Wie sind Persönlichkeitsrechte geschützt?

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze, wenn das Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzt wird. Gegen Unwahrheiten oder Beleidigungen können sich Betroffene wehren. Umgekehrt muss die Meinungsfreiheit davor geschützt werden, dass der Einzelne durch Abmahnungen versucht, sich gegen Kritik zu immunisieren.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Ein Anwalt oder eine Anwältin für Persönlichkeitsrechte hilft in diesen Fällen, die Rechtslage einzuschätzen. Eine geschickte Krisenkommunikation kann PR-Desaster vermeiden oder die negativen Folgen zumindest abmildern. Gefragt ist hier schnelles und gezieltes Handeln.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Das Persönlichkeitsrecht schützt vor falschen oder verfälschenden Darstellungen der eigenen Person. Werden Fotos ohne Erlaubnis verbreitet, kann dies untersagt werden, wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse des Verbreitenden vorliegt. Vertrauliche Gespräche und Aufzeichnungen sind durch die Vertraulichkeits- und Geheimsphäre geschützt.

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann abgemahnt und gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. Darüber hinaus kann gegebenenfalls eine Gegendarstellung, Berichtigung und Geldentschädigung verlangt werden.

Was schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist immer dann berührt, wenn in den Lebens- und Freiheitsbereich einer Person eingegriffen wird. Es wird aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitet. Ausprägungen dieses Rechts sind unter anderem

  • der Schutz vor einer verfälschenden Darstellung der Person
  • das Recht am eigenen Bild
  • das Recht am eigenen Wort
  • das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Der Betroffene kann verlangen, dass andere seine Persönlichkeitsrechte nicht verletzen. Diese sind allerdings nicht absolut geschützt, sondern müssen immer gegen die Rechte anderer Personen abgewogen werden. Beispielsweise kann die Meinungsfreiheit auch scharfe Werturteile gegenüber einer Person rechtfertigen.

Vor allem rufschädigende Äußerungen im Internet und die Verbreitung von Fotos, auf denen der Betroffene abgebildet ist, haben an Bedeutung gewonnen. Da es schwierig ist, falsche oder die Privatsphäre beeinträchtigende Informationen wieder aus dem Netz zu entfernen, muss ihre Verbreitung zeitnah unterbunden werden. Dazu wird die Person, die sich geäußert bzw. Bilder veröffentlicht hat, außergerichtlich abgemahnt. Falls erforderlich, kann eine weitere Rechtsverletzung im Eilverfahren durch eine einstweilige Verfügung verhindert werden.

Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer verfälschenden Darstellung der eigenen Person. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind durch die Meinungsfreiheit in der Regel nicht geschützt. Wahre Tatsachenbehauptungen wie auch Werturteile sind hingegen zumeist hinzunehmen.

Ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegen, richtet sich danach, ob die Äußerung dem Beweis zugänglich ist. Wird behauptet, der Betroffene habe sich in einer bestimmten Weise geäußert, kann dies durch Beweismittel, kann dies beispielsweise durch Zeugen belegt werden. Steht hingegen eine Wertung im Vordergrund, kann sie nicht wahr oder falsch sein. Der Äußernde muss allerdings gegebenenfalls Belegtatsachen anführen können.

Beispiel

Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „rechtsradikal“ ist zulässig, wenn der Betroffene sich mit umstrittenen Äußerungen in die Öffentlichkeit begeben hat.

Auch verdeckte Tatsachenbehauptungen, die „zwischen den Zeilen“ aufgestellt werden, können Persönlichkeitsrechte verletzen. Eine verdeckte Aussage liegt vor, wenn eine Äußerung eine zusätzliche Sachaussage enthält bzw. dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt.

Fragen können Tatsachenbehauptungen oder Werturteile darstellen, wenn die Antwort vorweggenommen wird. Werden sie nicht geäußert, um eine inhaltlich noch nicht feststehende Antwort herbeizuführen, handelt es sich um Aussagen und sich dann auch als solche zu behandeln.

Beispiel

Der Bundesgerichtshof hat die Schlagzeile „Udo Jürgens im Bett mit Caroline? – In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig“ als (unwahre) Tatsachenbehauptung angesehen. Denn dem Leser werde hier nahegelegt, dass die Antwort „Ja“ vorrangig in Betracht komme.

Der Betroffene kann sich dagegen zur Wehr setzen, dass ihm Äußerungen untergeschoben werden, die nicht oder nicht in dieser Weise getätigt hat. Der grundrechtliche Schutz wirkt hierbei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Denn mit dem Zitat wird nicht eine Wertung zur Diskussion gestellt, vielmehr wird eine objektive Tatsache über den Betroffenen behauptet. Das Zitat ist, so das Bundesverfassungsgericht, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Äußerungen des Betroffenen dürfen daher nicht falsch oder sinnentstellend wiedergegeben werden.

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Mehrdeutige Aussagen

Im Falle mehrdeutiger Aussagen kann der Äußernde auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. In seiner „Stolpe“-Entscheidung hat das BVerfG herausgestellt, dass in der Verurteilung zur Unterlassung kein Einschüchterungseffekt liegt, der die Meinungsfreiheit gefährdet. Denn dem Äußernden bleibt es unbenommen, sich künftig eindeutig auszudrücken.

