Urheberrecht an Musik

In welchem Umfang sind Musikstücke rechtlich geschützt – und wem steht das Urheberrecht zu? Gerade bei der Nutzung von Musik im Internet gibt es viele Fragen, die nicht einfach zu beantworten sind. Unter anderem, ob der Text oder die Melodie eines bekannten Stücks für ein Cover genutzt werden kann. In diesem Beitrag erläutern wir die urheberrechtlichen Grundlagen.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wann ist Musik durch das Urheberrecht geschützt?

Der urheberrechtliche Schutz von Musikstücken ist vielfältig. Ein Musikstück besteht zumeist aus mehreren Elementen, die einzeln oder gemeinsam geschützt sein können, unter anderem

  • Melodie
  • Gesang
  • Text
  • Studioaufnahme
  • Noten

Ein urheberrechtlicher Schutz setzt voraus, dass eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) vorliegt. Dabei gilt, dass bei umfangreichen Werken mehr Gestaltungsspielraum vorhanden ist. Umgekehrt wird die erforderliche Schöpfungshöhe bei einem geringeren Spielraum eher schwieriger erreicht.

Schutz der Melodie

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Werke der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG), womit Töne und Geräusche gemeint sind. Dabei genügt es, wenn diese Töne und Geräusche erzeugt werden. Nicht erforderlich ist, dass sie in Notenschrift aufgeschrieben wurden. Wenn also eine Künstlerin auf der Straße ihre Musik darbietet, erwirbt sie schon hierdurch ein Urheberrecht und kann anderen eine Nutzung verbieten.

Die Voraussetzungen für den Schutz einer Melodie sind eher gering anzusetzen. Nur sehr kurze Tonfolgen erreichen die erforderliche Schöpfungshöhe nicht. In der Praxis bedarf es zumeist eines Sachverständigengutachtens, um den urheberrechtlichen Schutz nachweisen zu können. Die erkennbare Übernahme einer Melodie kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen (zum Sampling siehe unten).

Schutz von Liedtexten

Der Text kann selbstständig als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) geschützt sein. Die Übernahme z. B. auf eine Webseite kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

An die Schöpfungshöhe sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Banale Textzeilen sind hingegen schutzlos, beispielsweise wenn es um allgemeine sprachliche Begriffe ohne besondere Originalität geht oder um ganz kurze Textteile, auch wenn sie mehrfach wiederholt werden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dies am Fall des bekannten Geburtstagsliedes „Happy Birthday to you“ verdeutlicht. Die Tochter des Übersetzers der deutschen Fassung des US-Klassikers („Zum Geburtstag viel Glück …“) klagte gegen ein Unternehmen, das den Text für einen Radiospot abgewandelt hatte.

Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass die Übernahme der Worte „Zum Geburtstag“ keine Urheberrechtsverletzung darstellt, auch wenn die Worte dreimal hintereinander wiederholt wurden. Denn die Worte „Zum Geburtstag“ würden die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen.

Urheberrechtsschutz verneint wurde auch bei folgenden Liedzeilen:

  • „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1977 – 20 U 46/77)
  • „Alles ist gut so lange Du wild bist“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2010 – 5 U 160/08)
  • „Tausend mal berührt, tausend Mal ist nix passiert“ (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.1993 – 2/3 O 736/92)
  • „Samba – hai que – Samba de Janeiro“ (OLG Hamburg, Urteil vom 2. Juli 1998 – 3 U 37/98)
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Was gilt bei mehreren Urheber:innen?

In vielen Fällen sind Musikstücke eine Leistung mehrerer Personen. So können die Mitglieder einer Band gemeinsam Musik und Text schaffen oder andere Künstler:innen steuern Teile zum Gesamtwerk bei.

Schaffen mehrere Personen gemeinsam ein Werk, steht ihnen das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung als Miturheber:innen (§ 8 UrhG) gemeinsam zu. Es bedarf also einer Einigkeit, um ein Werk urheberrechtlich zu verwerten, beispielsweise wenn eine Plattenfirma es herausbringen soll. Ist ein:e Beteiligte:r nicht einverstanden und legen die übrigen im Alleingang los, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Vertragliche Regelungen zur Miturheberschaft

Zu Problemen kann eine Miturheberschaft führen, wenn die Beteiligten miteinander in Streit geraten. Wer vorausschauend vertraglich regelt, was z. B. im Falle der Trennung einer Band mit den geschaffenen Werken geschehen soll, kann sich viel Stress ersparen.

