Vertrag nach dem FernUSG unwirksam
Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 29.08.2025 (Az.: 1 O 25/25) über das Coaching „Mastermind Exellence“ der CloserConnection (Max Frey) entschieden. Es ging dabei um eine Rückzahlung von 23.000 Euro nebst Zinsen sowie die Befreiung des Teilnehmers von weiteren offenen 10.000 Euro.
In einem anderen Verfahren verurteilte das Landgericht Cottbus die CopeCart GmbH, die ein Coaching der CloserConnection von Max Frey vertrieb, zur Rückzahlung von 15.000 Euro nebst Zinsen. Hier wurde also nicht der Coach selbst, sondern der abwickelnde Dienstleister in Anspruch genommen.
Diese beiden Entscheidungen, wenn auch nicht rechtskräftig, liefern einen praktischen Anhaltspunkt, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung. Ob und wie sie auf Ihren Vertrag übertragbar sind, hängt von Ihren konkreten Unterlagen ab.
„Sie haben einen Coaching-Vertrag abgeschlossen? Wir prüfen für Sie, ob Sie Rückforderungen geltend machen können.“
Das regelt das FernUSG
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist ein Gesetz, das lange in der Versenkung verschwunden war und durch die neuere Rechtsprechung zum Problem für die Coaching-Branche wurde.
Der Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat mit Urteil vom 12.06.2025 (Az.: III ZR 109/24) klargestellt, dass die meisten derzeit angebotenen Online-Coachings Fernunterricht im Sinne des FernUSG darstellen.
Der Schutz des Gesetzes gilt dabei nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch für Verträge mit Unternehmern. Gerade bei einer „Ausbildung zum Verkäufer“, die auf spätere gewerbliche Tätigkeit zielt, ist das von Bedeutung.
Für Fernunterricht genügen drei Merkmale:
- eine entgeltliche Wissensvermittlung,
- eine überwiegend räumliche Trennung zwischen Coach und Teilnehmer,
- eine Kontrolle des Lernfortschritts.
Nach der Rechtsprechung reicht für eine Kontrolle des Lernfortschritts schon wenig aus: Ein „Q&A zu allen Themen und Fragen“ in Coaching-Calls oder der Zugang zu einem VIP-E-Mail-Support und einer exklusiven Gruppe bei WhatsApp oder Telegram können bereits eine Überwachung des Lernerfolgs begründen.
Die Rechtsfolge: Nichtigkeit von Anfang an
Ist das Coaching Fernunterricht und fehlt dem Anbieter die ZFU-Zulassung, ordnet § 7 FernUSG die Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an an. Der Vertrag gilt, als wäre er nie geschlossen worden.
Bereits gezahltes Honorar lässt sich über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) zurückfordern. Und noch offene Raten müssen unter Umständen gar nicht erst beglichen werden. Beides zusammen erklärt die hohen Beträge in den genannten Urteilen.
Steht die Verjährung einer Rückforderung entgegen?
Wer schon vor längerer Zeit gezahlt hat, sollte die Verjährung prüfen lassen. Zwar gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist. Ein Teil der Rechtsprechung deutet aber an, dass diese Frist unter Umständen erst mit Kenntnis von der fehlenden Zulassung zu laufen beginnt (so etwa LG Ulm, Urteil vom 16.09.2025, Az.: 2 O 38/25). Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt.
Umgekehrt gilt: Wer aktuell zahlt oder erst kürzlich gezahlt hat, sollte zeitnah handeln, um sich alle Optionen offenzuhalten.
Vertrag jetzt prüfen lassen
Coaching-Streitigkeiten sind kein reines Vertragsthema. Sie verbinden Verbraucher- und Vertragsrecht mit den Besonderheiten digitaler Geschäftsmodelle und Zahlungsdienstleister. Als Fachanwalt für IT-Recht beschäftige ich mich mit der Struktur von Online-Coachings über Plattform- und Abrechnungsmodelle wie CopeCart bis zur aktuellen FernUSG-Rechtsprechung.
Konkret prüfe ich für Sie unter anderem, ob Ihr Coaching als Fernunterricht einzuordnen ist, ob eine ZFU-Zulassung vorlag, wer der richtige Anspruchsgegner ist und ob Ihrem Anspruch Verjährung entgegenstehen könnte. Am Ende steht eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen.




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