ALL WAYS DANCE Ltd. mahnt wegen Musiknutzung auf Instagram ab

Ein Reel mit dem passenden Song im Hintergrund ist schnell gepostet – gerade Kleinunternehmer greifen dabei oft unbedarft auf Musik zurück, die sie irgendwo gehört oder in einer Plattform-Bibliothek gefunden haben. Genau das nutzen aktuell mehrere Rechteinhaber und die für sie tätigen Kanzleien, um in großem Stil Abmahnungen zu verschicken. Besonders auffällig ist derzeit die Augsburger Kanzlei Hild & Kollegen, die für verschiedene Mandanten offenbar systematisch Social-Media-Accounts kleinerer Unternehmen durchforstet.

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Neuester Fall in dieser Reihe: Ein Einwurfeinschreiben im Auftrag der britischen ALL WAYS DANCE Ltd. mit Sitz in London wegen der angeblich unlizenzierten Nutzung eines Musiktitels in einem Instagram-Beitrag.

Über zwei ähnlich gelagerte Fälle derselben Kanzlei haben wir bereits berichtet – zur Abmahnung der Soundcheck Media FZCO und zur Abmahnung der Hi.mood Records. Der grundsätzliche Aufbau der Schreiben ähnelt sich stark; das spricht dafür, dass hier nach einem eingespielten Muster vorgegangen wird.

Beispiel für eine Abmahnung der Kanzlei Hild&Kollegen für All Ways Dance

Die Absenderin: ALL WAYS DANCE Ltd.

Die ALL WAYS DANCE Ltd. ist eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in London (Unit 304 Mirror Works, Marshgate Lane), vertreten durch einen Herrn Alex Peppiatt. Für die DACH-Region beruft sich das Unternehmen auf die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an mehreren Musiktiteln, die es sich – so die Angabe im Schreiben – vertraglich von den jeweiligen Künstlern gesichert hat.

In dem uns vorliegenden Fall geht es um den Song „Turn the lights off“ des Künstlers Steven Roho. Nach den beigefügten Vollmachtsunterlagen beschränkt sich das Vorgehen der Kanzlei für diese Mandantin allerdings nicht auf diesen einen Titel: Genannt werden dort mindestens sechs weitere, nicht näher bezeichnete Songs, wegen derer Hild & Kollegen im Namen von ALL WAYS DANCE Ltd. ebenfalls aktiv ist.

Was der Abmahnung zugrunde liegt

Beanstandet wird die Nutzung des Titels „Turn the lights off“ in einem Instagram-Beitrag eines geschäftlich geführten Accounts. Wie bei den vorangegangenen Fällen dieser Kanzlei wurde die Nutzung nach Angaben des Schreibens durch einen externen Dienstleister dokumentiert und für ein mögliches Gerichtsverfahren gesichert.

Der rechtliche Vorwurf lautet auf unlizenzierte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung einer geschützten Tonaufnahme gemäß §§ 85, 97 UrhG. Zur Begründung der eigenen Rechtsinhaberschaft verweist die Kanzlei unter anderem auf einen bei Spotify hinterlegten ℗-Vermerk zugunsten von ALL WAYS DANCE Ltd. sowie auf die gesetzliche Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 85 Abs. 4 UrhG.

Diese Ansprüche macht die Kanzlei geltend

Auf die konkrete Höhe der geforderten Beträge gehen wir hier bewusst nicht ein. Im Kern verlangen Schreiben dieser Art – wie auch in den beiden zuvor beschriebenen Fällen – regelmäßig:

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen kurzer Frist,
  • Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie,
  • Ersatz der Kosten für die Nutzungsdokumentation durch den beauftragten Dienstleister,
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten der Kanzlei sowie
  • einen Auskunftsanspruch über Herkunft, Dauer und Umfang der Nutzung.

Wird innerhalb der gesetzten Fristen eine ordnungsgemäße Erklärung abgegeben und wird gezahlt, verzichtet die Mandantin in der Regel auf die gesonderte Geltendmachung von Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach – ein Muster, das sich auch in den zuvor beschriebenen Abmahnwellen wiederfindet.

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Was Betroffene tun können

Eine Abmahnung ist nicht automatisch berechtigt, nur weil sie professionell und mit umfangreicher rechtlicher Begründung daherkommt. Grundsätzlich kommen zwei Angriffsrichtungen in Betracht:

Zum einen kann die Abmahnung materiell unberechtigt sein – etwa weil die Nutzung tatsächlich von einer gesetzlichen Erlaubnis gedeckt war oder die behauptete Rechtsverletzung aus anderen Gründen nicht vorliegt. Zum anderen kann sie formal unwirksam sein, etwa wenn die Abmahnung selbst nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 97a UrhG entspricht.

Unabhängig davon besteht bei der Höhe des Schadensersatzes fast immer Verhandlungsspielraum: Die in solchen Schreiben angesetzten Beträge sind Behauptungen der Gegenseite, keine feststehenden Größen.

Wichtig ist in jedem Fall: weder die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben noch das Schreiben ignorieren, sondern den Fall zunächst prüfen lassen.

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FAQ: Abmahnung von ALL WAYS DANCE Ltd.

Ist die Abmahnung von ALL WAYS DANCE Ltd. echt oder Betrug?
Ich habe die Musik aus der Instagram-Musikbibliothek genommen – hafte ich trotzdem?
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Was passiert, wenn ich die Frist verstreichen lasse?
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