Welche Rechte stehen Urheber:innen zu?

Es ist Sache der Urheber:innen, zu entscheiden, was mit ihren Werken geschieht. Eine Verwertung ohne ihre Einwilligung ist grundsätzlich unzulässig.

Rechte von Urheber:innen sind insbesondere

  • das Recht zur Vervielfältigung
  • das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung
  • das Recht zur Aufführung (z. B. im Rahmen von Konzerten)
  • das Recht zur Bearbeitung

Die Übernahme eines Werks in ein anderes oder die Neuinterpretation eines Musikstücks sind damit urheberrechtlich nur dann zulässig, wenn die Urheber:innen zugestimmt haben. Dabei kommt es übrigens nicht darauf an, ob die Musik im Vordergrund steht oder z. B. im Hintergrund eines Livestreams bei Instagram oder Facebook, der später auf der Plattform abgerufen werden kann.

Coversongs bei YouTube, TikTok & Co.

Viele Nutzer:innen veröffentlichen Cover von bekannten Musikstücken. Zum Teil sind sie damit sogar sehr erfolgreich. Dass sie dabei unbewusst gegen Urheberrechte verstoßen, weil sie keine Lizenz erworben haben, ist vielen nicht bewusst.

Zudem werden Urheber:innen vor einer Ausbeutung ihrer kreativen Leistungen geschützt. Das Urheberrechtsgesetz verbietet es, sie nicht ausreichend an den Einnahmen zu beteiligen. Im Filmbereich hat beispielsweise der Kameramann von „Das Boot“ gem. § 32a UrhG eine Nachvergütung in Höhe von 500.000 € durchgesetzt, weil Erfolg des Films und vereinbartes Honorar nicht in einem angemessenen Verhältnis standen. Dieser gesetzliche „Fairnessausgleich“ gilt auch bei Musikverträgen.

Wie schützt das Urheberrecht die Plattenfirmen?

Plattenfirmen werden um Urheberrechtsgesetz als Tonträgerhersteller bezeichnet. Sie organisieren und finanzieren die Aufnahme von Musik, Gesang, Geräuschen usw. und können hierfür ein Leistungsschutzrecht an den Aufnahmen geltend machen (§ 85 UrhG). Das Gesetz schützt damit ihre wirtschaftlichen Investitionen.

Der Tonträgerhersteller hat das ausschließliche Recht, die Aufnahmen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Die weiteren Rechte verbleiben bei den Urheber:innen, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

Vertraglich räumen Urheber:innen dem Tonträgerhersteller in der Regel umfassende Nutzungsrechte an den hergestellten Aufnahmen ein. Im Gegenzug zahlt der Tonträgerhersteller einen Anteil an den Einnahmen. Zudem enthalten Verträge zumeist sogenannte Exklusivklauseln.

  • Titelexklusivität: Die Künstler:innen verpflichten sich, ein Werk für einen festgelegten Zeitraum nicht für andere Tonträgerhersteller einzuspielen.
  • Persönliche Exklusivität: Die Künstler:innen verpflichten sich, für eine bestimmte Zeit nur für den Tonträgerhersteller aufzunehmen.

Die Exklusivität soll die mitunter hohen Investitionen schützen, die Plattenfirmen vornehmen, um Aufnahmen zu vermarkten. Für Künstler:innen kann sie aber schnell zur Falle werden, wenn das Unternehmen sie nicht ausreichend fördert.

Worauf ist bei Verträgen mit Plattenfirmen zu achten?

Verträge zwischen Plattenfirmen und Künstler:innen sind komplexe Werke. Vor einem Vertragsabschluss ist stets zu empfehlen, einen Fachanwalt für Urheberrecht hinzuzuziehen.

Entscheidend beim Abschluss eines Vertrags ist, ob die Pflichten von Tonträgerhersteller und Künstler:innen klar und im Sinne der jeweiligen Interessen geregelt sind. Dies gilt vor allem für Vergütungsregelungen, Werbemaßnahmen und Merchandise. Ferner muss sichergestellt werden, dass sich Künstler:innen auch beim Abschluss eines Vertrags nicht zu sehr in ihrer künstlerischen Entwicklung behindern.

