ist es dagegen für alle Mitglieder und deren Gäste frei zugänglich, liegt regelmäßig eine öffentliche Wiedergabe vor. Ein fester Zahlenwert, ab dem eine Veranstaltung öffentlich wird, existiert nicht. Die Rechtsprechung stellt auf die persönliche Verbundenheit ab, nicht allein auf die Kopfzahl. Je größer der Kreis, desto unwahrscheinlicher ist allerdings, dass alle Anwesenden persönlich verbunden sind.
Der Bundesgerichtshof hat den Öffentlichkeitsbegriff wiederholt konkretisiert und betont, dass es auf die persönliche Verbundenheit der Teilnehmenden ankommt, nicht auf die Bezeichnung der Veranstaltung. Auch der Europäische Gerichtshof hat den Begriff der öffentlichen Wiedergabe in mehreren Entscheidungen weit ausgelegt und stellt darauf ab, ob die Wiedergabe für eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und für recht viele Personen erfolgt. Für Vereine bedeutet diese Rechtsprechung: Der Kreis der persönlich Verbundenen ist eng zu ziehen. Ein bloßes gemeinsames Vereinsinteresse genügt nicht.
BGH, Urteil vom 24.06.1955 – I ZR 178/53; EuGH, Urteil vom 07.12.2006 – C-306/05
Die Einschätzung „Das ist doch nur eine interne Feier“ ist einer der häufigsten und teuersten Irrtümer im Vereinsleben. Verlassen Sie sich nicht auf die eigene Bewertung, sondern prüfen Sie im Zweifel konkret, ob alle Anwesenden persönlich verbunden sind. Sobald Angehörige, Freunde oder die interessierte Öffentlichkeit hinzukommen, ist die Wiedergabe öffentlich und anmeldepflichtig.
Welche Veranstaltungen müssen Sie anmelden, welche nicht?
Anmeldepflichtig ist grundsätzlich jede Veranstaltung, bei der Ihr Verein geschützte Musik öffentlich wiedergibt. Dazu zählen die klassischen Anlässe im Vereinsleben: das Sommerfest, das Vereinsjubiläum, das Sportfest, der Faschingsumzug, die Weihnachtsfeier mit Musik oder die DJ-Party im Vereinsheim. Ob die Musik der Hauptzweck der Veranstaltung ist oder nur zur Untermalung läuft, ändert nichts an der grundsätzlichen Pflicht.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Live-Musik und Tonträger-Wiedergabe. Bei Live-Musik tritt eine Band oder ein:e Solokünstler:in auf und spielt Werke, für die die GEMA die Rechte wahrnimmt. Bei der Tonträger-Wiedergabe läuft Musik von CD, aus einer Playlist oder über einen DJ. Beide Formen sind vergütungspflichtig, werden aber über unterschiedliche Tarife abgerechnet. Bei Live-Musik gilt, dass sogar dann an die GEMA gezahlt werden muss, wenn die Band nur Eigenkompositionen aufführt – sofern die Band oder deren Mitglieder GEMA-Mitglieder sind. Bei der Tonträger-Wiedergabe kommt zusätzlich die GVL ins Spiel, dazu weiter unten mehr.
Hintergrundmusik im Vereinsheim
Ein eigener Fall ist die dauerhafte Hintergrundmusik im Vereinsheim oder in der Vereinsgaststätte, etwa über Radio, eine Musikanlage oder einen Fernseher. Wird das Vereinsheim von einem größeren, nicht persönlich verbundenen Personenkreis besucht, liegt auch hier eine öffentliche Wiedergabe vor. Die GEMA bietet dafür gesonderte Tarife an, die häufig als monatliche oder jährliche Pauschale abgerechnet werden. Wer eine Vereinsgaststätte betreibt und dort ständig Musik laufen lässt, sollte diese Nutzung dauerhaft lizenzieren.