Ein Anspruch auf Unterlassung besteht in diesen Fällen allerdings nur, wenn der Äußernde nach einem Hinweis des Betroffenen nicht klarstellt, wie er seine Äußerung verstanden wissen will und dass er sich künftig in diesem Sinne äußern wird. Gibt er eine solche klarstellende Erklärung ab, fehlt es an einer Wiederholungsgefahr, sodass der Äußernde auch nicht zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.

Formalbeleidigungen und Schmähkritik

Unzulässig sind Formalbeleidigungen und Schmähkritik, bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht. Dabei handelt es sich allerdings um Ausnahmefälle. In der Regel wird zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Äußernden abzuwägen sein.

Abwägung von Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit

Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist von Relevanz, ob der Betroffene einen Anlass für eine öffentliche Kritik gegeben hat. Informationen aus dem Bereich der Intimsphäre oder der Privatsphäre werden zumeist nicht veröffentlicht werden dürfen, es sei denn, der Betroffene hat sie zuvor selbst öffentlich gemacht. Beispielsweise wird sich ein Prominenter, der sich in den Medien mit seiner Familie ablichten lässt, kaum dagegen wehren können, dass wahrheitsgemäß über eine spätere Trennung berichtet wird.

Bei einer Veröffentlichung von Informationen über Erkrankungen oder Sexualität wird tendenziell der Betroffene ein Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre haben. Gleiches gilt für private Gespräche oder Schriftstücke, bei denen der Betroffene nicht damit rechnet, dass sie öffentlich werden könnten.

Die Einordnung von Aussagen kann kompliziert sein und bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Als Anwalt für Persönlichkeitsrecht schätze ich die Rechtslage realistisch ein, um gegen unzulässige Äußerungen effektiv vorzugehen. Aber auch im umgekehrten Fall, dass eine Äußerung abgemahnt wird, kann eine anwaltliche Einschätzung dabei helfen, Prozessrisiken zu vermeiden.

Kunstfreiheit und Satire

„Satire darf alles.“ Dieser Satz ist, auf das Äußerungsrecht bezogen, nicht richtig. Auch Satire oder Kunst ist nur im Rahmen der geltenden Gesetze erlaubt. Allerdings sind die Grenzen hier besonders weit zu ziehen.

Im Fall des „Schmähgedichts“ des Satirikers Jan Böhmermann oder der Bezeichnung einer rechten Politikerin als „Nazischlampe“ hat sich allerdings gezeigt, dass es auf den Gesamtzusammenhang ankommt. Die satirische Auseinandersetzung muss im Vordergrund stehen. Bloße Beleidigungen sind auch unter dem Deckmantel der Kunstfreiheit nicht zulässig.

Recht am eigenen Bild

Fotos oder andere Bildnisse einer Person dürfen nur mit einer Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Veröffentlichung von Familienfotos in sozialen Netzwerken ist daher nur erlaubt, wenn die Abgebildeten zuvor gefragt wurden. Schon das Versenden von Bildern bei WhatsApp oder per E-Mail kann das Persönlichkeitsrecht verletzen und nach § 33 KUG strafbar sein.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

§ 33 Abs. 1 KUG

In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz auch eine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten. Nach § 23 KUG dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Zum Schutz der Pressefreiheit ist der Begriff der Zeitgeschichte, nicht auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung beschränkt. Es kommt vielmehr auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an.

Beispiel

Die satirische Darstellung des früheren Finanzministers Oskar Lafontaine in einer Werbeanzeige kurz nach seinem Rücktritt durch den Autovermieter Sixt („Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit“) konnte daher ebenso auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gestützt werden wie ein Foto einer Schlagersängerin mit ihrem neuen Partner, nachdem sie sich zuvor in der Öffentlichkeit als Single präsentiert hatte.

Immer wieder Thema ist, ob Polizeieinsätze gefilmt werden dürfen. Hier gilt, dass die Vornahme einer Diensthandlung durch einen Beamten ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen kann. Eine Festnahme oder ein Schlagstockeinsatz bei einer Demonstration kann daher zulässigerweise aufgenommen werden. Anders ist es bei Beamten, die lediglich am Rand stehen oder wenn sich ein Beamter mit dem Betroffenen unterhält.

Stehen nicht Personen im Vordergrund und werden beispielsweise bei einem Foto des Brandenburger Tors beiläufig aufgenommen, sind sie „Beiwerk“. Voraussetzung ist, dass sie nur eine untergeordnete Rolle einnehmen. Werden sie allerdings vergrößert oder herausgeschnitten, findet die Ausnahmevorschrift keine Anwendung.

Ebenfalls ein Bildnis der Zeitgeschichte: Ex-AfD-Vorsitzender Gauland in einer Sixt-Werbung (Quelle: Sixt).

