- 1. Warum Sie eine Zahlungsaufforderung der GEMA erhalten
- 2. Rechtsgrundlagen der GEMA-Forderung
- 3. Die Zahlungsaufforderung richtig lesen und prüfen
- 4. Zuschläge und Schadensersatz bei nicht angemeldeter Nutzung
- 5. Rückwirkende Forderungen und Verjährung
- 6. Vom Mahnschreiben zur Klage: der Ablauf
- 7. So wehren Sie sich gegen eine GEMA-Forderung
- 8. GEMA-Streit vermeiden
- 9. Häufige Fragen zur GEMA-Zahlungsaufforderung (FAQ)
Warum Sie eine Zahlungsaufforderung der GEMA erhalten
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte von Komponist:innen, Textdichter:innen und Musikverlagen wahr und zieht die Vergütung für die öffentliche Nutzung ihrer Werke ein. Die Einnahmen schüttet sie an die Berechtigten aus.
Praktisch bedeutet das: Wer populäre Musik öffentlich wiedergibt, benötigt in aller Regel eine Lizenz der GEMA.
Wann eine Lizenzpflicht entsteht
Entscheidend ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe. Sobald Musik nicht nur im privaten Kreis, sondern für eine Mehrzahl von Personen wahrnehmbar gemacht wird, greift das Verwertungsrecht der Urheber:innen.
Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Nutzungsarten, etwa der Wiedergabe durch Tonträger, dem öffentlichen Zugänglichmachen im Internet oder der Aufführung durch Live-Musiker:innen.
Der Urheber hat … das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a). Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
§§ 15 UrhG
Typische Auslöser einer Forderung
Am häufigsten trifft eine Zahlungsaufforderung Betriebe und Personen, die Musik einsetzen, ohne daran im Detail zu denken. Ein Gastwirt lässt im Schankraum den ganzen Tag Radio laufen. Ein Sportverein organisiert ein Sommerfest mit DJ. Ein Einzelhändler beschallt die Verkaufsfläche mit einem Streamingdienst. Ein Friseursalon spielt Musik im Wartebereich. In all diesen Fällen liegt eine öffentliche Wiedergabe vor, die grundsätzlich vergütungspflichtig ist.
Die GEMA erfährt von solchen Nutzungen auf verschiedenen Wegen: durch eigene Außendienstmitarbeiter:innen, durch Veranstaltungsankündigungen in Presse und sozialen Medien, durch Hinweise Dritter oder durch die Meldung anderer Behörden. Wer eine Veranstaltung nicht vorab anmeldet, riskiert deshalb, dass die GEMA die Nutzung nachträglich feststellt und zusätzlich zur Lizenzgebühr einen Zuschlag verlangt.
Rechtsgrundlagen der GEMA-Forderung
Die Tätigkeit der GEMA richtet sich nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Dieses Gesetz gibt der GEMA einerseits weitreichende Befugnisse, bindet sie andererseits aber auch an klare Pflichten.
So unterliegt die GEMA einem Abschlusszwang: Sie muss jedem, der Musik nutzen will, auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen ein Nutzungsrecht einräumen (§ 34 VGG). Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus Tarifen, die die GEMA aufstellt und veröffentlicht.
Die GEMA-Vermutung
Ein zentrales Instrument in der Praxis ist die sogenannte GEMA-Vermutung. Dabei handelt es sich um eine von der Rechtsprechung entwickelte Beweiserleichterung. Da die GEMA nahezu das gesamte in Deutschland genutzte Musikrepertoire wahrnimmt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer öffentlichen Musiknutzung typischerweise auch GEMA-pflichtige Werke gespielt wurden.
Der Bundesgerichtshof hat die GEMA-Vermutung in einer Reihe von Entscheidungen ausgeformt. Danach spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die GEMA die Rechte an den bei einer Musiknutzung tatsächlich gespielten Werken wahrnimmt, weil ihr Repertoire nahezu lückenlos ist. Wer sich darauf beruft, ausschließlich nicht GEMA-gebundene Musik genutzt zu haben, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Die Vermutung erstreckt sich sowohl auf das Aufführungs- als auch auf das Vervielfältigungsrecht.
BGH, GEMA-Vermutung I–IV, u. a. I ZR 53/83, I ZR 35/83, I ZR 137/83, I ZR 96/85
Die GEMA-Vermutung dreht die Beweislast in der Praxis um. Nicht die GEMA muss beweisen, dass GEMA-pflichtige Musik lief, sondern der Nutzer muss darlegen und beweisen, dass ausschließlich freie oder eigene Werke gespielt wurden. Das gelingt nur, wenn man die Musiknutzung sauber dokumentiert hat.
