Abmahnung wegen Äußerungen

Werden Unwahrheiten über Sie in der Öffentlichkeit verbreitet? Oder wird Ihnen vorgeworfen, falsche Tatsachen verbreitet zu haben? Bei einer Abmahnung wegen Äußerungen gibt es viele Fallstricke. Denn um beurteilen zu können, ob Behauptungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind oder Persönlichkeitsrechte verletzen, braucht es umfangreiches Fachwissen. Es lohnt sich daher, einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht einzuschalten.

Das können Sie tun, wenn Unwahrheiten über Sie verbreitet werden

Mit einer Abmahnung und ggf. einer Unterlassungsverfügung können Sie die Verbreitung von Behauptungen effektiv unterbinden. Mit der richtigen Strategie ist es möglich, eine gerichtliche Entscheidung innerhalb weniger Tage zu erwirken.

Flankierend zur Unterlassung ist in vielen Fällen auch eine Gegendarstellung möglich. Diese muss die Gegenseite unverändert veröffentlichen.

Ist Ihr Persönlichkeitsrecht nachhaltig beeinträchtigt, können Sie darüber hinaus verlangen, dass die Gegenseite eine Richtigstellung abdruckt bzw. online stellt. In schwerwiegenden Fällen haben Sie sogar Anspruch auf eine Geldentschädigung.

Die Gegenseite trägt im Falle einer Rechtsverletzung sämtliche Schäden, die Ihnen entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.

Wann sind Äußerungen rechtswidrig?

Das Grundgesetz schützt die freie Meinungsäußerung. Das bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit keine Grenzen hätte. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird vor allem durch Falschbehauptungen verletzt. Aber auch grobe Beleidigungen muss sich niemand gefallen lassen.

Falsche Tatsachenbehauptungen

Wer eine Behauptung aufstellt, muss im Streitfall beweisen, dass sie wahr ist. Denn Unwahrheiten sind allgemein nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Vor allem die Medien müssen den Wahrheitsgehalt vor einer Veröffentlichung sorgfältig recherchieren.

Die rechtliche Beurteilung, ob eine Äußerung „wahr“ oder „unwahr“ ist, ist in vielen Fällen allerdings schwierig.

Beispiel

„Er schüttete ihm einen heißen Kaffee ins Gesicht.“ Was bedeutet „heiß“ in diesem Zusammenhang? Gerade wenn der Kaffee schon etwas abgekühlt war, aber eben noch warm, kommt es am Ende auf die Beweislast an.

Aber auch Fragen, Vermutungen, Prognosen, Behauptungen zu inneren Einstellungen, etc. werfen vielfältige Schwierigkeiten auf.

Besondere Bedeutung haben Falschzitate. Wer einen anderen zitiert, führt diesen als „Beweismittel gegen sich selbst ins Feld“. Schon deshalb müssen vor allem direkte Zitate wortgetreu sein.

Beleidigungen und Schmähkritik

Meinungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht beweisbar sind. Aber auch Meinungsäußerungen können rechtswidrig sein. Wenn nicht das Sachanliegen im Vordergrund steht, sondern die Herabwürdigung einer Person, kann auch dies als Schmähkritik untersagt werden.

Schmähkritik liegt allerdings nur selten vor. In der Regel wird eine Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person stattfinden müssen. Anhand aller Umstände des Einzelfalls müssen die Gerichte dann entscheiden, ob die Äußerung (noch) hinzunehmen oder ob sie zu unterlassen ist.

Nicht zulässig sind Formalbeleidigungen, also Begriffe, die ein „zivilisierter Mensch“ nicht verwenden würde. Sie sind bereits begrifflich auf eine Herabwürdigung gerichtet und tabuisiert.

Was darf Satire?

Auch Satire darf nicht alles. Das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann war in Teilen rechtswidrig, so jedenfalls das Oberlandesgericht Hamburg. Denn auch wenn es sich kritisch mit dem türkischen Präsidenten und seiner Politik auseinandersetze, gab es Stellen, die das Persönlichkeitsrecht verletzten.

Auch hier zeigt sich, wie kompliziert die Abwägung bei Äußerungen ist. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Aus diesem Grunde sollten Sie Ihren Fall von einem Fachanwalt für Medienrecht einschätzen lassen.

„Wenn eine Abmahnung eingeht, sollten Sie schnell handeln. Nutzen Sie unsere Ersteinschätzung.“

Dr. Jasper Prigge, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Welche Ansprüche kommen in Betracht?

Betroffenen stehen eine Vielzahl von Ansprüchen zur Seite. Dies ermöglicht es, gegen Rechtsverletzungen umfassend vorzugehen und Persönlichkeitsrechte zu schützen. Zugleich bedeutet dies für Medienschaffende, dass im Falle einer Abmahnung schnell reagiert werden sollte, damit ein Schaden nicht noch größer wird.

