Geschäftsschädigende Äußerungen: Wann erlaubt?

Eine schlechte Google-Bewertung, ein wütender Post auf LinkedIn oder die Warnung eines Wettbewerbers vor Ihren Produkten: Solche Äußerungen können den Ruf eines Unternehmens schwer treffen und den Umsatz spürbar drücken. Doch nicht jede scharfe Kritik ist rechtswidrig. Die Meinungsfreiheit schützt auch überzogene und polemische Aussagen. Entscheidend ist, wo ihre Grenzen verlaufen.

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Ob Sie gegen eine Äußerung erfolgreich vorgehen können, hängt von einer präzisen juristischen Einordnung ab: Handelt es sich um eine bewertende Meinung oder um eine beweisbare Tatsachenbehauptung? Ist die Tatsache wahr oder falsch? Steht der Sachbezug im Vordergrund oder die reine Diffamierung? Wir zeigen Ihnen, wann geschäftsschädigende Äußerungen rechtswidrig sind und welche Ansprüche Ihnen dann zustehen.

Was sind geschäftsschädigende Äußerungen?

Geschäftsschädigende Äußerungen sind Aussagen, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Ruf, die Kreditwürdigkeit oder den geschäftlichen Erfolg eines Unternehmens zu beeinträchtigen. Der Begriff ist kein feststehender Rechtsbegriff, sondern beschreibt eine Bandbreite von Konstellationen: von der falschen Behauptung, ein Unternehmen stehe vor der Insolvenz, über die Warnung eines Konkurrenten bis zur ehrverletzenden Online-Bewertung.

Begriff und wirtschaftliche Bedeutung

Der wirtschaftliche Schaden entsteht oft schleichend. Eine einzelne negative Bewertung mag verschmerzbar sein. Häufen sich jedoch rufschädigende Aussagen oder erreicht eine falsche Behauptung ein großes Publikum, kann das konkrete Folgen haben: Kund:innen springen ab, Geschäftspartner werden misstrauisch, Kreditgeber ziehen sich zurück. Gerade im Online-Bereich wirken Äußerungen dauerhaft, weil sie über Suchmaschinen jahrelang auffindbar bleiben.

Besonders empfindlich reagieren Märkte auf Behauptungen zur Bonität und Zahlungsfähigkeit. Die falsche Aussage, ein Zulieferer könne seine Rechnungen nicht mehr bezahlen, kann eine Geschäftsbeziehung sofort beenden, selbst wenn sie frei erfunden ist. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Kreditgefährdung nach § 824 BGB einen eigenen Schutztatbestand geschaffen.

Rechtliche Einordnung im Überblick

Der Schutz vor geschäftsschädigenden Äußerungen verteilt sich auf mehrere Rechtsgebiete, die nebeneinander greifen. Im Zivilrecht kommen vor allem die Kreditgefährdung (§ 824 BGB), der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht in Betracht. Hinzu treten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche analog § 1004 BGB.

Parallel dazu existiert die strafrechtliche Ebene mit der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB). Beide Ebenen schließen sich nicht aus. Sie können also zivilrechtlich Unterlassung verlangen und zugleich Strafanzeige erstatten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Wer ist geschützt?

Schutz genießen nicht nur juristische Personen wie die GmbH oder die AG, sondern auch Personengesellschaften, Einzelunternehmer:innen, Selbstständige und Freiberufler:innen wie Ärzt:innen, Anwält:innen oder Steuerberater:innen. Entscheidend ist, dass eine wirtschaftliche Betätigung betroffen ist. Auch der wirtschaftliche Ruf einer Praxis oder Kanzlei ist damit schutzfähig.

Bei natürlichen Personen überschneiden sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Schutz der beruflichen Tätigkeit häufig. Wird etwa über eine selbstständige Ärztin behauptet, sie habe einen Behandlungsfehler begangen, betrifft das sowohl ihre persönliche Ehre als auch ihren geschäftlichen Ruf. Bei Unternehmen als juristischen Personen fehlt die persönliche Ehre im engeren Sinne; hier schützt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht den sozialen Geltungsanspruch. Für die Prüfung Ihrer Ansprüche kommt es darauf an, wer betroffen ist und welches Rechtsgut die Äußerung verletzt.