Auch das Abspielen von Radio oder Streamingdiensten wie Spotify auf einer Vereinsveranstaltung befreit nicht von der GEMA-Pflicht. Ein privater Spotify-Account darf ausdrücklich nur für die private Nutzung eingesetzt werden. Die öffentliche Wiedergabe über einen solchen Account verstößt gegen die Nutzungsbedingungen und ersetzt keinesfalls die GEMA-Lizenz. Für den gewerblichen oder öffentlichen Einsatz gibt es gesonderte Business-Angebote, die aber die urheberrechtliche Vergütung nicht automatisch abdecken.
Prüfen Sie vor jeder Veranstaltung eine einfache Frage: Wird geschützte Musik öffentlich wiedergegeben? Lautet die Antwort ja, sollten Sie von einer Anmeldepflicht ausgehen und die Veranstaltung rechtzeitig bei der GEMA anmelden. Diese kurze Prüfung erspart Ihnen im Nachhinein Kontrollzuschläge und Ärger.
GEMA-Gebühren für Vereine: Womit müssen Sie rechnen?
Die Höhe der GEMA-Gebühren hängt von mehreren Faktoren ab. Maßgeblich sind vor allem die Größe der Veranstaltungsfläche, die Frage, ob Eintritt erhoben wird, und die Art der Musiknutzung (Live-Musik oder Tonträger). Grundsätzlich gilt: Je größer die Fläche und je höher der Eintritt, desto höher die Gebühr. Live-Musik wird tendenziell höher tarifiert als die reine Wiedergabe von Tonträgern.
Für ein kleines Vereinsfest ohne Eintritt bewegen sich die Kosten je nach Fläche und Musikart häufig im niedrigen zwei- bis dreistelligen Bereich pro Veranstaltung. Ein Beispiel: Ein Sommerfest auf einer Fläche von rund 100 Quadratmetern ohne Eintritt mit Musik über eine Anlage kann je nach aktuellem Tarif mit einer Gebühr in der Größenordnung von etwa 40 bis 70 Euro zu Buche schlagen. Sobald Eintritt erhoben wird, die Fläche wächst oder eine Live-Band auftritt, steigen die Beträge entsprechend. Verbindlich sind allein die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Tarife.
Die konkrete Gebühr ermitteln Sie am zuverlässigsten über den offiziellen GEMA-Tarifrechner auf der Website der GEMA. Die hier genannten Beträge sind nur grobe Größenordnungen und ersetzen keine verbindliche Berechnung. Tarife ändern sich regelmäßig, weshalb Sie immer den aktuellen Stand prüfen sollten.
Sie haben eine GEMA-Forderung erhalten oder sind unsicher, ob und wie Sie Ihre Vereinsveranstaltung anmelden müssen? Wir prüfen Ihre Situation und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Vergünstigungen über Rahmenverträge
Viele Dachverbände und Landessportbünde haben mit der GEMA Rahmenverträge abgeschlossen. Ist Ihr Verein Mitglied in einem solchen Verband, profitieren Sie oft von deutlich reduzierten Tarifen, teilweise von Nachlässen von 20 Prozent oder mehr. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Dachverband einen Gesamtvertrag mit der GEMA unterhält, und melden Sie Ihre Veranstaltung dann unter Angabe der Mitgliedschaft an.
Verhältnis von GEMA und GVL
Bei der Wiedergabe von Tonträgern kommt neben der GEMA eine zweite Verwertungsgesellschaft ins Spiel: die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten). Während die GEMA die Rechte der Urheber:innen wahrnimmt, vergütet die GVL die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler:innen und der Tonträgerhersteller. Wer eine CD oder eine Playlist öffentlich abspielt, nutzt also nicht nur das Werk, sondern auch die konkrete Aufnahme.