In der Praxis ist der Anspruch auf Unterlassung besonders relevant. Es gilt, die Rechtsverletzung schnell und effektiv zu unterbinden. Die Unterlassung können Sie auch in einem „Eilverfahren“ durchsetzen. Die Gerichte können eine solche einstweilige Verfügung mitunter innerhalb weniger Tage erlassen.
Blogs oder Zeitungen sind verpflichtet, Ihre Version in Bezug auf Tatsachen kostenfrei zu veröffentlichen. Eine Gegendarstellung schafft Waffengleichheit. Zu beachten ist aber, dass das Gegendarstellungsrecht sehr formal ist. Fehlerquellen gibt es hier einige. Schnelles Handeln ist gefragt, weil eine Gegendarstellung nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von der Berichterstattung verlangt werden kann.
Sie haben durch falsche Behauptungen einen Schaden erlitten? Diesen können Sie ersetzt verlangen. Wichtig ist, dass Sie genau dokumentieren, welche Auswirkungen die Berichterstattung hatte. Denn in einem Prozess müssen Sie belegen, dass der Schaden auf die rechtswidrigen Äußerungen zurückzuführen ist.
Als Vorbereitung für eine Klage auf Schadensersatz können Sie verlangen, dass die Gegenseite Ihnen Auskunft erteilt. Neben der Anzahl an Leser:innen können Sie z.B. auch die Verbreitung einer Pressemitteilung in Erfahrung bringen.
Bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen reicht es nicht aus, dass die Gegenseite zur Unterlassung verurteilt wird. In diesen Fällen können die Gerichte eine Geldentschädigung zusprechen.
Um einen Rufschaden zumindest etwas abzumildern, können Sie die Gegenseite auf Richtigstellung in Anspruch nehmen. Sie soll ihre Äußerung gegenüber der Öffentlichkeit berichtigen. Alternativ können Sie auch durchsetzen, dass eine unterschriebene Unterlassungserklärung oder ein Urteil veröffentlicht wird. Dies folgt aus dem Gedanken der Folgenbeseitigung: Wer eine Äußerung tätigt ist verpflichtet, das erforderliche zu tun, um das Ergebnis seines Handelns wieder rückgängig zu machen.
Sind Ihnen Kosten für die Rechtsverfolgung entstanden, muss die Gegenseite diese erstatten. Dies gilt natürlich nur, wenn beispielsweise die Beauftragung von Rechtsanwält:innen erforderlich war, also die geltend gemachten Ansprüche auch tatsächlich bestanden.

Das Verfahren im Überblick

Die Abmahnung ist nur der Beginn des Verfahrens. Bis zu einer endgültigen Klärung, ob Äußerungen zulässig waren, ist es ein weiter Weg. In jedem Verfahrensschritt gibt es Chancen für den Abgemahnten, sich wirksam gegen Forderungen zur Wehr zu setzen.

1. Abmahnung

Die Abmahnung gibt die Gelegenheit, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Die Fristen sind äußerst kurz und betragen oft nur wenige Tage. Sie können sich entscheiden, ob Sie den Streit aus der Welt schaffen, indem Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Aber Vorsicht: Sie verpflichten sich zu einer Vertragsstrafe, die mitunter empfindlich sein kann.

2. Einstweilige Verfügung

Da ein Klageverfahren lange dauert, ermöglicht eine einstweilige Verfügung eine vorläufige Regelung. Das Verfahren ist schnell, hat aber einige Besonderheiten. Insbesondere werden keine Zeugen geladen, dies ist nur in einem nachfolgenden Verfahren in der Hauptsache möglich. Hat das Gericht eine Verfügung erlassen, können Sie entscheiden, ob Sie diese als endgültig akzeptieren wollen.

3. Klage

Auf das einstweilige Verfügungsverfahren folgt das Klageverfahren in der Hauptsache. Das Gericht prüft hier nach allgemeinen Regeln, sodass Zeugen benannt oder Sachverständigengutachten beantragt werden können.

Welche Kosten entstehen?

Die Kosten sind abhängig von dem Verfahrensschritt, in dem Sie sich befinden. Eine berechtigte Abmahnung löst einen Anspruch auf Kostenerstattung aus. Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser wird von den Gerichten nach freiem Ermessen festgesetzt.

Bei Medienveröffentlichungen liegt der Gegenstandswert zumeist bei mindestens 10.000,00 €. In diesem Fall entstehen beispielsweise für die Abmahnung ca. 1.000,00 € Anwaltskosten.

Im gerichtlichen Verfahren zahlt, wer den Prozess verliert. Die Kosten für die einzelnen Verfahrensschritte können Sie mit einem Prozesskostenrechner ausrechnen. Wir informieren Sie natürlich in Ihrem Fall detailliert über das Kostenrisiko.

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