Tatsachenbehauptung oder Meinung? Die entscheidende Weiche

Bevor Sie über Unterlassung oder Schadensersatz nachdenken, muss eine Vorfrage geklärt werden: Ist die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung? Von dieser Einordnung hängt fast alles ab.

Warum die Einordnung über alles entscheidet

Meinungsäußerungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Sie sind grundsätzlich zulässig, auch wenn sie scharf, polemisch oder ungerecht ausfallen. Nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei Schmähkritik oder Formalbeleidigung, überwiegt das Schutzinteresse des Betroffenen.

Tatsachenbehauptungen sind dagegen nur geschützt, soweit sie wahr sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Wer eine falsche Tatsache über ein Unternehmen verbreitet, kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Deshalb versuchen Betroffene oft, eine angegriffene Aussage als Tatsachenbehauptung einzuordnen, während der Äußernde auf einer Meinung besteht.

Merkmale einer Tatsachenbehauptung

Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn eine Aussage dem Beweis zugänglich ist, sich also mit den Mitteln der Beweisaufnahme als wahr oder unwahr feststellen lässt. Die Aussage „Das Unternehmen hat im letzten Jahr drei Insolvenzverfahren durchlaufen“ ist überprüfbar. Sie stimmt oder sie stimmt nicht.

Typische Tatsachenbehauptungen im geschäftlichen Kontext sind Angaben über Umsatzzahlen, Zahlungsfähigkeit, konkrete Vorgänge (etwa eine bestimmte Reklamation), Vorstrafen der Geschäftsführung oder die Behauptung, ein Produkt sei ein Plagiat.

Merkmale einer Meinungsäußerung

Eine Meinungsäußerung ist durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Sie lässt sich nicht als wahr oder unwahr beweisen, sondern nur als überzeugend oder nicht überzeugend bewerten. „Der Service dieses Ladens ist eine Katastrophe„ oder „Ich finde die Preise unverschämt“ sind Werturteile.

Der entscheidende Unterschied: Ein Werturteil beruht auf einer subjektiven Bewertung, die man teilen kann oder nicht. Eine Tatsache existiert unabhängig davon, was jemand darüber denkt.

Mischformen und der Gesamtkontext

In der Praxis lassen sich Aussagen selten sauber trennen. Viele Äußerungen enthalten sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente. Die Rechtsprechung stellt dann auf den Gesamtkontext ab und ordnet die Äußerung danach ein, welches Element sie prägt. Enthält ein Werturteil einen tatsächlichen Kern, kann dieser Kern selbstständig auf seine Wahrheit überprüft werden.

Beispiel: Die Aussage „Dieser Betrieb betrügt seine Kunden, weil er minderwertige Ware als Markenprodukt verkauft„ enthält eine Bewertung („Betrug“) und eine überprüfbare Tatsache (Verkauf minderwertiger Ware als Markenprodukt). Ist die Tatsachenbehauptung falsch, entfällt zugleich die Grundlage für das Werturteil.

Der BGH entschied im Fall eines Herstellers von Hochleistungsmagneten, dass § 824 BGB ausschließlich vor unwahren Tatsachenbehauptungen schützt, nicht aber vor Meinungsäußerungen. Ein Wissenschaftler hatte kritische Aussagen über die Produkte getroffen. Das Gericht stellte klar: Enthält eine Äußerung sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile, wobei die wertenden Elemente überwiegen, muss eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Grundrechtspositionen des Unternehmers erfolgen. Dabei ist der Wahrheitsgehalt des Tatsachenkerns der Meinungsäußerung zwar ein oft entscheidendes, aber nicht das einzige, Abwägungskriterium.

BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14

Wann sind Äußerungen erlaubt? Meinungsfreiheit und ihre Grenzen

Ordnet man eine Äußerung als Meinung ein, ist sie im Ausgangspunkt zulässig. Die Meinungsfreiheit hat in einer demokratischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert, und das gilt auch für Kritik an Unternehmen und ihren Produkten.

Reichweite der Meinungsfreiheit

Art. 5 Abs. 1 GG schützt jede Meinung, unabhängig davon, ob sie begründet oder grundlos, wertvoll oder wertlos, sachlich oder emotional ist. Auch scharfe, überspitzte und polemische Formulierungen fallen darunter. Wer sein Unternehmen der Öffentlichkeit präsentiert, muss auch harsche Kritik hinnehmen.

