Werbung mit „klimaneutral“? Abmahnung droht!

In unserem Beitrag zu Green Claims und dem sogenannten Greenswashing hatten wir bereit über die Risiken berichtet, die mit einer Werbung einhergehen, die die Nachhaltigkeit der Produkte oder des Unternehmens besonders in den Vordergrund stellt.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Nun hat die Wettbewerbszentrale angekündigt, verstärkt gegen Unternehmen vorzugehen, die mit dem Stichwort „klimaneutral“ werben. Wir erklären Ihnen, was Sie tun können, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und wie Sie dafür sorgen können, dass es gar nicht erst soweit kommt.

Wettbewerbszentrale klagt gegen Werbung mit „klimaneutral“

Die Wettbewerbszentrale hat in vier Fällen Klage eingereicht, nachdem die abgemahnten Unternehmen keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatten. Alle Unternehmen hatten mit dem Begriff „klimaneutral“ geworben. Die Wettbewerbszentrale kritisiert, dass der Eindruck erweckt werde, dass die Klimaneutralität zu 100 % durch emissionsvermeidende bzw. emissionsreduzierende Maßnahmen erreicht wird, die das werbende Unternehmen selbst und seine Produkte betreffen (eigene Produktionsprozesse, Logistik, Vertrieb). Tatsächlich wurde die Klimaneutralität aber rein rechnerisch durch den Kauf von CO2-Ausgleichszertifikaten erreicht.

Zwar ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welchen Voraussetzungen eine Werbung mit Green Claims unterliegt, allerdings hat bereits das Landgericht Köln geurteilt, dass ein Unternehmen nicht für Produkte mit „besonders umweltfreundlich oder sozialverträglich“ werben darf, wenn es diese Begriffe nicht auch erläutert. Im Jahr 2011 hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass der Verbraucherinnen und Verbraucher unter „klimaneutral“ eine ausgeglichene CO2-Bilanz verstehe und daher die bei der Produktion und dem Herstellungsvorgang entstehenden Emissionen vollständig kompensiert werden müssten.

Rechtssicher werben – Abmahnungen vermeiden

Nicht nur in Hinblick auf die sogenannten Green Claims ist es ratsam, wenn sie Werbeaussagen wie zum Beispie „klimaneutral“ genauer erläutern und gegeben falls belegen. Sie sollten sich vorab immer fragen, welchen Eindruck Ihre Werbeaussagen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern hinterlassen und ob diese gegebenenfalls missverstanden werden können. In solchen Fällen sind zusätzliche Erläuterungen unentbehrlich.

Auch in dem obigen Fall wendet sich die Wettbewerbszentrale nicht grundsätzlich gegen eine Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“, sondern kritisiert die mangelnde Transparenz im Umgang mit den Tatsachen, aus denen die Klimaneutralität folgen soll. Auf Grund der unterschiedlichen CO2-Zertifikate, die am Markt erhältlich sind, sollten Sie auch angeben, welche Zertifikate sie eingekauft haben, damit der entsprechende Wirkungsgrad von Verbraucherinnen und Verbrauchern eingeschätzt werden kann. Sie sollten auch Auskunft darüber geben, ob Sie eigene Prozesse bereits klimafreundlich umgestellt haben.

Verbraucherinnen und Verbraucher sind grundsätzlich bereit, für nachhaltige Produkte einen hohen Preis zu bezahlen, dafür müssen Sie aber auch entsprechend aufgeklärt werden. Im Zweifel sollten Sie eine Anwältin / einen Anwalt für Wettbewerbsrecht mit der Prüfung Ihrer Werbeaussagen beauftragen.

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