- 1. Welche besonderen Regeln gelten für Behörden?
- 2. Grundlage: Virtuelles Hausrecht und Netiquette
- 3. Was sollte in einer Netiquette geregelt werden?
- 4. Was muss gelöscht werden?
- 5. Wann darf gesperrt werden?
- 6. Müssen Entscheidungen begründet werden?
- 7. Wie „neutral“ muss die Behörde sein?
- 8. Was ist beim Datenschutz zu beachten?
- 9. Häufige Fragen
Welche besonderen Regeln gelten für Behörden?
Behörden und andere öffentliche Stellen sind in den sozialen Medien keine normalen Nutzer. Sie handeln als Teil der öffentlichen Verwaltung und sind deshalb an besondere Regeln gebunden. Daraus ergeben sich rechtliche Fallstricke für die Moderation und Betreuung der eigenen Social-Media-Kanäle.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den X-Account der Hamburger Polizei 2021 als „virtuelle öffentliche Einrichtung“ eingestuft und ähnliche rechtliche Regeln angewendet, wie bei herkömmlichen öffentlichen Einrichtungen (VG Hamburg, Urteil vom 28.04.2021 – 3 K 5339/19). Bürger:inne haben grundsätzlich Zugang.
Jeder Eingriff in eine Diskussion, jede Löschung von Kommentaren sowie jede Sperrung von Nutzer:innen stellt einen Eingriff in Grundrechte dar. Bei der Moderation muss deshalb immer auf den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geachtet werden. Gleichzeitig müssen die Grundrechte von Personen geschützt werden, die in Kommentaren angegriffen werden.
Die Behörde steht dabei wie ein Schiedsrichter zwischen den Parteien und muss bei der Moderation oft schwierige Abwägungen vornehmen, um den Grundrechten gerecht zu werden.
„Behörden brauchen eine besondere Netiquette. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Formulierung.“
Außerdem sind Behörden auch an das Rechtsstaatsgebot gebunden. Daraus folgt, dass jeder Eingriff auf einer Rechtsgrundlage beruhen und verhältnismäßig sein muss. Zudem müssen Entscheidungen transparent sein und sachlich begründet werden. Die Moderation darf auch keine einseitige weltanschauliche oder politische Prägung aufweisen, muss aber die Werte des Grundgesetzes und die freiheitlich-demokratische Grundordnung schützen.
Die Nutzung und Veröffentlichung einer „Netiquette“ ist dringend zu empfehlen. Sie dient als Nutzungsordnung, die den Zweck der virtuellen öffentlichen Einrichtung definiert. Damit schafft sie Transparenz für Bürger:innen und eine Grundlage für eine rechtsstaatliche und willkürfreie Moderation der Social-Media-Kanäle.
Grundlage: Virtuelles Hausrecht und Netiquette
Behörden benötigen immer eine Rechtsgrundlage, um in Grundrechte einzugreifen. Moderationsmaßnahmen wie Löschungen von Kommentaren und Sperrungen von Nutzer:innen stellen Grundrechtseingriffe dar. Für die Moderation von Social-Media-Kanälen durch Behörden gibt es jedoch weder auf Bundes- noch auf Landesebene einheitliche Gesetze.
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist bislang noch umstritten, ob das sogenannte „virtuelle Hausrecht“ als allgemeine ungeschriebene Rechtsgrundlage ausreicht. Dabei handelt es sich um eine Analogie zum normalen Hausrecht, das es Behörden ermöglicht, den Zugang zu ihren Gebäuden und Einrichtungen sowie das dortige Verhalten zu regeln, um einen ordnungsgemäßen Verwaltungsbetrieb sicherzustellen. Was als ordnungsgemäß gilt, ergibt sich dabei aus dem Inhalt der Netiquette.
„Virtuelles Hausrecht“ als Rechtsgrundlage
Die Verwaltungsgerichte München (2017) und Mainz (2018) erkennen das „virtuelle Hausrecht“ als ungeschriebene Rechtsgrundlage für Eingriffe an, während sich das Oberverwaltungsgericht Münster (2024) skeptisch zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht (2022) hat die Frage bislang offengelassen.