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Art. 5 Abs. 1 GG

Die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Unternehmensinteressen

Die Meinungsfreiheit gilt nicht schrankenlos. Sie findet ihre Grenze unter anderem in den Rechten anderer. Deshalb nehmen die Gerichte im Einzelfall eine Abwägung vor: Auf der einen Seite steht das Interesse des Unternehmens am Schutz seines Rufs, auf der anderen Seite das Recht des Äußernden auf freie Meinung. Je stärker eine Äußerung zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt, desto eher überwiegt die Meinungsfreiheit. Je mehr sie sich in reiner Herabsetzung erschöpft, desto eher tritt sie zurück.

Der BGH hat wiederholt betont, dass Unternehmen Kritik an ihrer Geschäftstätigkeit in weitem Umfang hinnehmen müssen. So entschied das Gericht im Fall von Kritik an der Unternehmensführung, dass auch überzogene und einseitige Darstellungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sein können, solange sie sich mit einem sachlichen Anliegen auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08).

Ein Kunde hatte eine Bewertung mit dem Kommentar „Versandkosten Wucher!!„ versehen. Der BGH sah darin eine zulässige Meinungsäußerung. Die Bezeichnung der Versandkosten als „Wucher“ sei ein pointiertes Werturteil zu einem sachlichen Anknüpfungspunkt, nämlich der Höhe der berechneten Versandkosten. Eine solche subjektive und überspitzte Bewertung müsse ein Unternehmen hinnehmen. Erst wenn die Diffamierung im Vordergrund steht und jeder Sachbezug fehlt, kippt die Beurteilung.

BGH, Urteil vom 28.09.2022 – VIII ZR 319/20

Schmähkritik als Ausnahme

Der Begriff der Schmähkritik wird oft missverstanden. Schmähkritik liegt nicht schon bei jeder heftigen oder ausfälligen Äußerung vor. Sie setzt voraus, dass es dem Äußernden nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern allein um die persönliche Herabsetzung und Diffamierung. Der Sachbezug muss vollständig fehlen.

Weil Schmähkritik zur Folge hat, dass die sonst erforderliche Abwägung entfällt und die Äußerung ohne Weiteres unzulässig ist, legen die Gerichte diesen Begriff sehr eng aus. In den meisten Fällen bleibt es bei der umfassenden Abwägung.

Formalbeleidigung und Angriff auf die Menschenwürde

Neben der Schmähkritik gibt es zwei weitere Fallgruppen, in denen die Meinungsfreiheit ohne Abwägung zurücktritt: die Formalbeleidigung und der Angriff auf die Menschenwürde. Bei der Formalbeleidigung liegt der Verstoß in der Form der Äußerung, etwa in der Verwendung besonders herabsetzender Schimpfwörter, die außerhalb jeder sachlichen Auseinandersetzung stehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Kategorien Schmähkritik, Formalbeleidigung und Menschenwürdeverletzung eng auszulegen sind und Ausnahmecharakter haben. Wer eine kritische Äußerung vorschnell als Schmähkritik einstuft, riskiert, dass ein Gericht die Abwägung anders vornimmt und den Antrag zurückweist. Im Regelfall bleibt es bei der Einzelfallabwägung zwischen Meinungsfreiheit und den betroffenen Rechten.

BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19

Unwahre Tatsachenbehauptungen: Kreditgefährdung nach § 824 BGB

Anders als bei Meinungen gibt es bei unwahren Tatsachenbehauptungen einen speziellen Schutztatbestand. § 824 BGB schützt den wirtschaftlichen Ruf und die Kreditwürdigkeit vor falschen Behauptungen.

Voraussetzungen des § 824 BGB

Der Tatbestand setzt voraus, dass jemand eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Der Begriff „Kredit“ ist dabei weit zu verstehen und umfasst das Vertrauen in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

§ 824 BGB

Wichtig ist: § 824 BGB greift nur bei Tatsachenbehauptungen, nicht bei Werturteilen. Zudem muss die Tatsache objektiv unwahr sein. Wahre nachteilige Tatsachen darf man grundsätzlich äußern, auch wenn sie dem Unternehmen schaden.

Beweislast und „nicht erweislich wahre“ Behauptungen

Ein zentraler Punkt ist die Beweislast. Im Rahmen von Unterlassungsansprüchen wegen Tatsachenbehauptungen muss grundsätzlich derjenige, der die belastende Tatsache aufstellt, deren Wahrheit darlegen und im Streitfall beweisen. Gelingt ihm das nicht, gilt die Behauptung als nicht erweislich wahr und kann untersagt werden. Diese Verteilung der Beweislast ist für Betroffene ein erheblicher Vorteil.