Die Leistungsschutzrechte sind gesetzlich abgesichert. § 78 Abs. 2 UrhG gewährt ausübenden Künstler:innen einen Vergütungsanspruch für die öffentliche Wahrnehmbarmachung ihrer Darbietung. § 86 UrhG regelt den Beteiligungsanspruch des Tonträgerherstellers. Die GVL zieht diese Vergütung in der Praxis gemeinsam mit der GEMA ein.
§§ 73 ff., 86 UrhG
In der Praxis rechnet die GEMA die GVL-Vergütung bei Tonträgerwiedergaben häufig mit ein, sodass Sie nur einen Ansprechpartner haben. Dennoch sollten Sie wissen, dass es sich rechtlich um zwei verschiedene Ansprüche handelt.
Kostenlose Veranstaltungen: Auch ohne Eintritt GEMA-pflichtig?
Ein besonders hartnäckiger Irrtum lautet: Wer keinen Eintritt verlangt, muss auch nichts an die GEMA zahlen. Das ist falsch. Die Vergütungspflicht knüpft nicht daran an, ob der Verein mit der Veranstaltung Geld verdient, sondern allein an die öffentliche Wiedergabe geschützter Musik. Ob Sie Eintritt nehmen oder nicht, ist für das „Ob“ der Pflicht unerheblich.
Was sich ändert, ist die Höhe der Gebühr. Für eintrittsfreie Veranstaltungen sieht die GEMA in der Regel niedrigere Tarife vor als für Veranstaltungen mit Eintritt. Das ist ein spürbarer Unterschied, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Anmeldepflicht.
Auch beim Thema Spenden ist Vorsicht geboten. Manche Vereine verzichten formal auf Eintritt, sammeln aber am Eingang „freiwillige Spenden“. Wird der Zutritt faktisch von einer Zahlung abhängig gemacht, kann die GEMA dies als versteckten Eintritt werten und den höheren Tarif ansetzen. Eine echte, unverbindliche Spende ohne Zugangskopplung bleibt dagegen unproblematisch.
„Kostenlos„ heißt nicht „GEMA-frei“. Eine eintrittsfreie Veranstaltung müssen Sie genauso anmelden wie eine kostenpflichtige. Der einzige Unterschied liegt in der niedrigeren Tarifstufe. Wer die Anmeldung mit dem Hinweis auf fehlenden Eintritt unterlässt, riskiert Nachvergütung und Kontrollzuschlag.
GEMA-Entlastung für Vereine: Welche Bundesländer übernehmen Kosten?
Eine wichtige Erleichterung ergibt sich aus Pauschalverträgen, die einzelne Bundesländer mit der GEMA abgeschlossen haben. In diesen Ländern übernimmt das Land die GEMA-Gebühren für bestimmte Vereinsveranstaltungen bis zu einem festgelegten Kontingent. Der einzelne Verein zahlt dann für diese Veranstaltungen nichts oder nur einen reduzierten Beitrag.
Solche Pauschalregelungen bestehen unter anderem in Bayern, Hessen, Niedersachsen und Thüringen. Die genaue Ausgestaltung und der Umfang unterscheiden sich von Land zu Land und ändern sich immer wieder, weshalb Sie den aktuellen Stand für Ihr Bundesland prüfen sollten. Vielfach laufen diese Verträge über die Landessportbünde oder andere Dachverbände.
Voraussetzungen und Grenzen der Pauschale
Die Länderpauschalen sind an klare Bedingungen geknüpft. Typischerweise müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Verein ist gemeinnützig und wird ehrenamtlich getragen, die Veranstaltung findet ohne Eintritt statt, eine bestimmte Flächengrenze wird nicht überschritten und der Verein hat seinen Sitz im betreffenden Bundesland. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, greift die Pauschale nicht und Sie müssen die Veranstaltung regulär anmelden.
Ebenso wichtig ist zu wissen, was die Pauschale nicht abdeckt. Regelmäßig ausgenommen sind kommerziell ausgerichtete Großveranstaltungen wie Festivals und Konzerte, Veranstaltungen mit Eintritt, Public Viewing sowie die dauerhafte Hintergrundmusik im Vereinsheim. Solche Nutzungen müssen Sie unabhängig von der Länderpauschale gesondert lizenzieren.