Eine Exklusivität von mehr als fünf Jahren kann gem. § 138 BGB sittenwidrig sein. Dies gilt jedenfalls, wenn Künstler:innen durch die Bindung an den Tonträgerhersteller in ihren wirtschaftlichen und künstlerischen Freiheiten derart beschnitten werden, dass sie einen Teil ihrer wirtschaftlichen und künstlerischen Entschließungsfreiheiten verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2003 – 6 U 65/02).

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Sind Cover und Sampling erlaubt?

Ein Cover eines geschützten Werks sind nur mit Erlaubnis der Urheber:innen zulässig. Denn die eigene Interpretation greift in die Verwertungsrechte der betroffenen Künstler:innen ein. Auch der Dreh eigener Musikvideos ist nicht unproblematisch.

Bislang sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bei Coversongs eher selten. Auch wenn Plattformen wie YouTube oder TikTok mittlerweile mit der GEMA Verträge abgeschlossen haben, ist nicht jedes Cover und nicht jeder Upload legal. Wer Rechtssicherheit will, sollte bei Plattenfirmen oder Künstler:innen eine Erlaubnis einholen.

Das Sampling, also die Übernahme kurzer Sequenzen für ein neues Werk, ist in hohem Maße umstritten. Seit mehr als 20 Jahren streiten sich die Band Kraftwerk mit dem Produzenten Moses Pelham darüber, ob die Übernahme von metallischen Geräuschen aus einem Kraftwerk-Song für ein Lied von Sabrina Setlur zulässig war. Nachdem das Verfahren, bekannt geworden als „Metall auf Metall“, mehrfach den Bundesgerichtshof und darüber hinaus das Bundesverfassungsgericht sowie den Europäischen Gerichtshof beschäftigt hatte, entschied das Oberlandesgericht Hamburg im Jahr 2022, dass die Übernahme zulässig war. Damit wird das letzte Wort aber noch nicht gesprochen sein, denn Kraftwerk kann Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

Pastiche

Die Übernahme von Sequenzen im Wege des Samplings kann in bestimmten Fällen gem. § 51a UrhG als Pastiche, also Nachahmung eines Stils, gerechtfertigt sind. Reichweite und Grenzen der Regelung sind aber noch unklar, sodass nach wie vor eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht.

Welche Aufgaben hat die GEMA?

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte ihrer nach eigenen Angaben ca. 85.000 Mitglieder wahr und verteilt die von ihr erzielten Einnahmen aus der Verwertung von Musik. Die Einnahmen stammen aus Lizenzgebühren, z. B. von Bars und Diskotheken, sowie Abgaben für Geräte und Medien, die zur Vervielfältigung von Musik verwendet werden können (z. B. DVD-Rohlingen).

Die GEMA verwertet nur die Werke von Künstler:innen, die mit ihr einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben. Ein Nutzungsrecht kann die Verwertungsgesellschaft somit nur für solche Werke einräumen, die sie in ihrem Repertoire hat. Zudem kann die GEMA nur bestimmte Nutzungen lizenzieren.

Beispiel: Hotelbetrieb

In einem Hotel sind mehrere Nutzungen von Musik denkbar, beispielsweise:

  • Musik auf Fernseh- und Radiogeräten im Hotelzimmer
  • Hintergrundmusik für Restaurant, Bar oder Wellnessbereich
  • Musik auf Veranstaltungen wie Konzert, Gala-Dinner oder Brunch

Für diese Nutzungen kann, wenn die Werke durch die GEMA verwertet werden, jeweils eine Lizenz erworben werden. Es ist bekannt, dass die Verwertungsgesellschaft bei Betrieben, aber auch einzelnen Partyveranstaltungen, kontrolliert und im Nachhinein eine Rechnung schickt, wenn die Nutzung nicht angemeldet wurde.

Nutzung bei der GEMA anmelden?

Die GEMA hat für verschiedene Branchen und Nutzungsarten eine Übersichtsseite veröffentlicht.

Wann muss ich Musik lizenzieren?