Berechtigte Interessen als Rechtfertigung

§ 824 Abs. 2 BGB enthält eine Ausnahme: Wer eine Mitteilung macht, deren Unwahrheit er nicht kennt, haftet nicht auf Schadensersatz, wenn er oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung hat. Das betrifft etwa Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien oder Warnungen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen. Diese Rechtfertigung setzt allerdings voraus, dass der Mitteilende sorgfältig recherchiert hat und die Information nicht ins Blaue hinein verbreitet.

Typische Fälle

In der Praxis begegnen uns immer wieder ähnliche Muster: Ein Wettbewerber behauptet, ein Produkt sei ein Plagiat oder verletze Schutzrechte. Jemand streut das Gerücht, ein Unternehmen stehe kurz vor der Insolvenz. Oder ein enttäuschter Geschäftspartner behauptet öffentlich, das Unternehmen habe ihn betrogen. In all diesen Fällen kommt es darauf an, ob die behauptete Tatsache wahr ist.

Das OLG München befasste sich mit der Behauptung eines Wettbewerbers, ein Konkurrent habe dessen Produkte kopiert. Diese Behauptung war unzutreffend. Das Gericht sah darin eine unzulässige, kreditgefährdende Tatsachenbehauptung. Die falsche Aussage, ein Unternehmen kopiere die Produkte eines Mitbewerbers, ist geeignet, dessen Ruf und wirtschaftliches Fortkommen zu beeinträchtigen, und kann untersagt werden.

OLG München, Urteil vom 26.06.2008 – 29 U 1537/08

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Wurde über Ihr Unternehmen eine falsche Behauptung verbreitet oder finden Sie sich in einer herabsetzenden Bewertung wieder? Wir prüfen, ob es sich um eine unzulässige Tatsachenbehauptung oder eine geschützte Meinung handelt, und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.


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Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Nicht jede geschäftsschädigende Äußerung lässt sich unter § 824 BGB fassen. Für Fälle, die durch die spezielleren Tatbestände nicht abgedeckt werden, greift das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der Auffangtatbestand nach § 823 Abs. 1 BGB

Die Rechtsprechung hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Es schützt den Gewerbebetrieb in seinem Bestand und seiner Betätigung. Dieser Schutz ist subsidiär: Er greift nur, wenn kein spezieller Tatbestand einschlägig ist. Er dient also als Auffangtatbestand für Lücken im Rechtsschutz.

Betriebsbezogener Eingriff als Voraussetzung

Voraussetzung ist ein betriebsbezogener Eingriff. Die Störung muss sich unmittelbar gegen den Betrieb als solchen richten und nicht nur zufällig Rechte oder Rechtsgüter treffen, die vom Betrieb ohne Weiteres ablösbar sind. Eine Boykottaufforderung gegen ein bestimmtes Unternehmen oder eine gezielte Warnung vor dessen Leistungen kann einen solchen betriebsbezogenen Eingriff darstellen.

Verhältnis zu § 824 BGB

Geht es um unwahre Tatsachenbehauptungen, ist § 824 BGB das speziellere Gesetz und verdrängt das Recht am Gewerbebetrieb. Das Recht am Gewerbebetrieb bleibt vor allem für Werturteile und für Handlungen von Bedeutung, die keine Tatsachenbehauptungen sind, etwa unzulässige Boykottaufrufe oder unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen.

Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Ergänzend erkennt die Rechtsprechung ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht an, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG ableitet. Es schützt den sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch eines Unternehmens. Weil Unternehmen keine „Ehre“ im menschlichen Sinne haben, tritt dieses Recht an die Stelle des allgemeinen Persönlichkeitsrechts natürlicher Personen. Wie sich der Schutz von Persönlichkeitsrechten im Detail gestaltet, erläutern wir in unserem Beitrag: Wie sind Persönlichkeitsrechte geschützt?

Die verschiedenen Anspruchsgrundlagen greifen ineinander. Bei einer unwahren Tatsachenbehauptung prüft man zuerst § 824 BGB. Handelt es sich um ein Werturteil, kommen das Recht am Gewerbebetrieb und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht in Betracht. Der Unterlassungsanspruch selbst folgt in allen Fällen aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit dem verletzten Recht. In der anwaltlichen Praxis prüft man diese Grundlagen nebeneinander, um den bestmöglichen Schutz zu erreichen.