Eine Rechtsgrundlage muss daher aus den bestehenden Gesetzen und Zuständigkeiten abgeleitet werden, soweit das im Einzelfall möglich ist. In der Tendenz scheinen die Verwaltungsgerichte großzügig zu sein, wenn es darum geht, in den bestehenden Gesetzen eine Rechtsgrundlage zu finden. Das Verwaltungsgericht Hamburg stellt dabei auf die polizeiliche Generalklausel ab, auf deren Grundlage Eingriffe vorgenommen werden dürfen, wenn Nutzer:innen gegen die Netiquette verstoßen.
Polizeiliche Generalklausel als Rechtsgrundlage
In seinem Urteil vom 28.04.2021 (3 K 5339/19) hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass Verstöße gegen die Netiquette den Zweck der virtuellen öffentlichen Einrichtung stören und somit die öffentliche Sicherheit gefährden. Eingriffe sind deshalb auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel möglich.
Was sollte in einer Netiquette geregelt werden?
Was genau sinnvollerweise in einer Netiquette geregelt werden sollte, hängt stark vom Einzelfall ab. Es gibt aber grundlegende Themenbereiche, die immer enthalten sein sollten.
Grundbausteine einer Social-Media-Netiquette
- Geltungsbereich
- Welche Plattformen sollen geregelt werden?
- Hinweis: Verhältnis zu Plattformregeln
- Grundsätzliche Kommunikationsregeln
- Zweck des Kanals (Information / Austausch / Themengebiete)
- Erwarteter Umgangston (sachlich und respektvoll)
- Hinweis auf den Schutz der Meinungsfreiheit
- Hinweis auf Schutz der Rechte anderer Nutzer:innen
- Aufzählung unzulässiger Inhalte
- Strafbare Inhalte
- Verfassungsfeindliche Inhalte
- Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter
- Urheberrechtsverletzungen
- Spam und Werbung
- Maßnahmen und Verfahren
- Hinweis auf präventiven Charakter der Maßnahmen
- Hinweis auf Einzelfallabwägung in jedem Fall
- Voraussetzungen für eine Löschung
- Voraussetzungen für eine Sperre
- Begründung von Maßnahmen
- Möglichkeit zum Widerspruch
- Datenschutz
- Hinweis auf gesonderte Datenschutzerklärung
- Aufforderung, keine sensiblen Daten zu posten.
Gerade bei der detaillierten Aufzählung unzulässiger Inhalte kommt es darauf an, die richtige Balance zwischen der Meinungsfreiheit und anderen Rechten zu treffen.
Was muss gelöscht werden?
Ein Kommentar kann nur dann gelöscht werden, wenn er die Rechte Dritter beeinträchtigt oder in anderer Weise den Zweck des Kanals stört, etwa durch themenfremde Äußerungen („Off-Topic-Trolling“) oder Spamnachrichten. Außerdem muss immer eine Einzelfallabwägung mit der Meinungsfreiheit stattfinden.
Strafbare Inhalte müssen immer gelöscht werden. Dazu zählen etwa:
- Beleidigungen (§ 185 StGB)
- Volksverhetzung (§ 130 StGB)
- Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)
Auch Kommentare, die offen rassistisch, fremdenfeindlich, homophob oder ableistisch sind, müssen in der Regel gelöscht werden. Schließlich treffen die Behörde Schutzpflichten aus Art. 3 GG. Hier kann die Abgrenzung zu noch zulässigen Meinungsäußerungen im Einzelfall jedoch schwerfallen.
Ebenfalls gelöscht werden müssen Kommentare, in denen persönliche Daten Dritter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden („Doxing”). Das Gleiche gilt für Bilder von Dritten, die ohne deren Erlaubnis gepostet werden.
Wann darf gesperrt werden?
Die Regeln, die für das Hausverbot im analogen Bereich gelten, lassen sich auch auf Sperrungen übertragen. Demnach muss eine Sperrung immer aus präventiven Gründen erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn aufgrund von Störungen in der Vergangenheit auch künftig mit Störungen zu rechnen ist. Sperrungen dürfen also nicht als Strafe für zurückliegendes Fehlverhalten ausgesprochen werden.
