Wer steckt hinter der Hi.mood Records V.O.F.?
Bei der Hi.mood Records V.O.F. handelt es sich um eine Gesellschaft niederländischen
Rechts – die Rechtsform „V.O.F.“ (vennootschap onder firma) entspricht in etwa der
deutschen offenen Handelsgesellschaft (oHG). Nach außen tritt das Unternehmen unter dem
Label „hi.mood. records“ auf. Vertreten durch Hild & Kollegen beruft sich die Gesellschaft
darauf, für die DACH-Region (Deutschland, Österreich, Schweiz) Inhaberin der
ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an bestimmten Tonaufnahmen zu
sein.

Zur Einordnung: Dieselbe Kanzlei tritt derzeit für mehrere Rechteinhaber auf, zum Beispiel für die Soundcheck Media FZCO, bei der es um TikTok-Sounds ging. Auch zu diesem Abmahner haben wir einen Beitrag in unserem Ratgeber: Soundcheck Media FZCO Abmahnung.
Worauf stützt sich der Vorwurf?
Im uns vorliegenden Fall geht es um den Song „Vibe“ der Künstler Slomow und HiMood.
Vorgeworfen wird, dass der Titel über einen geschäftlich genutzten Instagram-Account als Musikunterlegung eines Beitrags verwendet wurde, ohne dass hierfür eine Lizenz bestand.
Nach unserer Kenntnis beschränkt sich das Vorgehen der Kanzlei für diese Mandantin nicht auf den vorliegenden Titel – die beigefügte Vollmacht umfasst noch mindestens drei weitere Songs, wobei diese im Einzelnen nicht genannt werden.
Zur Untermauerung der Rechtsinhaberschaft verweist die Kanzlei auf den bei Spotify hinterlegten ©- und ℗-Vermerk zugunsten von „hi.mood records“ und beruft sich auf die
gesetzliche Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 85 Abs. 4 UrhG. Wie ein „forensischer Dienstleister“ die Nutzung dokumentiert haben will, wird ebenfalls im Schreiben beschrieben – beauftragt wurde hierfür die in der Schweiz ansässige Stington & Partner Legal GmbH.
„Abmahnung von Hi.Mood Records erhalten? Senden Sie uns das Schreiben zur anwaltlichen Prüfung.“
Diese Forderungen enthält das Schreiben
Wie bei vergleichbaren Abmahnungen werden mehrere Ansprüche gebündelt geltend gemacht:
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Beigefügt ist ein vorformuliertes Muster samt Vertragsstrafeversprechen. Für die Rücksendung wird eine Frist von rund einer Woche gesetzt; eine Verlängerung lehnt die Kanzlei unter Verweis auf die „Eilbedürftigkeit“ pauschal ab.
- Schadensersatz nach Lizenzanalogie: Die Summe wird mit einer fiktiven, von der Unternehmensgröße abhängigen Jahreslizenz begründet.
- Pauschale für die Verstoßdokumentation in Rechnung gestellt für die Tätigkeit der Stington & Partner Legal GmbH.
- Anwaltskosten berechnet aus einem Gesamtstreitwert
- Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG, unter anderem zur Quelle der Datei, zur Nutzungsdauer, zu den bespielten Plattformen und zur Zahl der Aufrufe – verbunden mit dem Hinweis, eine falsche eidesstattliche Versicherung sei strafbar.
Wird fristgerecht und vollständig gezahlt, verzichtet die Gegenseite laut Schreiben auf die gesonderte Geltendmachung von Auskunft und die förmliche Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Das klingt entgegenkommend, sollte aber nicht dazu verleiten, die Forderung ungeprüft zu begleichen.
Welche Verteidigungsansätze bestehen?
Ob die Forderungen in voller Höhe berechtigt sind, ist eine andere Frage als die, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt. Mehrere Punkte lohnen eine genauere Prüfung:
Rechtsinhaberschaft: Die Vermutungswirkung des P-Vermerks kann widerlegt werden. Insbesondere bei Kollaborationen mehrerer Künstler und einer im EU-Ausland ansässigen Gesellschaft kann fraglich sein, ob die Rechte an der konkreten Aufnahme für das Gebiet Deutschland lückenlos bei der Abmahnenden liegen.
Höhe des Schadensersatzes: Eine pauschale, umsatzabhängige „Jahreslizenz“ für die einmalige Hintergrundnutzung in einem einzelnen Beitrag ist keine feststehende Rechengröße, sondern eine Behauptung der Gegenseite. Hier lässt sich häufig argumentativ ansetzen. Den im uns vorliegenden Fall geltend gemachten Betrag halten wir für massiv überhöht.
Länge des/der Videos und weitere Details: Solche Daten sind nicht nur für die Schadenshöhe relevant; bei besonders kurzen Nutzungen existieren möglicherweise sogar Ausnahmen, die die Abmahnung insgesamt unberechtigt machen.
Was Sie konkret tun sollten
Statt das vorformulierte Formular zu unterschreiben, empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung: Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr, ohne über das rechtlich Notwendige hinauszugehen und ohne die übrigen Forderungen anzuerkennen. Parallel sollte geprüft werden, ob und in welchem Umfang Zahlungsansprüche tatsächlich bestehen.
Sichern Sie außerdem Belege zum ursprünglichen Beitrag – Screenshot, Account-Typ, Veröffentlichungsdatum –, bevor Sie etwas löschen oder ändern. Idealerweise laden Sie das Video einmal herunter, bevor Sie es löschen. Und behalten Sie die gesetzten Fristen im Blick: Sie sind in der Regel kurz bemessen, reichen aber aus, um den Fall anwaltlich prüfen zu lassen.




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