Grenzen der Vermutung
Die Vermutung reicht allerdings nicht unbegrenzt. Sie greift nur, soweit das Repertoire der GEMA tatsächlich betroffen ist. In Bereichen, in denen die GEMA nicht oder nur eingeschränkt die Rechte wahrnimmt, ist die Vermutung erschüttert.
Die GEMA-Vermutung ist greift insbesondere dort nicht ohne Weiteres, wo die Rechte anderweitig vergeben sind. Das betrifft etwa angloamerikanische Film- und On-Demand-Musik, die häufig direkt lizenziert wird, sowie Werke mit sogenannten split copyrights, bei denen einzelne Rechteanteile außerhalb der GEMA liegen. Auch bei reiner Online-Nutzung gelten teils eigene Lizenzstrukturen. Wer nachweisen kann, dass die konkret genutzte Musik nicht dem GEMA-Repertoire unterfällt, kann die Vermutung entkräften.
Zusätzlich enthält das VGG eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Verwertungsgesellschaft (§§ 48, 49 VGG), die insbesondere die Wahrnehmungsbefugnis bei Auskunftsansprüchen betrifft. Diese gesetzliche Grundlage verstärkt die von der Rechtsprechung entwickelte Beweiserleichterung.
Die Zahlungsaufforderung richtig lesen und prüfen
Bevor Sie auf ein GEMA-Schreiben reagieren, sollten Sie die Forderung im Detail nachvollziehen. Eine GEMA-Rechnung besteht aus mehreren Bausteinen, die Sie einzeln überprüfen können.
Zentral ist zunächst die Tarifart. Die GEMA hat für unterschiedliche Nutzungsformen eigene Tarife, etwa für Live-Veranstaltungen mit Eintritt, für Musikwiedergabe durch Tonträger in Gaststätten oder für Hintergrundmusik in Verkaufsräumen.
Bei vielen Tarifen richtet sich die Höhe nach der Raumgröße oder der beschallten Fläche, gestaffelt nach Quadratmetern. Bei Veranstaltungen kommt es auf die Größe des Veranstaltungsraums, die Zahl der Teilnehmenden und das Eintrittsgeld an.
Zusätzlich enthält die Rechnung häufig einen GVL-Anteil, also die Vergütung für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler:innen und Tonträgerhersteller, die die GEMA für die GVL mit einzieht.
Häufige Fehler in Forderungen
Immer wieder legt die GEMA eine zu große Raumfläche zugrunde, setzt einen falschen Tarif an oder richtet die Forderung an die falsche Person. Wer als Betreiber:in eines Lokals eine Fremdveranstaltung nur beherbergt, ist nicht zwingend Veranstalter im rechtlichen Sinn. Und wenn tatsächlich nur GEMA-freie Musik lief, kann die Forderung ganz entfallen, sofern Sie das belegen können.
Dokumentieren Sie bei Live-Veranstaltungen die tatsächlich gespielten Werke. Eine vom DJ oder von der Band bestätigte Setlist beziehungsweise Musikfolge kann im Streitfall ein wichtiger Entlastungsnachweis sein, insbesondere wenn Sie geltend machen wollen, dass ausschließlich GEMA-freie Titel liefen. Fertigen Sie die Dokumentation zeitnah an und lassen Sie sie von den beteiligten Musiker:innen gegenzeichnen.
„Sie haben eine Zahlungsaufforderung oder Klage der GEMA erhalten? Wir prüfen und zeigen Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten auf.“
Zuschläge und Schadensersatz bei nicht angemeldeter Nutzung
Wer Musik nutzt, ohne sie vorher bei der GEMA anzumelden, zahlt oft mehr als die reine Lizenzgebühr. Die GEMA erhebt in diesen Fällen einen Kontrollkostenzuschlag, der die Lizenzgebühr regelmäßig verdoppelt.
Der Kontrollkostenzuschlag
Der Zuschlag beruht auf dem Gedanken, dass die GEMA einen erhöhten Kontroll- und Ermittlungsaufwand hat, wenn Nutzer ihre Musiknutzung nicht ordnungsgemäß melden. Die Rechtsprechung erkennt einen solchen Zuschlag grundsätzlich an, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Er setzt eine schuldhafte Rechtsverletzung voraus, also zumindest Fahrlässigkeit des Nutzers.
