Teure Abmahnung wegen „Sunny Bossa“: Wie vorgehen?

Aktuell liegen uns mehrere Abmahnschreiben der Kanzlei Lohmeier.Partners vor, die im Namen der Rechteinhaber des Musikstücks „Sunny Bossa“ von Jonny Wolf und Erwin Do verschickt werden. Beanstandet wird die Nutzung des Songs auf Instagram, obwohl das Lied in der plattformeigenen Bibliothek zur Verfügung steht. Dabei werden hohe Lizenzgebühren und Anwaltskosten gefordert.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Diese Abmahnung sollte unbedingt ernst genommen werden. In diesem Beitrag erklären wir, wie wir die Rechtslage einschätzen und wie Sie richtig reagieren.

Inhalt der Abmahnung: Was ist der Vorwurf?

Den Betroffenen wird die unerlaubte Nutzung des Musikwerks „Sunny Bossa“ (ISRC: DEH742418803) auf verschiedenen Online-Plattformen vorgeworfen, insbesondere bei Instagram. Das Musikstück ist in der Musikbibliothek von Meta verfügbar. Für die Rechteinhaber ist die Nutzung dank der Instagram-Suche leicht aufzufinden.

Konkret stützt sich die Kanzlei auf das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 85 UrhG). Nach den Instagram-Bedingungen dürfen die in der Musikbibliothek verfügbaren Werke nur für rein private Zwecke verwendet werden. Im Falle einer Nutzung z.B. durch einen Verein oder als Selbstständige:r liegt daher keine Lizenzierung vor.

Wie Sie Musik rechtssicher für Ihren Instagram-Account nutzen können, haben wir hier erklärt.

Was wird geltend gemacht?

Die Rechteinhaber fordern Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten. Da in der Regel kein Interesse daran bestehen wird, die Musik zu verwenden (dazu gleich mehr), sind vor allem die Zahlungsansprüche von besonderem Interesse. Die haben es in sich, denn gefordert werden unter anderen:

  • 25.000 EUR Lizenzschadensersatz
  • über 2.000 EUR Anwaltsgebühren

Zur Begründung dieser sehr hohen Summen wird vorgetragen, das Vorgehen entspreche einer „branchenüblichen Lizenzierungspraxis“ und das Werk sei „besonders reichweitenstark“, „im Markt etabliert“ und verzeichne angeblich „in internationalen Musikcharts, insbesondere
im Bereich elektronischer Musik beispielsweise auf Apple-Plattformen, in verschiedenen
Ländern Spitzenplatzierungen, darunter Top-10-Positionen in Deutschland.“

Was ist von den Forderungen zu halten?

Bei dieser Beschreibung wird man sich wundern, wenn man das Lied hört. Denn es handelt sich um ein instrumentales Hintergrundstück ohne Vocals, ohne prägnante Melodieführung. Kurz gesagt: Musik, die man eher aus „Fahrstuhl-Playlists“ kennt, als aus den Charts. Von einem Mainstream-Hit mit großer Zuhörerschaft kann beim besten Willen nicht die Rede sein.

Man muss wissen, dass sich der Lizenzschaden nach der sogenannten Lizenzanalogie nach dem Betrag richtet, den vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie vorab über die Nutzung verhandelt hätten. Die Rechteinhaber müssen daher darlegen, zu welchen Preisen sie das Werk tatsächlich in der Vergangenheit lizenziert haben. Es ist mehr als zweifelhaft, dass für „Sonny Bossa“ die geltend gemachten Beträge am Markt auch nur ansatzweise erzielt werden.

Hinzu kommt: Das Stück wird nachweislich von einer Vielzahl weiterer Nutzer in sozialen Medien verwendet. Die geltend gemachten „Marktsuppressionseffekte“ in Höhe von 5.000 EUR lassen sich damit schon rechnerisch kaum aufrechterhalten.

Unsere rechtliche Einschätzung: Der Lizenzschaden wird deutlich niedriger anzusetzen sein, wenn überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, was im Einzelfall zu prüfen ist. Zum Vergleich: Selbst für echte Charts-Hits, die täglich weltweit im Radio laufen, werden die Lizenzgebühren für vergleichbare Nutzungen deutlich niedriger bewertet.

Das Muster hinter der Abmahnung

Überhöhte Forderungen, kurze Fristen, hohe Anwaltskosten, die Betroffene unter Druck setzen und zur schnellen Zahlung bewegen sollen, ohne dass diese ihre Rechte prüfen lassen. Proaktiv wird in der Abmahnung als „Vergleich“ angeboten, dass man für die Lizenz „nur“ 20.000,00 € für die Nutzung bezahlen kann.

Interessant dabei: Wenn man auf diesen Vorschlag eingeht, so belehrt einen die Abmahnung, soll man verpflichtet sein, zusätzlich auch noch eine Einigungsgebühr zu erstatten. Dies würde alleine die Anwaltskosten auf über 4.000,00 € katapultieren. Darüber klärt die Abmahnung aber (natürlich) nicht im Detail auf.

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Wegen Musiknutzung abgemahnt? Wir helfen Ihnen zügig gegen überzogene Forderungen!


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Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer eine solche Abmahnung erhalten hat, sollte auf keinen Fall voreilig zahlen, die vorgelegte Vereinbarung unterzeichnen oder eine Unterlassungserklärung abgeben, ohne rechtlichen Rat eingeholt zu haben. Angesichts der hohen Kosten, die in den Raum gestellt werden, braucht es eine sorgfältige Beurteilung der Rechtslage. Nehmen Sie keinen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf, sondern beauftragen Sie eine auf Urheberrecht spezialisierte Kanzlei mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen.

Einen ausführlichen Artikel zum Thema Abmahnungen finden Sie hier.

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