Versammlungen sind nicht nur politische Veranstaltungen, sondern auch gesellschaftliche Anlässe wie Nachbarschaftsfeste. Eine Veröffentlichung setzt allerdings voraus, dass das Bildnis nicht einzelne Personen gezielt herausgreift, sondern den Charakter der Veranstaltung in den Blick nimmt. Einzelpersonen können aber gegebenenfalls unter dem Aspekt der Zeitgeschichte abgebildet werden, beispielsweise auffällig verkleidete Teilnehmer einer Demonstration.

Seltener relevant wird die Ausnahme vom Bildnisschutz zu Zwecken der Kunst. Auch ein künstlerisches Bildnis darf allerdings nicht ohne Einwilligung des Abgebildeten allein für Werbezwecke verwendet werden.

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Werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, ist eine Veröffentlichung auch unter Berufung auf die genannten Ausnahmen nicht zulässig. Dies kann insbesondere bei heimlichen Aufnahmen der Fall sein. Erforderlich ist eine Abwägung der Interessen des Abgebildeten einerseits und des Verbreitenden andererseits.

Es kommt häufiger vor, dass sich Medien an Bildern von Einzelpersonen bedienen, die in sozialen Netzwerken veröffentlicht wurden. Neben dem Persönlichkeitsrecht kommt hier auch eine Verletzung von Urheberrechten in Betracht. Um Ansprüche effektiv durchzusetzen, sollte ein Anwalt für Persönlichkeitsrechte daher auch Erfahrung im Urheberrecht mitbringen.

Unbefugte Aufnahmen von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, sind durch das Strafgesetzbuch geschützt. Nach § 201a StGB ist eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen strafbar und kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Recht am eigenen Wort

Tonaufnahmen von Gesprächen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht, kann strafrechtlich wegen einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes belangt werden. Bereits die Aufnahme ist hier unzulässig.

In öffentlichen Situationen ist die Anfertigung von Tonaufnahmen hingegen möglich. Wer sich in der Öffentlichkeit bewegt, kann sich nicht darauf berufen, dass Aufnahmen grundsätzlich zu unterbleiben haben.

Beispiel

Die Aufnahme der Rede eines Politikers ist auch ohne Einwilligung erlaubt, die eines privaten Kamingesprächs hingegen nur, wenn der Betroffene zustimmt.

Telefongespräche sind nichtöffentlich. Sie mitzuschneiden verletzt die Vertraulichkeit des Wortes und damit das Persönlichkeitsrecht. Der Betroffene kann zivilrechtlich vorgehen und eine Vernichtung der Aufnahmen verlangen. Im Zivilprozess kann eine rechtswidrig hergestellte Aufnahme grundsätzlich nicht verwertet werden.

Die Veröffentlichung von Briefen oder Weiterleitung von E-Mails kann rechtswidrig sein. Wenn diese im Rahmen einer privaten Korrespondenz angefallen sind, unterliegen sie der sogenannten Vertraulichkeits- und Geheimsphäre des Betroffenen.

Die Vertraulichkeits- und Geheimsphäre … schützt das Interesse eines Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt einer privaten Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt und die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden.

BGH, Urteil vom 26.11.2019 – VI ZR 12/19

Im privaten Bereich sind Schriftstücke daher fast immer geschützt. Etwas anders ist es aber bei geschäftlichen Briefen. Aber auch hier gilt, dass Aufzeichnungen vertraulichen Charakters im Grundsatz nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden dürfen. Gibt der Verfasser allerdings ein Schriftstück aus der Hand, ist er in geringerem Maße schutzwürdig. Daran ändert es auch nichts, wenn eine Veröffentlichung dem Willen des Betroffenen widerspricht.

Beispiel

Ein Rechtsanwalt, der sich an einen Gegner wendet, wird in der Regel davon ausgehen müssen, dass sein Schreiben an die Öffentlichkeit gelangen kann. Der bloße Hinweis, dass „der Inhalt dieses Schreibens weder ganz noch teilweise zur Veröffentlichung bestimmt ist“ genügt nicht, um eine Veröffentlichung zu verhindern.

Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Werden Persönlichkeitsrechte verletzt, stehen dem Betroffenen mehrere Ansprüche zu.

Welche Ansprüche geltend gemacht werden und wie sie effektiv durchgesetzt werden können, beurteilt ein Anwalt für Persönlichkeitsrechte anhand seiner Erfahrung im konkreten Einzelfall.

Unterlassung


Der Verletzer muss weitere Rechtsverletzungen unterlassen. Dies kann außergerichtlich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgesichert werden.

Schadensersatz


Für entstandene Schäden (z.B. Anwaltskosten) muss der Verletzer aufkommen. Er muss den Betroffenen so stellen, wie er stehen würde, wenn keine Schädigung stattgefunden hätte.

Berichtigung


Falsche oder einen falschen Eindruck erweckende Äußerungen muss der Verletzer berichtigen. Damit wird eine rechtswidrige Berichterstattung korrigiert.

Auskunft


Soweit erforderlich kann der Betroffene verlangen, dass der Verletzer über den Umfang von Verletzungshandlungen eine Auskunft erteilt.

Geldentschädigung


Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kann der Verletzer zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet sein.

Gegendarstellung


Die Gegendarstellung ermöglicht es dem Betroffenen, einer Veröffentlichung in der Presse seine eigene Version gegenüberzustellen.

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