In Bundesländern ohne Pauschalregelung, etwa in Nordrhein-Westfalen, gilt keine automatische Kostenübernahme durch das Land. Vereine dort müssen ihre Veranstaltungen regulär anmelden und die Gebühren selbst tragen. Auch hier lohnt sich aber der Blick auf Rahmenverträge des jeweiligen Dachverbands, die die Kosten spürbar senken können.
Planen Sie das jährliche Kontingent Ihres Landesverbands rechtzeitig ein, denn es ist häufig begrenzt. Klären Sie vor der Saison mit Ihrem Dachverband, welche Veranstaltungen über die Pauschale abgedeckt sind und welche Sie gesondert anmelden müssen. So vermeiden Sie böse Überraschungen, wenn das Kontingent bereits ausgeschöpft ist.
GEMA-freie Musik als Alternative: Wann können Vereine sparen?
Wer die Gebühren vermeiden möchte, kommt schnell auf GEMA-freie Musik. Der Begriff wird oft missverstanden. „GEMA-frei“ bedeutet nicht, dass die Musik urheberrechtlich frei nutzbar ist. Gemeint ist Musik, deren Urheber:innen ihre Rechte nicht von der GEMA wahrnehmen lassen. An solcher Musik bestehen weiterhin Urheberrechte, sie werden nur nicht über die GEMA verwaltet, sondern direkt mit dem Anbieter oder über eine gesonderte Lizenz geregelt.
Eine Möglichkeit sind Creative-Commons-Lizenzen. Sie erlauben die Nutzung unter bestimmten Bedingungen, etwa unter Nennung des Urhebers (BY), unter Ausschluss kommerzieller Nutzung (NC) oder unter der Pflicht, abgeleitete Werke unter gleichen Bedingungen zu teilen (SA). Für Vereine ist besonders die NC-Bedingung relevant: Ist eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen, kann bereits ein Fest mit Eintritt problematisch sein. Lesen Sie die Lizenzbedingungen also genau und halten Sie sie ein.
Daneben gibt es kommerzielle lizenzfreie Musikbibliotheken, bei denen Sie gegen eine einmalige oder abonnierte Gebühr Musik nutzen dürfen. Diese Angebote haben allerdings Grenzen: Die Lizenz deckt oft nur bestimmte Nutzungsarten ab, etwa Videos, nicht aber zwingend die öffentliche Aufführung auf einer Veranstaltung. Prüfen Sie deshalb genau, ob die erworbene Lizenz die von Ihnen geplante Nutzung erfasst.
Näheres zur sicheren Nutzung solcher Angebote lesen Sie in unserem Beitrag Epidemic Sound: Musik sicher auf Social Media nutzen?.
Das größte Restrisiko liegt in falsch deklarierter „GEMA-freier“ Musik. Stellt sich heraus, dass ein Titel doch GEMA-pflichtig war, haftet der Verein. Die Nachweispflicht liegt bei Ihnen als Veranstalter, nicht bei der GEMA. Dokumentieren Sie deshalb für jede genutzte Musik die Lizenz und deren Bedingungen und bewahren Sie diese Nachweise sorgfältig auf.
So melden Sie eine Vereinsveranstaltung bei der GEMA an
Die Anmeldung läuft heute komfortabel über das GEMA-Onlineportal. Dort legen Sie zunächst ein Konto für Ihren Verein an oder melden sich mit den bestehenden Zugangsdaten an. Anschließend wählen Sie den passenden Tarif, machen Angaben zur Veranstaltung (Datum, Ort, Fläche, Eintritt, Art der Musiknutzung) und schließen die Anmeldung ab. Das System berechnet die Gebühr auf Basis Ihrer Angaben.