Strafrechtliche Dimension: Üble Nachrede und Verleumdung

Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen kann eine geschäftsschädigende Äußerung auch strafbar sein. Die zentralen Tatbestände sind die üble Nachrede und die Verleumdung.

Üble Nachrede, § 186 StGB

Die üble Nachrede erfasst das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache über einen anderen, die nicht erweislich wahr ist. Der entscheidende Punkt: Bei § 186 StGB reicht es aus, dass sich die Wahrheit der Tatsache nicht beweisen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Äußernde die Unwahrheit kannte. Das Beweisrisiko trägt der Äußernde.

Verleumdung, § 187 StGB

Die Verleumdung setzt einen Schritt weiter an. Hier behauptet oder verbreitet jemand eine unwahre Tatsache wider besseres Wissen, weiß also positiv, dass die Behauptung falsch ist. Wegen dieses Vorsatzes ist die Verleumdung mit einer höheren Strafe bedroht als die üble Nachrede.

§ 186 StGB Üble Nachrede: Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe […] bestraft.

§ 187 StGB Verleumdung: Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe […] bestraft.

Kreditgefährdung als Straftatbestand

§ 187 StGB nennt ausdrücklich die Eignung, den Kredit eines anderen zu gefährden. Damit erfasst der Straftatbestand genau die wirtschaftliche Dimension, um die es bei geschäftsschädigenden Äußerungen häufig geht. Wer wider besseres Wissen behauptet, ein Unternehmen sei zahlungsunfähig, kann sich wegen Verleumdung strafbar machen. Auch Unternehmen als solche können durch diese Tatbestände geschützt sein, soweit ihr wirtschaftlicher Ruf betroffen ist.

Strafantrag, Fristen und Ablauf

Beleidigungsdelikte werden grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Diese Frist sollten Sie im Blick behalten, denn nach ihrem Ablauf ist eine Strafverfolgung regelmäßig ausgeschlossen. Der Strafantrag wird bei Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt.

Der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung liegt beim Vorsatz und beim Beweis. Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) genügt, dass die Wahrheit nicht bewiesen werden kann; das Beweisrisiko liegt beim Äußernden. Bei der Verleumdung (§ 187 StGB) muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass der Täter die Unwahrheit positiv kannte. Deshalb ist die Verleumdung in der Praxis schwerer nachzuweisen, wird aber härter bestraft.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis

Die abstrakten Grundsätze werden greifbarer, wenn man sie auf die häufigsten Konstellationen anwendet, mit denen sich Unternehmen in der Praxis konfrontiert sehen.

Negative Online-Bewertungen

Bewertungen auf Google, Kununu oder Jameda sind der Klassiker. Hier gilt: Eine schlechte Note oder subjektive Unzufriedenheit („Ich war enttäuscht“) ist als Meinung hinzunehmen. Enthält die Bewertung dagegen falsche Tatsachen (etwa die Behauptung eines Vorgangs, der nie stattgefunden hat) oder stammt sie von einer Person, die gar nicht Kunde war, kann sie unzulässig sein. Bei Fake-Bewertungen fehlt schon der tatsächliche Kundenkontakt, was allein die Löschung rechtfertigen kann. Wie sich Bewertungen und Drohungen mit negativen Bewertungen strafrechtlich einordnen lassen, zeigt unser Beitrag: Erpressung durch negative Bewertung – so wehren!

Kritik durch Wettbewerber

Bei Aussagen von Wettbewerbern kommt neben dem allgemeinen Äußerungsrecht auch das Wettbewerbsrecht ins Spiel. Vergleichende und herabsetzende Aussagen über Konkurrenzprodukte unterliegen strengen Anforderungen. Warnt ein Wettbewerber öffentlich vor Ihren Produkten oder behauptet, diese seien mangelhaft oder rechtsverletzend, ist zu prüfen, ob es sich um eine belegbare Tatsache oder eine unzulässige pauschale Herabsetzung handelt.