Im Grundsatz ist für jede öffentliche Nutzung von Musik eine Lizenz erforderlich. Was „öffentlich“ ist, muss im Einzelfall bestimmt werden. Jedenfalls wenn die Öffentlichkeit eingeladen wird, es sich also nicht um eine rein private Veranstaltung handelt, braucht es eine Lizenz.

Kostenfrei darf Musik gespielt werden bei Veranstaltungen im Bereich

  • Jugendhilfe
  • Sozialhilfe
  • Alten- und Wohlfahrtspflege
  • Gefangenenbetreuung

Voraussetzung für die Vergütungsfreiheit ist aber, dass die Veranstaltung „nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind“. Ein öffentliches Sommerfest wäre daher auch dann bei der GEMA zu lizenzieren, wenn eine örtliche Jugendgruppe dieses ausrichtet.

Wann erlischt das Urheberrecht an Musik?

Das Urheberrecht kennt bei Musik unterschiedliche Schutzfristen.

  • In der Regel erlischt das Urheberrecht nach Ablauf von 70 Jahren, gerechnet ab dem Tod der Urheber:innen
  • Tonträgerhersteller können sich ebenfalls 70 Jahre auf das Urheberrecht berufen, allerdings gerechnet ab dem Erscheinen des Tonträgers.
  • Bei Musikkompositionen mit Text beträgt die Schutzfrist ebenfalls 70 Jahre dem Tod des oder der Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.

Wann ist es erlaubt, Noten zu kopieren?

Noten sind durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Verwertung für die Verlage nimmt die Verwertungsgesellschaft Musikedition vor. Noten bekannter Werke im Internet bereitzustellen, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Übrigens: Auch wenn manche Stücke alt scheinen, z. B. im Gottesdienst verwendete Musik, sind sie möglicherweise trotzdem geschützt, wenn die Melodie noch nicht gemeinfrei geworden ist. So sind die Melodien der Lieder im evangelischen Gesangbuch nicht gemeinfrei, ihre Noten dürfen nicht ohne Weiteres im Internet veröffentlicht werden.

In welchem Umfang darf Musik im Unterricht genutzt werden?

Zu Lehrzwecken kennt das Urheberrechtsgesetz besondere Regelungen. Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werks vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.

Die Nutzung ist aber nur gegenüber den Beteiligten einer Lehrveranstaltung erlaubt. Nicht zulässig ist es, die genutzten Werke ohne Passwortschutz ins Internet einzustellen. Ansonsten ist die Nutzung vergütungspflichtig. Bildungseinrichtungen wie Universitäten oder Schulen haben hierfür Verträge mit den Berechtigten abgeschlossen.

Was sind die Folgen einer Urheberrechtsverletzung?

Rechteinhaber:innen können eine Urheberrechtsverletzung abmahnen. Eine urheberrechtliche Abmahnung beinhaltet die Aufforderung, die beanstandete Nutzung ggf. einzustellen und nicht zu wiederholen.

Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, ist bei einer berechtigten Abmahnung in der Regel erforderlich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichtet sich die abgemahnte Seite, im Falle einer erneuten Urheberrechtsverletzung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Wird eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben, können die Rechteinhaber:innen gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung vorgehen und über diese ein vorläufiges Verbot erwirken.

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Wir haben Erfahrung im Urheberrecht. Ihr Vorteil: Wo andere sich erst einarbeiten müssen, haben wir schon einen Plan für Ihre Verteidigung.


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Urheberrechtliche Abmahnungen sind kompliziert, daher ist eine Vertretung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht empfehlenswert. Denn auch wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist nicht jede Abmahnung berechtigt. Das Urheberrechtsgesetz kennt formale Vorgaben, die in der Praxis immer wieder nicht eingehalten werden.

Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie eine Unterlassungserklärung nicht selbst abgeben oder mit der Gegenseite in Verhandlungen treten.

Ferner können Rechteinhaber:innen verlangen, dass Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung erteilt wird. Für die unberechtigte Nutzung können sie Schadensersatz verlangen und darüber hinaus sind notwendige Anwaltskosten zu erstatten. Gegenüber Privatpersonen können die Kosten dabei auf einen Betrag von etwas über 100 € gedeckelt sein.

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