Bereits in einer frühen Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass die GEMA bei unerlaubter Nutzung ihres Repertoires einen Zuschlag zur üblichen Vergütung verlangen darf, um den erhöhten Überwachungsaufwand auszugleichen, den die widerrechtliche Nutzung verursacht. Der Zuschlag ist keine Strafe, sondern ein pauschalierter Ausgleich für Kontrollkosten. Voraussetzung bleibt eine dem Nutzer zurechenbare, schuldhafte Verletzung. Fehlt es am Verschulden, kommt der Zuschlag nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 24.06.1955 – I ZR 178/53
Lizenzgebühr, Schadensersatz und keine Strafe
Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Der Zuschlag ist keine Geldstrafe im strafrechtlichen Sinn. Die Lizenzgebühr ist die Vergütung für die erlaubte Nutzung, der Schadensersatz nach § 97 UrhG tritt hinzu, wenn die Nutzung ohne Erlaubnis erfolgte.
Der Kontrollkostenzuschlag ist ein Element dieses Schadensersatzes und dient dem pauschalierten Ausgleich des Mehraufwands. Er wird deshalb nicht wie ein Bußgeld verhängt, sondern zivilrechtlich geltend gemacht.
Wann der Zuschlag entfällt oder sich reduziert
Fehlt das Verschulden, entfällt der Zuschlag. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie nachvollziehbar davon ausgehen durften, dass eine Lizenz bereits bestand, oder wenn ein Dritter für die Anmeldung verantwortlich war. Auch die Höhe des Zuschlags lässt sich in Einzelfällen angreifen, wenn der pauschale Ansatz im konkreten Fall unangemessen erscheint. Hier lohnt eine genaue Prüfung, weil der Zuschlag den Gesamtbetrag erheblich beeinflusst.
Alle Flächen anmelden
Der Aufschlag betrifft nicht nur die Hauptfläche, sondern kann auch nicht gemeldete Nebenflächen erfassen. Wer bei der Anmeldung Räume oder Bereiche vergisst, in denen ebenfalls Musik läuft, riskiert für diese Flächen den vollen Zuschlag. Melden Sie deshalb alle beschallten Bereiche vollständig an.
Rückwirkende Forderungen und Verjährung
Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, wie weit die GEMA zurückfordern darf. Stellt die GEMA bei einer Kontrolle fest, dass in einem Betrieb seit Jahren Musik läuft, ohne dass eine Lizenz besteht, verlangt sie die Vergütung nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für die zurückliegenden Nutzungszeiträume.
Wie weit die GEMA zurückgeht
Bei einer Prüfung vor Ort oder einer nachträglichen Anmeldung schätzt die GEMA häufig den Beginn der Nutzung, etwa anhand des Eröffnungsdatums eines Betriebs oder anhand früherer Veranstaltungen. Sie kann dann für den gesamten Zeitraum die Vergütung nebst Zuschlag verlangen. Der Umfang der rückwirkenden Forderung hängt entscheidend davon ab, welche Ansprüche bereits verjährt sind.
Verjährungsfristen
Ansprüche der GEMA verjähren grundsätzlich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die GEMA von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Erfährt die GEMA erst spät von einer jahrelangen Nutzung, können die einzelnen Jahresansprüche entsprechend später verjähren. Bei Schadensersatzansprüchen aus Urheberrechtsverletzung sind zudem längere Höchstfristen zu beachten. Die Verjährung ist deshalb im Einzelfall genau zu prüfen.
Auskunfts- und Meldepflichten
Nutzer treffen gegenüber der GEMA eigene Melde- und Auskunftspflichten. Nach § 48 VGG müssen sie der GEMA die für die Vergütung erforderlichen Informationen mitteilen, etwa zu Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung. Verletzt ein Nutzer diese Pflicht, kann das die Beweislage zu seinen Ungunsten verschieben.
Vom Mahnschreiben zur Klage: der Ablauf
Reagieren Sie nicht auf eine berechtigte Forderung, folgt in der Regel ein abgestuftes Verfahren. Wer den Ablauf kennt, verpasst keine Frist und behält seine Handlungsmöglichkeiten.