Wichtig ist die Frist. Die GEMA erwartet grundsätzlich eine Voranmeldung, also die Anmeldung vor der Veranstaltung. Wer erst nachträglich meldet oder auf eine Kontrolle wartet, riskiert einen Zuschlag. Melden Sie die Veranstaltung deshalb frühzeitig an, sobald die Eckdaten feststehen.
Setlist-Pflicht bei Live-Musik
Bei Live-Musik besteht eine besondere Meldepflicht. Der Veranstalter muss der GEMA die gespielten Werke mitteilen, damit die Vergütung korrekt an die berechtigten Urheber:innen verteilt werden kann. Diese Verpflichtung zur Musikfolgemeldung ergibt sich aus dem Verwertungsgesellschaftengesetz.
Das Verwertungsgesellschaftengesetz verpflichtet Nutzer:innen, den Verwertungsgesellschaften die für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 41 VGG regelt die Auskunftspflicht der Nutzer, auf deren Grundlage die GEMA die Meldung der Musikfolge (Setlist) verlangt.
§ 41 VGG
In der Praxis können Sie die Erstellung der Musikfolge an die auftretende Band delegieren, die ihr Repertoire ohnehin am besten kennt. Vereinbaren Sie das aber vorher ausdrücklich und stellen Sie sicher, dass die Setlist tatsächlich eingereicht wird. Die Verantwortung gegenüber der GEMA bleibt beim Verein als Veranstalter.
Sollten sich nach der Anmeldung Änderungen ergeben, etwa eine andere Fläche oder eine kurzfristig abgesagte Live-Band, können Sie die Meldung im Portal nachträglich korrigieren. Reichen Sie Korrekturen zeitnah ein, damit die Abrechnung stimmt.
In 7 Schritten zur korrekten GEMA-Anmeldung
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Öffentlichkeit prüfen
Klären Sie, ob die Veranstaltung öffentlich ist, also ob die Anwesenden nicht alle persönlich verbunden sind.
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Musikart bestimmen
Legen Sie fest, ob Live-Musik gespielt oder Musik von Tonträgern wiedergegeben wird, da davon der Tarif abhängt.
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GEMA-Konto anlegen
Registrieren Sie Ihren Verein im GEMA-Onlineportal oder melden Sie sich mit den vorhandenen Zugangsdaten an.
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Tarif wählen
Wählen Sie anhand von Fläche, Eintritt und Musikart den passenden Tarif und geben Sie eine etwaige Verbandsmitgliedschaft an.
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Fristgerecht voranmelden
Melden Sie die Veranstaltung vor dem Termin an, um Kontrollzuschläge zu vermeiden.
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Setlist einreichen
Reichen Sie bei Live-Musik die Musikfolge ein oder lassen Sie diese durch die Band erstellen.
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Belege archivieren
Bewahren Sie Anmeldung, Abrechnung und Lizenznachweise für GEMA-freie Musik geordnet auf.
Was passiert, wenn der Verein die Anmeldung vergisst oder ignoriert?
Wird eine anmeldepflichtige Veranstaltung nicht gemeldet, verlangt die GEMA die Vergütung nach. Zusätzlich erhebt sie in solchen Fällen einen Kontrollzuschlag. Bei nicht angemeldeten Veranstaltungen ist es üblich, dass die GEMA die reguläre Vergütung verdoppelt, um den erhöhten Kontrollaufwand auszugleichen. Aus einer moderaten Gebühr wird so schnell ein deutlich höherer Betrag.
Über die reine Nachvergütung hinaus kommen urheberrechtliche Ansprüche in Betracht. Wer ohne Erlaubnis Musik öffentlich wiedergibt, verletzt das Urheberrecht. Die GEMA kann eine Abmahnung aussprechen und Unterlassung verlangen.
„Wer in einem gewerblichen Ausmaß eine nach diesem Gesetz geschützte Leistung widerrechtlich verwertet, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“ Der Verletzte soll den Verletzer vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen (§ 97a UrhG).