Da die Sperrung von Nutzer:innen einen besonders schweren Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellt, ist eine besonders strenge Abwägung der Grundrechte erforderlich. In der Regel müssen Beiträge von Nutzer:innen bereits mehrfach gegen die Netiquette verstoßen haben und beanstandet worden sein.
Zudem folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (wie auch beim normalen Hausverbot), dass Behörden keine dauerhafte Sperre aussprechen dürfen. Die Sperre sollte immer zeitlich befristet ausgesprochen werden. Nach schwerwiegenden Störungen können Nutzer:innen aber durchaus auch für einen längeren Zeitraum (etwa ein Jahr) gesperrt werden.
Müssen Entscheidungen begründet werden?
Es gibt keine ausdrückliche Regel, nach der Löschungen oder Sperrungen von Behörden begründet werden müssen. Entsprechende Maßnahmen stellen nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keine Verwaltungsakte (sondern „Realakte”) dar. Die Regeln für Verwaltungsakte aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) finden keine Anwendung.
Auch der Digital Services Act der Europäischen Union, der den Plattformen selbst eine Begründungspflicht auferlegt, gilt nicht für Behörden, die einen eigenen Kanal betreiben.
Keine Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG
Löschungen von Nachrichten und Sperrungen von Nutzer:innen stellen nach aktueller Rechtsprechung (etwa des Verwaltungsgerichts Hamburg) keine Verwaltungsakte, sondern „Realakte“ dar. Damit besteht keine Pflicht zur Anhörung. Eine Anhörung kann aber zur Sachverhaltserforschung in unklaren Fällen sinnvoll sein.
Allerdings sind Behörden an das Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 GG gebunden. Auch wenn die Gerichte bislang zurückhaltend agiert haben, kann sich im Einzelfall eine Begründungspflicht ergeben. Unabhängig davon kann eine kurze Begründung dazu beitragen, die Entscheidung transparenter zu machen und dem Vorwurf der Willkür oder „Zensur“ vorzubeugen.
Je nach Social-Media-Plattform sind die Betreiber von Kanälen in den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Plattform auch dazu verpflichtet, Nutzer:innen vor Moderationsentscheidungen anzuhören und ihre Entscheidungen zu begründen. Die Nutzungsbedingungen der Plattform müssen neben der öffentlich-rechtlichen Bindung immer mitgedacht werden.
Wie „neutral“ muss die Behörde sein?
Da Behörden und andere öffentliche Einrichtungen Teil des Staates sind, unterliegen sie bestimmten Neutralitätspflichten. Der Staat darf grundsätzlich keine einseitigen parteipolitischen, weltanschaulichen oder religiösen Positionen beziehen und andere ausschließen. Deshalb dürfen Behörden Kommentare aus einer bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen Richtung nicht pauschal ausschließen.
Allerdings ist der Staat auch dem Grundgesetz verpflichtet. Wenn es sich um verfassungsfeindliche Kommentare oder andere Inhalte handelt, die gegen die Werteordnung des Grundgesetzes oder die Rechte Dritter verstoßen, darf und muss die Behörde selbstverständlich einschreiten. Die Neutralitätspflichten schützen den Meinungswettbewerb im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung, aber nicht darüber hinaus.
Was ist beim Datenschutz zu beachten?
Für den Betrieb und die Moderation eines Social-Media-Kanals ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Verstöße gegen die Netiquette und die darauf bezogene Kommunikation sollten dokumentiert werden. Schließlich kann es vorkommen, dass die jeweiligen Nutzer:innen später gegen die Moderationsmaßnahme klagen.
Damit ein Verwaltungsgericht einen Eingriff im Falle einer Klage nachvollziehen kann, sollten die folgenden Daten dokumentiert werden:
- Profilname
- Kommentarinhalt
- Zeitpunkt
- Einzelfallabwägung durch die Behörde
- (Kommunikation mit Nutzer:in)
- ergriffene Maßnahme
Hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten nach der DSGVO.
Nach der DSGVO muss darauf hingewiesen werden, welche Arten von Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Dies kann entweder in der Netiquette selbst erfolgen. Praktikabler ist es jedoch, in der Netiquette auf eine bereits bestehende Datenschutzerklärung zu verweisen, um den Inhalt nicht zu überfrachtet.




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