Die Eskalationsstufen
Zunächst versendet die GEMA eine Rechnung, dann eine oder mehrere Mahnungen. Bleibt die Zahlung aus, kann die GEMA ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Sie erhalten dann vom Mahngericht einen Mahnbescheid. Legen Sie hiergegen keinen Widerspruch ein, folgt der Vollstreckungsbescheid, gegen den Sie nur noch Einspruch einlegen können. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann die GEMA die Zwangsvollstreckung betreiben.
Klage vor dem Zivilgericht
Alternativ oder nach einem Widerspruch im Mahnverfahren erhebt die GEMA Klage vor dem Zivilgericht. Im Prozess kommt die GEMA-Vermutung zum Tragen: Die GEMA muss die öffentliche Musiknutzung darlegen, während Sie beweisen müssen, dass ausschließlich nicht GEMA-gebundene Musik lief, wenn Sie sich darauf berufen. Ohne belastbare Dokumentation ist dieser Nachweis in der Praxis kaum zu führen.
Vollstreckung und wirtschaftliche Folgen
Hat die GEMA einen Titel erwirkt, also einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, kann sie die Forderung zwangsweise durchsetzen. In Betracht kommen die Pfändung von Konten, die Vollstreckung in bewegliche Sachen oder die Abgabe der Vermögensauskunft. Zu der ursprünglichen Forderung treten dann Verzugszinsen, Gerichts- und Vollstreckungskosten hinzu, sodass der Gesamtbetrag deutlich steigt.
Im gerichtlichen Mahnverfahren gelten kurze Fristen. Gegen den Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen, gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch. Versäumen Sie diese Fristen, wird die Forderung tituliert und vollstreckbar, selbst wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre. Reagieren Sie deshalb auf gerichtliche Schreiben sofort.
So wehren Sie sich gegen eine GEMA-Forderung
Sobald es um hohe Beträge, um weit zurückreichende Nachforderungen, um den Kontrollkostenzuschlag oder um eine bereits erhobene Klage geht, ist anwaltlicher Rat ratsam. Ein:e Anwält:in kann die Verjährung prüfen, die GEMA-Vermutung im Einzelfall angreifen, die Tarifhöhe hinterfragen und im Prozess die Beweislast richtig verteilen. Gerade weil die GEMA-Vermutung die Beweislast zu Ihren Ungunsten verschiebt, ist eine sorgfältige rechtliche Aufbereitung entscheidend.
GEMA-Streit vermeiden
Am günstigsten fährt, wer eine GEMA-Forderung gar nicht erst zum Streitfall werden lässt. Zwei Wege bieten sich an: die rechtzeitige und korrekte Anmeldung sowie der konsequente Einsatz nachweislich GEMA-freier Musik.
Rechtzeitige Anmeldung und Tarifwahl
Melden Sie Veranstaltungen und dauerhafte Musiknutzung vor Beginn bei der GEMA an. Die rechtzeitige Anmeldung vermeidet den Kontrollkostenzuschlag und gibt Ihnen die Chance, den passenden Tarif zu wählen. Achten Sie darauf, alle beschallten Flächen und die tatsächliche Nutzungsart korrekt anzugeben, denn falsche Angaben führen später zu Nachforderungen.
GEMA-freie Musik richtig einsetzen
GEMA-freie Musik bedeutet, dass die Urheber:innen ihre Rechte nicht von der GEMA wahrnehmen lassen. Wer ausschließlich solche Musik einsetzt, ist grundsätzlich nicht vergütungspflichtig gegenüber der GEMA.
Der Haken liegt im Nachweis: Wegen der GEMA-Vermutung müssen Sie belegen können, dass wirklich nur GEMA-freie Titel liefen. Verlassen Sie sich nicht auf pauschale Werbeversprechen von Anbietern, sondern verlangen Sie konkrete Nachweise und Lizenzunterlagen. Achten Sie auch darauf, dass eine als GEMA-frei angebotene Aufnahme nicht doch Werke enthält, deren Rechteanteile bei der GEMA liegen.
Interne Dokumentation
Für den Streitfall zählt, was Sie belegen können. Führen Sie eine interne Dokumentation Ihrer Musiknutzung: Welche Musik lief wann, aus welcher Quelle, mit welcher Lizenz? Heben Sie Playlists, Lizenzverträge, Rechnungen der Musikdienste und Nachweise über GEMA-freie Werke auf. Diese Unterlagen sind Ihr wichtigstes Verteidigungsmittel, wenn die GEMA später eine Forderung stellt.
Häufige Fragen zur GEMA-Zahlungsaufforderung (FAQ)




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