DSGVO: Schadensersatz bei bewusst unberechtigter Abmahnung für falsche Datenschutzhinweise

Dass Unternehmen unter der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ihre Datenschutzhinweise sorgfältig erstellen müssen, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Denn auch wenn noch unklar ist, ob Verstöße gegen den Datenschutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können, sind empfindliche Bußgelder möglich.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

„Abmahnwellen“, wie sie bei Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 vielfach befürchtet wurden, hat es bislang allerdings nur selten gegeben. Vereinzelt müssen die Gerichte über Auseinandersetzungen in diesem Bereich entscheiden. Das Landgericht Düsseldorf hat nun in einem interessanten Urteil deutlich gemacht, dass bewusst unwahre Abmahnungen nicht nur unwirksam sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2019 – 12 O 25/19). Der Abmahnende kann auch zum Ersatz der Kosten verpflichtet sein, die dem Abgemahnten entstanden sind.

Abgemahntes Unternehmen verlangt Anwaltskosten

Die Beklagte hatte ein Gewerbe für „Kurierfahrten, Umzüge und Transporte aller Art bis 3,5 t“ angemeldet, betrieb aber keine Internetseite und verfügte auch nicht über eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder eine entsprechende EU-Lizenz. Am angegebenen Firmensitz befand sich ein Mehrfamilienwohnhaus. Die Klägerin hingegen war ein weltweit agierendes Umzugsunternehmen.

Mit Schreiben vom 31.05.2018 mahnte der Anwalt der Beklagten die Klägerin wegen deines Fehlers in den Datenschutzhinweisen auf deren Internetseite ab. Er forderte die Klägerin auf, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu zahlen. Die Klägerin wies dies zurück und forderte im Gegenzug die Erstattung der ihr entstanden Kosten.

Landgericht Düsseldorf: Abmahnung war unberechtigt

Mit Abmahnungen nach dem UWG können Unternehmen ihre Mitbewerber auf Rechtsverstöße hinweisen und sie zur Unterlassung auffordern. Voraussetzung ist, dass beide Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine geschäftliche Handlung des einen Unternehmens die Wettbewerbsposition des anderen Unternehmens beeinträchtigen kann.

Das Landgericht Düsseldorf war der Auffassung, die beteiligten Unternehmen seien keine Mitbewerber in diesem Sinne. Die Beklagte habe im Verfahren nichts zu ihrer Geschäftstätigkeit vorgetragen. Die Gewerbeanmeldung alleine genüge nicht. Zudem habe die Klägerin substantiiert dargelegt, dass die Beklagte keine Transportleistungen im Internet anbiete und sich am Firmensitz ein Wohnhaus befinde. Daraus folgter das Landgericht, die Abmahnung sei bewusst unberechtigt erfolgt:

Das Datum der Gewerbeanmeldung im selben Monat der erstmaligen Anwendbarkeit der DSGVO spricht in Zusammenhang mit den vorstehenden unstreitig gebliebenen Umständen vielmehr für eine Gewerbeanmeldung zum alleinigen Zweck, Unternehmen auf der Grundlage der DSGVO abzumahnen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2019 – 12 O 25/19

Abmahner handelte sittenwidrig

Derartige bewusst unberechtigte Abmahnungen sind nach Auffassung des Landgerichts sittenwidrig. Das Verhalten der Beklagten sei außerdem als besonders verwerflich anzusehen. Denn die Beklagte habe zum alleinigen Zweck der Erzeugung von Abmahnkosten ein tatsächlich nicht ausgeübtes Gewerbe angemeldet.

Dies erfolgte ersichtlich in der Hoffnung, der Abgemahnte werde die Berechtigung der Abmahnung angesichts der Androhung der Einschaltung von Behörden und der in Aussicht gestellten Reduzierung der Abmahnkosten im Fall der außergerichtlichen Erledigung nicht prüfen und stattdessen die geforderten Abmahnkosten sofort zahlen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2019 – 12 O 25/19

Damit stellt das Landgericht fest, dass die Beklagte nicht bloß Zweifel an der Rechtslage hatte. Denn solche führen als solche nicht zur Sittenwidrigkeit. Auch wenn der Abmahnende sich nicht sicher ist, ob er im Recht ist, darf er grundsätzlich eine Abmahnung aussprechen. Im vorliegenden Fall war dies anders: Aus den Umständen ergab sich für das Gericht eindeutig, dass die Beklagte wusste, dass ihre Abmahnung nicht berechtigt war.

In der Folge verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der Anwaltskosten, die der Klägerin entstanden waren.

Fazit

Das Landgericht hatte eine eher unübliche Konstellation zu entscheiden. Es ist eher selten, dass der Missbrauch von Abmahnungen derart auf der Hand liegt. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass Abgemahnte nicht schutzlos sind.

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert