Berechtigungsanfrage beantworten oder nicht?

Eine Berechtigungsanfrage sollten Sie ernst nehmen. Mit ihr wollen Inhaber:innen eines Schutzrechts, z.B. im Markenrecht oder Urheberrecht, Informationen darüber sammeln, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Sollten Sie eine Berechtigungsanfrage beantworten? In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie wissen müssen.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Was ist eine Berechtigungsanfrage?

Eine Berechtigungsanfrage ist keine Abmahnung. Mit ihr wollen Rechteinhaber:innen vielmehr feststellen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt.

Stellen Sie sich vor, Sie sind ein großer Konzern und vergeben zahlreiche Lizenzen für Ihre Marke. Wenn Sie entdecken, dass ein Händler bei Amazon ein Produkt verkauft, das verdächtig nach einem Plagiat aussieht, könnten Sie mit einer Abmahnung reagieren.

Das Risiko: Wenn der Händler doch zur Nutzung der Marke berechtigt ist, beispielsweise weil er eine Lizenz erworben hat, haben Sie eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ausgesprochen. Wegen der grundlosen Abmahnung kann der Abgemahnte von Ihnen die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen.

Mit der Berechtigungsanfrage können Sie stattdessen die benötigten Informationen von dem Händler einholen, um über das weitere Vorgehen entscheiden zu können. Hat der Händler ein Recht zur Nutzung der Marke, wird er Ihnen dies nachweisen. Andernfalls müssen Sie davon ausgehen, dass eine Markenverletzung vorliegt.

Beispiel

In der Vergangenheit wurde häufiger über Berechtigungsanfragen wegen des Merchandisings von Fußballclubs wie Borussia Dortmund berichtet. Hier ging es um Artikel, die u.a. bei eBay verkauft wurden und möglicherweise die Marke „BVB“ verletzten.

An eine bestimmte Form ist die Berechtigungsanfrage nicht gebunden. Sie kann daher auch formlos per E-Mail oder sogar mündlich erfolgen.

Was ist der Unterschied zu einer Abmahnung?

Die Berechtigungsanfrage ist nichts anderes, als die Bitte um einen Meinungsaustausch. Mit ihr will der Inhaber bzw. die Inhaberin eines Schutzrechts noch keine Rechte durchsetzen.

Rechtliche Schritte können aber in einem zweiten Schritt folgen. Entweder, weil die angefragte Person nicht reagiert hat oder wenn sich aus der Auskunft ergibt, dass kein Nutzungsrecht besteht.

Aus diesem Grunde sollten Sie genau überlegen, in welche Form Sie eine Berechtigungsanfrage beantworten. Sie zu ignorieren, ist nicht zu empfehlen.

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Was kostet eine Berechtigungsanfrage?

Für die Berechtigungsanfrage trägt jede Seite ihre Kosten selbst. Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten besteht nicht.

Erhebliche Kosten können allerdings entstehen, wenn auf eine Berechtigungsanfrage nicht reagiert wird, obwohl eine Rechtsverletzung vorliegt. Denn in diesem Falle kann der Anfragende unter anderem Unterlassung verlangen und sich anwaltlich vertreten lassen. Die abgemahnte Seite ist dann zur Erstattung von Anwaltskosten verpflichtet.

Sollten Sie also feststellen, dass Ihnen die Berechtigung zur Nutzung eines Schutzrechts fehlt, müssen Sie umgehend prüfen, welche Optionen Ihnen verbleiben, um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

Wie sollten Sie auf eine Berechtigungsanfrage reagieren?

Zunächst sollten Sie nachschauen, innerhalb welcher Frist die Gegenseite eine Antwort auf die Anfrage erwartet. Stellt sich heraus, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, sollten Sie nicht darauf setzen, dass die Gegenseite die Rechtsverletzung auf sich beruhen lässt. Vielmehr sollten Sie davon ausgehen, dass eine Abmahnung folgt, wenn Sie die Berechtigungsanfrage nicht beantworten oder den Rechtsverstoß zugeben.

Kurze Fristen!

Auch bei Berechtigungsanfragen ist es möglich, dass die gesetzte Frist kurz ist. Allein eine zu kurze Fristsetzung führt aber noch nicht dazu, dass Sie die Anfrage ignorieren können.

Generell gilt, dass Sie nicht selbst mit der Gegenseite in Kontakt treten sollten, um die Lage nicht zu verschlimmern. In einer solchen für Sie ungewohnten Situation können Sie die Tragweite Ihrer Äußerungen in aller Regel nicht einschätzen. In der Regel wird eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz erforderlich sein, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Liegt eine Rechtsverletzung vor, können Sie eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben. Mit dieser verpflichten Sie sich verbindlich dazu, die Schutzrechtsverletzung nicht fortzusetzen. Die Gegenseite kann in diesem Fall keine Abmahnung aussprechen und folglich auch keine Abmahnkosten verlangen, weil Sie die Wiederholungsgefahr bereits ausgeräumt haben.

Aber auch bei der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist Vorsicht geboten: Ist sie falsch formuliert, beseitigt sie die Wiederholungsgefahr nicht und die Gegenseite kann trotzdem abmahnen. Haben Sie den Rechtsverstoß nicht vollständig beseitigt, besteht die Gefahr einer empfindlichen Vertragsstrafe.

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Bei einer Abmahnung sollten Sie schnell, aber überlegt handeln. Wenden Sie sich nicht selbst an die Gegenseite, sondern sofort an uns. Wir schätzen die Rechtslage ein und legen gemeinsam eine Strategie fest, die zu Ihnen passt.

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Berechtigungsanfrage: Erstattung von Anwaltskosten?

Wer ein Schreiben mit einer Berechtigungsanfrage erhält, hat im Ausgangspunkt keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten.

Etwas anderes gilt nur, wenn die „Berechtigungsanfrage“ gar keine ist, sondern in Wirklichkeit eine Abmahnung darstellt. Ob eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob sie ein „ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen“ enthält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014 – I-2 U 90/13).

Handelt es sich um eine Abmahnung und ist sie unberechtigt, ist die/der Abmahnende im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, die entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.

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