Presse- und Verdachtsberichterstattung

Berichtet die Presse kritisch über ein Unternehmen, greift der besondere Schutz der Pressefreiheit. Bei einer Verdachtsberichterstattung muss die Redaktion allerdings bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten, etwa einen Mindestbestand an Beweistatsachen und die Gelegenheit zur Stellungnahme. Welche Voraussetzungen dabei gelten, lesen Sie in unserem Beitrag Verdachtsberichterstattung mit Namen und Foto: Was ist erlaubt?.

Aussagen in sozialen Netzwerken und durch ehemalige Mitarbeiter

Posts auf LinkedIn, X oder Facebook verbreiten sich schnell und erreichen ein großes Publikum. Besonders heikel sind Aussagen ehemaliger Mitarbeiter:innen, die Interna preisgeben oder das Unternehmen anprangern. Auch hier gilt die Grundunterscheidung: Wahre Angaben über tatsächliche Zustände sind schwer angreifbar, falsche Behauptungen und reine Diffamierung dagegen nicht. Wie Sie rufschädigende Inhalte auf Plattformen entfernen lassen, erklären wir im Beitrag: Fotos oder Videos auf Instagram löschen lassen

Sichern Sie Beweise, bevor Sie handeln. Fertigen Sie Screenshots der Äußerung an, die Datum, Uhrzeit, URL und den vollständigen Kontext zeigen. Speichern Sie die Seite zusätzlich als PDF und dokumentieren Sie das Profil des Verfassers. Äußerungen werden häufig gelöscht, sobald der Betroffene reagiert. Ohne Beweissicherung fällt der spätere Nachweis vor Gericht schwer.

Ihre Ansprüche und Handlungsmöglichkeiten

Steht fest, dass eine Äußerung rechtswidrig ist, stehen Ihnen mehrere Ansprüche zur Verfügung. Welche davon in Betracht kommen, hängt von Art und Schwere der Rechtsverletzung ab.

Unterlassung und Beseitigung

Der wichtigste Anspruch ist der Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB in Verbindung mit dem verletzten Recht. Er zielt darauf, dass der Äußernde die rechtswidrige Aussage künftig unterlässt. Voraussetzung ist eine Wiederholungsgefahr, die bei einer bereits erfolgten Rechtsverletzung vermutet wird. Daneben besteht ein Beseitigungsanspruch, der etwa auf die Löschung eines Beitrags oder einer Bewertung gerichtet ist.

Schadensersatz und Gegendarstellung

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, etwa aus § 824 BGB oder § 823 BGB. Voraussetzung ist ein bezifferbarer Schaden, beispielsweise entgangener Gewinn durch verlorene Aufträge. Der Nachweis des konkreten Schadens ist in der Praxis anspruchsvoll. Gegenüber Presseorganen kann zusätzlich ein Anspruch auf Gegendarstellung bestehen, mit dem das Unternehmen die eigene Sicht der Dinge veröffentlichen lässt.

Außergerichtliches Vorgehen

In den meisten Fällen beginnt das Vorgehen mit einer Abmahnung. Darin fordern Sie den Äußernden auf, die Aussage zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gibt der Gegner diese Erklärung ab, entfällt die Wiederholungsgefahr und die Angelegenheit ist regelmäßig erledigt. Besonderheiten gelten unter anderem beim Vorgehen gegenüber Online-Plattformen, da dort andere Haftungsregeln nach EU-Recht gelten.

Bausteine einer Abmahnung wegen geschäftsschädigender Äußerung:

1. Bezeichnung der konkret beanstandeten Äußerung (wörtliches Zitat, Fundstelle, Datum).

2. Rechtliche Einordnung (unwahre Tatsachenbehauptung / unzulässiges Werturteil) mit kurzer Begründung.

3. Darlegung der Unwahrheit bzw. der überschrittenen Grenzen der Meinungsfreiheit.

4. Aufforderung zur Unterlassung und Beseitigung (Löschung) mit konkreter Frist.

5. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

6. Hinweis auf gerichtliche Schritte (einstweilige Verfügung) bei Fristablauf.

Gerichtliches Vorgehen

Reagiert der Gegner nicht oder gibt keine Erklärung ab, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Bei eilbedürftigen Fällen ist die einstweilige Verfügung das zentrale Instrument. Sie ermöglicht eine schnelle vorläufige Regelung. Für die endgültige Klärung dient die Hauptsacheklage. Die Wahl des richtigen Wegs hängt von der Dringlichkeit und der Beweislage ab.

