Musik und Videos bis zu 15 Sekunden erlaubt?
Das Urheberrecht sagt klipp und klar: Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwenden will, braucht hierfür eine Lizenz. Von diesem Grundsatz gibt es nur einige wenige Ausnahmen, beispielsweise wenn es um Zitate oder Satire geht.
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Das „Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“ (kurz: UrhDaG) regelt, wie der Name schon sagt, die Verantwortlichkeit von Plattformen im Bereich des Urheberrechts.
Nach § 9 UrhDaG müssen Plattformen nutzergenerierte geringfügige Nutzungen von Werken wiedergeben. Solange Inhalte wiedergegeben werden müssen, hat der betroffene Nutzer auch eine Erlaubnis.
„Ist dem Diensteanbieter die öffentliche Wiedergabe eines Werkes erlaubt, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Nutzers, sofern dieser nicht kommerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen erzielt.“
§ 6 Abs. 1 UrhDaG
Erforderlich ist aber, der Nutzer
- nicht kommerziell handelt oder
- keine erheblichen Einnahmen erzielt.1
Beide Varianten stehen nebeneinander. Ein kommerziell handelnder Nutzer, z.B. ein Unternehmen, ist daher von der Haftung freigestellt, solange er keine erheblichen Einnahmen aus der Wiedergabe der Inhalte erzielt.
In der Konsequenz können Rechteinhaber gegen Nutzer nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung vorgehen, solange der Inhalt auf der Plattform wiedergegeben werden muss. Der Grund ist, dass das sogenannte Overblocking vermieden werden soll. Plattformen wie YouTube oder Instagram müssen Filter einsetzen, um den Upload von urheberrechtlich geschütztem Material zu verhindern. Da diese aber nur schwer erkennen können, ob es sich bei einem Video z.B. um eine Satire handelt, die urheberrechtlich erlaubt ist, muss der Inhalt im Zweifel online bleiben. Das gilt jedenfalls so lange, bis die Plattform auf einen Hinweis hin geprüft hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Was sind „geringfügigen Nutzungen“?
Die vielfach angeführten 15 Sekunden finden sich zwar in § 10 UrhDaG. Hiernach sind Nutzungen von 15 Sekunden eines Films oder Musikstücks als „geringfügige Nutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ anzusehen, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen.
Schaut man aber in § 9 UrhDaG, so heißt es dort, dass für nutzergenerierte Inhalte „widerleglich vermutet“ wird, dass ihre Nutzung gesetzlich erlaubt ist. § 5 UrhDaG wiederum bestimmt, dass die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken durch Nutzer „zu folgenden Zwecken“ zulässig ist:
- für Zitate nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes
- für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a des Urheberrechtsgesetzes und
- für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste gesetzlich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe nach Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes.
Das bedeutet: Plattformen müssen geringfügige Nutzungen von weniger als 15 Sekunden in der Regel als zulässig behandeln. Ob diese Nutzungen tatsächlich zulässig sind, ist aber eine andere Frage.
Nutzung von Videos und Musik bei YouTube & Co.
Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine nicht nur geringfügige Nutzung eine Lizenz voraussetzt. Sie müssen also vor der Veröffentlichung eine Vereinbarung mit den Rechteinhaber:innen treffen. Dies ist natürlich nicht immer ganz einfach, gerade wenn es sich um bekannte Musik handelt und das Budget begrenzt ist.
Sie können gegebenenfalls auf die Musikbibliotheken zurückgreifen, die von den Plattformen zur Verfügung gestellt werden, z. B. auf die Sound Collection von Instagram. Achten Sie aber darauf, dass Sie die jeweiligen Bedingungen der Plattform einhalten, vor allem dürfen Sie die erstellten Inhalte nicht auf anderen Webseiten hochladen.
Eine weitere Möglichkeit ist, Werke zu verwenden, die unter eine Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht oder gemeinfrei sind.
In den oben bereits genannten Fällen, die auch in § 5 UrhDaG aufgeführt sind, kann auf eine Erlaubnis der Rechteinhaber:innen verzichtet werden. Wann dies genau der Fall ist, haben wir am Beispiel von YouTube bereits in einem anderen Beitrag ausführlich beschrieben.




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