§ 97, § 97a UrhG
Daneben besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 UrhG. Die Höhe berechnet die GEMA regelmäßig nach der sogenannten Lizenzanalogie: Der Verletzer muss das zahlen, was ein vernünftiger Lizenznehmer für die Nutzung vereinbart hätte. Bei GEMA-Verstößen entspricht das der regulären Lizenzgebühr, ergänzt um den erwähnten Zuschlag.
Ist der Kontrollzuschlag rechtmäßig?
Die Rechtsprechung erkennt den Kontrollzuschlag der GEMA grundsätzlich an. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die GEMA bei unerlaubter Musiknutzung einen Zuschlag von 100 Prozent auf die reguläre Vergütung verlangen darf. Dieser Verletzerzuschlag soll den erhöhten Überwachungs- und Kontrollaufwand pauschal abgelten, der dadurch entsteht, dass unangemeldete Nutzer aufgespürt werden müssen. Für Vereine bedeutet das: Wer nicht anmeldet, zahlt im Ergebnis regelmäßig das Doppelte.
BGH, Urteil vom 10.03.1972 – I ZR 160/70
Haftet der Vorstand persönlich?
Vereine fragen sich häufig, ob im Ernstfall der Vorstand persönlich einstehen muss. Grundsätzlich handelt der Vorstand nach § 26 BGB als Vertreter des Vereins. Ansprüche richten sich deshalb in erster Linie gegen den Verein selbst als juristische Person. Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
Eine persönliche Haftung des Vorstands kommt jedoch in Betracht, wenn ein Vorstandsmitglied selbst eine Urheberrechtsverletzung begeht oder als Veranstalter auftritt, etwa wenn es die Veranstaltung organisiert und die Musiknutzung persönlich zu verantworten hat. In solchen Konstellationen kann die GEMA auch das handelnde Vorstandsmitglied in Anspruch nehmen. Der Vorstand sollte die GEMA-Pflichten deshalb ernst nehmen und die Anmeldung nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Bewusstes Ignorieren der Anmeldepflicht kann deutlich teurer werden als die reguläre Lizenz. Neben der doppelten Vergütung drohen Abmahnkosten, Schadensersatz und im Wiederholungsfall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die vermeintliche Ersparnis durch das Nichtanmelden kehrt sich schnell ins Gegenteil um.
Haben Sie bereits eine Forderung erhalten, hilft unser Beitrag GEMA-Zahlungsaufforderung erhalten? Das ist zu tun bei den nächsten Schritten.
FAQ – Häufige Fragen zu GEMA und Musik im Verein
Fazit und rechtliche Einschätzung
Für Vereine gilt: Sobald geschützte Musik öffentlich wiedergegeben wird, greift grundsätzlich die GEMA-Anmeldepflicht, unabhängig von Gemeinnützigkeit und Eintritt. Öffentlich ist eine Veranstaltung schon dann, wenn nicht alle Anwesenden persönlich verbunden sind, was bei Vereinsfesten mit Gästen fast immer zutrifft. Die Gebühren richten sich nach Fläche, Eintritt und Musikart und lassen sich über Länderpauschalen und Rahmenverträge oft spürbar senken. Wer die Anmeldung ignoriert, riskiert Nachvergütung, Kontrollzuschlag, Abmahnung und Schadensersatz.
Melden Sie Ihre Veranstaltungen deshalb rechtzeitig an, prüfen Sie die Pauschalregelungen Ihres Bundeslands und dokumentieren Sie jede Musiknutzung. Wenn Sie eine GEMA-Forderung erhalten haben oder unsicher sind, ob und wie Sie eine Veranstaltung anmelden müssen, prüfen wir Ihren Fall und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.
Weiterführende Hinweise zum Vereinsrecht finden Sie in unserem Beitrag Politische Betätigung: Bleibt Ihr Verein gemeinnützig?.




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