So gehen Sie gegen geschäftsschädigende Äußerungen vor

  1. Äußerung dokumentieren

    Screenshot mit Datum, URL und Kontext sowie PDF-Speicherung anfertigen, bevor der Beitrag gelöscht wird.

  2. Tatsache oder Meinung einordnen

    Prüfen, ob die Aussage dem Beweis zugänglich ist oder ein reines Werturteil darstellt.

  3. Wahrheitsgehalt prüfen

    Bei Tatsachenbehauptungen feststellen, ob die Aussage objektiv falsch ist.

  4. Urheber und Verbreiter identifizieren

    Verfasser, Plattform und weitere Verbreiter ermitteln, um Ansprüche richtig zu adressieren.

  5. Frist und Verjährung beachten

    Bei einstweiliger Verfügung die Dringlichkeitsfrist wahren, bei Strafantrag die Dreimonatsfrist.

  6. Abmahnung und Unterlassungserklärung

    Den Gegner unter Fristsetzung zur Unterlassung und Löschung auffordern.

  7. Einstweilige Verfügung

    Bei fehlender Reaktion und Eilbedürftigkeit gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen.

  8. Anwaltliche Prüfung

    Einordnung und Erfolgsaussichten frühzeitig fachlich bewerten lassen.

Häufige Fehler beim Vorgehen

Der Erfolg hängt oft an Details. Einige typische Fehler führen dazu, dass ein an sich berechtigtes Anliegen scheitert oder sich sogar ins Gegenteil verkehrt.

Vorschnelle Einordnung als Beleidigung

Ein häufiger Fehler ist es, eine scharfe Kritik reflexartig als Beleidigung oder Schmähkritik einzustufen. Wie oben dargestellt, legen die Gerichte diese Kategorien eng aus. Wer einen Antrag allein auf die vermeintliche Schmähkritik stützt und die eigentlich gebotene Abwägung übergeht, verliert häufig. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass auch bei ehrverletzenden Äußerungen im Rahmen des § 185 StGB regelmäßig eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19).

Zu weit gefasste Unterlassungsanträge

Ein Unterlassungsantrag muss präzise die konkret zu untersagende Äußerung bezeichnen. Wird er zu weit gefasst und erfasst er auch zulässige Teile einer Äußerung, ist er insgesamt zurückzuweisen. Der BGH hat die Reichweite von Unterlassungsansprüchen mehrfach präzisiert und verlangt eine genaue Bestimmung des Verbotsumfangs (BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14).

Fristversäumnis bei der einstweiligen Verfügung

Wer eine einstweilige Verfügung anstrebt, muss die Dringlichkeit wahren. Wartet man nach Kenntnis der Äußerung zu lange, verneinen die Gerichte den Verfügungsgrund. Je nach Oberlandesgericht gelten unterschiedliche Fristen, häufig im Bereich von etwa einem Monat. Zögern Sie also nicht mit der Reaktion.

Bedenken Sie den sogenannten Streisand-Effekt: Wer öffentlich und lautstark gegen eine Äußerung vorgeht, lenkt oft erst recht Aufmerksamkeit darauf. Eine ursprünglich kaum beachtete Bewertung kann durch ein aufsehenerregendes Vorgehen ein großes Publikum erreichen. Wägen Sie deshalb ab, ob ein diskretes, gezieltes Vorgehen sinnvoller ist als eine öffentliche Auseinandersetzung.

Häufige Fragen zu geschäftsschädigenden Äußerungen

Sind negative Bewertungen automatisch geschäftsschädigend?
Darf ein Wettbewerber öffentlich vor meinem Unternehmen warnen?
Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz wegen geschäftsschädigender Äußerungen?
Wie schnell muss ich gegen eine rufschädigende Äußerung vorgehen?
Kann ich anonyme Äußerungen im Internet löschen lassen?
Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung?

Ihre Kanzlei für Medien- und Presserecht

Ob eine Äußerung über Ihr Unternehmen zulässig ist, entscheidet sich an juristischen Details: der Abgrenzung von Tatsache und Meinung, dem Wahrheitsgehalt und der Abwägung mit der Meinungsfreiheit. Eine falsche Einschätzung kostet Zeit, Geld und im schlimmsten Fall zusätzliche Aufmerksamkeit für die Äußerung. Lassen Sie deshalb frühzeitig prüfen, welche Ansprüche Ihnen zustehen und welches Vorgehen im konkreten Fall Erfolg verspricht.

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